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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 25/2002
17.07.2002
Az.: 60.13/ÖPNV
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
04.09.2002
ÖPNV-Gesetzesänderungen
a) Entwurf zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes des Landes NW
b) Erstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes des Bundes
a) Entwurf zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes NW
Eine Novellierung des Regionalisierungsgesetzes des Landes ist insbesondere erforderlich
geworden, um die Finanzierung der gegenüber dem Fahrplanvolumen von 1993/94 ausgeweiteten
SPNV-Fahrleistungen auf eine geänderte Rechtsgrundlage zu stellen und um den
Anwendungsbereich des Gesetzes auf den Metrorapid zu erweitern. Weiterer Änderungsbedarf
wird seitens des Landes im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Aufgabenträger und die
Anpassung an in den letzten sechs Jahren eingetretene Entwicklungen gesehen.
Nach Abschluss der Verbändeanhörung (darunter auch der Landkreistag) hat das Landeskabinett
am 04. Juni 2002 einen gegenüber dem Referentenentwurf teilweise abgeänderten Entwurf eines
neuen „ÖPNVG NW“ verabschiedet. Dieser endgültig abgestimmte Gesetzesentwurf wird nunmehr
in den Landtag eingebracht. Hierzu wird dem Landkreistag NW voraussichtlich am 09.09.2002
erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Wichtige Regelungen, wie etwa die Aufgabenträgerpauschale oder zum Zuschnitt der
Kooperationsräume wurden beibehalten. Nachfolgend werden die wichtigsten geplanten
Gesetzesänderungen dargestellt (Nach Vorliegen einer Synopse wird diese den Fraktionen zur
Verfügung gestellt):
1. (§ 1) Der Betrieb von Magnetschwebebahnen gilt als SPNV im Sinne des neuen Gesetzes
2. (§ 5) Die Zweckverbände haben auf eine integrierte Verkehrsgestaltung hinzuwirken,
insbesondere ... auf die Bildung kooperationsübergreifender Tarife mit dem Ziel eines
landesweiten Tarifs
3. (§ 6) Die Zweckverbände und das Land sollen eine gemeinsame Managementgesellschaft
gründen, deren Zweck u.a. auch die Beschaffung und Vorhaltung von Fahrzeugen des SPNV sein
kann.
4. (§ 7) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der Integrierten Gesamtverkehrsplanung.
Auf Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplanes erstellt das zuständige Ministerium im
Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages einen Ausbauplan.
5. § 11 regelt die neue SPNV-Betriebskostenförderung. Diese orientiert sich an einem
„bedarfsgerechten Verkehrsangebot“. Jeder Zweckverband erhält vom Land eine Förderung, die
sich aus dem SPNV-Finanzierungsplan ergibt. Der SPNV-Finanzierungsplan stellt das
Seite - 2 bedarfsgerechte SPNV-Angebot und den dafür notwendigen finanziellen Bedarf unter
Berücksichtigung der jeweils geltenden Trassen- und Stationspreise fest. Die bisherige, nur unter
sehr engen Voraussetzungen mögliche Förderung zur Reaktivierung von SPNV-Strecken wird
nunmehr in die allgemeine SPNV-Betriebskostenförderung einbezogen.
Das bedarfsgerechte SPNV-Angebot je Kooperationsraum darf die im Jahr 2000 erbrachten
SPNV-Betriebsleistungen nicht unterschreiten.
Der SPNV-Finanzierungsplan wird durch das MWMEV im Einvernehmen mit dem
Verkehrsausschuss des Landtages aufgestellt. Die Aufstellung des Plans erfolgt unter
Berücksichtigung der Nahverkehrspläne der SPNV-Aufgabenträger auf Grundlage eines
Vorschlages der zu gründenden Managementgesellschaft.
Die Zweckverbände sind nicht verpflichtet, die ihnen im Rahmen des SPNV-Planes zugewiesenen
Gelder für das bedarfsgerechte Verkehrsangebot zu verwenden, sondern können abweichende
Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen. Schienenersatzverkehre werden im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Mittel durch die Zweckverbände finanziert. Über die konkrete Ausgestaltung
von Schienenersatzverkehren ist Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach den §§
3 und 4 herzustellen.
Verbleibende oder rückfließende Mittel aus der Landesförderung können die Zweckverbände
selber verwenden.
6. (§ 12) Die SPNV-Fahrzeugförderung fällt weg. Der bislang für diesen Zweck verausgabte Anteil
wird nunmehr im Rahmen der Betriebskostenfinanzierung eingesetzt. Die Infrastrukturförderung ist
neben der Betriebskostenförderung möglich. Infrastrukturinvestitionen für Magnetschwebebahnen
dürfen nicht aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes (Bund) gefördert
werden. Es erfolgt die Festlegung, dass mindestens 50 % der Fördermittel für die Förderung von
Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden, die nicht dem SPNV dienen.
7. (§ 13) Die ÖPNV-Vorhaltekostenförderung fällt weg; die Verwendungsmöglichkeit wird auf den
rein investiven Bereich der Förderung von Fahrzeugen und sonstigen Investitionsmaßnahmen
konzentriert. Der Förderbetrag soll sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und
Revisionsregelungen des RegG erhöhen.
8. (§ 14) Die bislang außergesetzlich gewährte Förderung der Zweckverbände ist nunmehr
gesetzlich festgeschrieben. Sie wird von bislang insgesamt 18 Mio. DM auf 12 Mio. € erhöht, falls
die Zweckverbände eine Managementgesellschaft gründen.
Bewertung:
Seitens der Kreise ist in erster Linie die Beibehaltung der Aufgabenträgerpauschale und der (Bus-)
Fahrzeugförderung zu begrüßen.
Noch nicht abschätzbar ist derzeit allerdings, ob die Kosten der neu zu gründenden
Managementgesellschaft durch die erhöhte Zuwendung des Landes abgedeckt ist oder ob eine
Erhöhung der Betriebskostenzuschüsse durch den Kreis Euskirchen an den ZV VRS zu befürchten
ist.
Nachteilig ist sicherlich auch, dass eine unmittelbare Beteiligung der in den Zweckverbänden
organisierten Aufgabenträger an der Aufstellung des SPNV-Finanzierungsplans nicht vorgesehen
ist, sondern lediglich ein Vorschlagsrecht der zu gründenden Managementgesellschaft.
Die geplante Differenzierung des notwendigen finanziellen Bedarfs für ein bedarfsgerechtes
SPNV-Angebot unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Trassen- und Stationspreise ist
nachvollziehbar, bedeutet jedoch, dass die Mittel für Nebenstrecken wie Kall –Hellenthal oder
Euskirchen – Düren voraussichtlich geringer ausfallen werden als für Hauptstrecken.
Das bedarfsgerechte SPNV-Angebot darf nicht unter den im Jahr 2000 erbrachten
Betriebsleistungen liegen. Eine Festlegung auf den Stichtag 16.12.2002 (Umsetzung der 1. Stufe
ITF 2) wäre vorteilhafter, um diese Mehrleistungen finanziell abzusichern.
Aufgrund des Wegfalls der SPNV-Fahrzeugförderung und der neu eingeräumten Möglichkeit einer
Investitionskostenförderung neben einer Betriebskostenförderung sind die bisherigen
Seite - 3 Finanzierungsmodelle für die zu reaktivierenden Strecken ggf. zu überarbeiten, sobald
Fördersätze und -höhe festliegen.
Die Möglichkeit einer Finanzierung von Schienenersatzverkehren im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel durch die Zweckverbände sollte bei Überlegungen des Kreises zur (Wieder-)
Einrichtung von Busspätverkehren einbezogen werden.
Der wiederholt geäußerten Sorge, die finanziellen Belastungen durch die Realisierung des
Metorapids würden zu Lasten der übrigen Nahverkehrsangebote gehen, versucht der Gesetzgeber
Rechnung zu tragen, indem klargestellt wird, dass Infrastrukturinvestitionen für
Magnetschwebebahnen nicht aus Mitteln nach § 8 Abs. 2 RegG (Bund) gefördert werden können.
Die Zweckverbände kritisieren insbesondere die zwingende gesetzliche Vorgabe zur Gründung
einer gemeinsamen Managementgesellschaft. Durch die zwingende Beteiligung des Landes an
einer solchen Gesellschaft würden bislang ausschließlich den Zweckverbänden vorbehaltene
Aufgaben in Teilen auf die Landesebene verlagert. Zudem würde durch die gesetzliche Vorgabe,
in welcher Weise und in welcher Organisationsform kommunale Aufgaben erledigt werden sollen,
in die kommunale Selbstverwaltung eingegriffen.
b) Erstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesezes (Bund)
Höhe, Verwendung und Verteilung der den Ländern für den ÖPNV zustehenden Transfermittel
werden im Bundesregionalisierungsgesetz geregelt. Im Rahmen einer ersten Revision war die
Höhe der Transfermittel für die Jahre 1998 bis 2001 zu überprüfen; in einer zweiten Revision
musste die Höhe der Steigerungsrate der Transfermittel durch ein zustimmungsbedürftiges
Bundesgesetz neu festgesetzt werden.
Ein hierzu vorgelegter Referentenentwurf hat beide Revisionsaufträge verbunden. Auf eine
Rückforderung der Überzahlungen, die der Bund nach den Ergebnissen der ersten Revision
geleistet hat, hat der Bund verzichtet. Allerdings beabsichtigte der Bund, die
Regionalisierungsmittel ab 2002 bis 2006 auf den Ist-Betrag des Jahres 2001 (ca. 6,55 Mrd./Jahr)
einzufrieren. Nach Ablehnung dieses Gesetzesentwurfes wurde einem Kompromissvorschlag
zugestimmt, der für das Jahr 2002 einen Betrag von 6,745 Mrd vorsieht und eine jährliche
Steigerung von 1,5 %. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine Kombination von
Festbeträgen und Quoten.
Die vorgesehene Höhe der Regionalisierungsmittel für das Land NW bleibt trotz des erzielten
Kompromisses deutlich hinter der zu erwartenden Entwicklung nach der bisherigen Gesetzeslage
(bisherige Steigerungsrate: 3,7 %) zurück. Die Fehlbeträge für NRW belaufen sich nach Angaben
des zuständigen Ministeriums für den Zeitraum 2002 bis 2006 auf rund 730 Mio €. Der
Finanzrahmen für Infrastrukturmaßnahmen ist daher stark eingeengt. Aufgrund eines vorrangig zu
befriedigenden Finanzbedarfs für bereits bewilligte Maßnahmen wird in 2002 kein Rahmen für
Neumaßnahmen zur Verfügung stehen.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
(Unterschrift)
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