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Info GB (Novelle ÖPNV-Gesetz NRW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Datum
14.03.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 103/2007 22.02.2007 Az.: 60.13 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 14.03.2007 Novelle ÖPNV-Gesetz NRW Das Ministerium für Bauen und Verkehr (MBV) hat am 31. Januar 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG NRW vorgelegt. Unter Hinweis auf die vom Bund vorgenommenen Kürzungen der Regionalisierungsmittel wird mit dem Gesetzesentwurf eine Reihe von organisatorischen und finanzpolitischen Maßnahmen vorgeschlagen. Dazu gehören eine Zusammenführung der Finanzmittel (Pauschalierung) wie auch - für den SPNV – eine nachhaltige Veränderung der bisherigen Organisationsstrukturen, indem den Kreisen/kreisfreien Städten oder ggf. auch den bestehenden SPNV-Zweckverbänden aufgegeben wird, zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in drei Kooperationsräumen einen Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts zu bilden (Bündelung der Aufgabenträgerschaft). Bezogen auf den Kreis Euskirchen bedeutet dies, dass dieser zukünftig einem Zweckverband oder einer gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts bestehend aus den bisherigen Zweckverbänden VRS und AVV angehören soll. Dem zukünftigen Zweckverband „Rheinland“ würden zukünftig Mittel als pauschalierte Investitionsförderung zur Verfügung gestellt (§ 12 Abs. 1 ÖPNVG NRW neu). Sie dienen der Förderung konkreter Investitionen des ÖPNV (u.a. von Gemeinden), wobei mindestens 50 % für Investitionsvorhaben zu verwenden sind, die nicht dem SPNV dienen. Die Entscheidung über Projekte wird somit zukünftig vor Ort angesiedelt, nämlich durch die zukünftige Verbandsversammlung oder den Anstaltsrat. Daneben ist die Gewährung einer SPNV-Pauschale (§ 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW neu) vorgesehen. Der Hauptzweck der SPNV-Pauschale, deren Empfänger die Kooperationsräume sein sollen, liegt in der Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots mit Vorrang des „Landesnetzes“; der Rest kann „frei“ verwendet werden. Gemäß der Begründung zum Gesetzesentwurf entspricht der Betrag von 800 Mio. € der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung für die SPNV-Betriebskostenförderung für die Jahre 2008 bis 2010 und beinhaltet rechnerisch die bislang gewährten Organisations- und Aufgabenträgerpauschalen. Die Schlüsselung der Pauschale entspricht der Aufteilung für 2007. Für die Kreise, kreisfreien Städte und Städte mit eigenem Verkehrsunternehmen (z.B. Stadt Euskirchen) von Bedeutung ist die ÖPNV-Pauschale (§ 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW neu), die zu mindestens 80 % an Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden muss und darüber hinaus frei für Zwecke des ÖPNV verwendet werden darf. Die ÖPNV-Pauschale fasst die derzeitige Fahrzeugförderung (Empfänger sind derzeit sowohl Kreis als auch Stadt Euskirchen) und Aufgabenträgerpauschale (Empfänger ist bisher nur der Kreis Euskirchen) zusammen. Jährlich bezogen auf NRW werden von den insgesamt 110 Mio. € ca. 93%, also ca. 102 Mio. €, entsprechend der bisherigen Fahrzeugförderung und ca. 7%, also ca. 8 Mio. €, entsprechend der derzeitigen Aufgabenträgerpauschale verteilt. Gemäß der Begründung zum Gesetzesentwurf ist die Höhe der Pauschale der heutigen Fahrzeugförderung und der Aufgabenträgerpauschale entlehnt. Eine Erhöhung der ÖPNV-Pauschale erfolgt ab 2011 um 100 Mio. € bzw. 2012 um 120 Mio.€, in Verwendung der bis dahin gewährten Mittel gem. § 45a PBefG und § 6 AEG (Ausgleichzahlungen für den Ausbildungsverkehr), wobei die Verteilung der Pauschalen mit Wirkung ab 2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl neu festgesetzt wird. Die Aufgabenträger erhalten damit ab dem Jahr 2011 die Gelder, die bis 2010 direkt den Verkehrsunternehmen zugehen. Die Höhe der derzeit auf die im Kreis Euskirchen tätigen Verkehrsunternehmen entfallenden Ausgleichzahlungen kann nicht beziffert werden, da es sich hierbei um betriebsinterne Daten handelt. Bezogen auf den Kreis Euskirchen stellt sich die bisherige Förderung (Stand 2006) wie folgt dar: 70 % Fahrzeugförderung (350 T€ in 2006) und 30 % AT-Pauschale (150 T€) in 2006. Als nachteilig für den Kreis Euskirchen wirkt sich die Tatsache aus, dass sich die zukünftige Pauschale an den Parametern der bisherigen Fahrzeugförderung orientiert. Aus Sicht des Kreises Euskirchen sollte die Novelle des ÖPNVG NRW genutzt werden, eine bisher bestehende „Ungerechtigkeit“ zu beseitigen: Gemäß Ziff. 5.1.2 der VV zum jetzigen ÖPNVG NRW wird „die jährlich zur Verfügung gestellte Förderung auf Basis der ... fahrplanmäßig erbrachten Linienverkehrsleistungen nach § 42 PBeFG verteilt, ... (wobei) Betriebsleistungen im bedarfsorientierten Linienverkehr... nur berücksichtigt werden, soweit sie mit Niederflurbussen tatsächlich erbracht wurden.“ Die TaxiBusfahrten im Kreis Euskirchen gelten als Betriebsleistungen im bedarfsorientierten Linienverkehr gem. § 42 PBeFG. Sie werden als Linienfahrten mit dem Erfordernis der vorherigen Anmeldung durchgeführt. Durch sie wurden im Kreis Euskirchen schwach besetzte Fahrten des Linienverkehrs ersetzt, und es erfolgte darüber hinaus eine Aufstockung des Fahrtenangebotes zum 1Std. Takt. Diese Fahrten werden durch ortsansässige Taxiunternehmen mit Kleinbussen oder PKW in NichtNiederflurtechnik durchgeführt. Die Anschaffungskosten von Niederflurfahrzeugen im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen sind mehr als doppelt so hoch, so dass bisher die TaxiBusunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen von einer Beschaffung von Niederflurfahrzeugen abgesehen haben. Ein behindertengerechter Transport im TaxiBusverkehr ist trotzdem möglich, da die Fahrer beim Einstieg behilflich sind bzw. teilweise bei den Fahrzeugen eine ausfahrbare Trittstufe vorhanden ist und die Fahrzeuge im Innenraum ebenerdig sind. Da es sich jedoch nicht um Niederflurbusse gemäß den o.a. VV handelt, werden sämtliche TaxiBusleistungen im Kreis Euskirchen bei der Bemessung der Förderhöhe für den Kreis Euskirchen nicht anerkannt. So wurden in 2005 ca. 1.000.000 km im TaxiBusverkehr (ca. 30% der Gesamtfahrleistungen) und 2.400.000 km (ca. 70% der Gesamtfahrleistungen) im Linienverkehr erbacht. Da mit der Novelle des ÖPNVG die Fahrzeugförderung aufgegeben wird und damit auch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften gegenstandslos werden, ist nach hiesiger Einschätzung die geplante weitere Nichtanerkennung der TaxiBusleistungen nicht zu rechtfertigen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Landesregierung ihrerseits den Einsatz flexibler Bedienungsformen in ländlichen Gebieten propagiert. Die §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 3 ÖPNVG NRW (neu) führen mögliche Zuwendungsempfänger auf. Da dort die Kreise nicht genannt werden, erhebt der Kreis Euskirchen die Forderung, auch die Kreise als mögliche Zuwendungsempfänger aufzunehmen. Weitere pauschalierte Förderungen ergeben sich aus § 13 ÖPNVG NRW neu „Investitionen im besonderen Landesinteresse“ und § 14 ÖPNVG NRW neu „Sonstige Förderung“. Der Landkreistag (LKT) hat seinen Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 27.02.2007 Einschätzungen, Hinweise und Anmerkungen zum Gesetzesentwurf vorzubringen. Der Kreis Euskirchen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine verwaltungsseitige Stellungnahme an den LKT gesandt. Der Inhalt dieser Stellungnahme ergibt aus der Spalte Anmerkungen der als Anlage beigefügten Synopse ÖPNVG alt/neu. Die Anmerkungen beinhalten darüber hinaus Fragestellungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der SPNV-Leistungen, die an den VRS gerichtet wurden und ggf. im Rahmen der Sitzung erörtert werden können. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)