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Info GB (Landschaftsplan Nettersheim a) Präsentation des Vorentwurfs durch das beauftragte Planerbüro b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
69 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Landschaftsplan Nettersheim
a) Präsentation des Vorentwurfs durch das beauftragte Planerbüro
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Nettersheim
a) Präsentation des Vorentwurfs durch das beauftragte Planerbüro
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Nettersheim
a) Präsentation des Vorentwurfs durch das beauftragte Planerbüro
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Nettersheim
a) Präsentation des Vorentwurfs durch das beauftragte Planerbüro
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 27/2002 17.07.2002 Az.: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 04.09.2002 Landschaftsplan Nettersheim a) Präsentation des Vorentwurfs durch das beauftragte Planerbüro b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Auf Grundlage der V 453 vom 31.10.2001, welche den Beschluss zur Erarbeitung des Landschaftsplanes „Nettersheim“ beinhaltet, liegt nunmehr ein Vorentwurf vor. Mit Bezug auf die V 404 vom 02.08.2001 (Aufstellungsbeschluss) orientiert sich der Vorentwurf an den Grenzen der Gemeinde Nettersheim. Grundlage des Vorentwurfs waren der rechtskräftige Landschaftsplan „Nettersheim-Tondorf“ sowie Teile des Landschaftsplanvorentwurfs „Mechernich-Weyer“. Die Notwendigkeit zur Neuaufstellung ergibt sich insbesondere aus der Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU. Im Rahmen der Neuaufstellung wurden sämtliche bisherige Festsetzungen und Entwicklungsziele im Gebiet der Gemeinde Nettersheim überprüft, ggf. geändert, gestrichen oder ergänzt. Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs: 1) 2) 3) die aktuellen FFH-Gebiete DE-5405-302 Hänge an Urft und Gillesbach DE-5405-306 Mannenberghöhlen und Mannenbergstollen DE-5405-308 Willenbergstollen bei Nettersheim-Zingsheim DE-5406-301 Eschweiler Tal und Kalkkuppen DE-5406-303 Hardt bei Pesch DE-5506-301 Buirer Lei bei Buir Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Nettersheim Neuaufstellung des GEP, TA Aachen Während der Erarbeitung des Vorentwurfs wurden die Träger öffentlicher Belange über die Neuaufstellung des Landschaftsplans informiert und aufgefordert Anregungen in das Verfahren einzubringen. Die Vorabstimmung der Planinhalte mit den hauptbetroffenen Trägern öffentlicher Belange (Gemeinde Nettersheim, Forstamt), um wesentliche Konflikte zu vermeiden bzw. frühzeitig auszuräumen, erfolgte zu einzelnen Arbeitsschritten. Seite - 2 - Planinhalt Sowohl die geplanten Entwicklungsziele als auch die Festsetzungen berücksichtigen in hohem Maße die Land- und Forstwirtschaft sowie die bereits derzeit im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bewirtschafteten Flächen. Große Bedeutung kommt auch der Funktion der Gemeinde Nettersheim als Naturerlebnisdorf zu, die mit den Planinhalten weiter gestärkt wird und einen zunehmenden “sanften” Tourismus ermöglicht. 1. Entwicklungsziele (§ 18 LG NW) Das Entwicklungsziel “Erhaltung” umfasst in seiner Flächenausdehnung wesentliche Bereiche des Plangebietes. Es wird differenziert in allgemein erhaltungswürdige Landschaftsteile und diejenigen Landschaftsteile, die einen hohen Anteil an FFH-Gebieten und eine besondere Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund haben. Dem Entwicklungsziel “Anreicherung” sind lediglich Teilbereiche der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde und des Blankenheimer Kalkrückens zugeordnet. Diese vergleichsweise strukturarmen, landwirtschaftlich, zum großen Teil ackerbaulich genutzten Gebiete sollen in Abstimmung mit der Landwirtschaft durch naturnahe Lebensräume und gliedernde und belebende Elemente bereichert werden. Durch die Ausweisung als Entwicklungsziel wir hier eine Behördenverbindlichkeit hergestellt, die aber keine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen entfaltet. Mit dem Entwicklungsziel der temporären Erhaltung sind Flächen belegt, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde ausgewiesene Siedlungsflächen darstellen und für die bisher keine rechtskräftigen Bebauungspläne oder Satzungen aufgestellt wurden. 2. Naturschutzgebiete (NSG) (§ 20 LG NW) Insgesamt werden im Entwurf 19 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 1.023 ha festgesetzt. Sie umfassen im wesentlichen die FFH-Gebiete sowie weitere Landschaftsteile, die sich durch einen hohen Anteil an gemäß § 62 LG NW besonders geschützten Biotopen auszeichnen. Zum überwiegenden Teil sind dies in ihrem Bestand gefährdete Biotoptypen, die an den Kalkuntergrund gebunden sind, wie z.B. Kalkbuchenwälder, Trocken- und Halbtrockenrasen, Magerwiesen und -weiden, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Felsen, Höhlen, Stollen, Dolinen (Vertiefungen/Spalten im Karstgestein) und eine Bachschwinde. Weitere besonders schutzwürdige Biotoptypen finden sich in den Bachtälern mit naturnahen Fließgewässern, Nass- und Feuchtgrünland, Bruch-, Sumpf- und Auwäldern, Sümpfen, Rieden, Röhrichten und Quellbereichen. 3. Landschaftsschutzgebiete (LSG) (§ 21 LG NW) Für den größten Teil des Plangebietes sollen insgesamt 5 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 7.722 ha festgesetzt werden. Deren Abgrenzungen orientieren sich an der naturräumlichen Gliederung. Diese wiederum spiegelt sich in den unterschiedlichen Schutzzwecken und der unterschiedlichen Nutzung wider. So sind die LSG'e auf der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde (westlich und östlich von Nettersheim) und des Blankenheimer Kalkrückens (etwa im Dreieck Engelgau - Bouderath - Tondorf) von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt, während die LSG‘e im Zingsheimer Wald, im Blankenheimer Wald (südlich von Nettersheim), im nördlichen Ahrbergland (südöstlich von Tondorf) und Münstereifeler Tal (östlich von Buir) von Forstflächen mit bedeutender Erholungsfunktion eingenommen werden. Seite - 3 - 4. Naturdenkmale (ND) (§ 22 LG NW) 9 Naturdenkmale werden festgesetzt, die mehrheitlich auch im Bestand bereits als NDs ausgewiesen waren. Dabei handelt es sich um 9 markante Einzelbäume bzw. Baumgruppen und einen geologischen Aufschluss. 5. Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) (§ 23 LG NW) Darüber hinaus werden 5 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, 3 Baumreihen, ein Quellbereich und ein Quellschutzgebiet. 6. Forstliche Festsetzungen (§ 25 LG NW) Forstliche Festsetzungen, d.h. die Wiederaufforstung unter Ausschluss oder Verwendung bestimmter Baumarten sowie die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung werden nur nach Maßgabe des Forstlichen Fachbeitrages in Naturschutzgebieten getroffen. 7. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NW) Die Wiederherstellung naturnaher Lebensräume ist in drei Fällen vorgesehen: • Wiederanlage einer Feuchtwiese, • Aufhebung eines ungenutzten Waldweges mit Beseitigung zweier Verrohrungen sowie • Beseitigung eines aufgelassenen Teiches. Die Anpflanzung von Gehölzen ist lediglich an einer Stelle (zur Eingrünung eines Gebäudes) geplant. Die Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken betrifft das ehemalige Fabrikgelände westlich von Buir. Parzellenscharfe Pflegemaßnahmen mit einer Gesamtfläche von ca. 54 ha werden für wertvolle Grünlandflächen wie Kalkmagerrasen, Mager- und Feuchtgrünland etc. festgesetzt. Zum größten Teil werden diese Flächen bereits derzeit im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bewirtschaftet. Weitere Pflegemaßnahmen (ca. 104 ha), die nicht an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden sind, sondern für einen größeren Raum gelten, dienen der Erhaltung der Obstweiden und -wiesen bei Pesch, Holzmülheim, Buir und Bouderath. Weitere Vorgehensweise Auf Grundlage des Vorentwurfs ist geplant im Herbst 2002 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW durchzuführen. Zur Information wird der Vorentwurf auch dem entsprechenden Ausschuss der Gemeinde Nettersheim vorgelegt. Im Rahmen der Beteiligung der Bürger ist vorgesehen, die Agenda-Beiräte der einzelnen Ortslagen der Gemeinde Nettersheim zu informieren. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sollen die allgemeinen Ziele des Planes erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt. Seite - 4 - Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)