Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Az.: 50/417-00
Datum:
D 18/2002
24.12.2002
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
26.03.2003
Kreistag
02.04.2003
Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
hier: Delegationssatzung
Die Vorlage 117/2002 vom 06.11.2002 wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 der Kreisordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur
bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land NordrheinWestfalen (AG-GSiG NRW) ) bestimmt, dass die Kreise zur Durchführung der ihnen als Träger der
Grundsicherung obliegenden Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung heranziehen
können.
Der Entwurf der Satzung wurde mit V 117/2002 den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Das AG-GSiG NRW wurde am 13.12.2002 durch den Landtag NRW beschlossen. Die Veröffentlichung des Gesetzes hat bis zur Sitzung des Kreistages am 19.12.2002 noch nicht vorgelegen. Da die Satzung am 01.01.2003 in Kraft treten muss und eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erforderlich ist, ist eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich.
gez. Reidt
gez. Hürten
gez. Dr. Wolf
gez. Troschke
gez.Rosenke
gez. Dr. Danninger
(Kreisausschussmitglieder)
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)