Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Info GB (Landschaftsplan Weilerswist a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Landschaftsplan Weilerswist
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Weilerswist
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Weilerswist
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Weilerswist
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

öffnen download melden Dateigröße: 67 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 28/2002 17.07.2002 Az.: 60.3/LP Weilerswist X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 04.09.2002 Landschaftsplan Weilerswist a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Der Landschaftsplan Weilerswist wurde bereits 1998 als Vorentwurf entwickelt. Er sah neben verschiedenen Schutzgebietsausweisungen auch Festsetzungen von zahlreichen Anpflanzungen im Bördebereich vor. Der Vorentwurf wurde daraufhin vorallem mit Vertretern der Landwirtschaft und der Wasser- und Bodenverbände diskutiert. Diese erhoben massiv Bedenken gegen die Anpflanzung von Gehölzen, weil dadurch die Drainagen beeinträchtigt und der Anbau von Sonderkulturen behindert würde. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Bearbeitung vorerst nicht weiter betrieben. Aufgrund der Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der FloraFauna-Habitat- (FFH-) Richtlinie muss die Bearbeitung des LP 40 “Weilerswist“ erneut aufgegriffen werden. Hierzu wurde der damalige Planentwurf grundlegend überarbeitet, insbesondere unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzung in der Gemeinde. Folgende Sachverhalte liegen bei der Planung zu Grunde: 1) aktuelle Benennung des FFH-Gebietes “Villewälder bei Bornheim“ 2) aktuelle Planung des Landschaftsschutzgebietes “Erftaue zwischen Weilerswist und Großbüllesheim“ 3) Fortentwicklung der Bauleitplanung in der Gemeinde 4) Fortschreibung des GEP, TA Aachen 5) Planung der Umgehung Weilerswist Während der Entwurfserarbeitung erfolgte eine intensive Abstimmung der Planinhalte mit den hauptbetroffenen Trägern öffentlicher Belange (Gemeinde Weilerswist, Landwirtschaftskammer Rheinland, Ortslandwirt der Gemeinde Weilerswist, Kreisbauernschaft, Untere Forstbehörde, Erftverband, Abteilung 60 – Abgrabungen), um wesentliche Konflikte zu vermeiden bzw. frühzeitig auszuräumen. Planinhalt Sowohl die geplanten Entwicklungsziele als auch die Festsetzungen berücksichtigen in hohem Maße die wichtige Rolle der Landwirtschaft in der Gemeinde Weilerswist. Die Börde wird generell intensiv bewirtschaftet, stellenweise werden Sonderkulturen angebaut. Zusätzlich sind große Teile des Plangebietes drainiert, was an die Planung weitere Anforderungen stellt. Entwicklungsziele und Festsetzungen beschränken sich daher im Wesentlichen auf Waldflächen, die Erft- und Seite - 2 Swistbachniederung sowie strukturierende Elemente, die in der Börde erhalten blieben. Diese Bereiche sollen auch weiterhin geschützt und ggf. entwickelt werden. 1) Entwicklungsziele (§ 18 LG NW) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben über das Schwergewicht der im Plangebiet zu realisierenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Hierbei sind die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und wirtschaftlichen Funktionen der Grundstücke zu berücksichtigen. Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich, entfalten aber keine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen. Im Plangebiet ist der wesentliche Teil dem Entwicklungsziel “Erhaltung“ zugeordnet. Dieses trifft einerseits auf Flächen mit einem hohen Anteil naturnaher Strukturen (Villewälder), strukturreiche Dorfrandlagen sowie Burg- und Parkanlagen zu. Andererseits fallen auch alle intensiv ackerbaulich genutzten Flächen, deren bestehende Strukturen erhalten werden sollen, unter dieses Entwicklungsziel. Im Einzelfall werden Anpflanzungen nicht ausgeschlossen (s.u.). Für die Swistbach- und Erftniederung sowie das Strassfelder Fließ und einen strukturreichen Biotopkomplex südlich von Lommersum ist das Entwicklungsziel “Anreicherung / Biotopentwicklung“ formuliert. Kompensationsverpflichtungen sollen vorrangig in diesen Bereichen realisiert werden. Die Gewässer sind heute über weite Abschnitte begradigt und befestigt. Eine Renaturierung ist mittelfristig möglich, dabei sind die Belange der Landwirtschaft sowie der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Die anderen beiden Anreicherungszonen weisen in den Randbereichen ackerbaulich genutzte Flächen auf, die entweder aufgeforstet oder in Grünland umgewandelt werden sollen. Das dritte Entwicklungsziel “Schaffung neuer Lebensräume“ ist für bestehende und genehmigte Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen sowie für Bereiche, in denen sich absehbar Abgrabungen konzentrieren werden, vorgesehen. Es soll ein Lebensraumkomplex aus Flächen für Natur- und Landschaftsschutz sowie aus Flächen für die Landwirtschaft entstehen, welcher z.T. auch der Erholungsnutzung dient. Ein weiteres Entwicklungsziel stellt im FNP ausgewiesene Siedlungsflächen, die über rechtskräftige Bebauungspläne oder Satzungen hinausgehen, sowie Flächen, für die bereits ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wurde, als temporär zu erhalten dar. 2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW Insgesamt sollen ca. 457 ha als NSG festgesetzt werden. Der Umfang der hiervon betroffenen landwirtschaftlichen Flächen ist vergleichsweise gering. Ausgewiesen werden sollen: - die Villewälder Es handelt sich bei dem größten der geplanten NSG um die als FFH-Gebiet vorgesehenen strukturreichen Wälder des Ville-Westhanges sowie der Hochebene nördlich von Weilerswist. Sie weisen einen hohen Laubholzanteil auf. - Abschnitte des Swistbaches Die Aue des Swistbaches wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Weite Bereiche des Swistbaches wurden gefasst und begradigt. Bei den als NSG ausgewiesenen Abschnitten handelt es sich um einen trockengefallenen Altarm nördlich von Weilerswist sowie zwei naturnahe Abschnitte nördlich sowie südlich von Metternich. Hier verfügt der Erftverband bereits über entsprechende Uferstreifen, die z.T. ergänzt werden sollen. - Erftaue und Streuobstwiesen Es handelt sich um Flächen westlich von Weilerswist. Östlich der Erft befindet sich ein alter Streuobstbestand, der in den letzten Jahren erweitert wurde. Westlich der Erft liegen Ackerflächen, die gemeinsam mit den Streuobstwiesen für diesen Abschnitt die Entwicklung zu einem naturnahem Bachbett sowie zu Auwäldern ermöglichen. Die vorhandenen Obstwiesen und weiden befinden sich im Eigentum der Gemeinde Weilerswist, die im Rahmen der Bauleitplanung Ausgleichsmaßnahmen auf diesen Flächen festgesetzt hat. Die westlich der Erft gelegenen Ackerflächen werden als Ausgleichsmaßnahme für die L 163 n seitens der Straßenbauverwaltung optimiert. Seite - 3 - Feuchtbiotop Östlich von Horchheim liegt ein Feuchtbiotop, das sich in schlechtem Zustand befindet. Schutzziel ist die Wiederherstellung des ökologisch wertvollen Lebensraumes. Eigentümerin ist die Gemeinde Weilerswist. - Biotopkomplex aus Streuobstweiden, Grünland, Feldgehölz, Motte, Lindenallee und Weiden mit altem Baumbestand Dieser landschaftsästhetisch sehr schöne, strukturreiche Biotopkomplex liegt westlich von Derkum am Rande der Erftniederung. Auch hier befinden sich Teilflächen im Eigentum der Gemeinde. - Trockene Geländekante am Strassfelder Fließ Der einzige größere Gehölzbestand in der Börde am Geländesprung des Strassfelder Fließes soll hiermit geschützt werden. In der westlichen Verlängerung jenseits der Bahntrasse setzt dieser sich fort. Die nördlich angrenzenden Ackerflächen, welche in das NSG einbezogen wurden, sollen im Rahmen der Kompensationsverpflichtungen für die dort ansässigen Unternehmen optimiert werden. - Ehemalige Kiesgrube Die Kiesgrube am Swisterhof wurde nach Abbauende größtenteils der Sukzession überlassen, stellenweise haben Anpflanzungen stattgefunden. Der weitere Abbau wurde seinerzeit durch das OVG Münster untersagt. 3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW Insgesamt sollen ca. 1204 ha als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Der größte Teil wird bereits heute von der gültigen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis Euskirchen erfasst. Die Bezirksregierung wird außerdem im Bereich der Erftaue u.a. zum Erhalt des dortigen Grünlandes eine LSG-Verordnung erlassen. Die Festsetzungen im Landschaftsplan dienen insofern auch der Konkretisierung der betroffenen Flächen. Ausgewiesen werden sollen: - Swistbach- und Erftniederung Um eine Intensivierung der Niederungen zu verhindern und die verbliebenen Grünlandflächen zu erhalten, wurden Grünlandflächen zusätzlich mit einem Grünlandumbruchverbot versehen. Der von der Landwirtschaft befürwortete Pflegeumbruch sowie die Nutzung von Wechselgrünland wird nicht befürwortet, da durch den Umbruch von Grünland erhebliche Nährstoffausträge bewirkt und aufkommende Kräuter immer wieder beseitigt werden. - Grünlandflächen in der Börde In der intensiv ackerbaulich genutzten Börde sind nur noch wenige Grünlandflächen, v.a. in Hofnähe erhalten. Diese sollen ebenfalls als LSG ausgewiesen werden. - Abbauflächen Es handelt sich um aktuelle Abbauflächen, für die eine Rekultivierung zum Zwecke des Biotopund Artenschutzes vorgesehen ist. - Laubmischwälder Es handelt sich um Wälder des Ville-Westhanges östlich des Swister Hofes sowie östlich von Metternich. In diesen Wäldern ist der Nadelholzanteil relativ hoch. Sie sind bereits heute als LSG ausgewiesen. - Gräben in der Börde Kleine Gewässerläufe, die heute zu Gräben degeneriert sind, sollen wieder zu strukturierenden Elementen in der Börde entwickelt werden. Insofern ist nach Maßgabe des Landschaftsgesetzes eine Ausweisung als LSG zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich. Große Abschnitte dieser Grabensysteme befinden sich außerhalb drainierter Flächen. Mögliche Gehölzanpflanzungen sollen punktuell und nicht durchgängig vorgenommen werden. 4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW Es sollen drei Naturdenkmale festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um alte Eichen. 5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW Seite - 4 Insgesamt sollen ca. 43 ha als GLB ausgewiesen werden; der Flächenumfang ist gering. Landwirtschaftliche Flächen sind davon nicht betroffen. Ausgewiesen werden sollen: alte Gehölzbestände an Burg- und Hofanlagen, Streuobstrelikte, Alleen, Feldgehölze in Metternich und in der Börde sowie ein Teich östlich Müggenhausen. Ein großer Teil wurde bereits durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung als GLB ausgewiesen. 6) Anpflanzungen Anpflanzungen sollen im Zuge der Bauleitplanung und anderen Eingriffen in den geplanten Schutzgebieten realisiert werden. Punktuelle Anpflanzungen an den Grabensystemen sind ebenfalls vorgesehen. Der Umfang ist insgesamt gering. Auf die Möglichkeit der landschaftsraumbezogenen Festsetzung von Anpflanzungen gem. § 26 (2) LG wird verzichtet, da realistische Umsetzungsmöglichkeiten nicht erkennbar sind. Sollten sich im Laufe der Jahre aufgrund anderer Planungen oder Erwerb geeigneter Flächen Realisierungschancen im übrigen Bördebereich ergeben, werden diese selbstverständlich genutzt. Eine intensive Abstimmung mit der Landwirtschaft wird auch in diesem Fall zugesichert. Weiteres Verfahren: Es ist geplant, im Herbst 2002 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer Sitzung in der Gemeinde erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt. Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)