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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 12 b "Dahlem-West" hier: a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW) vom 18.06.2002 bis einschließlich 19.07.2002 b) Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 12 b "Dahlem-West"
hier: a)   Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW) vom 18.06.2002 bis einschließlich 19.07.2002
b)	  Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 12 b "Dahlem-West"
hier: a)   Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW) vom 18.06.2002 bis einschließlich 19.07.2002
b)	  Satzungsbeschluss)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 56/2002 23.07.2002 Az.: 60.3/629-65/2 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 04.09.2002 Kreisausschuss 18.09.2002 Kreistag 18.09.2002 Landschaftsplan 12 b “Dahlem-West” hier: a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW) vom 18.06.2002 bis einschließlich 19.07.2002 b) Satzungsbeschluss Sachbearbeiter/in: Frau Kröger /Frau Klinkhammer Abt.: 60.3 Tel.: 15 579/15 537 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: a) Der Kreistag beschließt die Änderungen des Landschaftsplanentwurfs 12b „Dahlem-West“ in der Fassung April 2002 auf Grundlage der anlässlich der öffentlichen Auslegung vom 18. Juni bis einschließlich 19. Juli 2002 vorgebrachten Bedenken und Anregungen, entsprechend den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung gemäß Anlage 1. b) Gemäß § 16 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW in der zur Zeit gültigen Fassung beschließt der Kreistag den Landschaftsplan 12b „Dahlem-West“ in der mit Vorlage V18/2002 in der Sitzung vom 22.05.2002 vorgelegten Fassung unter Berücksichtigung der unter a) vorgebrachten Änderungen. Seite - 2 - Begründung: Der Landschaftsplanentwurf 12b „Dahlem-West“ (Fassung: April 2002) hat aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 22.05.2002 zu V18/2002 in der Zeit vom 18. Juni 2002 bis einschließlich 19. Juli 2002 gemäß § 27c Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) öffentlich ausgelegen. Die Verwaltung hat die im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen geprüft und hierzu im einzelnen Stellung genommen (Anlage 1). Folgende Änderungen wurden vorgenommen: • • Redaktionelle Überarbeitung der in den Naturschutzgebieten 2.1-26 bis 2.1-32 bisher festgesetzten Gebote als Maßnahmen unter Ziffer 5.0 ff. Diese Überarbeitung erfolgt, um mögliche negative Konsequenzen auf die Förderung auszuschließen. Kleinere redaktionelle Änderungen der allgemeinen und gebietsspezifischen Festsetzungen, u.a. zu den Ziffern 3-5, mit dem Ziel künftig in den Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen eine einheitliche Systematik der textlichen Festsetzungen, entsprechend der Maßgabe des § 16 LG NW zu erreichen. Ziffer 3 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) (entfällt für diesen Landschaftsplan) Ziffer 4 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR FORSTLICHE NUTZUNGEN (§ 25 LG NW) (entfällt für diesen Landschaftsplan) Ziffer 5 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE, U. ERSCHLIEßUNGSMAßNAHMEN (§ 26 LG NW) (im Entwurf bisher unter Ziffer 3, 3.1 und 3.2 festgesetzte Inhalte) Nach Auffassung der Verwaltung berühren die v.g. Änderungen nicht die Grundzüge der Planung bzw. lösen keine weitergehende Betroffenheit aus, sodass eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 27c Abs. 2 Satz 2 LG NRW nicht erforderlich ist. Die Verwaltung empfiehlt somit, den Landschaftsplan 12b „Dahlem-West“ abschließend als Satzung zu beschließen und der Bezirksregierung Köln gemäß § 28 LG NW zur Genehmigung vorzulegen. Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)