Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 56/2002
23.07.2002
Az.: 60.3/629-65/2
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
04.09.2002
Kreisausschuss
18.09.2002
Kreistag
18.09.2002
Landschaftsplan 12 b “Dahlem-West”
hier: a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung nach
§ 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW) vom 18.06.2002 bis einschließlich 19.07.2002
b)
Satzungsbeschluss
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger /Frau Klinkhammer
Abt.: 60.3
Tel.: 15 579/15 537
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
a)
Der Kreistag beschließt die Änderungen des Landschaftsplanentwurfs 12b „Dahlem-West“
in der Fassung April 2002 auf Grundlage der anlässlich der öffentlichen Auslegung vom 18.
Juni bis einschließlich 19. Juli 2002 vorgebrachten Bedenken und Anregungen,
entsprechend den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung gemäß
Anlage 1.
b)
Gemäß § 16 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW in der zur Zeit gültigen Fassung beschließt der
Kreistag den Landschaftsplan 12b „Dahlem-West“ in der mit Vorlage V18/2002 in der
Sitzung vom 22.05.2002 vorgelegten Fassung unter Berücksichtigung der unter a)
vorgebrachten Änderungen.
Seite - 2 -
Begründung:
Der Landschaftsplanentwurf 12b „Dahlem-West“ (Fassung: April 2002) hat aufgrund des
Kreistagsbeschlusses vom 22.05.2002 zu V18/2002 in der Zeit vom 18. Juni 2002 bis
einschließlich 19. Juli 2002 gemäß § 27c Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) öffentlich
ausgelegen.
Die Verwaltung hat die im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung fristgemäß vorgebrachten
Bedenken und Anregungen geprüft und hierzu im einzelnen Stellung genommen (Anlage 1).
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
•
•
Redaktionelle Überarbeitung der in den Naturschutzgebieten 2.1-26 bis 2.1-32 bisher
festgesetzten Gebote als Maßnahmen unter Ziffer 5.0 ff. Diese Überarbeitung erfolgt, um
mögliche negative Konsequenzen auf die Förderung auszuschließen.
Kleinere redaktionelle Änderungen der allgemeinen und gebietsspezifischen
Festsetzungen, u.a. zu den Ziffern 3-5, mit dem Ziel künftig in den Landschaftsplänen im
Kreis Euskirchen eine einheitliche Systematik der textlichen Festsetzungen, entsprechend
der Maßgabe des § 16 LG NW zu erreichen.
Ziffer 3
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
Ziffer 4
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR FORSTLICHE NUTZUNGEN (§ 25 LG NW)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
Ziffer 5
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE, U. ERSCHLIEßUNGSMAßNAHMEN (§ 26 LG NW)
(im Entwurf bisher unter Ziffer 3, 3.1 und 3.2 festgesetzte Inhalte)
Nach Auffassung der Verwaltung berühren die v.g. Änderungen nicht die Grundzüge der Planung
bzw. lösen keine weitergehende Betroffenheit aus, sodass eine erneute öffentliche Auslegung
gem. § 27c Abs. 2 Satz 2 LG NRW nicht erforderlich ist.
Die Verwaltung empfiehlt somit, den Landschaftsplan 12b „Dahlem-West“ abschließend als
Satzung zu beschließen und der Bezirksregierung Köln gemäß § 28 LG NW zur Genehmigung
vorzulegen.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)