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Beschlussvorlage (Erstellung einer Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Erstellung einer Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr) Beschlussvorlage (Erstellung einer Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr) Beschlussvorlage (Erstellung einer Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-426/2005 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales Bemerkungen: 27.10.2005 Betreff: Erstellung einer Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 41 Abs. 1 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG) sind die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben unentgeltlich. Die Gemeinden können jedoch gem. § 41 Abs. 2 FSHG unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise bei vorsätzlich verursachtem Schaden - Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im vorgenannten Absatz abschließend aufgeführt. Der Kostenersatz ist gem. § 41 Abs. 3 FSHG durch Satzung zu regeln. Eine entsprechende Satzung ist in der Stadt Bedburg, wie im übrigen in zahlreichen Kommunen ohne Berufsfeuerwehr, bislang nicht vorhanden; vielmehr wurden Kostenerstattungsansprüche bislang entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) `Geschäftsführung ohne Auftrag´ geltend gemacht. Aufgrund der verstärkten Aufgabenausweitung der Feuerwehren und der damit einhergehenden, vermehrten Geltendmachung der Inanspruchnahme von Kostenersatz, ist aus Sicht der Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch entsprechender Handlungsbedarf geboten. Hinsichtlich der Kostenberechnung verweist die Verwaltung auf die entsprechenden Vorgaben des § 41 Abs. 3 FSHG; im Ergebnis muss in der Gebührensatzung zwischen zwei Kostengruppen - Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind und Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten) - unterscheiden werden. Auch darf bei der Berechnung der ansatzfähigen Vorhaltekosten nur eine Abschreibung nach dem Anschaffungswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen sowie ein Ansatz für Zinsen nur bezüglich des tatsächlich aufgenommenen Fremdkapitals berücksichtigt werden; die Höhe der Kosten kann nach zwei Verfahren, nach Einzelfallberechnung und/ oder nach Pauschalbeträgen, festgelegt werden. Verwaltungsseitig wurde für die einzelnen Fahrzeuge eine Gebührenbedarfsberechnung erstellt; hinsichtlich der Abschreibung wurde abweichend von den Afa-Angaben der KGST die Nutzungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Im Durchschnitt ist ein Feuerwehrfahrzeug 20-25 Jahre und länger im Einsatz; es wurde daher eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt. Die kalk. Zinsen des aufgewandten Kapitals wurden entsprechend dem Urteil des OVG Münster vom 05.08.1994 (9 A 1248/92) unter Verwendung der Restwertmethode berechnet; der kalk. Zinssatz liegt bei 5,33 %. Da viele Fahrzeuge trotz unwirtschaftlicher Nutzen/ Kosten-Relation aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich sind, wurde bei der Berechnung der Kosten je Einsatzstunde das öffentliche Interesse mit einem Anteil von 60% berücksichtigt. Die jährlich durchschnittlichen Einsatzstunden der Fahrzeuge wurden anhand der Fahrtenbücher ermittelt. Da einige Fahrzeuge bereits länger als 20 Jahre in Betrieb sind fallen bei diesen keine kalk. Kosten mehr an; dies erklärt die mitunter stark differierenden Gebühren. Der Gebührenschuldner darf jedoch nach Abschreibung der Fahrzeuge nicht mehr mit kalk. Kosten belastet werden. Die Gebühren sind, da die angesetzten Zahlen jährlich differieren, jährlich anzupassen. Personalkosten, Sachkosten - Raumkosten, Betriebs- und Unterhaltungskosten, Kosten für Dienst- und Schutzkleidung, Fernsprechgebühren, Fahrtkosten, Bürobedarf sowie Kapitalkosten für bewegliches Vermögen - und Verwaltungsgemeinkosten - Kosten für Leistungen der Gesamtverwaltung (Rat, Personalrat, Feuerschutzsachbearbeiter etc. pp.) - beruhen auf einer pauschalisierten Schätzung und orientieren sich an den Gebühren vergleichbarer anderer Kommunen. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Im Falle von Fehlalarmen wird - entsprechend der Verfahrensweise in anderen Kommunen - der Kostenersatz für die ausgerückten Fahrzeuge und das anwesende Personal `spitz´ abgerechnet. In der Anlage zu diesem Vorgang sind der Satzungsentwurf mit dem dazugehörigen Gebührentarif sowie die Gebührenbedarfsberechnung beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 17.10.2005 ----------------------------------(Kramer) Fachbereichsleiter ----------------------------------(Koerdt) Bürgermeister