Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 90/2002
05.09.2002
Az.: 20/894-10/He
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
18.09.2002
Kreistag
18.09.2002
Anpassung der Satzung der Kreissparkasse Euskirchen an das ab 01. August 2002 geltende
Sparkassengesetz
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Satzung für die Kreissparkasse Euskirchen in der Fassung der Anlage 1.
Begründung:
Seite - 2 Die Europäische Kommission hat das durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
gekennzeichnete Haftungssystem für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als eine mit dem EGVertrag nicht vereinbare Beihilfe angesehen. Zur Beilegung der seit Jahren andauernden
Auseinandersetzung über diese Frage ist zwischen Europäischer Kommission, Bund, Ländern und
der Sparkassen-Finanzgruppe eine „Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung“
erzielt worden, die im wesentlichen folgendes beinhaltet:
a) Abschaffung der Gewährträgerhaftung;
b) Ersetzung der Anstaltslast durch Grundsätze, die an die finanziellen Beziehungen zwischen
einem privaten Anteilseigner und einer GmbH bzw. AG angelehnt sind.
Hiervon ausgehend wurde das Sparkassengesetz mit Wirkung zum 01.08.2002 geändert.
Die finanziellen Beziehungen zwischen dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen Kreditinstitut
unterscheiden sich damit nicht mehr von einer normalen marktwirtschaftlichen privaten Eigentümerbeziehung. Diese Grundsätze gelten fortan unbeschadet der Möglichkeit des Trägers, wirtschaftliche Unterstützung im Einklang mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrages zu gewähren.
Ansonsten bleiben die bewährten Strukturen und Prinzipien unangetastet, vor allem die öffentlichrechtliche Rechtsform, der öffentliche Auftrag, die kommunale Anbindung, die kommunale Trägerschaft, das Regionalprinzip und das Verbundprinzip.
Aufgrund der Änderung des Sparkassengesetzes ergibt sich ein Anpassungsbedarf für die Satzung für die Kreissparkasse Euskirchen. Die erforderliche Neufassung der Satzung ist als Entwurf
in der Anlage 1 beigefügt.
Als Anlage 2 ist das Votum des Verwaltungsrates beigefügt.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
./.
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)