Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2002 a) Budget 600 542 I. BSE-Untersuchungsgebühren Schlachthof II. Gebühren für die Fleischhygieneuntersuchungen (Beschaugebühren) III. Gebühren für Rückstandsuntersuchungen b) PCB-Sanierung Berufskolleg Eifel, Kall)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
84 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 85/2002 26.08.2002 Az.: 20/912-11/2002 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 18.09.2002 Kreistag 18.09.2002 Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2002 a) Budget 600 542 I. BSE-Untersuchungsgebühren Schlachthof II. Gebühren für die Fleischhygieneuntersuchungen (Beschaugebühren) III. Gebühren für Rückstandsuntersuchungen b) PCB-Sanierung Berufskolleg Eifel, Kall Sachbearbeiter/in: Herr Rosell / Herr Adams / Herr Hessenius Tel.: 15- 215 / 327 / 420 Abt.: GB II / Abt. 10.3 / Abt. 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Den überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von a) 791.041,10 € im Budget 600 542 b) 700.000,00 € für die Maßnahme PCB-Sanierung Berufskolleg Eifel, Ausgabebedarf in den Budgets 700 103 und 100 400 003 sowie bei der Haushaltsstelle 2 2411 93501, € € Seite - 2 wird zugestimmt. Begründung: a) Budget 600 542 I. BSE-Untersuchungsgebühren II. Gebühren für die Fleischhygieneuntersuchungen (Beschaugebühren) III. Gebühren für Rückstandsuntersuchungen b) PCB-Sanierung Berufskolleg Eifel, Kall c) Mittelbereitstellung a) Budget 600 542 I. BSE-Untersuchungsgebühren Nach der Feststellung des ersten deutschen BSE-Falles im November 2000 wurde die Durchführung von BSE-Schnelltests bei über 30 Monate alten Schlachtrindern ab dem 06.12.2000 verbindlich vorgeschrieben. Für Nordrhein-Westfalen wurde per Erlass festgelegt, dass die Untersuchungen in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern (VetUA) durchgeführt werden müssen. Aufgrund der im Dezember 2000 bestehenden Untersuchungsengpässe beim VetUA Krefeld hatte sich das Ministerium am 08.12.2000 einverstanden erklärt, übergangsweise auch Ergebnisse von Schnelltestuntersuchungen in privaten Labors anzuerkennen. Daher wurden die bei der Firma Euskirchener Fleischhandels GmbH (Schlachthof) anfallenden BSE-Untersuchungen im Dezember 2000 von dem Privatlabor Artus GmbH in Hamburg durchgeführt. Die Abrechnung dieser Untersuchungen erfolgte direkt zwischen dem Labor und dem Schlachthof. Durch Verfügung der Bezirksregierung vom 03.01.2001 wurde der Kreis Euskirchen verpflichtet, die amtlichen Proben für den BSE-Schnelltest von Schlachtrindern über 30 Monate (später ab 24 Monaten) im zuständigen VetUA Krefeld durchführen zu lassen. Vom 03.01.01 - 17.08.01 hat der Schlachthof dann alle BSE – Proben in Krefeld untersuchen lassen. Für die Untersuchungen wurden zunächst keine Gebühren erhoben. Die Bezirksregierung teilte mit, dass für die Monate Januar bis einschließlich März das Land die Kosten für die Untersuchung übernehme, um innerhalb dieser Zeit das Fleischhygienekostengesetz des Landes wie auch die darauf basierenden Gebührensatzungen der Kreise um einen entsprechenden Gebührentatbestand ergänzen zu können. Mit Erlass vom 28.02.2001 erklärte das Ministerium, dass bei der Bezirksregierung ein Missverständnis vorgelegen habe und eine dreimonatige Kostenübernahme nicht in Betracht komme. Erst im April hat das Land das Kostengesetz geändert, so dass das Untersuchungsamt Anfang Mai gegenüber dem Kreis Euskirchen die Gebührenbescheide rückwirkend ab 03.01.2001 erließ. Für die Untersuchung einer BSE – Probe wurde eine Gebühr von 101,00 DM festgesetzt. Der Kreis Euskirchen wiederum hat seine Gebührensatzung am 23.05.2001 geändert und um einen Gebührentatbestand für BSE – Untersuchungen ergänzt (106,00 DM = Untersuchungsgebühr zuzüglich Probenentnahmegebühr). Auf dieser Grundlage sind dann gegenüber dem Schlachthof die Gebührenbescheide ergangen, deren Höhe sich insgesamt auf 1.264.686,00 DM (646.621,30 Euro) beläuft. In diesem Betrag sind 30.501,00 Euro Gebühren für die Durchführung der Probeentnahme enthalten, die beim Kreis verbleiben. An das Untersuchungsamt sind demnach zu überweisen: 03.01.01 –17.08.01: 11.931 Proben = 616.120,30 Euro Der Kreis hat gegen die Bescheide des Untersuchungsamtes und der Schlachthof gegen die Bescheide des Kreises Euskirchen Widerspruch eingelegt. Den Widersprüchen kommt keine Seite - 3 aufschiebende Wirkung zu. Auf Betreiben der Fleischwirtschaft hat ein Bochumer Betrieb vor dem Verwaltungsgericht in einem Musterverfahren einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Gegen die Erhebung der Untersuchungsgebühren wird eingewandt, - dass es der BSE – Verordnung an einer Rechtsgrundlage fehle, - die Zustimmung des Bundesrates nicht eingeholt worden sei, - die Verordnung dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspreche, - die Untersuchung unzulässigerweise auf staatliche Untersuchungsämter beschränkt worden sei, - dass ein Schnelltest nicht geeignet sei, eine verlässliche Aussage über das Vorhandensein von Prionen zu treffen, - dass eine Verletzung des Art. 3 GG vorliege, da in anderen Bundesländern keine Gebühren für BSE- Schnelltests erhoben würden und - dass die Gebührenbescheide der Untersuchungsämter rechtsfehlerhaft seien. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide offen erscheine und erst in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren beantwortet werden könne, abgelehnt. Zwischenzeitlich ist ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren anhängig. Solange über das Hauptsacheverfahren nicht endgültig entschieden worden ist, hat das Untersuchungsamt gegenüber dem Kreis Euskirchen eine Entscheidung über die Widersprüche ausgesetzt und von einer Vollstreckung abgesehen. In gleicher Weise hat sich der Kreis Euskirchen, da die rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geteilt werden, gegenüber dem Schlachthof verhalten. Viele Betriebe waren nicht bereit, die hohen Gebühren des Untersuchungsamtes zu bezahlen, so dass immer mehr Kreise dazu übergingen, entgegen der Erlasslage die Untersuchung in privaten Labors zuzulassen. Nochmals mit Erlass vom 29.05.01 wurden die Kreise vom Ministerium angewiesen, die Proben ausschließlich in die Staatlichen Ämter zu liefern. Der Kreis Euskirchen hat sich gemeinsam mit anderen Kreisen gegen diese Verfügung gewandt und ausgeführt, dass keine Norm bestehe, welche die Untersuchungen ausschließlich in den Staatlichen Untersuchungsämtern vorschreibe. Vorgegeben ist nur, dass die Laboruntersuchungen in einem nach der Fleischhygieneverordnung anerkannten Labor durchzuführen sind. Zu den anerkannten Laboren zählen jedoch auch solche Einrichtungen, die nicht staatlich betrieben wurden. Neben den gegen die verpflichtende Inanspruchnahme des Staatlichen Untersuchungsamtes bestehenden rechtlichen Bedenken waren auch die tatsächlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Gebühren für die Untersuchung in Krefeld beliefen sich auf DM 101,--DM zuzüglich der Kosten für die Probenentnahme und den Transport, während die Untersuchung in einem anerkannten Privatlabor lediglich 55,-DM inklusive Transport kostete. Das Verbot, kostengünstige alternative Laboreinrichtungen in Anspruch zu nehmen, bedeutete für den Schlachthof durchschnittlich wöchentliche Mehrkosten von 16.000,- DM. Diese Mehrkosten stellten für den Betrieb insoweit einen Wettbewerbernachteil dar, als für Konkurrenzbetriebe in Nachbarländern kostengünstigere Regelungen (Belgien, Holland) oder kostenneutrale Regelungen (Rheinland-Pfalz) für die Übernahme der Untersuchungskosten bestanden. Zu den reinen Mehrkosten für die Untersuchungen im VetUA Krefeld kamen noch „Folgeschäden“, hervorgerufen durch lange Untersuchungsdauer, häufig vorkommende Nachuntersuchungen, hohe Anzahl an als nicht untersuchungsfähig angesehenen Proben und Transportkosten hinzu. Da die Weisung der Fachaufsicht, für die BSE-Untersuchungen keine privaten Labors in Anspruch zu nehmen, weder rechtlich haltbar noch wissenschaftlich vertretbar war, hat der Kreis dem Schlachthof gestattet ab der 34. Kalenderwoche die BSE-Proben im anerkannten Privatlabor der Firma LSG-ELAB GmbH, Siegen, testen zu lassen. Unabhängig von den wirtschaftlichen Vorteilen für den Schlachthof entfiel für den Kreis die Verpflichtung zur Gebührenerhebung, da das private Labor direkt mit dem Schlachthof abrechnete: 18.08.01 – 10.02.02: 0,00 Euro. Seite - 4 Nachdem Anfang Januar 2002 bei privaten Laboratorien in Bayern und Rheinland-Pfalz Unregelmäßigkeiten festgestellt worden waren, wurde der Kreis Euskirchen durch ministeriellen Erlass unter Androhung der Beschlagnahme der Fleischbeschausiegel angewiesen, keine BSEUntersuchungen mehr in privaten Laboratorien durchführen zu lassen. Ab dem 11.02.2002 wurden die BSE-Proben im Labor des Tiergesundheitsamtes (TGA) der Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn durchgeführt. Durch ministeriellen Erlass waren die Untersuchungszentren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe für amtliche BSE-Tests anerkannt und damit den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern gleichgestellt worden. Mittlerweile waren die Untersuchungsgebühren in allen anerkannten Untersuchungsstellen auf 35,80 Euro gesenkt worden (dieser Betrag verringert sich noch um 15,00 Euro, die von der EU als Zuschuss gezahlt werden). Das Abrechnungsverfahren entsprach dem Verfahren des Untersuchungsamtes Krefeld, das heißt das TGA erhebt beim Kreis und der Kreis erhebt wiederum beim Schlachthof die Untersuchungsgebühren. Die Gebührenbescheide des TGA gingen erst im Juni 2002 ein. Darauf basierend sind dann gegenüber dem Schlachthof Gebührenbescheide in Höhe von 236.603,80 Euro erlassen worden. In diesem Betrag sind 19.488,00 Euro Probeentnahmegebühren enthalten, die beim Kreis verbleiben. An das TGA sind demnach zu überweisen: 11.02.02 - 19.06.02: 10.440 Proben = 217.115,80 Euro Der Schlachthof hat am 19.06.02 seinen Betrieb wegen Insolvenz eingestellt. Trotz des laufenden Musterverfahrens besteht das TGA auf Zahlung der Gebühren. Aus dem Budget 600 542 der Abt. 39 ist daher folgender Betrag für BSE-Untersuchungsgebühren noch zu zahlen: 03.05.01 - 17.08.01: 18.08.01 - 10.02.02: 11.02.02 - 19.06.02: 11.931 Proben = 10.440 Proben = 616.120,30 Euro 0,00 Euro 217.115,80 Euro ----------------------833.236,10 Euro Es bleibt festzuhalten, dass der Teilbetrag von 616.120,30 Euro erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, vorausgesetzt die Klage bleibt erfolglos, zu zahlen ist, während der Teilbetrag von 217.115,80 Euro zum 30.09.02 fällig wird. Vorrangige Deckung: Die EU hat Beihilfen zu den Kosten für die BSE-Untersuchungen gewährt. Aufgrund einer Abtretungserklärung des Schlachthofs ist ein Betrag in Höhe von 117.195 Euro direkt an den Kreis Euskirchen ausgezahlt worden. Damit ergibt sich folgende voraussichtliche Untersuchungsgebühren im Budget 600 542: Ausgaben ./. EU - Mittel Ergebnis Überschreitung hinsichtlich der BSE- 833.236,10 Euro 117.195,00 Euro 716.041,10 Euro II. Gebühren für die Fleischhygieneuntersuchungen (Beschaugebühren) Während es sich bei den BSE-Untersuchungen um eine Sondermaßnahme handelt, sind im Schlachthof gleichzeitig auch die regulären Untersuchungen angefallen. Aufgrund der Insolvenz Seite - 5 des Schlachthofes ab 20.6.02 sind Gebühren für die Fleischuntersuchung in Höhe von ca. 30.000 € zur Zeit uneinbringlich. Dieser Betrag wird nicht duch Ausgabeeinsparungen kompensiert. III. Gebühren für Rückstandsuntersuchungen Im Rahmen des vorbeugenden Verbraucherschutzes werden bei der Fleischuntersuchung in Schlachthöfen, Metzgereien und Hausschlachtungen regelmäßig stichprobenartige Untersuchungen auf Rückstände von Umweltgiften wie Blei, Cadmium, Pflanzenschutzmittel etc. und Arzneimitteln durchgeführt. Diese „Rückstandsuntersuchungen“ finden europaweit bei allen Schlachttierarten statt und werden in Deutschland durch den Rückstandskontrollplan koordiniert. Die Untersuchungen werden in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern durchgeführt und den Kreisen und kreisfreien Städten in Rechnung gestellt. Als Rechnungsgrundlage gilt hierbei die Summe aller jeweils geschlachteten Tiere und nicht die tatsächlich durchgeführten Untersuchungen. Aufgrund einer Empfehlung des Landkreistages NW (14.02.2000, Nr. 89/00) hat der Kreis Euskirchen seit Anfang 2000 wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise regelmäßig Widersprüche gegen die Gebührenbescheide aus Krefeld eingelegt und die Zahlung bis zum Abschluss eines vom Kreis Borken geführten Musterverfahrens eingestellt. Vollstreckungsverfahren wurden durch das VetUA nicht eingeleitet. Im August 2002 hat sich nach Gesprächen zwischen dem Kreis Borken und der Bezirksregierung Düsseldorf als Fachaufsicht für das VetUA Krefeld herausgestellt, dass diese Art der Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist. Der Kreis Borken hat darauf hin seine Klage zurückgezogen. Daher muss der Kreis Euskirchen die entsprechenden Beträge für die Jahre 2000 bis 2002 an das Untersuchungsamt abführen. Aufgrund der hohen Schlachtzahlen im Kreis Euskirchen sind jährlich ca. 15.000 € Rückstandsuntersuchungsgebühren angefallen, so dass noch insgesamt ca. 45.000 € bereitgestellt werden müssen. Im Ergebnis bedeutet dies die Notwendigkeit einer überplanmäßigen Ausgabe im Budget 600 542, die sich wie folgt zusammen setzt: Ergebnis BSE-Untersuchungsgebühren Beschaugebühren Rückstandsuntersuchungsgebühren Summe = überplanmäßiger Bedarf 716.041,10 Euro 30.000,00 Euro 45.000,00 Euro 791.041,10 Euro b) PCB-Sanierung Berufskolleg Eifel, Kall Im Jahr 2001 hat die Bezirksregierung Köln eine Empfehlung an alle Schulträger im Regierungsbezirk herausgegeben, ihre Schulgebäude nach der verschärften PCB – Richtlinie (PCB = Polychlorierte Biphenyle) von 1996 untersuchen zu lassen. Aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung hat der Kreis Euskirchen das Chemische und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Aachen (CLUA) damit beauftragt, entsprechende Messungen in allen Gebäuden durchzuführen, für die der Kreis Schulträger ist. Diese Untersuchungen wurden 2001/2002 flächendeckend durchgeführt. Ende Juni 2002 informierte CLUA den Kreis über die Ergebnisse der Beprobung: Seite - 6 1. In 2 Raumluftproben aus dem Berufskolleg Eifel in Kall wurde eine Überschreitung des sogenannten Interventionswertes von 3000 ng PCB je m³ Raumluft festgestellt. Daraufhin wurde sofort eine Untersuchung des Gebäudes mit systematischen Material- und Raumluftanalysen durchgeführt. 2. In allen übrigen Schulen in Kreisträgerschaft wurden unbedenkliche Werte (unter 300 ng PCB/m³ Raumluft) festgestellt, in zwei Fällen lagen die Werte knapp über dem Vorsorgewert von 300 ng, hier ist durch einfache Maßnahmen wie verstärktes Lüften und Reinigen Abhilfe zu schaffen. Aufgrund der Messergebnisse für das Berufskolleg Eifel wurde vom CLUA für das Schulgebäude ein Messkataster erstellt. Ende Juli 2002 lagen die Ergebnisse vor: Danach gibt es im Trakt C des Berufskollegs in 18 Räumen eine Überschreitung des Interventionswertes, so dass nach der PCBRichtlinie des Landes NRW ein unverzügliches Handeln erforderlich ist. Es handelt sich dabei um 17 Klassenräume und das Lehrerzimmer. Die festgestellten Raumluftwerte liegen zwischen 2390 und 6530 ng PCB/m3. Fest steht, dass primär der Anstrich auf den Deckenplatten und die Fugendichtmittel bestimmter Typen, die in allen genannten Räumen eingebaut wurden, Ursache der hohen PCB- Belastung im Gebäudeteil C sind. In den anderen Gebäudetrakten ist eine Belastung nicht festzustellen. Die Verwaltung hat nach Vorliegen der Ergebnisse unverzüglich die Gesellschaft für Gefahrstoffe in Bauten GmbH, Neuss, (GSB) beauftragt, vorab ein Sanierungskonzept für das Lehrerzimmer und die notwendigen Reinigungsmaßnahmen (insbes. Möbel) zu erstellen. Inzwischen ist der Auftrag zur Sanierung des Lehrerzimmers vergeben, die Reinigungsarbeiten sind abgeschlossen. Diese Sanierung des Lehrerzimmers wird als Pilotprojekt durchgeführt, um dann auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse die erforderlichen Maßnahmen in den Klassenräumen einschätzen zu können. Teilweise sind Ersatzbeschaffungen von Möbeln notwendig, insbesondere von Polstermöbeln im Lehrerzimmer, wo der Reinigungsaufwand unverhältnismäßig wäre. Hier soll eine für 2003 eingeplante Ersatzbeschaffung vorgezogen werden. Die beschränkte Ausschreibung läuft zur Zeit. Bis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen in den Klassenräumen soll der Unterricht, soweit die Klassenräume betroffen sind, in Containern durchgeführt werden. Vorübergehend ist eine Regelung durch Nutzung von Räumen im benachbarten Verwaltungsgebäude der KEV und durch Umstellungen des Stundenplanes erfolgt. Es werden Container für 8 Klassen benötigt. Zwischenzeitlich wurde die Firma GSB beauftragt, einen Vorschlag für eine Gesamtkonzeption zu erstellen. Dieser soll Grundlage für die Vorberatung im Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung am 16.9.02 und die Entscheidung im Kreisausschuss am 18.9.02 sein. Außerdem wird darauf aufbauend eine erste grobe Kostenberechnung vorgelegt. Auf die Ausführungen in der Info 40/2002 wird ergänzend verwiesen. Bereits jetzt ist abschätzbar, dass dem Kreis für die Abwicklung der Sanierungsmaßnahme im erheblichen Maße überplanmäßige Ausgaben entstehen, derzeit werden die Kosten auf mindestens ca. 700.000,00 € geschätzt: Maßnahme a) b) c) d) e) f) Sanierung Lehrerzimmer und Maßnahmen in der Cafeteria vorgezogene Neumöblierung des Lehrerzimmers Spezialreinigung der Möbel Bereitstellung von Containern für 8 Klassen als Übergangsunterbringung zur Sicherung des Unterrichts Sanierung der übrigen 17 Räume, deren Aufwand durch GSB noch zu ermitteln ist: Schätzung auf Basis des Lehrerzimmers Gutachterkosten für Sanierungskonzeption und deren Umsetzung: grobe Kostenschätzung rd. 30.000 € rd. 25.000 € rd. 7.000 € Haushaltsstelle bzw. Budget B 700 103 H 2 2411 93501 B 700 103 rd. 80.000 € B 100 400 003 rd. 485.000 € B 700 103 Seite - 7 Schätzung: 15 % von rd. 485.000 € Summe rd. rd. 73.000 € 700.000 € B 700 103 c) Mittelbereitstellung Die Deckung der überplanmäßigen Ausgaben wird wie folgt vorgenommen: 1. Verbesserungen im Budget 200 321 2. Verbesserungen im Budget 100 200 3. Verbesserungen im Budget 300 510 003 4. Erhöhte Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage Summe 60.000,00 € 50.000,00 € 1.281.000,00 € 100.041,10 € 1.491.041,10 € Landrat Geschäftsbereichsleiter I: ___________________ (Unterschrift) Geschäftsbereichsleiter II: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter 10.3: Abteilungsleiter 20: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift)