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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 28/2002
17.07.2002
Az.: 60.3/LP Weilerswist
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
04.09.2002
Landschaftsplan Weilerswist
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Der Landschaftsplan Weilerswist wurde bereits 1998 als Vorentwurf entwickelt. Er sah neben
verschiedenen Schutzgebietsausweisungen auch Festsetzungen von zahlreichen Anpflanzungen
im Bördebereich vor. Der Vorentwurf wurde daraufhin vorallem mit Vertretern der Landwirtschaft
und der Wasser- und Bodenverbände diskutiert. Diese erhoben massiv Bedenken gegen die
Anpflanzung von Gehölzen, weil dadurch die Drainagen beeinträchtigt und der Anbau von
Sonderkulturen behindert würde. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Bearbeitung
vorerst nicht weiter betrieben. Aufgrund der Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der FloraFauna-Habitat- (FFH-) Richtlinie muss die Bearbeitung des LP 40 “Weilerswist“ erneut aufgegriffen
werden. Hierzu wurde der damalige Planentwurf grundlegend überarbeitet, insbesondere unter
Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzung in der Gemeinde. Folgende Sachverhalte
liegen bei der Planung zu Grunde:
1) aktuelle Benennung des FFH-Gebietes “Villewälder bei Bornheim“
2) aktuelle Planung des Landschaftsschutzgebietes “Erftaue zwischen Weilerswist und
Großbüllesheim“
3) Fortentwicklung der Bauleitplanung in der Gemeinde
4) Fortschreibung des GEP, TA Aachen
5) Planung der Umgehung Weilerswist
Während der Entwurfserarbeitung erfolgte eine intensive Abstimmung der Planinhalte mit den
hauptbetroffenen Trägern öffentlicher Belange (Gemeinde Weilerswist, Landwirtschaftskammer
Rheinland, Ortslandwirt der Gemeinde Weilerswist, Kreisbauernschaft, Untere Forstbehörde,
Erftverband, Abteilung 60 – Abgrabungen), um wesentliche Konflikte zu vermeiden bzw. frühzeitig
auszuräumen.
Planinhalt
Sowohl die geplanten Entwicklungsziele als auch die Festsetzungen berücksichtigen in hohem
Maße die wichtige Rolle der Landwirtschaft in der Gemeinde Weilerswist. Die Börde wird generell
intensiv bewirtschaftet, stellenweise werden Sonderkulturen angebaut. Zusätzlich sind große Teile
des Plangebietes drainiert, was an die Planung weitere Anforderungen stellt. Entwicklungsziele
und Festsetzungen beschränken sich daher im Wesentlichen auf Waldflächen, die Erft- und
Seite - 2 Swistbachniederung sowie strukturierende Elemente, die in der Börde erhalten blieben. Diese
Bereiche sollen auch weiterhin geschützt und ggf. entwickelt werden.
1) Entwicklungsziele (§ 18 LG NW)
Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben über das Schwergewicht der im Plangebiet zu
realisierenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Hierbei sind die im Plangebiet zu
erfüllenden öffentlichen Aufgaben und wirtschaftlichen Funktionen der Grundstücke zu
berücksichtigen. Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich, entfalten aber keine unmittelbare
Wirkung gegenüber Privatpersonen.
Im Plangebiet ist der wesentliche Teil dem Entwicklungsziel “Erhaltung“ zugeordnet. Dieses trifft
einerseits auf Flächen mit einem hohen Anteil naturnaher Strukturen (Villewälder), strukturreiche
Dorfrandlagen sowie Burg- und Parkanlagen zu. Andererseits fallen auch alle intensiv ackerbaulich
genutzten Flächen, deren bestehende Strukturen erhalten werden sollen, unter dieses
Entwicklungsziel. Im Einzelfall werden Anpflanzungen nicht ausgeschlossen (s.u.).
Für die Swistbach- und Erftniederung sowie das Strassfelder Fließ und einen strukturreichen
Biotopkomplex südlich von Lommersum ist das Entwicklungsziel “Anreicherung /
Biotopentwicklung“ formuliert. Kompensationsverpflichtungen sollen vorrangig in diesen Bereichen
realisiert werden. Die Gewässer sind heute über weite Abschnitte begradigt und befestigt. Eine
Renaturierung ist mittelfristig möglich, dabei sind die Belange der Landwirtschaft sowie der
Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Die anderen beiden Anreicherungszonen weisen in den
Randbereichen ackerbaulich genutzte Flächen auf, die entweder aufgeforstet oder in Grünland
umgewandelt werden sollen.
Das dritte Entwicklungsziel “Schaffung neuer Lebensräume“ ist für bestehende und genehmigte
Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen sowie für Bereiche, in denen sich absehbar
Abgrabungen konzentrieren werden, vorgesehen. Es soll ein Lebensraumkomplex aus Flächen für
Natur- und Landschaftsschutz sowie aus Flächen für die Landwirtschaft entstehen, welcher z.T.
auch der Erholungsnutzung dient.
Ein weiteres Entwicklungsziel stellt im FNP ausgewiesene Siedlungsflächen, die über
rechtskräftige Bebauungspläne oder Satzungen hinausgehen, sowie Flächen, für die bereits ein
Bebauungsplanverfahren eingeleitet wurde, als temporär zu erhalten dar.
2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW
Insgesamt sollen ca. 457 ha als NSG festgesetzt werden. Der Umfang der hiervon betroffenen
landwirtschaftlichen Flächen ist vergleichsweise gering. Ausgewiesen werden sollen:
- die Villewälder
Es handelt sich bei dem größten der geplanten NSG um die als FFH-Gebiet vorgesehenen
strukturreichen Wälder des Ville-Westhanges sowie der Hochebene nördlich von Weilerswist. Sie
weisen einen hohen Laubholzanteil auf.
- Abschnitte des Swistbaches
Die Aue des Swistbaches wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Weite Bereiche
des Swistbaches wurden gefasst und begradigt. Bei den als NSG ausgewiesenen Abschnitten
handelt es sich um einen trockengefallenen Altarm nördlich von Weilerswist sowie zwei naturnahe
Abschnitte nördlich sowie südlich von Metternich. Hier verfügt der Erftverband bereits über
entsprechende Uferstreifen, die z.T. ergänzt werden sollen.
- Erftaue und Streuobstwiesen
Es handelt sich um Flächen westlich von Weilerswist. Östlich der Erft befindet sich ein alter
Streuobstbestand, der in den letzten Jahren erweitert wurde. Westlich der Erft liegen Ackerflächen,
die gemeinsam mit den Streuobstwiesen für diesen Abschnitt die Entwicklung zu einem
naturnahem Bachbett sowie zu Auwäldern ermöglichen. Die vorhandenen Obstwiesen und weiden befinden sich im Eigentum der Gemeinde Weilerswist, die im Rahmen der Bauleitplanung
Ausgleichsmaßnahmen auf diesen Flächen festgesetzt hat. Die westlich der Erft gelegenen
Ackerflächen werden als Ausgleichsmaßnahme für die L 163 n seitens der Straßenbauverwaltung
optimiert.
Seite - 3 - Feuchtbiotop
Östlich von Horchheim liegt ein Feuchtbiotop, das sich in schlechtem Zustand befindet. Schutzziel
ist die Wiederherstellung des ökologisch wertvollen Lebensraumes. Eigentümerin ist die Gemeinde
Weilerswist.
- Biotopkomplex aus Streuobstweiden, Grünland, Feldgehölz, Motte, Lindenallee und
Weiden mit altem Baumbestand
Dieser landschaftsästhetisch sehr schöne, strukturreiche Biotopkomplex liegt westlich von Derkum
am Rande der Erftniederung. Auch hier befinden sich Teilflächen im Eigentum der Gemeinde.
- Trockene Geländekante am Strassfelder Fließ
Der einzige größere Gehölzbestand in der Börde am Geländesprung des Strassfelder Fließes soll
hiermit geschützt werden. In der westlichen Verlängerung jenseits der Bahntrasse setzt dieser sich
fort. Die nördlich angrenzenden Ackerflächen, welche in das NSG einbezogen wurden, sollen im
Rahmen der Kompensationsverpflichtungen für die dort ansässigen Unternehmen optimiert
werden.
- Ehemalige Kiesgrube
Die Kiesgrube am Swisterhof wurde nach Abbauende größtenteils der Sukzession überlassen,
stellenweise haben Anpflanzungen stattgefunden. Der weitere Abbau wurde seinerzeit durch das
OVG Münster untersagt.
3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW
Insgesamt sollen ca. 1204 ha als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Der größte Teil
wird bereits heute von der gültigen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis
Euskirchen erfasst. Die Bezirksregierung wird außerdem im Bereich der Erftaue u.a. zum Erhalt
des dortigen Grünlandes eine LSG-Verordnung erlassen. Die Festsetzungen im Landschaftsplan
dienen insofern auch der Konkretisierung der betroffenen Flächen. Ausgewiesen werden sollen:
- Swistbach- und Erftniederung
Um eine Intensivierung der Niederungen zu verhindern und die verbliebenen Grünlandflächen zu
erhalten, wurden Grünlandflächen zusätzlich mit einem Grünlandumbruchverbot versehen. Der
von der Landwirtschaft befürwortete Pflegeumbruch sowie die Nutzung von Wechselgrünland wird
nicht befürwortet, da durch den Umbruch von Grünland erhebliche Nährstoffausträge bewirkt und
aufkommende Kräuter immer wieder beseitigt werden.
- Grünlandflächen in der Börde
In der intensiv ackerbaulich genutzten Börde sind nur noch wenige Grünlandflächen, v.a. in
Hofnähe erhalten. Diese sollen ebenfalls als LSG ausgewiesen werden.
- Abbauflächen
Es handelt sich um aktuelle Abbauflächen, für die eine Rekultivierung zum Zwecke des Biotopund Artenschutzes vorgesehen ist.
- Laubmischwälder
Es handelt sich um Wälder des Ville-Westhanges östlich des Swister Hofes sowie östlich von
Metternich. In diesen Wäldern ist der Nadelholzanteil relativ hoch. Sie sind bereits heute als LSG
ausgewiesen.
- Gräben in der Börde
Kleine Gewässerläufe, die heute zu Gräben degeneriert sind, sollen wieder zu strukturierenden
Elementen in der Börde entwickelt werden. Insofern ist nach Maßgabe des Landschaftsgesetzes
eine Ausweisung als LSG zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich. Große Abschnitte dieser Grabensysteme
befinden sich außerhalb drainierter Flächen. Mögliche Gehölzanpflanzungen sollen punktuell und
nicht durchgängig vorgenommen werden.
4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW
Es sollen drei Naturdenkmale festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um alte Eichen.
5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW
Seite - 4 Insgesamt sollen ca. 43 ha als GLB ausgewiesen werden; der Flächenumfang ist gering.
Landwirtschaftliche Flächen sind davon nicht betroffen. Ausgewiesen werden sollen:
alte Gehölzbestände an Burg- und Hofanlagen, Streuobstrelikte, Alleen, Feldgehölze in Metternich
und in der Börde sowie ein Teich östlich Müggenhausen.
Ein großer Teil wurde bereits durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung als
GLB ausgewiesen.
6) Anpflanzungen
Anpflanzungen sollen im Zuge der Bauleitplanung und anderen Eingriffen in den geplanten
Schutzgebieten realisiert werden. Punktuelle Anpflanzungen an den Grabensystemen sind
ebenfalls vorgesehen. Der Umfang ist insgesamt gering. Auf die Möglichkeit der
landschaftsraumbezogenen Festsetzung von Anpflanzungen gem. § 26 (2) LG wird verzichtet, da
realistische Umsetzungsmöglichkeiten nicht erkennbar sind. Sollten sich im Laufe der Jahre
aufgrund anderer Planungen oder Erwerb geeigneter Flächen Realisierungschancen im übrigen
Bördebereich ergeben, werden diese selbstverständlich genutzt. Eine intensive Abstimmung mit
der Landwirtschaft wird auch in diesem Fall zugesichert.
Weiteres Verfahren:
Es ist geplant, im Herbst 2002 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §
27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der
Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und
sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet
bedeutsam sein können.
Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer Sitzung in der Gemeinde erläutert
und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird
rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt
gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und
Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu
diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
(Unterschrift)
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