Daten
Kommune
Bedburg
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18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-426/2005
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
27.10.2005
Betreff:
Erstellung einer Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz
und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt
Bedburg, die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg zu
beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 41 Abs. 1 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG) sind die Einsätze der
Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben unentgeltlich. Die Gemeinden können jedoch
gem. § 41 Abs. 2 FSHG unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise bei
vorsätzlich verursachtem Schaden - Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten
verlangen; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im vorgenannten Absatz
abschließend aufgeführt. Der Kostenersatz ist gem. § 41 Abs. 3 FSHG durch Satzung zu
regeln. Eine entsprechende Satzung ist in der Stadt Bedburg, wie im übrigen in
zahlreichen Kommunen ohne Berufsfeuerwehr, bislang nicht vorhanden; vielmehr wurden
Kostenerstattungsansprüche bislang entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) `Geschäftsführung ohne Auftrag´ geltend gemacht. Aufgrund der
verstärkten Aufgabenausweitung der Feuerwehren und der damit einhergehenden,
vermehrten Geltendmachung der Inanspruchnahme von Kostenersatz, ist aus Sicht der
Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch entsprechender Handlungsbedarf
geboten.
Hinsichtlich der Kostenberechnung verweist die Verwaltung auf die entsprechenden
Vorgaben des § 41 Abs. 3 FSHG; im Ergebnis muss in der Gebührensatzung zwischen
zwei Kostengruppen - Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind und Kosten, die
unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten) - unterscheiden werden. Auch
darf bei der Berechnung der ansatzfähigen Vorhaltekosten nur eine Abschreibung nach
dem Anschaffungswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen sowie ein
Ansatz für Zinsen nur bezüglich des tatsächlich aufgenommenen Fremdkapitals
berücksichtigt werden; die Höhe der Kosten kann nach zwei Verfahren, nach
Einzelfallberechnung und/ oder nach Pauschalbeträgen, festgelegt werden.
Verwaltungsseitig wurde für die einzelnen Fahrzeuge eine Gebührenbedarfsberechnung
erstellt; hinsichtlich der Abschreibung wurde abweichend von den Afa-Angaben der KGST
die Nutzungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Im Durchschnitt ist ein
Feuerwehrfahrzeug 20-25 Jahre und länger im Einsatz; es wurde daher eine
Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt. Die kalk. Zinsen des aufgewandten Kapitals
wurden entsprechend dem Urteil des OVG Münster vom 05.08.1994 (9 A 1248/92) unter
Verwendung der Restwertmethode berechnet; der kalk. Zinssatz liegt bei 5,33 %. Da viele
Fahrzeuge trotz unwirtschaftlicher Nutzen/ Kosten-Relation aus Gründen der
Gefahrenabwehr erforderlich sind, wurde bei der Berechnung der Kosten je Einsatzstunde
das öffentliche Interesse mit einem Anteil von 60% berücksichtigt. Die jährlich
durchschnittlichen Einsatzstunden der Fahrzeuge wurden anhand der Fahrtenbücher
ermittelt. Da einige Fahrzeuge bereits länger als 20 Jahre in Betrieb sind fallen bei diesen
keine kalk. Kosten mehr an; dies erklärt die mitunter stark differierenden Gebühren. Der
Gebührenschuldner darf jedoch nach Abschreibung der Fahrzeuge nicht mehr mit kalk.
Kosten belastet werden. Die Gebühren sind, da die angesetzten Zahlen jährlich differieren,
jährlich anzupassen.
Personalkosten, Sachkosten - Raumkosten, Betriebs- und Unterhaltungskosten, Kosten
für Dienst- und Schutzkleidung, Fernsprechgebühren, Fahrtkosten, Bürobedarf sowie
Kapitalkosten für bewegliches Vermögen - und Verwaltungsgemeinkosten - Kosten für
Leistungen der Gesamtverwaltung (Rat, Personalrat, Feuerschutzsachbearbeiter etc. pp.)
- beruhen auf einer pauschalisierten Schätzung und orientieren sich an den Gebühren
vergleichbarer anderer Kommunen.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Im Falle von Fehlalarmen wird - entsprechend der Verfahrensweise in anderen
Kommunen - der Kostenersatz für die ausgerückten Fahrzeuge und das anwesende
Personal `spitz´ abgerechnet.
In der Anlage zu diesem Vorgang sind der Satzungsentwurf mit dem dazugehörigen
Gebührentarif sowie die Gebührenbedarfsberechnung beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 17.10.2005
----------------------------------(Kramer)
Fachbereichsleiter
----------------------------------(Koerdt)
Bürgermeister