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Beschlussvorlage GB (Anpassung der Satzung der Kreissparkasse Euskirchen an das ab 01. August 2002 geltende Sparkassengesetz)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anpassung der Satzung der Kreissparkasse Euskirchen an das ab 01. August 2002 geltende Sparkassengesetz) Beschlussvorlage GB (Anpassung der Satzung der Kreissparkasse Euskirchen an das ab 01. August 2002 geltende Sparkassengesetz)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 90/2002 05.09.2002 Az.: 20/894-10/He Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 18.09.2002 Kreistag 18.09.2002 Anpassung der Satzung der Kreissparkasse Euskirchen an das ab 01. August 2002 geltende Sparkassengesetz Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Satzung für die Kreissparkasse Euskirchen in der Fassung der Anlage 1. Begründung: Seite - 2 Die Europäische Kommission hat das durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung gekennzeichnete Haftungssystem für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als eine mit dem EGVertrag nicht vereinbare Beihilfe angesehen. Zur Beilegung der seit Jahren andauernden Auseinandersetzung über diese Frage ist zwischen Europäischer Kommission, Bund, Ländern und der Sparkassen-Finanzgruppe eine „Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung“ erzielt worden, die im wesentlichen folgendes beinhaltet: a) Abschaffung der Gewährträgerhaftung; b) Ersetzung der Anstaltslast durch Grundsätze, die an die finanziellen Beziehungen zwischen einem privaten Anteilseigner und einer GmbH bzw. AG angelehnt sind. Hiervon ausgehend wurde das Sparkassengesetz mit Wirkung zum 01.08.2002 geändert. Die finanziellen Beziehungen zwischen dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen Kreditinstitut unterscheiden sich damit nicht mehr von einer normalen marktwirtschaftlichen privaten Eigentümerbeziehung. Diese Grundsätze gelten fortan unbeschadet der Möglichkeit des Trägers, wirtschaftliche Unterstützung im Einklang mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrages zu gewähren. Ansonsten bleiben die bewährten Strukturen und Prinzipien unangetastet, vor allem die öffentlichrechtliche Rechtsform, der öffentliche Auftrag, die kommunale Anbindung, die kommunale Trägerschaft, das Regionalprinzip und das Verbundprinzip. Aufgrund der Änderung des Sparkassengesetzes ergibt sich ein Anpassungsbedarf für die Satzung für die Kreissparkasse Euskirchen. Die erforderliche Neufassung der Satzung ist als Entwurf in der Anlage 1 beigefügt. Als Anlage 2 ist das Votum des Verwaltungsrates beigefügt. Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ./. ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)