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Info GB (Anlage zur Info GB Info 103/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
145 kB
Datum
14.03.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Bisherige Gesetzesfassung (Streichungen gelb hinterlegt) Künftige Gesetzesfassung (Ergänzungen/Neuformulierungen gelb hinterlegt) Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Inhaltsübersicht Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) §§ Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Grundsätze Inhaltsübersicht §§ Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen 1 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Grundsätze 1 2 Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten Aufgabenträger Kreisangehörige Gemeinden Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination 3 4 5 Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken 6 Dritter Abschnitt Verkehrsplanungen Aufgabenträger Kreisangehörige Gemeinden Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination Gemeinsame Anstalt Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken 3 4 5 5a 6 Dritter Abschnitt Verkehrsplanungen ÖPNV-Bedarfsplanung und ÖPNV-Ausbauplan 7 Nahverkehrsplan Aufstellungsverfahren 8 9 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse Nahverkehrsplan Aufstellungsverfahren 7 8 9 Anmerkungen (Kreis Euskirchen, Stand 22.02.2007) Vierter Abschnitt Finanzierung Vierter Abschnitt Finanzierung Allgemeines Zuwendungen für den SPNV Infrastrukturförderung Vorhaltekosten für Fahrzeuge 10 11 12 13 Sonstige Förderung Zuständigkeiten 14 15 Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen Aufsicht (weggefallen) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Allgemeines ÖPNV-Pauschale Pauschalisierte Investitionsförderung Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse Sonstige Förderung Zuständigkeiten 10 11 12 13 14 15 Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen 16 17 18 Aufsicht (weggefallen) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 16 17 18 § 1 ÖPNVG NRW – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 ÖPNVG NRW – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt. SPNV im Sinne dieses Gesetzes ist auch der ÖPNV, der mit Magnetschwebebahnen betrieben wird. (3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für Seilbahnen. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für Seilbahnen. § 2 ÖPNVG NRW – Grundsätze § 2 ÖPNVG NRW – Grundsätze (1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes der schienengebundene Personennahverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der ÖPNV unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes, der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des absehbaren Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vorrang erhalten. (1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes der schienengebundene Personennahverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der ÖPNV unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes, der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des absehbaren Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vorrang erhalten. Magnetschwebebahnen sollen nicht dem ÖPNV unterfallen, da davon ausgegangen wird, dass diese Technik im Nahverkehr keine Vorteile bietet. Die Streichung sollte aus Sicht des Kreises Euskirchen unterstützt werden, da dann nicht mehr die Gefahr besteht, dass z.B. eine Magnetschwebebahn im Ruhrgebiet Gelder des ÖPNV bindet. (2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden. (2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden. (3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung, die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für den Fahrgast bedeutsamen Informationen, fahrgastfreundlichem Service und einer geeigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt. Die dazu notwendige Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen sowie durch einheitliche Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern. (3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung, die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für den Fahrgast bedeutsamen Informationen, fahrgastfreundlichem Service und einer geeigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt. Die dazu notwendige Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen sowie durch einheitliche Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern. (4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfasst und durch ein darauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehrs sichergestellt werden. (4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfasst und durch ein darauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehrs sichergestellt werden. (5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus-/ Schienenkonzepte sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen, auf das die Busnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen Verflechtungen sicherzustellen. (5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus-/ Schienenkonzepte sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen, auf das die Busnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen Verflechtungen sicherzustellen. (6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre möglichst in Linienverkehre überführt werden. Dabei soll der besonderen Verkehrsnachfrage und den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden. (6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre möglichst in Linienverkehre überführt werden. Dabei soll der besonderen Verkehrsnachfrage und den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden. (7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und Bürgerbusse genutzt werden. (7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und Bürgerbusse genutzt werden. (8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes des ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. (8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes des ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. (9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen. (9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen. (10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden. (10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden. (11) Im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses kommt dem grenzüberschreitenden ÖPNV zu den Nachbarländern Niederlande und Belgien eine besondere Bedeutung zu. Durch Intensivierung der bestehenden grenzüberschreitenden Kooperationen sollen Grenzbarrieren weiter abgebaut sowie die Infrastruktur und Verkehrsangebote zukunftsfähig fortentwickelt werden. Keine Verpflichtung für die Aufgabenträger, da keine konkreten Maßnahmen benannt werden und es sich „nur“ um eine Sollvorschrift handelt. Konkrete Regelungen zur Finanzierung eventueller Ausweitungen sieht das neue Gesetz nicht vor. Eine Förderung könnte ggf. über § 14 ÖPNVG –neu(Sonstige Förderung) erfolgen. Hier wurde ggü. dem LKT angeregt, grenzüberschreitende Kooperationen als „Maßnahme des ÖPNV in besonderen Landesinteresse“ zu qualifizieren und damit die Förderchancen zu verbessern. Eine Bedeutung für den Kreis Euskirchen könnte sich bezüglich der Anbindung des NP Eifel ergeben (z.B. Verlängerung der Linie 385 Eupen – Monschau in Richtung Vogelsang). § 3 ÖPNVG NRW – Aufgabenträger § 3 ÖPNVG NRW - Aufgabenträger (1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie von mittleren und großen kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im Folgenden besondere Pflichten auferlegt werden. (1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie mit Ausnahme des SPNV von mittleren und großen kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNVUnternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im Folgenden besondere Pflichten auferlegt werden. (2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1). (2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1). Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass die Aufgabenträger gem. § 3 Abs. 1, 2. HS keine Zuständigkeit im Bereich des SPNV haben. Zustimmung seitens Kreis Euskirchen. § 4 ÖPNVG NRW – Kreisangehörige Gemeinden § 4 ÖPNVG NRW – Kreisangehörige Gemeinden (1) Im Ortsverkehr kann der Kreis einer Gemeinde mit ihrem Einvernehmen Aufgaben übertragen. Er hat diese Aufgaben zu übertragen, wenn die Gemeinde dies verlangt und überörtliche Belange nicht entgegenstehen. Auch ohne Übertragung können kreisangehörige Gemeinden das vom Kreis oder Zweckverband bewirkte ÖPNV-Angebot eigenverantwortlich erweitern. (1) Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen die Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben. Die Aufgabenträgerschaft von kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet wurde, bleibt unberührt. (2) Im Nachbarortsverkehr haben ein oder mehrere Kreise einer oder mehrerer Gemeinden Aufgaben zu übertragen, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben und überörtliche Belange nicht entgegen stehen. (2) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 4 auf einen Zweckverband übertragen hat, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Durch Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Kreises ist sicherzustellen, dass bei Entscheidungen des Kreises die betroffenen Gemeinden zu beteiligen sind. Entscheidungen des Kreises, die ausschließlich den Ortsverkehr betreffen, erfolgen im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde. (4) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 3 auf einen Zweckverband übertragen hat, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Während nach jetziger Fassung unter Umständen ein Anspruch auf Übertragung vom Kreis besteht, soll diese zukünftig ausschließlich im Ermessen des Kreises liegen. Diese Neuregelung liegt im Interesse des Kreises Euskirchen, da die rechtliche Entwicklung auf EU-Ebene auf einen Ausschreibungswettbewerb hindeutet. Eine Zuständigkeitstrennung zwischen Ortsverkehr und Regionalverkehr würde z.B. getrennte Ausschreibungen durch die AT und damit ggf. den Verlust von Synergien bedeuten. Es stellt sich die Frage, ob mit der Streichung des Satzes „Auch ohne Übertragung können kreisangehörige Gemeinden das vom Kreis oder Zweckverband bewirkte ÖPNV-Angebot eigenverantwortlich erweitern“ den Kommunen die Möglichkeit genommen wird, auf eigene Kosten beispielsweise ASTVerkehre durchzuführen. § 5 ÖPNVG NRW - Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination § 5 ÖPNVG NRW – Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination (1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte einen Zweckverband. Hierbei sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kooperationsräume zu berücksichtigen. (1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen: a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Kleve, Mettmann, Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel b) Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen sowie Kreise Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-SiegKreis und Rheinisch-Bergischer-Kreis c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, SiegenWittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt durch die Mitglieder des Zweckverbands oder der gemeinsamen Anstalt. Die für den Zweckverband nach Satz 1 geltenden Regelungen dieses Gesetzes gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend. Den Kreisen wird aufgegeben, zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung drei überregionale Zweckverbände oder Anstalten zu bilden Überwiegend homogene Struktur (Ruhrgebiet) –städtisch geprägt Der Kooperationsraum „Rheinland“ ist im Unterschied zu den beiden anderen bezüglich seiner Struktur als sehr heterogen zu bezeichnen, da sowohl Ballungsraumkommunen und – kreise als auch Flächenkommunen und – kreise vertreten sind. Bei der Entwicklung von Verteilungsschlüsseln muss diesem Umstand Rechnung getragen werden. Beim VRS erfragt: Vorteile/Nachteile Zweckverband oder gemeinsame Anstalt (1a) Die Beteiligten können vereinbaren, dass das Vermögen der bisher bestehenden Zweckverbände mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung der nach Absatz 1 gebildeten neuen Zweckverbände unmittelbar auf diese neuen Zweckverbände oder die gemeinsame Anstalt übergeht. (2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung geregelt. (2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung geregelt. (3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Er hat auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifes, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. (3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Er hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformationsund Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen der Gemeinschaftstarife hinzuwirken. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. Die Mitglieder können weitere Aufgaben auf den Zweckverband übertragen. Diese Regelung ermöglicht das Fortbestehen mehrerer Gemeinschaftstarife innerhalb eines neuen Kooperationsraumes Es ist somit nicht vorgesehen, dass die neu zu gründenden Zweckverbände einheitliche Tarife entwickeln. Dies sollte jedoch aus Sicht des Kreises Euskirchen zumindest als Ziel formuliert werden, da der Kreis Euskirchen im Grenzbereich zwischen AVV und VRS liegt und derzeit für den grenzüberschreitenden Verkehr Sonderregelungen gelten, die sich auch bei der Einführung neuer Produkte als umständlich und hinderlich darstellen. Es wird zudem dem Bürger nur schlecht vermittelbar sein, dass innerhalb eine neuen Verbundes „Rheinland“ unterschiedliche Tarife gelten. U kl i t d üb hi b d „Ziel eines landesweiten Tarifes“ nicht bereits mit der Entwicklung des NRW-Tarifes erfüllt ist. (3a) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 können weitere Aufgaben auf den Zweckverband nach § 5 Abs. 1 übertragen; die Möglichkeit der Übertragung des straßengebundenen ÖPNV durch die Aufgabenträger auf die bisherigen Zweckverbände bleibt unberührt. (4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Zweckverbandes ist sicherzustellen, dass Entscheidungen des Zweckverbandes, die sich nur im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit dessen Einvernehmen erfolgen. (4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Zweckverbandes ist sicherzustellen, dass Entscheidungen des Zweckverbandes, die sich nur im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit dessen Einvernehmen erfolgen. (5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zweckverband nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung den Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Zweckverbandes setzen. (5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zweckverband nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung den Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Zweckverbandes setzen. (6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb der Frist nicht zu Stande, so kann die Bezirksregierung die erforderlichen Anordnungen treffen und die Verbandssatzung erlassen. (6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb der Frist nicht zu Stande, so kann die Bezirksregierung die erforderlichen Anordnungen treffen und die Verbandssatzung erlassen. Möglichkeit ist zu begrüßen § 5a ÖPNVG NRW – Gemeinsame Anstalt (1) Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 5 Absatz 1 durch Vereinbarung einer Satzung eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten. (siehe oben) VRS um Prüfung und Mitteilung gebeten, welche Vorteile das Konstrukt „Gemeinsame Anstalt“ hat. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend. (2) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates obliegt den Vertretungen der Beteiligten. § 114a Abs. 7 Sätze 4 und 6 der Gemeindeordnung NRW finden keine Anwendung. (3) Die Satzung muss auch Bestimmungen über die Verteilung der Anteile am Stammkapital, über die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, über die Verteilung der Sitze und den Vorsitz im Verwaltungsrat sowie über das Verfahren zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt enthalten. § 6 ÖPNVG NRW – Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken (1) Die Zweckverbände und das Land sollen zwecks Zusammenarbeit eine gemeinsame ManagementGesellschaft als juristische Person des privaten Rechts gründen. Diese Gesellschaft hat insbesondere die koordinierte Planung, Organisation und Ausgestaltung des überregionalen SPNV durch die Zweckverbände zu gewährleisten, den Aufgabenträgern Vorschläge zur Definition und Fortentwicklung der Qualitätsmerkmale nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und eines Qualitäts- und Beschwerdemanagements für den ÖPNV zu unterbreiten sowie einen jährlichen Qualitätsbericht für den SPNV zu erstellen. Der Zweck der Gesellschaft kann auch auf die Beschaffung und die Vorhaltung von Fahrzeugen des SPNV erstreckt werden, die die Gesellschaft den Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von SPNV-Verkehrsleistungen wettbewerbsneutral zur Verfügung stellen kann (Fahrzeugpool). § 6 ÖPNVG NRW – Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken (1) Bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet mehrerer Zweckverbände berühren, haben die beteiligten Zweckverbände zusammenzuarbeiten. Kommt eine Zusammenarbeit nicht zustande, hat das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium auf eine Zusammenarbeit hinzuwirken. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet abschließend über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes gemäß § 7 Abs. 4, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten Zweckverbänden hierüber nicht zustande kommt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium hat unabhängig von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 auf eine Zusammenarbeit der Zweckverbände hinzuwirken. Das Ministerium kann einen Zweckverband ermächtigen, zweckverbandsübergreifende SPNV-Angebote im Rahmen der nach § 11 zur Verfügung gestellten Mittel zu fördern. (2) Benachbarte Zweckverbände können einem Zweckverband mit dessen Einvernehmen einzelne Angelegenheiten übertragen. (2) Benachbarte Zweckverbände können einem Zweckverband mit dessen Einvernehmen einzelne Angelegenheiten übertragen. (3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs hinwirken. (3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs hinwirken. (4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden. (4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen - insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der Euregio - abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden. § 7 ÖPNVG NRW - ÖPNV-Bedarfsplanung, ÖPNVAusbauplan (1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der Integrierten Gesamtverkehrsplanung und wird nach Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten § 7 ÖPNVG NRW – ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNVNetz im besonderen Landesinteresse (1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der Integrierten Gesamtverkehrsplanung und wird nach Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten (s. Anmerkungen zu § 2 Abs. 11) Gesamtverkehrsplanung nach Anhörung der Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 durchgeführt. (2) (weggefallen) (3) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Ausbauplan, der einen Zeitraum von fünf Jahren umfasst. Nach jeweils fünf Jahren wird der Ausbauplan fortgeschrieben, wobei auch die in diesem Plan enthaltenen, aber noch nicht realisierten Maßnahmen zu überprüfen sind. (4) Das zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage des Ausbauplans jährliche Förderprogramme. Gesamtverkehrsplanung nach Anhörung der Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 durchgeführt. (2) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan, der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Millionen EUR, die vom Land nach § 13 Abs. 1 gefördert werden sollen. (3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage des ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplans jährliche Förderprogramme, die darüber hinaus auch alle übrigen Maßnahmen beinhalten, die das Land gemäß § 13 Abs. 1 fördert. (4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit den Zweckverbänden und dem Verkehrsausschuss des Landtags ein im besonderen Landesinteresse liegendes SPNV-Netz fest, das bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Dieses SPNV-Netz umfasst für die Erschließung aller Landesteile bedeutsame SPNV-Verbindungen mit Taktfolge, Haltestellen und Bedienungsqualität. Dabei sind Bindungen aus den von den Zweckverbänden geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Netz darf den Umfang von landesweit 40 Millionen Zug-Kilometern nicht überschreiten. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan tritt anstelle des bisherigen Ausbauplanes, der allerdings nur noch Investitionen mit einem Volumen größer 3 Mio.€ enthält, die im besonderen Landesinteresse stehen und direkt vom Land finanziert werden. Er enthält keine Aussagen über Investitionsmaßnahmen, die von den ZV in eigener Zuständigkeit nach § 12 gefördert werden. Das SPNV-Netz wird im Einvernehmen mit den Zweckverbänden festgelegt; die Mitsprache der Zweckverbände ist daher von großer Bedeutung, so dass die Aufgabenträger gem. § 5 Abs. 1 ÖPNVG –neu- ihrerseits auf ausreichende Stimmmacht innerhalb der Zweckverbände achten müssen. Hier gilt es zu prüfen, ob den Belangen der Flächenkreise ausreichend Rechnung getragen wird. Bisher erfolgt die Mitgliederentsendung ausschließlich nach Einwohneranzahl (je angefangene 100.000 EW wird i Mit li d i di Verbandsversammlung VRS entsandt.) Unklar ist, welche SPNVVerkehrsleistungen von dem SPNV-Netz umfasst werden, da die Formulierung „für die Erschließung aller Landesteile bedeutsame SPNV-Verbindungen“ interpretationsfähig ist. (Beim VRS nachgefragt) Aus Sicht des Kreises Euskirchen ist zu fordern, dass grundsätzlich sowohl die RE als auch die RBLinien zu diesem SPNV-Netz zählen. „Bindungen aus den von den Zweckverbänden geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen sind zu berücksichtigen.“ Hier stellt sich die Frage, ob vertraglich festgeschriebene Leistungen (im Fall des Kreises Euskirchen läuft der Verkehrsvertrag über beide SPNV-Strecken bis 2013) aufgrund dieser Formulierung nicht reduziert werden dürfen bzw. ob der mit der DB abgeschlossene Vertrag bezüglich der Eifelstrecke und der Voreifelbahn Reduzierungen ermöglicht. § 8 ÖPNVG NRW – Nahverkehrsplan § 8 ÖPNVG NRW - Nahverkehrsplan (1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände stellen zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. (1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände stellen zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren. Bei der Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten; die Belange des Umweltschutzes, der Barrierefreiheit im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Städtebaus sowie die Vorgaben des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und des ÖPNVAusbauplans sind zu berücksichtigen. Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren. Bei der Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie das SPNV-Netz nach § 7 Abs. 4 zu beachten; die Belange des Umweltschutzes, der Barrierefreiheit im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Städtebaus sowie die Vorgaben des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und des ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplans sind zu berücksichtigen. (2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu beachten. (2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu beachten. (3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot hat die für die Abstimmung der Verkehrsleistung des ÖPNV notwendigen Mindestanforderungen für Betriebszeiten, Zugfolgen und Anschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten, für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorzugeben. Bei den Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und bedingungen zu enthalten. (3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot hat die für die Abstimmung der Verkehrsleistung des ÖPNV notwendigen Mindestanforderungen für Betriebszeiten, Zugfolgen und Anschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten, für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorzugeben. Bei den Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und bedingungen zu enthalten. § 9 ÖPNVG NRW – Aufstellungsverfahren § 9 ÖPNVG NRW – Aufstellungsverfahren (1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Abs. 1 oder 2 aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen erforderlich. Über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist die Bezirksplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. (2) Die vorhandenen Unternehmen ( § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG ) wirken bei der Aufstellung mit. Dritte können hinzugezogen werden. (3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend für Zweckverbände. (4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1 genannten Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in geeigneter Weise bekannt zu machen und zur Einsichtnahme bereitzuhalten. (5) Der Nahverkehrsplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten hierfür entsprechend. (1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist die Bezirksplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Damit hätten „Stadtbusstädte“ zukünftig keine Möglichkeit, sich gegen Inhalte des NVP außerhalb ihres Aufgabengebietes zu wenden (2) Die vorhandenen Unternehmen ( § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG ) wirken bei der Aufstellung mit. Dritte können hinzugezogen werden. (3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend für Zweckverbände. (4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1 genannten Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in geeigneter Weise bekannt zu machen und zur Einsichtnahme bereitzuhalten. (5) Der Nahverkehrsplan ist bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten hierfür entsprechend. Die Flexibilisierung ist zu begrüßen; die Aufgabenträger werden im eigenen Interesse (Genehmigungswettbewerb, Ausschreibungen) den NVP bei Bedarf fortschreiben. § 10 ÖPNVG NRW – Allgemeines § 10 ÖPNVG NRW – Allgemeines (1) Das Land gewährt Zuwendungen und Pauschalen zur Förderung des ÖPNV. Sind nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bestimmt (1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauschalen und Zuwendungen 1. zur allgemeinen Förderung des SPNV durch Betriebskostenzuschüsse; 1. zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten im ÖPNV, 2. zur Förderung von Investitionsmaßnahmen der Infrastruktur des ÖPNV; 2. zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV, 3. (weggefallen) 4. für die weitere Förderung von ÖPNV-Investitionen, insbesondere für die Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für öffentliche und private Verkehrsunternehmen mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes, der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Magnetschwebebahnunternehmen; 3. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse sowie 4. für sonstige Zwecke des ÖPNV. 5. zur allgemeinen Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV; 6. zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services. (2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach den Ansätzen des jeweiligen Haushaltsplanes. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach (2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des dem Regionalisierungsgesetz des Bundes und dem GVFG, werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Zuwendungsempfänger in voller Höhe weitergeleitet. Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes, dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie dem Entflechtungsgesetz werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe weitergeleitet. (3) Die Gewährung bundesgesetzlicher Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG , § 6a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378, geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) -) und § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - SGB IX erfolgt unabhängig von diesem Gesetz. (3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG werden in Anwendung des § 64a PBefG und des § 6h AEG ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ersetzt. Die Ausgleichsleistungen werden für die Kalenderjahre bis 2010 mit der Maßgabe gewährt, dass die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte 1. der Ausnutzung der Zeitfahrausweise pro Tag 2. des Verbundzuschlags sowie 3. der mittleren Reiseweite gemäß § 3 PBefAusglV und § 3 AEAusglV zu Grunde zu legen sind. Gleiches gilt für die Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG in Verbindung mit der PBefKostenV NRW. Eine nach dem 31. Dezember 2006 vorgenommene Unternehmensverschmelzung oder -aufspaltung sowie Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 PBefG ist bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Ausgleichsleistungen nach § 6a AEG werden nur an Unternehmen gewährt, soweit diese im Jahr 2006 SPNV-Leistungen erbracht haben und diese bei der Förderung des SPNV-Leistungsangebots durch das Land nicht berücksichtigt wurden. § 7 Abs. 3 Satz 1 PBefAusglV und § 7 Abs. 3 Satz 1 AEAusglV finden keine Anwendung. Wichtige Änderungen: 1. Ab dem Jahr 2011 werden die Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG und § 6a AEG durch die Pauschale gem. §11 Abs. 2 ersetzt bzw. die Pauschale wird dann sukzessive erhöht. 2. Zwischen 2008 und 2010 werden die Ausgleichleistungen noch gewährt, allerdings nach einem vereinfachten Berechnungsschlüssel auf Grundlage der für das Jahr 2006 festgelegten Werte. Die Gewährung der bundesgesetzlichen Erstattungsleistungen gemäß § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) erfolgt unabhängig von diesem Gesetz. (4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. (4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 11 ÖPNVG NRW - Zuwendungen für den SPNV § 11 ÖPNVG NRW – ÖPNV-Pauschale (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Finanzmitteln nach §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes Zuwendungen, die für die Förderung der Eisenbahn und Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Verkehrsangebots sowie die Abgeltung der Fahrzeugvorhaltekosten im SPNV bestimmt sind. Die Förderung bestimmt sich nach den Folgeabsätzen. Näheres wird durch die Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4 geregelt. Die Änderung dieser Verwaltungsvorschriften bedarf der Anhörung der Aufgabenträger nach § 5 . (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes eine jährliche Pauschale in Höhe von 800 Millionen EUR; dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungsund Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Von der Pauschale erhalten der Zweckverband gem. § 5 Abs. 1 Buchstabe a) 45,486 vom Hundert, der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) 22,665 vom Hundert und der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) 31,849 vom Hundert. Die Pauschale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten, kann aber auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden sowie juristische Personen des privaten Rechts, § 11 Abs. 1: Pauschale für die Zweckverbände Hauptzweck: Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNVAngebotsRest kann „frei“ verwendet werden. Gemäß der Begründung zum Gesetzesentwurf entspricht der Betrag von 800 Mio. € der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung für die SPNVBetriebskostenförderung für die Jahre 2008 bis 2010 und beinhaltet rechnerisch die bislang gewährten Organisations- und Aufgabenträgerpauschalen. Die Schlüsselung der Pauschale entspricht der Aufteilung für 2007. Der Kreis fordert, dass auch die Kreise als mögliche Zuwendungsadressaten aufgenommen werden. die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-Netz gem. § 7 Abs. 4 zu finanzieren. Die Zweckverbände dürfen höchsten 3 vom Hundert der Pauschale für ihre allgemeinen Ausgaben verwenden. (2) Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Förderung ergibt sich aus dem SPNVFinanzierungsplan. Der SPNV-Finanzierungsplan stellt das bedarfsgerechte SPNV-Angebot und den dafür notwendigen finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Trassen- und Stationspreise sowie der pauschalierten Vorhaltekosten der SPNV-Fahrzeuge fest. Die Betriebskostenzuschüsse für Magnetschwebebahnen werden entsprechend des landesweiten Durchschnitts der SPNV-Förderung ermittelt. Das bedarfsgerechte SPNVAngebot darf die auf Grundlage des ersten SPNVFinanzierungsplans erbrachten SPNV-Betriebsleistungen nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des finanziellen Bedarfs bleiben tariflich bedingte und einnahmeaufteilungsbedingte Erlösbesonderheiten, die der Aufgabenträger erwirkt hat, unberücksichtigt. Auf die Mittel, die danach auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallen, werden die Zahlungen des Landes nach § 6a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), in der jeweils geltenden Fassung angerechnet. (3) Der SPNV-Finanzierungsplan wird durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags aufgestellt. Die Aufstellung des Plans erfolgt unter Berücksichtigung (2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes in den Jahren 2008 bis 2010 eine jährliche Pauschale in Höhe von 110 Millionen EUR. 92,838 vom Hundert dieser Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil der Empfänger an der für das Jahr 2007 gewährten ÖPNV-Fahrzeugförderung verteilt; im Falle einer Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend anzupassen. 7,162 vom Hundert dieser Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil an der in 2007 den Kreisen und kreisfreien Städten gewährten Aufgabenträgerpauschale verteilt. Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich im Jahr 2011 um 100 Millionen EUR und ab dem Jahr 2012 um 130 Millionen EUR, die jeweils aus Landesmitteln finanziert werden. Mindestens 80 vom Hundert der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten; die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. (3) Die Pauschalen werden in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am 15. eines Monats ausgezahlt; fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am darauf folgenden Werktag. § 11 Abs. 2: Aufgabenträgerpauschale für die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städte, die ein ÖPNV-Unternehmen betreiben (Stadt Euskirchen): Fasst derzeitige Fahrzeugförderung und Aufgabenträgerpauschale zusammen. Jährlich bezogen auf NRW: 110 Mio.€ (ca. 93%, also ca. 102 Mio. €, werden entsprechend der bisherigen Fahrzeugförderung und ca. 7%, also ca. 8 Mio. €, werden entsprechend der derzeitigen Aufgabenträgerpauschale verteilt.) Gemäß der Begründung zum Gesetzesentwurf ist die Höhe der Pauschale der heutigen Fahrzeugförderung und der Aufgabenträgerpauschale entlehnt. Erhöhung ab 2011 um 100, bzw. 2012 um 120 Mio.€, in Verwendung der bis dahin gewährten Mittel gem. § 45a PBefG und § 6 AEG. -Zweckbindung: V k h t h 80% R t an fü der Nahverkehrspläne nach § 8 auf der Grundlage eines Vorschlags der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 . Er ist bei Bedarf fortzuschreiben. (4) Die Förderung der Zweckverbände wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese von dem nach Absatz 2 festgestellten bedarfsgerechten Verkehrsangebot abweichende Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen, sofern der SPNV-Finanzierungsplan nichts anderes vorgibt. (5) Die Zweckverbände können die ihnen nach Absätzen 1 bis 4 zustehenden Finanzmittel im Einzelfall mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums für die Förderung von Schienenersatzverkehren verwenden, soweit die übrigen Schienenverkehre auf der entsprechenden Strecke nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung zur Umstellung auf Schienenersatzverkehre, die den Zuständigkeitsbereich mehrerer für den SPNV zuständigen Aufgabenträger betrifft, erfolgt einvernehmlich. Die Einrichtung oder die Umstellung auf Schienenersatzverkehre lässt die nach § 5 begründete Zuständigkeit unberührt. Über die konkrete Ausgestaltung ist Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach den §§ 3 und 4 herzustellen. (6) Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallenden Zuwendungen an die Unternehmen weiter, die zu den SPNV-Leistungen beitragen. Dies geschieht unter Beachtung der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen, eigenen haushaltsrechtlichen Bindungen und gesetzlichen Vorgaben. Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen geschieht unter Beachtung eigener haushaltsrechtlicher Bindungen sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die Pauschalen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen der Förderung nach den §§ 12 und 13 verwendet werden. (4) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres für Zwecke des ÖPNV verausgabt werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 30. September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. (5) Die Verteilung der Pauschalen wird mit Wirkung ab dem 2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl neu festgesetzt. sonstige Zwecke des ÖPNV. - Derzeit Kreis Euskirchen: 70 % Fz.förderung (350 T€ in 2006) und 30 % AT-Pauschale (150 T€) in 2006 - Wird es den Aufgabenträgern freistehen, einen eigenen Schlüssel für die Weiterleitung an die VU zu entwickeln oder ist eine Regelung durch die VV beabsichtigt? - Schlüsselung 2008 bis 2010 wie 2007*, ab 2011 neuer Schlüssel (hier sollte aus Sicht des Kreises bereits schon jetzt gefordert werden, dass den Strukturen von Flächenkreisen angemessen Rechnung getragen wird, indem die Fläche ausreichend berücksichtigt wird. *Als nachteilig für den Kreis Euskirchen wirkt sich die Tatsache aus, dass die Werte für 2007 zugrunde gelegt werden. Aus Sicht des Kreises Euskirchen sollte die Novelle des ÖPNVG NRW genutzt werden eine bisher bestehende „Ungerechtigkeit“ zu beseitigen: Die im TaxiBusverkehr erbrachten Betriebsleistungen werden derzeit –aufgrund der bisherigen VV zu § 13 ÖPNVGbei der Ermittlung des Betrages zur Fahrzeugförderung nur b ü k i hti t d i Die Zweckverbände haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die Höhe der den Eisenbahnen zukommenden Zuwendungen auch in Abhängigkeit von der Einhaltung der Vorgaben bemisst, die sie den Eisenbahnen in Ausgestaltung der Anforderungen an eine angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 machen. Die Zuwendungsbescheide oder Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Weiterleitung der Zuwendungen erfolgt, sind der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bescheides oder Abschluss der Vereinbarung unverzüglich vorzulegen. Soweit dies sinnvoll ist, sollen Vereinbarungen mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen unmittelbar von den Zweckverbänden geschlossen werden. Die Zweckverbände können ihnen verbleibende oder rückfließende Finanzmittel der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 zur Aufstockung der Förderung nach § 14 Abs. 1 zuleiten oder für andere Zwecke des ÖPNV verwenden. mit Niederflurfahrzeugen erbracht werden. Da TaxiBusfahrten durch ortsansässige Taxiunternehmen mit Kleinbussen oder PKW durchgeführt werden, werden die TaxiBusleistungen im Kreis Euskirchen nicht anerkannt. So wurden in 2005 ca. 1.000.000 km im TaxiBusverkehr (ca. 30% der Gesamtfahrleistungen im Linienverkehr) und 2.400.000 km (ca. 70% der Gesamtfahrleistungen im Linienverkehr) im Linienverkehr erbacht. Da mit der Novelle des ÖPNVG die Fz-förderung aufgegeben wird und damit auch die VV gegenstandslos werden, ist die bisherige Nichtanerkennung der TaxiBusleistungen nicht mehr zu rechtfertigen. Der LKT wurde aufgefordert, diesen Sachverhalt dem MBV vorzutragen. § 12 ÖPNVG NRW – Infrastrukturförderung (1) Das Land gewährt Zuwendungen zur Investitionsförderung für Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV aus den durch das GVFG bereitgestellten Bundesmitteln. Diese werden ergänzt durch weitere Mittel, deren Höhe sich nach dem Jahresbetrag dieser Bundesfinanzhilfen unter Zugrundelegung der festgesetzten Fördersätze für die jeweiligen Fördergegenstände bemisst. Der jährliche Gesamtbetrag der weiteren Mittel beläuft sich auf mindestens 25 v.H. der Summe der Bundesfinanzhilfen gemäß Satz 1. Die Zuwendungen sind bestimmt für Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sowie für Eisenbahnen. (2) Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV werden darüber hinaus gefördert aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes; hiervon ausgenommen sind Infrastrukturinvestitionen für Magnetschwebebahnen. Gefördert werden können Neuund Ausbau sowie die Modernisierung der Infrastruktur nach § 2 Abs. 3 AEG , § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und f), Nr. 2 bis 4 GVFG sowie andere in den Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4 genannte Maßnahmen. Die Mittel können auch als ergänzende Förderung zu einer Förderung nach den Bestimmungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes gewährt werden. (3) (weggefallen) § 12 ÖPNVG NRW – Pauschalisierte Investitionsförderung (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes sowie nach dem Entflechtungsgesetz pauschalisierte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV in einer Gesamthöhe von jährlich mindestens 150 Millionen EUR. Es handelt sich um eine Investitionspauschale für ÖPNVMaßnahmen die den Zweckverbänden zur Verfügung gestellt wird. Sie bemisst sich nach der durchschnittlichen Infrastrukturförderung in den einzelnen Zweckverbänden (nicht bezogen auf die Kreise) zwischen 2002 und 2006. Ob diese Regelung aus Sicht des VRS bzw. AVV günstig ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden (nachgefragt). (2) Grundlagen für die Verteilung der Zuwendung sind die in den Jahren 2002 bis 2006 durchschnittlich ausgezahlten Zuwendungen des Landes für ÖPNVInfrastrukturinvestitionen in den jeweiligen Zweckverbandsgebieten mit Ausnahme von Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms oder Maßnahmen, die auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz – BGBl I 1994 S. 918) gefördert wurden. Die Verteilung wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011 neu festgesetzt. (3) Die Zuwendung ist zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur, zu verwenden oder hierfür an Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie Es wird in der Hand der Zweckverbandsversammlung liegen, ob die zur Verfügung gestellten Mittel durch den Zweckverband selbst verwendet werden oder an die sonstigen Adressaten (Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen) weitergeleitet werden. Der Kreis fordert, dass auch die Kreise als mögliche Zuwendungsadressaten aufgenommen werden. juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz und dem Nachweis ihrer Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Investitionen in Schienenwege mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als drei Millionen EUR dürfen nur gefördert werden, wenn sie Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans gemäß § 7 Abs. 1 sind. Mit der Zuwendung dürfen höchstens 85 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Investitionsmaßnahme gefördert werden. Mindestens 50 vom Hundert der Mittel sind für solche Investitionsmaßnahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV dienen. (4) Von den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln, die auf das GVFG-Landesprogramm entfallen, sowie von den Mitteln nach Absatz 2 sind mindestens 50 v.H. für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV dienen. (4) Auf den Anteil des jeweiligen Zweckverbandes an der Förderung werden die am 01. Januar des jeweiligen Jahres bestehenden Verpflichtungen 1. für die ergänzende Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie 2. für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 1. Januar 2008 bewilligt oder vereinbart hat, angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die nach § 13 Abs. 1 gefördert werden. (5) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium stellt auf der Grundlage des ÖPNV-Ausbauplanes jährlich fortzuschreibende Investitionsprogramme für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf. (5) Die Zweckverbände haben einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln zu fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die zukünftig größere Bedeutung der ZV-gremien, in denen der Kreis Euskirchen als Flächenkreis nur gering vertreten ist. (6) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zur Aufstockung dieser Förderung verwendet werden. Danach nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Förderung haben die Zweckverbände bis zum 30. September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. Für Mittel nach dem Entflechtungsgesetz ist der Nachweis entsprechend den bundesrechtlichen Anforderungen bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. § 13 ÖPNVG NRW – Vorhaltekosten für Fahrzeuge § 13 ÖPNVG NRW – Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse (1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern Zuwendungen auf der Grundlage der Vorhaltekosten für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG , soweit diese nicht ausschließlich dem SPNV dienen. Die Zuwendungen sind für die Beschaffung dieser Fahrzeuge durch öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie für sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt. Die Zuwendungen dürfen nur an solche Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden, die den Gemeinschaftstarif im Sinne des § 5 Abs. 3 anwenden. (1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse sind 1. ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFGBundesprogramms, 2. Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen, soweit sie dem SPNV dienen, 3. Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden sollen, sowie 4. Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde. (2) Die Vorhaltekosten umfassen die Aufwendungen je Betriebszweig aus Investitionen für Fahrzeuge sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung. Die Vorhaltekosten werden pauschaliert auf der Basis von kapazitäts- und leistungsbezogenen Parametern ermittelt. Von den jährlich zur Verfügung gestellten Fördermitteln werden 35,5 v.H. auf der Basis der Betriebsleistungen leitungsgebundener Fahrzeuge (Hochbahn, Stadtbahn, Straßenbahn, O-Bus) und 64,5 v.H. auf der Basis der Betriebsleistungen von Kraftfahrzeugen im ÖPNV an die Zuwendungsempfänger gewährt. Der über den Mindestbetrag der Förderung nach Absatz 3 hinausgehende Anteil der Gesamtförderung darf abweichend von den Sätzen 2 und 3 ausschließlich nach Wagen-Kilometerleistungen ohne Aufteilung auf Betriebszweige und ohne kapazitätsbezogene Gewichtung aufgeteilt werden. (3) Für diese Zuwendungen werden aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes jährlich mindestens 105 Millionen Euro bereitgestellt. Der Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungsund Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. (4) Die Zuwendungsempfänger dürfen bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzuwendung zur pauschalierten Abgeltung der Vorhaltekosten der Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 verwenden. Zuwendungsempfänger können kommunale Gebietskörperschaften, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein. (2) Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des Bundes sind vorrangig aus Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) zu finanzieren. Diese Maßnahmen können vom Land nach Anhörung der Zweckverbände ergänzend gefördert werden. Die vom Land gewährte ergänzende Förderung wird auf die Förderung der Zweckverbände nach § 12 angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1 gefördert werden. § 14 ÖPNVG NRW – Sonstige Förderung § 14 ÖPNVG NRW – Sonstige Förderung (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden, wenn diese die gemeinsame Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 gegründet haben, eine Zuwendung in Höhe von jährlich 12 Millionen EUR. Verteilungsmaßstab für diese Förderung ist die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz des jeweiligen Jahres maßgebliche Einwohnerzahl des Zweckverbandsgebietes. Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallende Zuwendung ganz oder teilweise an die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung der dort entstehenden Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen weiter. Das Land gewährt aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes Zuwendungen für weitere Maßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse, insbesondere für Bürgerbusvorhaben sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV. (2) Kreise und kreisfreie Städte erhalten jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 150.000 Euro, Zweckverbände jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 350.000 Euro als allgemeine Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifs sowie für die Ausstellung von Nahverkehrsplänen. Die Pauschale bleibt auch dann erhalten, wenn Kreise oder kreisfreie Städte ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf einen Zweckverband übertragen; jedoch leiten diese in den vorgenannten Fällen einen entsprechenden Anteil der Pauschale an den Zweckverband weiter. Kommen Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände ihren in Satz 1 genannten Aufgaben nicht nach, kann die Bewilligungsbehörde die Pauschale kürzen oder zurückfordern. (3) Das Land gewährt darüber hinaus Zuwendungen aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV, Aus der Begründung ergibt sich, dass hier nur nichtinvestive Maßnahmen gefördert werden können. Wie bereits unter § 2 Abs. 11 angeführt, wird angeregt, grenzüberschreitende Kooperationen als „Maßnahme des ÖPNV in besonderen Landesinteresse“ zu qualifizieren und damit die Förderchancen zu verbessern. Möglich wäre dann z.B. ein Betriebskostenzuschuss zu einer grenzüberschreitenden ÖPNVLinie. soweit die Maßnahmen zur angemessenen Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 beitragen und nicht bereits nach den §§ 11 , 12 , 13 oder 14 Abs. 1 gefördert werden. Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein. § 15 ÖPNVG NRW – Zuständigkeiten § 15 ÖPNVG NRW – Zuständigkeiten Die Bezirksregierungen sind die Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen und Pauschalen nach den §§ 11 bis 14 . Das für das Verkehrwesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach den §§ 11 und 13 abweichend von Satz 1 auf die NRW. BANK übertragen. Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 12 und 14. Die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 sind Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach §§ 11 und 12 abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen. § 16 ÖPNVG NRW – Aufsicht § 16 ÖPNVG NRW – Aufsicht (1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden. (1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden. (2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden. (2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden. (3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt. (3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt. (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium. (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium. (5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt. (5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt. § 17 ÖPNVG NRW § 17 ÖPNVG NRW weggefallen weggefallen § 18 ÖPNVG NRW - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 18 ÖPNVG NRW – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Die §§ 1 , 2 , 5 , 7 und 16 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (1) Die §§ 1 , 2 , 5 , 7 und 16 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Die §§ 3 , 4 , 6 , 8 , 9 , 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 , § 10 Abs. 2 bis 4 , §§ 11 und 14 Abs. 2 , §§ 15 und 17 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. (2) Die §§ 3 , 4 , 6 , 8 , 9 , 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 , § 10 Abs. 2 bis 4 , §§ 11 und 14 Abs. 2 , §§ 15 und 17 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. (3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12 , 13 und 14 Abs. 1 treten am 1. Januar 1997 in Kraft. (3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12 , 13 und 14 Abs. 1 treten am 1. Januar 1997 in Kraft. (4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Anlage 1 ÖPNVG NRW – Anlage zu § 5 Abs. 1 Kooperationsraum 1 Stadt Bochum Stadt Bottrop Stadt Dortmund Stadt Düsseldorf Stadt Duisburg Ennepe-Ruhr-Kreis Stadt Essen Stadt Gelsenkirchen Stadt Hagen Stadt Herne Stadt Krefeld Kreis Mettmann Stadt Mönchengladbach Stadt Mülheim a. d. Ruhr Kreis Neuss Stadt Oberhausen Kreis Recklinghausen Stadt Remscheid Stadt Solingen Kreis Viersen Stadt Wuppertal Kooperationsraum 2 Stadt Bonn Erftkreis Kreis Euskirchen Stadt Köln Stadt Leverkusen Oberbergischer Kreis Rhein-Sieg-Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis Kooperationsraum 3 Stadt Aachen Kreis Aachen Kreis Düren Kreis Heinsberg Kooperationsraum 4 Stadt Hamm Hochsauerlandkreis Märkischer Kreis Kreis Soest Kreis Unna Kooperationsraum 5 Kreis Borken Kreis Coesfeld Stadt Münster Kreis Steinfurt Kreis Warendorf Kooperationsraum 6 Stadt Bielefeld Kreis Gütersloh Kreis Herford Kreis Lippe Kreis Minden-Lübbecke Kooperationsraum 7 Kreis Höxter Kreis Paderborn Kooperationsraum 8 Kreis Olpe Kreis Siegen-Wittgenstein Kooperationsraum 9 Kreis Kleve Kreis Wesel