Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 27/2002
17.07.2002
Az.:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
04.09.2002
Landschaftsplan Nettersheim
a) Präsentation des Vorentwurfs durch das beauftragte Planerbüro
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Auf Grundlage der V 453 vom 31.10.2001, welche den Beschluss zur Erarbeitung des
Landschaftsplanes „Nettersheim“ beinhaltet, liegt nunmehr ein Vorentwurf vor. Mit Bezug auf die V
404 vom 02.08.2001 (Aufstellungsbeschluss) orientiert sich der Vorentwurf an den Grenzen der
Gemeinde Nettersheim. Grundlage des Vorentwurfs waren der rechtskräftige Landschaftsplan
„Nettersheim-Tondorf“ sowie Teile des Landschaftsplanvorentwurfs „Mechernich-Weyer“.
Die Notwendigkeit zur Neuaufstellung ergibt sich insbesondere aus der Verpflichtung des Kreises
zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU. Im Rahmen der Neuaufstellung
wurden sämtliche bisherige Festsetzungen und Entwicklungsziele im Gebiet der Gemeinde
Nettersheim überprüft, ggf. geändert, gestrichen oder ergänzt.
Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs:
1)
2)
3)
die aktuellen FFH-Gebiete
DE-5405-302 Hänge an Urft und Gillesbach
DE-5405-306 Mannenberghöhlen und Mannenbergstollen
DE-5405-308 Willenbergstollen bei Nettersheim-Zingsheim
DE-5406-301 Eschweiler Tal und Kalkkuppen
DE-5406-303 Hardt bei Pesch
DE-5506-301 Buirer Lei bei Buir
Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Nettersheim
Neuaufstellung des GEP, TA Aachen
Während der Erarbeitung des Vorentwurfs wurden die Träger öffentlicher Belange über die
Neuaufstellung des Landschaftsplans informiert und aufgefordert Anregungen in das Verfahren
einzubringen. Die Vorabstimmung der Planinhalte mit den hauptbetroffenen Trägern öffentlicher
Belange (Gemeinde Nettersheim, Forstamt), um wesentliche Konflikte zu vermeiden bzw.
frühzeitig auszuräumen, erfolgte zu einzelnen Arbeitsschritten.
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Planinhalt
Sowohl die geplanten Entwicklungsziele als auch die Festsetzungen berücksichtigen in hohem
Maße die Land- und Forstwirtschaft sowie die bereits derzeit im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes bewirtschafteten Flächen. Große Bedeutung kommt auch der Funktion der
Gemeinde Nettersheim als Naturerlebnisdorf zu, die mit den Planinhalten weiter gestärkt wird und
einen zunehmenden “sanften” Tourismus ermöglicht.
1.
Entwicklungsziele (§ 18 LG NW)
Das Entwicklungsziel “Erhaltung” umfasst in seiner Flächenausdehnung wesentliche Bereiche des
Plangebietes. Es wird differenziert in allgemein erhaltungswürdige Landschaftsteile und diejenigen
Landschaftsteile, die einen hohen Anteil an FFH-Gebieten und eine besondere Bedeutung für den
landesweiten Biotopverbund haben.
Dem Entwicklungsziel “Anreicherung” sind lediglich Teilbereiche der Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde und des Blankenheimer Kalkrückens zugeordnet. Diese vergleichsweise strukturarmen,
landwirtschaftlich, zum großen Teil ackerbaulich genutzten Gebiete sollen in Abstimmung mit der
Landwirtschaft durch naturnahe Lebensräume und gliedernde und belebende Elemente bereichert
werden. Durch die Ausweisung als Entwicklungsziel wir hier eine Behördenverbindlichkeit
hergestellt, die aber keine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen entfaltet.
Mit dem Entwicklungsziel der temporären Erhaltung sind Flächen belegt, die im
Flächennutzungsplan der Gemeinde ausgewiesene Siedlungsflächen darstellen und für die bisher
keine rechtskräftigen Bebauungspläne oder Satzungen aufgestellt wurden.
2.
Naturschutzgebiete (NSG) (§ 20 LG NW)
Insgesamt werden im Entwurf 19 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 1.023 ha
festgesetzt. Sie umfassen im wesentlichen die FFH-Gebiete sowie weitere Landschaftsteile, die
sich durch einen hohen Anteil an gemäß § 62 LG NW besonders geschützten Biotopen
auszeichnen. Zum überwiegenden Teil sind dies in ihrem Bestand gefährdete Biotoptypen, die an
den Kalkuntergrund gebunden sind, wie z.B. Kalkbuchenwälder, Trocken- und Halbtrockenrasen,
Magerwiesen und -weiden, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Felsen, Höhlen,
Stollen, Dolinen (Vertiefungen/Spalten im Karstgestein) und eine Bachschwinde. Weitere
besonders schutzwürdige Biotoptypen finden sich in den Bachtälern mit naturnahen
Fließgewässern, Nass- und Feuchtgrünland, Bruch-, Sumpf- und Auwäldern, Sümpfen, Rieden,
Röhrichten und Quellbereichen.
3.
Landschaftsschutzgebiete (LSG) (§ 21 LG NW)
Für den größten Teil des Plangebietes sollen insgesamt 5 Landschaftsschutzgebiete mit einer
Gesamtfläche von ca. 7.722 ha festgesetzt werden. Deren Abgrenzungen orientieren sich an der
naturräumlichen Gliederung. Diese wiederum spiegelt sich in den unterschiedlichen
Schutzzwecken und der unterschiedlichen Nutzung wider. So sind die LSG'e auf der Hochfläche
der Sötenicher Kalkmulde (westlich und östlich von Nettersheim) und des Blankenheimer
Kalkrückens (etwa im Dreieck Engelgau - Bouderath - Tondorf) von landwirtschaftlicher Nutzung
geprägt, während die LSG‘e im Zingsheimer Wald, im Blankenheimer Wald (südlich von
Nettersheim), im nördlichen Ahrbergland (südöstlich von Tondorf) und Münstereifeler Tal (östlich
von Buir) von Forstflächen mit bedeutender Erholungsfunktion eingenommen werden.
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4.
Naturdenkmale (ND) (§ 22 LG NW)
9 Naturdenkmale werden festgesetzt, die mehrheitlich auch im Bestand bereits als NDs
ausgewiesen waren. Dabei handelt es sich um 9 markante Einzelbäume bzw. Baumgruppen und
einen geologischen Aufschluss.
5.
Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) (§ 23 LG NW)
Darüber hinaus werden 5 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, 3 Baumreihen, ein
Quellbereich und ein Quellschutzgebiet.
6.
Forstliche Festsetzungen (§ 25 LG NW)
Forstliche Festsetzungen, d.h. die Wiederaufforstung unter Ausschluss oder Verwendung
bestimmter Baumarten sowie die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung werden nur
nach Maßgabe des Forstlichen Fachbeitrages in Naturschutzgebieten getroffen.
7.
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NW)
Die Wiederherstellung naturnaher Lebensräume ist in drei Fällen vorgesehen:
• Wiederanlage einer Feuchtwiese,
• Aufhebung eines ungenutzten Waldweges mit Beseitigung zweier Verrohrungen sowie
• Beseitigung eines aufgelassenen Teiches.
Die Anpflanzung von Gehölzen ist lediglich an einer Stelle (zur Eingrünung eines Gebäudes)
geplant.
Die Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken betrifft das ehemalige
Fabrikgelände westlich von Buir.
Parzellenscharfe Pflegemaßnahmen mit einer Gesamtfläche von ca. 54 ha werden für wertvolle
Grünlandflächen wie Kalkmagerrasen, Mager- und Feuchtgrünland etc. festgesetzt. Zum größten
Teil werden diese Flächen bereits derzeit im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bewirtschaftet.
Weitere Pflegemaßnahmen (ca. 104 ha), die nicht an eine bestimmte Grundstücksfläche
gebunden sind, sondern für einen größeren Raum gelten, dienen der Erhaltung der Obstweiden
und -wiesen bei Pesch, Holzmülheim, Buir und Bouderath.
Weitere Vorgehensweise
Auf Grundlage des Vorentwurfs ist geplant im Herbst 2002 sowohl die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b
LG NW durchzuführen.
Zur Information wird der Vorentwurf auch dem entsprechenden Ausschuss der Gemeinde
Nettersheim vorgelegt.
Im Rahmen der Beteiligung der Bürger ist vorgesehen, die Agenda-Beiräte der einzelnen
Ortslagen der Gemeinde Nettersheim zu informieren. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sollen die
allgemeinen Ziele des Planes erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben
werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht.
Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für
geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine
Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte
Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt.
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Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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