Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
145 kB
Datum
14.03.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Bisherige Gesetzesfassung
(Streichungen gelb hinterlegt)
Künftige Gesetzesfassung
(Ergänzungen/Neuformulierungen gelb hinterlegt)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG
NRW)
Inhaltsübersicht
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG
NRW)
§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Grundsätze
Inhaltsübersicht
§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
1
2
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Grundsätze
1
2
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
Aufgabenträger
Kreisangehörige Gemeinden
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination
3
4
5
Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken
6
Dritter Abschnitt
Verkehrsplanungen
Aufgabenträger
Kreisangehörige Gemeinden
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination
Gemeinsame Anstalt
Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken
3
4
5
5a
6
Dritter Abschnitt
Verkehrsplanungen
ÖPNV-Bedarfsplanung und ÖPNV-Ausbauplan
7
Nahverkehrsplan
Aufstellungsverfahren
8
9
ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im
besonderen Landesinteresse
Nahverkehrsplan
Aufstellungsverfahren
7
8
9
Anmerkungen
(Kreis Euskirchen, Stand
22.02.2007)
Vierter Abschnitt
Finanzierung
Vierter Abschnitt
Finanzierung
Allgemeines
Zuwendungen für den SPNV
Infrastrukturförderung
Vorhaltekosten für Fahrzeuge
10
11
12
13
Sonstige Förderung
Zuständigkeiten
14
15
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufsicht
(weggefallen)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Allgemeines
ÖPNV-Pauschale
Pauschalisierte Investitionsförderung
Investitionsmaßnahmen im besonderen
Landesinteresse
Sonstige Förderung
Zuständigkeiten
10
11
12
13
14
15
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
16
17
18
Aufsicht
(weggefallen)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
16
17
18
§ 1 ÖPNVG NRW – Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen
§ 1 ÖPNVG NRW – Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine
Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine
Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein
zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln
im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die
Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr
zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der
Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die
gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte
Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein
zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln
im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die
Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr
zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der
Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die
gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte
Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz
insoweit, als mit Eisenbahnen
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) betrieben wird oder
es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen,
Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen
im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt. SPNV im
Sinne dieses Gesetzes ist auch der ÖPNV, der mit
Magnetschwebebahnen betrieben wird.
(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz
insoweit, als mit Eisenbahnen
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) betrieben wird oder
es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen,
Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen
im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des
historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für
Seilbahnen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des
historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für
Seilbahnen.
§ 2 ÖPNVG NRW – Grundsätze
§ 2 ÖPNVG NRW – Grundsätze
(1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im
Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes der
schienengebundene Personennahverkehr gegenüber dem
Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege
gegenüber dem Neubau sowie der ÖPNV unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes,
der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des
absehbaren Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vorrang
erhalten.
(1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im
Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes der
schienengebundene Personennahverkehr gegenüber dem
Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege
gegenüber dem Neubau sowie der ÖPNV unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes,
der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des
absehbaren Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vorrang
erhalten.
Magnetschwebebahnen
sollen
nicht dem ÖPNV unterfallen, da
davon ausgegangen wird, dass
diese Technik im Nahverkehr
keine Vorteile bietet.
Die Streichung sollte aus Sicht des
Kreises Euskirchen unterstützt
werden, da dann nicht mehr die
Gefahr besteht, dass z.B. eine
Magnetschwebebahn
im
Ruhrgebiet Gelder des ÖPNV
bindet.
(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine
leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche
Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei
unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf
hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen
organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des
Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch
erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene
ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die
Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler
Art hingewirkt werden.
(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine
leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche
Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei
unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf
hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen
organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des
Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch
erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene
ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die
Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler
Art hingewirkt werden.
(3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene
Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu
gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung,
die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher
Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich
ausgestalteten, sicheren und sauberen Fahrzeugen sowie
Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für
den Fahrgast bedeutsamen Informationen,
fahrgastfreundlichem Service und einer geeigneten
Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem
motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr
Rechnung trägt. Die dazu notwendige Zusammenarbeit des
Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der
Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist
mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch koordinierte
Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch
einheitliche und nutzerfreundliche Tarife durch eine
koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und
Sehbehinderungen sowie durch einheitliche
Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
(3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene
Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu
gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung,
die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher
Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich
ausgestalteten, sicheren und sauberen Fahrzeugen sowie
Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für
den Fahrgast bedeutsamen Informationen,
fahrgastfreundlichem Service und einer geeigneten
Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem
motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr
Rechnung trägt. Die dazu notwendige Zusammenarbeit des
Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der
Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist
mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch koordinierte
Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch
einheitliche und nutzerfreundliche Tarife durch eine
koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und
Sehbehinderungen sowie durch einheitliche
Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
(4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV
auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem
Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr
zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch
beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfasst und
durch ein darauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das
die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die
Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche,
barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter
Einbeziehung des motorisierten und nicht motorisierten
Individualverkehrs sichergestellt werden.
(4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV
auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem
Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr
zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch
beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfasst und
durch ein darauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das
die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die
Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche,
barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter
Einbeziehung des motorisierten und nicht motorisierten
Individualverkehrs sichergestellt werden.
(5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher
Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung
durch koordinierte Bus-/ Schienenkonzepte sichergestellt
werden. Notwendig ist ein Grundnetz von
Schienenverbindungen, auf das die Busnetze mit dem Ziel
ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den
Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen
Verflechtungen sicherzustellen.
(5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher
Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung
durch koordinierte Bus-/ Schienenkonzepte sichergestellt
werden. Notwendig ist ein Grundnetz von
Schienenverbindungen, auf das die Busnetze mit dem Ziel
ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den
Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen
Verflechtungen sicherzustellen.
(6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre
möglichst in Linienverkehre überführt werden. Dabei soll
der besonderen Verkehrsnachfrage und den Bedürfnissen
der Bevölkerung Rechnung getragen werden.
(6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre
möglichst in Linienverkehre überführt werden. Dabei soll
der besonderen Verkehrsnachfrage und den Bedürfnissen
der Bevölkerung Rechnung getragen werden.
(7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen
bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer
Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und
Bürgerbusse genutzt werden.
(7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen
bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer
Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und
Bürgerbusse genutzt werden.
(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der
Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes
des ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen,
die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der
Barrierefreiheit nach dem
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu
berücksichtigen.
(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der
Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes
des ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen,
die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der
Barrierefreiheit nach dem
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu
berücksichtigen.
(9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern,
Personen, die Kinder betreuen, Kindern und
Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des
ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu
tragen.
(9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern,
Personen, die Kinder betreuen, Kindern und
Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des
ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu
tragen.
(10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und
zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen
Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit
einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der
Ausgestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden.
(10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und
zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen
Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit
einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der
Ausgestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden.
(11) Im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses
kommt dem grenzüberschreitenden ÖPNV zu den
Nachbarländern Niederlande und Belgien eine besondere
Bedeutung zu. Durch Intensivierung der bestehenden
grenzüberschreitenden Kooperationen sollen
Grenzbarrieren weiter abgebaut sowie die Infrastruktur und
Verkehrsangebote zukunftsfähig fortentwickelt werden.
Keine
Verpflichtung
für
die
Aufgabenträger,
da
keine
konkreten Maßnahmen benannt
werden und es sich „nur“ um eine
Sollvorschrift handelt. Konkrete
Regelungen zur Finanzierung
eventueller Ausweitungen sieht
das neue Gesetz nicht vor. Eine
Förderung könnte ggf. über § 14
ÖPNVG
–neu(Sonstige
Förderung) erfolgen.
Hier wurde ggü. dem LKT
angeregt,
grenzüberschreitende
Kooperationen als „Maßnahme
des
ÖPNV
in
besonderen
Landesinteresse“ zu qualifizieren
und damit die Förderchancen zu
verbessern.
Eine Bedeutung für den Kreis
Euskirchen könnte sich bezüglich
der Anbindung des NP Eifel
ergeben (z.B. Verlängerung der
Linie 385 Eupen – Monschau in
Richtung Vogelsang).
§ 3 ÖPNVG NRW – Aufgabenträger
§ 3 ÖPNVG NRW - Aufgabenträger
(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des
ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte,
sowie von mittleren und großen kreisangehörigen Städten
die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an
einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den
Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige
kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände
Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe
im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im
Folgenden besondere Pflichten auferlegt werden.
(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des
ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte,
sowie mit Ausnahme des SPNV von mittleren und großen
kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNVUnternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich
beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6
sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und
Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger
führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht
im Folgenden besondere Pflichten auferlegt werden.
(2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die
Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher
Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das
Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des
öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf
dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der
Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates
vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1).
(2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die
Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher
Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das
Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des
öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf
dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der
Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates
vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1).
Mit
dieser
Ergänzung
wird
klargestellt, dass die Aufgabenträger gem. § 3 Abs. 1, 2. HS
keine Zuständigkeit im Bereich des
SPNV haben.
Zustimmung
seitens
Kreis
Euskirchen.
§ 4 ÖPNVG NRW – Kreisangehörige Gemeinden
§ 4 ÖPNVG NRW – Kreisangehörige Gemeinden
(1) Im Ortsverkehr kann der Kreis einer Gemeinde mit
ihrem Einvernehmen Aufgaben übertragen. Er hat diese
Aufgaben zu übertragen, wenn die Gemeinde dies verlangt
und überörtliche Belange nicht entgegenstehen. Auch ohne
Übertragung können kreisangehörige Gemeinden das vom
Kreis oder Zweckverband bewirkte ÖPNV-Angebot
eigenverantwortlich erweitern.
(1) Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen
die Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr übertragen.
Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn die beteiligten
Gemeinden sich darüber geeinigt haben. Die
Aufgabenträgerschaft von kreisangehörigen Gemeinden,
die vor dem 1. Januar 2008 begründet wurde, bleibt
unberührt.
(2) Im Nachbarortsverkehr haben ein oder mehrere Kreise
einer oder mehrerer Gemeinden Aufgaben zu übertragen,
wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt
haben und überörtliche Belange nicht entgegen stehen.
(2) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 4 auf
einen Zweckverband übertragen hat, gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Durch Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung
des Kreises ist sicherzustellen, dass bei Entscheidungen
des Kreises die betroffenen Gemeinden zu beteiligen sind.
Entscheidungen des Kreises, die ausschließlich den
Ortsverkehr betreffen, erfolgen im Einvernehmen mit der
betroffenen Gemeinde.
(4) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 3 auf
einen Zweckverband übertragen hat, gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.
Während nach jetziger Fassung
unter Umständen ein Anspruch auf
Übertragung vom Kreis besteht,
soll diese zukünftig ausschließlich
im Ermessen des Kreises liegen.
Diese Neuregelung liegt im
Interesse des Kreises Euskirchen,
da die rechtliche Entwicklung auf
EU-Ebene
auf
einen
Ausschreibungswettbewerb
hindeutet. Eine Zuständigkeitstrennung zwischen Ortsverkehr
und Regionalverkehr würde z.B.
getrennte Ausschreibungen durch
die AT und damit ggf. den Verlust
von Synergien bedeuten.
Es stellt sich die Frage, ob mit der
Streichung des Satzes „Auch ohne
Übertragung
können
kreisangehörige Gemeinden das
vom Kreis oder Zweckverband
bewirkte
ÖPNV-Angebot
eigenverantwortlich erweitern“ den
Kommunen
die
Möglichkeit
genommen wird, auf eigene
Kosten
beispielsweise
ASTVerkehre durchzuführen.
§ 5 ÖPNVG NRW - Überörtliche Zusammenschlüsse,
Koordination
§ 5 ÖPNVG NRW – Überörtliche Zusammenschlüsse,
Koordination
(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die
Kreise und kreisfreien Städte einen Zweckverband. Hierbei
sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Kooperationsräume zu berücksichtigen.
(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die
Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden
Zweckverbände jeweils einen Zweckverband oder eine
gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden
Kooperationsräumen:
a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf,
Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne,
Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal
sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Kleve, Mettmann,
Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und
Wesel
b) Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen sowie
Kreise Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg,
Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-SiegKreis und Rheinisch-Bergischer-Kreis
c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise
Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford,
Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis,
Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, SiegenWittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf
Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im
jeweiligen Kooperationsraum erfolgt durch die Mitglieder
des Zweckverbands oder der gemeinsamen Anstalt. Die
für den Zweckverband nach Satz 1 geltenden Regelungen
dieses Gesetzes gelten für die gemeinsame Anstalt
entsprechend.
Den Kreisen wird aufgegeben, zur
gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung
drei
überregionale
Zweckverbände
oder Anstalten zu bilden
Überwiegend homogene Struktur
(Ruhrgebiet) –städtisch geprägt
Der Kooperationsraum „Rheinland“
ist im Unterschied zu den beiden
anderen bezüglich seiner Struktur
als sehr heterogen zu bezeichnen,
da
sowohl
Ballungsraumkommunen und – kreise als auch
Flächenkommunen und – kreise
vertreten sind. Bei der Entwicklung
von Verteilungsschlüsseln muss
diesem
Umstand
Rechnung
getragen werden.
Beim
VRS
erfragt:
Vorteile/Nachteile Zweckverband
oder gemeinsame Anstalt
(1a) Die Beteiligten können vereinbaren, dass das
Vermögen der bisher bestehenden Zweckverbände mit der
Bekanntmachung der Verbandssatzung der nach Absatz 1
gebildeten neuen Zweckverbände unmittelbar auf diese
neuen Zweckverbände oder die gemeinsame Anstalt
übergeht.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im
Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung
geregelt.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im
Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung
geregelt.
(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die
Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu
übertragen. Er hat auf eine integrierte Verkehrsgestaltung
im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die
Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifes,
auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit
dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes
Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche
Beförderungsbedingungen, Produkt- und
Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und
Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing.
(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die
Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu
übertragen. Er hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern
auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV
hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der
bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines
landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot
im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen,
Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformationsund Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing.
Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung
angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von
entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen der
Gemeinschaftstarife hinzuwirken.
Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung
angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von
entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des
Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. Die Mitglieder können
weitere Aufgaben auf den Zweckverband übertragen.
Diese Regelung ermöglicht das
Fortbestehen
mehrerer
Gemeinschaftstarife
innerhalb
eines neuen Kooperationsraumes
Es ist somit nicht vorgesehen,
dass die neu zu gründenden
Zweckverbände einheitliche Tarife
entwickeln. Dies sollte jedoch aus
Sicht des Kreises Euskirchen
zumindest als Ziel formuliert
werden, da der Kreis Euskirchen
im Grenzbereich zwischen AVV
und VRS liegt und derzeit für den
grenzüberschreitenden
Verkehr
Sonderregelungen gelten, die sich
auch bei der Einführung neuer
Produkte als umständlich und
hinderlich darstellen. Es wird
zudem dem Bürger nur schlecht
vermittelbar sein, dass innerhalb
eine neuen Verbundes „Rheinland“
unterschiedliche Tarife gelten.
U kl
i t d üb
hi
b d
„Ziel eines landesweiten Tarifes“
nicht bereits mit der Entwicklung
des NRW-Tarifes erfüllt ist.
(3a) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 können weitere
Aufgaben auf den Zweckverband nach § 5 Abs. 1
übertragen; die Möglichkeit der Übertragung des
straßengebundenen ÖPNV durch die Aufgabenträger auf
die bisherigen Zweckverbände bleibt unberührt.
(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch
allgemeine Regelung des Zweckverbandes ist
sicherzustellen, dass Entscheidungen des
Zweckverbandes, die sich nur im Gebiet eines
Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit dessen
Einvernehmen erfolgen.
(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch
allgemeine Regelung des Zweckverbandes ist
sicherzustellen, dass Entscheidungen des
Zweckverbandes, die sich nur im Gebiet eines
Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit dessen
Einvernehmen erfolgen.
(5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen
dieses Gesetzes entsprechender Zweckverband nicht
vorhanden, so kann die Bezirksregierung den
Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss
von Vereinbarungen über die Bildung eines
Zweckverbandes setzen.
(5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen
dieses Gesetzes entsprechender Zweckverband nicht
vorhanden, so kann die Bezirksregierung den
Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss
von Vereinbarungen über die Bildung eines
Zweckverbandes setzen.
(6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb der Frist nicht
zu Stande, so kann die Bezirksregierung die erforderlichen
Anordnungen treffen und die Verbandssatzung erlassen.
(6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb der Frist nicht
zu Stande, so kann die Bezirksregierung die erforderlichen
Anordnungen treffen und die Verbandssatzung erlassen.
Möglichkeit ist zu begrüßen
§ 5a ÖPNVG NRW – Gemeinsame Anstalt
(1) Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände können
zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Sinne des §
5 Absatz 1 durch Vereinbarung einer Satzung eine
gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
(gemeinsame Anstalt) errichten.
(siehe oben) VRS um Prüfung und
Mitteilung gebeten, welche Vorteile
das
Konstrukt
„Gemeinsame
Anstalt“ hat.
Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft,
gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der
Gemeindeordnung NRW über die rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates obliegt
den Vertretungen der Beteiligten. § 114a Abs. 7 Sätze 4
und 6 der Gemeindeordnung NRW finden keine
Anwendung.
(3) Die Satzung muss auch Bestimmungen über die
Verteilung der Anteile am Stammkapital, über die
Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, über die
Verteilung der Sitze und den Vorsitz im Verwaltungsrat
sowie über das Verfahren zur Änderung der Satzung und
zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt enthalten.
§ 6 ÖPNVG NRW – Kooperationsraumübergreifendes
Zusammenwirken
(1) Die Zweckverbände und das Land sollen zwecks
Zusammenarbeit eine gemeinsame ManagementGesellschaft als juristische Person des privaten Rechts
gründen. Diese Gesellschaft hat insbesondere die
koordinierte Planung, Organisation und Ausgestaltung des
überregionalen SPNV durch die Zweckverbände zu
gewährleisten, den Aufgabenträgern Vorschläge zur
Definition und Fortentwicklung der Qualitätsmerkmale nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und eines Qualitäts- und
Beschwerdemanagements für den ÖPNV zu unterbreiten
sowie einen jährlichen Qualitätsbericht für den SPNV zu
erstellen. Der Zweck der Gesellschaft kann auch auf die
Beschaffung und die Vorhaltung von Fahrzeugen des
SPNV erstreckt werden, die die Gesellschaft den
Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von
SPNV-Verkehrsleistungen wettbewerbsneutral zur
Verfügung stellen kann (Fahrzeugpool).
§ 6 ÖPNVG NRW – Kooperationsraumübergreifendes
Zusammenwirken
(1) Bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von
Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet mehrerer
Zweckverbände berühren, haben die beteiligten
Zweckverbände zusammenzuarbeiten. Kommt eine
Zusammenarbeit nicht zustande, hat das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium auf eine
Zusammenarbeit hinzuwirken. Das für das Verkehrswesen
zuständige Ministerium entscheidet abschließend über die
zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes gemäß § 7
Abs. 4, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten
Zweckverbänden hierüber nicht zustande kommt.
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium hat
unabhängig von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 auf
eine Zusammenarbeit der Zweckverbände hinzuwirken.
Das Ministerium kann einen Zweckverband ermächtigen,
zweckverbandsübergreifende SPNV-Angebote im Rahmen
der nach § 11 zur Verfügung gestellten Mittel zu fördern.
(2) Benachbarte Zweckverbände können einem
Zweckverband mit dessen Einvernehmen einzelne
Angelegenheiten übertragen.
(2) Benachbarte Zweckverbände können einem
Zweckverband mit dessen Einvernehmen einzelne
Angelegenheiten übertragen.
(3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von
landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen
Beförderungsbedingungen sowie die Bildung
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines
landesweiten Tarifs hinwirken.
(3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von
landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen
Beförderungsbedingungen sowie die Bildung
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines
landesweiten Tarifs hinwirken.
(4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV
Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden
Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden
landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen
und völkerrechtlichen Vereinbarungen abschließen. Mit
Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen
Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen
getroffen werden.
(4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV
Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden
Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden
landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen
und völkerrechtlichen Vereinbarungen - insbesondere im
Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der
Euregio - abschließen. Mit Zustimmung des für das
Verkehrswesen zuständigen Ministeriums können auch
Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden.
§ 7 ÖPNVG NRW - ÖPNV-Bedarfsplanung, ÖPNVAusbauplan
(1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der
Integrierten Gesamtverkehrsplanung und wird nach
Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten
§ 7 ÖPNVG NRW – ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNVNetz im besonderen Landesinteresse
(1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der
Integrierten Gesamtverkehrsplanung und wird nach
Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten
(s. Anmerkungen zu § 2 Abs. 11)
Gesamtverkehrsplanung nach Anhörung der
Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5
durchgeführt.
(2) (weggefallen)
(3) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das zuständige Ministerium im Benehmen mit
dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Ausbauplan,
der einen Zeitraum von fünf Jahren umfasst. Nach jeweils
fünf Jahren wird der Ausbauplan fortgeschrieben, wobei
auch die in diesem Plan enthaltenen, aber noch nicht
realisierten Maßnahmen zu überprüfen sind.
(4) Das zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage
des Ausbauplans jährliche Förderprogramme.
Gesamtverkehrsplanung nach Anhörung der
Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5
durchgeführt.
(2) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des
Landtags einen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan, der
bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit
zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Millionen
EUR, die vom Land nach § 13 Abs. 1 gefördert werden
sollen.
(3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium
erstellt auf der Grundlage des ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplans jährliche Förderprogramme,
die darüber hinaus auch alle übrigen Maßnahmen
beinhalten, die das Land gemäß § 13 Abs. 1 fördert.
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt
im Einvernehmen mit den Zweckverbänden und dem
Verkehrsausschuss des Landtags ein im besonderen
Landesinteresse liegendes SPNV-Netz fest, das bei Bedarf
einvernehmlich fortzuschreiben ist. Dieses SPNV-Netz
umfasst für die Erschließung aller Landesteile bedeutsame
SPNV-Verbindungen mit Taktfolge, Haltestellen und
Bedienungsqualität. Dabei sind Bindungen aus den von
den Zweckverbänden geschlossenen Vereinbarungen mit
den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das
SPNV-Netz darf den Umfang von landesweit 40 Millionen
Zug-Kilometern nicht überschreiten.
Der
ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan tritt anstelle des
bisherigen Ausbauplanes, der
allerdings nur noch Investitionen
mit einem Volumen größer 3 Mio.€
enthält,
die
im
besonderen
Landesinteresse stehen und direkt
vom Land finanziert werden. Er
enthält keine Aussagen über
Investitionsmaßnahmen, die von
den ZV in eigener Zuständigkeit
nach § 12 gefördert werden.
Das
SPNV-Netz
wird
im
Einvernehmen mit den Zweckverbänden festgelegt; die Mitsprache
der Zweckverbände ist daher von
großer Bedeutung, so dass die
Aufgabenträger gem. § 5 Abs. 1
ÖPNVG –neu- ihrerseits auf
ausreichende
Stimmmacht
innerhalb der Zweckverbände
achten müssen. Hier gilt es zu
prüfen, ob den Belangen der
Flächenkreise
ausreichend
Rechnung getragen wird. Bisher
erfolgt die Mitgliederentsendung
ausschließlich
nach
Einwohneranzahl
(je angefangene 100.000 EW wird
i
Mit li d
i
di
Verbandsversammlung
VRS
entsandt.)
Unklar
ist,
welche
SPNVVerkehrsleistungen
von
dem
SPNV-Netz umfasst werden, da
die
Formulierung
„für
die
Erschließung aller Landesteile
bedeutsame SPNV-Verbindungen“
interpretationsfähig ist. (Beim VRS
nachgefragt)
Aus Sicht des Kreises Euskirchen
ist zu fordern, dass grundsätzlich
sowohl die RE als auch die RBLinien zu diesem SPNV-Netz
zählen.
„Bindungen aus den von den
Zweckverbänden geschlossenen
Vereinbarungen
mit
den
Eisenbahnunternehmen sind zu
berücksichtigen.“ Hier stellt sich
die
Frage,
ob
vertraglich
festgeschriebene Leistungen (im
Fall des Kreises Euskirchen läuft
der Verkehrsvertrag über beide
SPNV-Strecken
bis
2013)
aufgrund dieser Formulierung nicht
reduziert werden dürfen bzw. ob
der mit der DB abgeschlossene
Vertrag bezüglich der Eifelstrecke
und
der
Voreifelbahn
Reduzierungen ermöglicht.
§ 8 ÖPNVG NRW – Nahverkehrsplan
§ 8 ÖPNVG NRW - Nahverkehrsplan
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände
stellen zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV
jeweils einen Nahverkehrsplan auf.
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände
stellen zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV
jeweils einen Nahverkehrsplan auf.
Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des
Nahverkehrs konkretisieren. Bei der Aufstellung sind
vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung zu beachten; die
Belange des
Umweltschutzes, der Barrierefreiheit im Sinne des
Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des
Städtebaus sowie die Vorgaben des
Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und des ÖPNVAusbauplans sind zu berücksichtigen.
Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des
Nahverkehrs konkretisieren. Bei der Aufstellung sind
vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung sowie das SPNV-Netz
nach § 7 Abs. 4 zu
beachten; die Belange des Umweltschutzes, der
Barrierefreiheit im Sinne des
Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des
Städtebaus sowie die Vorgaben des
Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und des ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplans sind zu berücksichtigen.
(2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände,
insbesondere für den SPNV, sind bei der sonstigen
Nahverkehrsplanung zu beachten.
(2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände,
insbesondere für den SPNV, sind bei der sonstigen
Nahverkehrsplanung zu beachten.
(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der
vorhandenen und geplanten Siedlungs- und
Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu
erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und
Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot
und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung
festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche
Leistungsangebot hat die für die Abstimmung der
Verkehrsleistung des ÖPNV notwendigen
Mindestanforderungen für Betriebszeiten, Zugfolgen und
Anschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten,
für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3
Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten
Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards
der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorzugeben. Bei den
Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche
Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben
darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der
gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und bedingungen zu enthalten.
(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der
vorhandenen und geplanten Siedlungs- und
Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu
erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und
Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot
und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung
festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche
Leistungsangebot hat die für die Abstimmung der
Verkehrsleistung des ÖPNV notwendigen
Mindestanforderungen für Betriebszeiten, Zugfolgen und
Anschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten,
für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3
Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten
Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards
der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorzugeben. Bei den
Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche
Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben
darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der
gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und bedingungen zu enthalten.
§ 9 ÖPNVG NRW – Aufstellungsverfahren
§ 9 ÖPNVG NRW – Aufstellungsverfahren
(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den
betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit
Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind
oder nach § 4 Abs. 1 oder 2 aufgaben wahrnehmen, ist ihr
Einvernehmen erforderlich. Über die Einleitung des
Aufstellungsverfahrens ist die Bezirksplanungsbehörde
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die vorhandenen Unternehmen ( § 8 Abs. 3
Satz 2 PBefG ) wirken bei der Aufstellung mit. Dritte
können hinzugezogen werden.
(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich
bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen.
Dies gilt entsprechend für Zweckverbände.
(4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die
Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1 genannten
Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3
zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in
geeigneter Weise bekannt zu machen und zur
Einsichtnahme bereitzuhalten.
(5) Der Nahverkehrsplan ist spätestens alle fünf Jahre zu
überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1
bis 4 gelten hierfür entsprechend.
(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den
betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit
kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben
wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr
Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans
erforderlich. Über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens
ist die Bezirksplanungsbehörde unverzüglich zu
unterrichten.
Damit hätten „Stadtbusstädte“
zukünftig keine Möglichkeit, sich
gegen Inhalte des NVP außerhalb
ihres
Aufgabengebietes
zu
wenden
(2) Die vorhandenen Unternehmen ( § 8 Abs. 3
Satz 2 PBefG ) wirken bei der Aufstellung mit. Dritte
können hinzugezogen werden.
(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich
bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen.
Dies gilt entsprechend für Zweckverbände.
(4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die
Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1 genannten
Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3
zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in
geeigneter Weise bekannt zu machen und zur
Einsichtnahme bereitzuhalten.
(5) Der Nahverkehrsplan ist bei Bedarf fortzuschreiben. Die
Absätze 1 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
Die
Flexibilisierung
ist
zu
begrüßen; die Aufgabenträger
werden im eigenen Interesse
(Genehmigungswettbewerb,
Ausschreibungen) den NVP bei
Bedarf fortschreiben.
§ 10 ÖPNVG NRW – Allgemeines
§ 10 ÖPNVG NRW – Allgemeines
(1) Das Land gewährt Zuwendungen und Pauschalen zur
Förderung des ÖPNV. Sind nach Maßgabe der §§ 11 bis
14 bestimmt
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Pauschalen und Zuwendungen
1. zur allgemeinen Förderung des SPNV durch
Betriebskostenzuschüsse;
1. zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten im
ÖPNV,
2. zur Förderung von Investitionsmaßnahmen der
Infrastruktur des ÖPNV;
2. zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV,
3. (weggefallen)
4. für die weitere Förderung von ÖPNV-Investitionen,
insbesondere für die Beschaffung von Fahrzeugen im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für
öffentliche und private Verkehrsunternehmen mit
Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes, der
öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der
Magnetschwebebahnunternehmen;
3. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse
sowie
4. für sonstige Zwecke des ÖPNV.
5. zur allgemeinen Förderung der Planung, Organisation
und Ausgestaltung des ÖPNV;
6. zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des
Services.
(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur
Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach den
Ansätzen des jeweiligen Haushaltsplanes.
Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach
(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur
Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem
jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des
dem Regionalisierungsgesetz des Bundes und dem GVFG,
werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach
diesem Gesetz bestimmten Zuwendungsempfänger in
voller Höhe weitergeleitet.
Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz
des Bundes, dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
(GVFG) sowie dem Entflechtungsgesetz werden im
Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem
Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe
weitergeleitet.
(3) Die Gewährung bundesgesetzlicher
Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG , § 6a AEG
(Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378, geändert durch
Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) -) und § 145
Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - SGB IX
erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.
(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im
Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG
werden in Anwendung des § 64a PBefG und des § 6h AEG
ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauschale gemäß
§ 11 Abs. 2 ersetzt. Die Ausgleichsleistungen werden für
die Kalenderjahre bis 2010 mit der Maßgabe gewährt, dass
die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte
1. der Ausnutzung der Zeitfahrausweise pro Tag
2. des Verbundzuschlags sowie
3. der mittleren Reiseweite
gemäß § 3 PBefAusglV und § 3 AEAusglV zu Grunde zu
legen sind. Gleiches gilt für die Zuordnung der
Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß
§ 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG in Verbindung mit der
PBefKostenV NRW. Eine nach dem 31. Dezember 2006
vorgenommene Unternehmensverschmelzung oder
-aufspaltung sowie Übertragung der Betriebsführung
gemäß § 2 PBefG ist bei der Anwendung der Sätze 2 und 3
nicht zu berücksichtigen. Ausgleichsleistungen nach § 6a
AEG werden nur an Unternehmen gewährt, soweit diese im
Jahr 2006 SPNV-Leistungen erbracht haben und diese bei
der Förderung des SPNV-Leistungsangebots durch das
Land nicht berücksichtigt wurden. § 7 Abs. 3 Satz 1
PBefAusglV und § 7 Abs. 3 Satz 1 AEAusglV finden keine
Anwendung.
Wichtige Änderungen:
1. Ab dem Jahr 2011 werden die
Ausgleichsleistungen nach § 45a
PBefG und § 6a AEG durch die
Pauschale gem. §11 Abs. 2 ersetzt
bzw. die Pauschale wird dann
sukzessive erhöht.
2. Zwischen 2008 und 2010
werden die Ausgleichleistungen
noch gewährt, allerdings nach
einem
vereinfachten
Berechnungsschlüssel
auf
Grundlage der für das Jahr 2006
festgelegten Werte.
Die Gewährung der bundesgesetzlichen
Erstattungsleistungen gemäß § 145 Abs. 3 des
Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) erfolgt
unabhängig von diesem Gesetz.
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium
erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und
dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem
Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung
des Vierten Abschnittes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium
erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und
dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem
Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung
des Vierten Abschnittes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 11 ÖPNVG NRW - Zuwendungen für den SPNV
§ 11 ÖPNVG NRW – ÖPNV-Pauschale
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den
Finanzmitteln nach §§ 5 und 8 des
Regionalisierungsgesetzes des Bundes Zuwendungen, die
für die Förderung der Eisenbahn und
Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherstellung des
bedarfsgerechten Verkehrsangebots sowie die Abgeltung
der Fahrzeugvorhaltekosten im SPNV bestimmt sind. Die
Förderung bestimmt sich nach den Folgeabsätzen.
Näheres wird durch die Verwaltungsvorschriften nach § 10
Abs. 4 geregelt. Die Änderung dieser
Verwaltungsvorschriften bedarf der Anhörung der
Aufgabenträger nach § 5 .
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den
Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes eine
jährliche Pauschale in Höhe von 800 Millionen EUR; dieser
Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungsund Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes
des Bundes. Von der Pauschale erhalten der
Zweckverband gem. § 5 Abs. 1 Buchstabe a) 45,486 vom
Hundert, der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe
b) 22,665 vom Hundert und der Zweckverband gemäß § 5
Abs. 1 Buchstabe c) 31,849 vom Hundert. Die Pauschale
ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten
SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen
weiterzuleiten,
kann aber auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet
oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche und
private Verkehrsunternehmen, Gemeinden sowie
juristische Personen des privaten Rechts,
§ 11 Abs. 1: Pauschale für die
Zweckverbände
Hauptzweck: Sicherstellung eines
bedarfsgerechten
SPNVAngebotsRest
kann
„frei“
verwendet werden.
Gemäß der Begründung zum
Gesetzesentwurf entspricht der
Betrag von 800 Mio. € der
aktuellen
mittelfristigen
Finanzplanung für die SPNVBetriebskostenförderung für die
Jahre 2008 bis 2010 und
beinhaltet rechnerisch die bislang
gewährten Organisations- und
Aufgabenträgerpauschalen.
Die Schlüsselung der Pauschale
entspricht der Aufteilung für 2007.
Der Kreis fordert, dass auch die
Kreise
als
mögliche
Zuwendungsadressaten
aufgenommen werden.
die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.
Aus der Pauschale ist das SPNV-Netz gem. § 7 Abs. 4 zu
finanzieren. Die Zweckverbände dürfen höchsten 3 vom
Hundert der Pauschale für ihre allgemeinen Ausgaben
verwenden.
(2) Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband
zukommenden Förderung ergibt sich aus dem SPNVFinanzierungsplan. Der SPNV-Finanzierungsplan stellt das
bedarfsgerechte SPNV-Angebot und den dafür
notwendigen finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der
jeweils geltenden Trassen- und Stationspreise sowie der
pauschalierten Vorhaltekosten der SPNV-Fahrzeuge fest.
Die Betriebskostenzuschüsse für Magnetschwebebahnen
werden entsprechend des landesweiten Durchschnitts der
SPNV-Förderung ermittelt. Das bedarfsgerechte SPNVAngebot darf die auf Grundlage des ersten SPNVFinanzierungsplans erbrachten SPNV-Betriebsleistungen
nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des finanziellen
Bedarfs bleiben tariflich bedingte und
einnahmeaufteilungsbedingte Erlösbesonderheiten, die der
Aufgabenträger erwirkt hat, unberücksichtigt. Auf die Mittel,
die danach auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallen,
werden die Zahlungen des Landes nach § 6a AEG
(Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), in der jeweils
geltenden Fassung angerechnet.
(3) Der SPNV-Finanzierungsplan wird durch das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen
mit dem Verkehrsausschuss des Landtags aufgestellt. Die
Aufstellung des Plans erfolgt unter Berücksichtigung
(2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes in den Jahren 2008 bis 2010 eine
jährliche Pauschale in Höhe von 110 Millionen EUR.
92,838 vom Hundert dieser Pauschale werden nach dem
prozentualen Anteil der Empfänger an der für das Jahr
2007 gewährten ÖPNV-Fahrzeugförderung verteilt; im Falle
einer Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile
entsprechend anzupassen. 7,162 vom Hundert dieser
Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil an der in
2007 den Kreisen und kreisfreien Städten gewährten
Aufgabenträgerpauschale verteilt. Der Betrag nach Satz 1
erhöht sich im Jahr 2011 um 100 Millionen EUR und ab
dem Jahr 2012 um 130 Millionen EUR, die jeweils aus
Landesmitteln finanziert werden. Mindestens 80 vom
Hundert der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit
Ausnahme des SPNV an öffentliche und private
Verkehrsunternehmen weiterzuleiten; die übrigen Mittel
sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden,
Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische
Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV
verfolgen, weiterzuleiten.
(3) Die Pauschalen werden in zwölf gleichen Teilbeträgen
jeweils am 15. eines Monats ausgezahlt; fällt dieser Tag
auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so
erfolgt die Auszahlung am darauf folgenden Werktag.
§ 11 Abs. 2: Aufgabenträgerpauschale für die Kreise und
kreisfreien Städte sowie die
Städte, die ein ÖPNV-Unternehmen
betreiben
(Stadt
Euskirchen):
Fasst
derzeitige
Fahrzeugförderung und Aufgabenträgerpauschale zusammen.
Jährlich bezogen auf NRW: 110
Mio.€ (ca. 93%, also ca. 102 Mio.
€, werden entsprechend der
bisherigen Fahrzeugförderung und
ca. 7%, also ca. 8 Mio. €, werden
entsprechend
der
derzeitigen
Aufgabenträgerpauschale verteilt.)
Gemäß der Begründung zum
Gesetzesentwurf ist die Höhe der
Pauschale
der
heutigen
Fahrzeugförderung
und
der
Aufgabenträgerpauschale entlehnt.
Erhöhung ab 2011 um 100, bzw.
2012 um 120 Mio.€, in Verwendung der bis dahin gewährten
Mittel gem. § 45a PBefG und § 6
AEG.
-Zweckbindung:
V k h
t
h
80%
R
t
an
fü
der Nahverkehrspläne nach § 8 auf der Grundlage eines
Vorschlags der gemeinsamen Management-Gesellschaft
gemäß § 6 Abs. 1 . Er ist bei Bedarf fortzuschreiben.
(4) Die Förderung der Zweckverbände wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass diese von dem nach Absatz 2
festgestellten bedarfsgerechten Verkehrsangebot
abweichende Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen,
sofern der SPNV-Finanzierungsplan nichts anderes vorgibt.
(5) Die Zweckverbände können die ihnen nach Absätzen 1
bis 4 zustehenden Finanzmittel im Einzelfall mit
Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen
Ministeriums für die Förderung von
Schienenersatzverkehren verwenden, soweit die übrigen
Schienenverkehre auf der entsprechenden Strecke nicht
beeinträchtigt werden. Die Entscheidung zur Umstellung
auf Schienenersatzverkehre, die den Zuständigkeitsbereich
mehrerer für den SPNV zuständigen Aufgabenträger
betrifft, erfolgt einvernehmlich. Die Einrichtung oder die
Umstellung auf Schienenersatzverkehre lässt die nach § 5
begründete Zuständigkeit unberührt. Über die konkrete
Ausgestaltung ist Einvernehmen mit den betroffenen
Aufgabenträgern nach den §§ 3 und 4 herzustellen.
(6) Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallenden
Zuwendungen an die Unternehmen weiter, die zu den
SPNV-Leistungen beitragen. Dies geschieht unter
Beachtung der im Zuwendungsbescheid enthaltenen
Nebenbestimmungen, eigenen haushaltsrechtlichen
Bindungen und gesetzlichen Vorgaben.
Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen
geschieht unter Beachtung eigener haushaltsrechtlicher
Bindungen sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen.
Die Pauschalen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen der
Förderung nach den §§ 12 und 13 verwendet werden.
(4) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen
bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres für
Zwecke des ÖPNV verausgabt werden. Bis dahin nicht
verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als
Nachweis der Verwendung der Pauschalen haben die
Empfänger bis zum 30. September des Folgejahres eine
Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz
sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen.
(5) Die Verteilung der Pauschalen wird mit Wirkung ab dem
2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der
Fläche und der Einwohnerzahl neu festgesetzt.
sonstige Zwecke des ÖPNV.
- Derzeit Kreis Euskirchen: 70 %
Fz.förderung (350 T€ in 2006) und
30 % AT-Pauschale (150 T€) in
2006
- Wird es den Aufgabenträgern
freistehen,
einen
eigenen
Schlüssel für die Weiterleitung an
die VU zu entwickeln oder ist eine
Regelung
durch
die
VV
beabsichtigt?
- Schlüsselung 2008 bis 2010 wie
2007*, ab 2011 neuer Schlüssel
(hier sollte aus Sicht des Kreises
bereits schon jetzt gefordert
werden, dass den Strukturen von
Flächenkreisen
angemessen
Rechnung getragen wird, indem
die
Fläche
ausreichend
berücksichtigt wird.
*Als nachteilig für den Kreis
Euskirchen wirkt sich die Tatsache
aus, dass die Werte für 2007
zugrunde gelegt werden. Aus Sicht
des Kreises Euskirchen sollte die
Novelle des ÖPNVG NRW genutzt
werden eine bisher bestehende
„Ungerechtigkeit“ zu beseitigen:
Die im TaxiBusverkehr erbrachten
Betriebsleistungen werden derzeit
–aufgrund der bisherigen VV zu §
13 ÖPNVGbei der Ermittlung des Betrages
zur
Fahrzeugförderung
nur
b ü k i hti t
d
i
Die Zweckverbände haben dafür Sorge zu tragen, dass
sich die Höhe der den Eisenbahnen zukommenden
Zuwendungen auch in Abhängigkeit von der Einhaltung der
Vorgaben bemisst, die sie den Eisenbahnen in
Ausgestaltung der Anforderungen an eine angemessene
Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 machen. Die
Zuwendungsbescheide oder Vereinbarungen, auf deren
Grundlage die Weiterleitung der Zuwendungen erfolgt, sind
der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bescheides oder
Abschluss der Vereinbarung unverzüglich vorzulegen.
Soweit dies sinnvoll ist, sollen Vereinbarungen mit den
Eisenbahninfrastrukturunternehmen unmittelbar von den
Zweckverbänden geschlossen werden. Die Zweckverbände
können ihnen verbleibende oder rückfließende Finanzmittel
der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß § 6
Abs. 1 zur Aufstockung der Förderung nach § 14 Abs. 1
zuleiten oder für andere Zwecke des ÖPNV verwenden.
mit Niederflurfahrzeugen erbracht
werden.
Da
TaxiBusfahrten
durch
ortsansässige
Taxiunternehmen
mit
Kleinbussen
oder PKW
durchgeführt werden, werden die
TaxiBusleistungen
im
Kreis
Euskirchen nicht anerkannt.
So wurden in 2005 ca. 1.000.000
km im TaxiBusverkehr (ca. 30%
der
Gesamtfahrleistungen
im
Linienverkehr) und 2.400.000 km
(ca.
70%
der
Gesamtfahrleistungen im Linienverkehr) im
Linienverkehr erbacht.
Da mit der Novelle des ÖPNVG
die Fz-förderung aufgegeben wird
und
damit
auch
die
VV
gegenstandslos werden, ist die
bisherige Nichtanerkennung der
TaxiBusleistungen nicht mehr zu
rechtfertigen. Der LKT wurde
aufgefordert, diesen Sachverhalt
dem MBV vorzutragen.
§ 12 ÖPNVG NRW – Infrastrukturförderung
(1) Das Land gewährt Zuwendungen zur
Investitionsförderung für Infrastrukturmaßnahmen des
ÖPNV aus den durch das GVFG bereitgestellten
Bundesmitteln. Diese werden ergänzt durch weitere Mittel,
deren Höhe sich nach dem Jahresbetrag dieser
Bundesfinanzhilfen unter Zugrundelegung der
festgesetzten Fördersätze für die jeweiligen
Fördergegenstände bemisst. Der jährliche Gesamtbetrag
der weiteren Mittel beläuft sich auf mindestens 25 v.H. der
Summe der Bundesfinanzhilfen gemäß Satz 1. Die
Zuwendungen sind bestimmt für Gemeinden, Kreise und
Zweckverbände, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen, juristische Personen des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sowie für
Eisenbahnen.
(2) Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV werden
darüber hinaus gefördert aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2
des Regionalisierungsgesetzes des Bundes; hiervon
ausgenommen sind Infrastrukturinvestitionen für
Magnetschwebebahnen. Gefördert werden können Neuund Ausbau sowie die Modernisierung der Infrastruktur
nach § 2 Abs. 3 AEG , § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und f),
Nr. 2 bis 4 GVFG sowie andere in den
Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4 genannte
Maßnahmen. Die Mittel können auch als ergänzende
Förderung zu einer Förderung nach den Bestimmungen
des Bundesschienenwegeausbaugesetzes gewährt
werden.
(3) (weggefallen)
§ 12 ÖPNVG NRW – Pauschalisierte
Investitionsförderung
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den
Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes
sowie nach dem Entflechtungsgesetz pauschalisierte
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV in
einer Gesamthöhe von jährlich mindestens 150 Millionen
EUR.
Es
handelt
sich
um
eine
Investitionspauschale für ÖPNVMaßnahmen die den Zweckverbänden zur Verfügung gestellt
wird. Sie bemisst sich nach der
durchschnittlichen
Infrastrukturförderung
in
den
einzelnen Zweckverbänden (nicht
bezogen auf die Kreise) zwischen
2002 und 2006.
Ob diese Regelung aus Sicht des
VRS bzw. AVV günstig ist, kann
von hier aus nicht beurteilt werden
(nachgefragt).
(2) Grundlagen für die Verteilung der Zuwendung sind die
in den Jahren 2002 bis 2006 durchschnittlich ausgezahlten
Zuwendungen des Landes für ÖPNVInfrastrukturinvestitionen in den jeweiligen
Zweckverbandsgebieten mit Ausnahme von Maßnahmen
des GVFG-Bundesprogramms oder Maßnahmen, die auf
Grund des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des
Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung
der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz – BGBl I
1994 S. 918) gefördert wurden. Die Verteilung wird mit
Wirkung ab dem Jahr 2011 neu festgesetzt.
(3) Die Zuwendung ist zur Förderung von Investitionen des
ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur, zu verwenden
oder hierfür an Gemeinden, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie
Es wird in der Hand der
Zweckverbandsversammlung
liegen, ob die zur Verfügung
gestellten
Mittel
durch
den
Zweckverband selbst verwendet
werden oder an die sonstigen
Adressaten
(Gemeinden,
öffentliche
und
private
Verkehrsunternehmen,
Eisenbahnunternehmen
sowie
juristische Personen des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV
verfolgen) weitergeleitet werden.
Der Kreis fordert, dass auch die
Kreise
als
mögliche
Zuwendungsadressaten
aufgenommen werden.
juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der Verwendung der
Mittel nach dem Entflechtungsgesetz und dem Nachweis
ihrer Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu
beachten. Investitionen in Schienenwege mit
zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als drei Millionen
EUR dürfen nur gefördert werden, wenn sie Bestandteil des
Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans gemäß § 7 Abs. 1 sind.
Mit der Zuwendung dürfen höchstens 85 vom Hundert der
zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen
Investitionsmaßnahme gefördert werden. Mindestens 50
vom Hundert der Mittel sind für solche
Investitionsmaßnahmen zu verwenden, die nicht dem
SPNV dienen.
(4) Von den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln, die auf
das GVFG-Landesprogramm entfallen, sowie von den
Mitteln nach Absatz 2 sind mindestens 50 v.H. für die
Förderung von Infrastrukturmaßnahmen zu verwenden, die
nicht dem SPNV dienen.
(4) Auf den Anteil des jeweiligen Zweckverbandes an der
Förderung werden die am 01. Januar des jeweiligen Jahres
bestehenden Verpflichtungen
1. für die ergänzende Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz
3 sowie
2. für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das
Land vor dem 1. Januar 2008 bewilligt oder vereinbart
hat,
angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, soweit es sich
um Maßnahmen handelt, die nach § 13 Abs. 1 gefördert
werden.
(5) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium
stellt auf der Grundlage des ÖPNV-Ausbauplanes jährlich
fortzuschreibende Investitionsprogramme für die
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf.
(5) Die Zweckverbände haben einen jährlichen Katalog der
mit den Mitteln zu fördernden Maßnahmen durch
Beschluss der Zweckverbandsversammlung festzulegen
und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Hinzuweisen
ist
in
diesem
Zusammenhang auch nochmals
auf
die
zukünftig
größere
Bedeutung der ZV-gremien, in
denen der Kreis Euskirchen als
Flächenkreis nur gering vertreten
ist.
(6) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen
bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Aufstockung dieser Förderung verwendet werden. Danach
nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als
Nachweis der Verwendung der Förderung haben die
Zweckverbände bis zum 30. September des Folgejahres
eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz
sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. Für Mittel nach
dem Entflechtungsgesetz ist der Nachweis entsprechend
den bundesrechtlichen Anforderungen bis zum 31. März
des Folgejahres vorzulegen.
§ 13 ÖPNVG NRW – Vorhaltekosten für Fahrzeuge
§ 13 ÖPNVG NRW – Investitionsmaßnahmen im
besonderen Landesinteresse
(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern Zuwendungen
auf der Grundlage der Vorhaltekosten für Fahrzeuge im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG , soweit diese nicht
ausschließlich dem SPNV dienen. Die Zuwendungen sind
für die Beschaffung dieser Fahrzeuge durch öffentliche und
private Verkehrsunternehmen sowie für sonstige
Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt. Die
Zuwendungen dürfen nur an solche Verkehrsunternehmen
weitergeleitet werden, die den Gemeinschaftstarif im Sinne
des § 5 Abs. 3 anwenden.
(1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem GVFG,
dem Entflechtungsgesetz sowie weiteren Mitteln
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen
Landesinteresse. Investitionsmaßnahmen im besonderen
Landesinteresse sind
1. ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFGBundesprogramms,
2. Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen, soweit sie
dem SPNV dienen,
3. Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien
im ÖPNV erprobt werden sollen, sowie
4. Investitionsmaßnahmen, für die das besondere
Landesinteresse im Einzelfall vom für das
Verkehrswesen zuständigen Ministerium im
Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des
Landtags festgestellt wurde.
(2) Die Vorhaltekosten umfassen die Aufwendungen je
Betriebszweig aus Investitionen für Fahrzeuge sowie deren
Unterhaltung und Instandsetzung. Die Vorhaltekosten
werden pauschaliert auf der Basis von kapazitäts- und
leistungsbezogenen Parametern ermittelt. Von den jährlich
zur Verfügung gestellten Fördermitteln werden 35,5 v.H.
auf der Basis der Betriebsleistungen leitungsgebundener
Fahrzeuge (Hochbahn, Stadtbahn, Straßenbahn, O-Bus)
und 64,5 v.H. auf der Basis der Betriebsleistungen von
Kraftfahrzeugen im ÖPNV an die Zuwendungsempfänger
gewährt. Der über den Mindestbetrag der Förderung nach
Absatz 3 hinausgehende Anteil der Gesamtförderung darf
abweichend von den Sätzen 2 und 3 ausschließlich nach
Wagen-Kilometerleistungen ohne Aufteilung auf
Betriebszweige und ohne kapazitätsbezogene Gewichtung
aufgeteilt werden.
(3) Für diese Zuwendungen werden aus den Mitteln nach
§ 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes
jährlich mindestens 105 Millionen Euro bereitgestellt. Der
Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungsund Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes
des Bundes.
(4) Die Zuwendungsempfänger dürfen bis zu 25 vom
Hundert der Gesamtzuwendung zur pauschalierten
Abgeltung der Vorhaltekosten der Fahrzeuge im Sinne des
Absatzes 1 verwenden.
Zuwendungsempfänger können kommunale
Gebietskörperschaften, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie
juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen, sein.
(2) Investitionen in Schienenwege und Stationen der
Eisenbahnen des Bundes sind vorrangig aus Mitteln nach
dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) zu
finanzieren. Diese Maßnahmen können vom Land nach
Anhörung der Zweckverbände ergänzend gefördert
werden. Die vom Land gewährte ergänzende Förderung
wird auf die Förderung der Zweckverbände nach § 12
angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt,
die nach Absatz 1 gefördert werden.
§ 14 ÖPNVG NRW – Sonstige Förderung
§ 14 ÖPNVG NRW – Sonstige Förderung
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden, wenn diese
die gemeinsame Management-Gesellschaft gemäß § 6
Abs. 1 gegründet haben, eine Zuwendung in Höhe von
jährlich 12 Millionen EUR. Verteilungsmaßstab für diese
Förderung ist die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz
des jeweiligen Jahres maßgebliche Einwohnerzahl des
Zweckverbandsgebietes. Die Zweckverbände leiten die auf
sie entfallende Zuwendung ganz oder teilweise an die
gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung
der dort entstehenden Aufwendungen und
durchzuführenden Maßnahmen weiter.
Das Land gewährt aus den Mitteln nach § 8
Regionalisierungsgesetz des Bundes Zuwendungen für
weitere Maßnahmen des ÖPNV im besonderen
Landesinteresse, insbesondere für Bürgerbusvorhaben
sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und
des Services im ÖPNV.
(2) Kreise und kreisfreie Städte erhalten jeweils eine
jährliche Pauschale in Höhe von 150.000 Euro,
Zweckverbände jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe
von 350.000 Euro als allgemeine Förderung der Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV, insbesondere
für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifs
sowie für die Ausstellung von Nahverkehrsplänen. Die
Pauschale bleibt auch dann erhalten, wenn Kreise oder
kreisfreie Städte ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf
einen Zweckverband übertragen; jedoch leiten diese in den
vorgenannten Fällen einen entsprechenden Anteil der
Pauschale an den Zweckverband weiter. Kommen Kreise,
kreisfreie Städte und Zweckverbände ihren in Satz 1
genannten Aufgaben nicht nach, kann die
Bewilligungsbehörde die Pauschale kürzen oder
zurückfordern.
(3) Das Land gewährt darüber hinaus Zuwendungen aus
den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes
des Bundes zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit
und des Services im ÖPNV,
Aus der Begründung ergibt sich,
dass hier nur nichtinvestive
Maßnahmen gefördert werden
können.
Wie bereits unter § 2 Abs. 11
angeführt,
wird
angeregt,
grenzüberschreitende
Kooperationen als „Maßnahme
des
ÖPNV
in
besonderen
Landesinteresse“ zu qualifizieren
und damit die Förderchancen zu
verbessern.
Möglich wäre dann z.B. ein
Betriebskostenzuschuss zu einer
grenzüberschreitenden
ÖPNVLinie.
soweit die Maßnahmen zur angemessenen
Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 beitragen und
nicht bereits nach den §§ 11 , 12 , 13 oder 14 Abs. 1
gefördert werden. Zuwendungsempfänger können
Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und
private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnen sowie
juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen, sein.
§ 15 ÖPNVG NRW – Zuständigkeiten
§ 15 ÖPNVG NRW – Zuständigkeiten
Die Bezirksregierungen sind die Bewilligungsbehörden für
die Zuwendungen und Pauschalen nach den §§ 11 bis 14 .
Das für das Verkehrwesen zuständige Ministerium kann die
Zuständigkeiten für die Förderungen nach den §§ 11 und
13 abweichend von Satz 1 auf die NRW. BANK übertragen.
Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die
Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 12 und 14.
Die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 sind
Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13.
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann
die Zuständigkeiten für die Förderungen nach §§ 11 und 12
abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.
§ 16 ÖPNVG NRW – Aufsicht
§ 16 ÖPNVG NRW – Aufsicht
(1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des
Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die
Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.
(1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des
Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die
Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.
(2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise,
die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in
ihrem Gebiet liegt.
(3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise,
die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in
ihrem Gebiet liegt.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium.
(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über
Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über
Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
§ 17 ÖPNVG NRW
§ 17 ÖPNVG NRW
weggefallen
weggefallen
§ 18 ÖPNVG NRW - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 18 ÖPNVG NRW – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die §§ 1 , 2 , 5 , 7 und 16 treten am Tage nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(1) Die §§ 1 , 2 , 5 , 7 und 16 treten am Tage nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Die §§ 3 , 4 , 6 , 8 , 9 , 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 , § 10
Abs. 2 bis 4 , §§ 11 und 14 Abs. 2 , §§ 15 und 17 treten am
1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 3 , 4 , 6 , 8 , 9 , 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 , § 10
Abs. 2 bis 4 , §§ 11 und 14 Abs. 2 , §§ 15 und 17 treten am
1. Januar 1996 in Kraft.
(3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12 , 13 und 14 Abs. 1
treten am 1. Januar 1997 in Kraft.
(3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12 , 13 und 14 Abs. 1
treten am 1. Januar 1997 in Kraft.
(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft.
(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012
außer Kraft.
Anlage 1 ÖPNVG NRW – Anlage zu § 5 Abs. 1
Kooperationsraum 1
Stadt Bochum
Stadt Bottrop
Stadt Dortmund
Stadt Düsseldorf
Stadt Duisburg
Ennepe-Ruhr-Kreis
Stadt Essen
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Hagen
Stadt Herne
Stadt Krefeld
Kreis Mettmann
Stadt Mönchengladbach
Stadt Mülheim a. d. Ruhr
Kreis Neuss
Stadt Oberhausen
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Stadt Solingen
Kreis Viersen
Stadt Wuppertal
Kooperationsraum 2
Stadt Bonn
Erftkreis
Kreis Euskirchen
Stadt Köln
Stadt Leverkusen
Oberbergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kooperationsraum 3
Stadt Aachen
Kreis Aachen
Kreis Düren
Kreis Heinsberg
Kooperationsraum 4
Stadt Hamm
Hochsauerlandkreis
Märkischer Kreis
Kreis Soest
Kreis Unna
Kooperationsraum 5
Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Stadt Münster
Kreis Steinfurt
Kreis Warendorf
Kooperationsraum 6
Stadt Bielefeld
Kreis Gütersloh
Kreis Herford
Kreis Lippe
Kreis Minden-Lübbecke
Kooperationsraum 7
Kreis Höxter
Kreis Paderborn
Kooperationsraum 8
Kreis Olpe
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kooperationsraum 9
Kreis Kleve
Kreis Wesel