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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-426/2005
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005
Satzung
der Stadt Bedburg
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die
Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg vom
. .
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund
-
des § 41 Abs. 3 und 4 Satz 1, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW. 1998 S.
122 / SGV.NW.213) und
-
der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f und 76 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666 / SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV.NW. S.245)
und
-
der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998
(GV. NW. S.666)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
in seiner Sitzung am ................ folgende Satzung beschlossen.
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Aufgabe der Feuerwehr der Stadt Bedburg ist gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) die Bekämpfung von Schadenfeuern,
sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht
werden.
(2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch Hilfeleistungen erbringen, die
über die Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG hinausgehen. Ein Rechtsanspruch
zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht.
WP7-426/2005
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit nachfolgend
in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadt Bedburg verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und den
hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 25 FSHG entstandenen Kosten
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem. § 24 Abs. 1 Satz 1
FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von
Kraft-, Schienen- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung
von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl I Seite 1937) in der jeweils geltenden
Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern
im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl I Seite
1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 G Abs. 5
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11.1996 (BGBl I Seite 1695) in der
jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten
oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4
entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne
eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des
Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
WP7-426/2005
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005
§3
Berechnungsgrundlage
(1) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken
der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache/ vom
Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend.
(2) Ergeht auf dem Rückweg zur Wache ein neuer Einsatzbefehl, so endet für den
bisherigen Einsatz und beginnt für den nachfolgenden Einsatz, abweichend von Abs.
1, die Einsatzzeit mit Erteilung des Einsatzbefehls.
(3) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben. Bei einem mehrstündigen
Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer Einsatzzeit von weniger als
30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der
volle Stundensatz berechnet.
(4) Wird nach kostenersatzpflichtigen Einsätzen oder nach sonstigen Leistungen der
Feuerwehr (zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft) eine besondere
Reinigung von Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Ausrüstung erforderlich, werden
hierfür Personalkosten gem. Ziffer I und II des Kostentarifs erhoben. Der Zeitaufwand
bestimmt sich nach Abs. 3.
§4
Gebühren für Brandsicherheitswachen und freiwillige Hilfeleistungen der
Feuerwehr
(1) Für
die
Gestellung
von
Brandsicherheitswachen,
die
Prüfung
von
Feuerwehrschlüsselkästen und für die freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr im
Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Kostentarif gem. § 2 Abs. 4.
(3) Soweit die Gebühr nach Stunden berechnet wird, gilt § 3 analog.
(4) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der
Gebühr oder von der vorherigen Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
(5) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gem. Abs. 2 besteht auch dann, wenn es zur
Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den
Einsatz nicht oder nicht mehr besteht oder die Alarmierung bzw. der Auftrag
widerrufen worden ist.
WP7-426/2005
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005
§5
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die
in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften
als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und
freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in
Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
§6
Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Der Kosteneratzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der
kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des
Kostenersatzbescheides fällig, sofern in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt
bestimmt ist.
(2) Der Gebührenanspruch nach § 4 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen
Leistung der Feuerwehr. Er wird mit Zugang der Gebührenrechnung fällig, wenn in
der Gebührenrechnung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§7
Haftung
(1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines kostenersatzpflichtigen Einsatzes oder
einer beantragten Hilfeleistung nach § 1 Abs. 2 entstehen, haftet die Stadt Bedburg
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 5 Abs. 1 Kostenersatzpflichtige oder der nach § 5
Abs. 2 Gebührenpflichtige die Stadt Bedburg von Ersatzansprüchen freizustellen,
sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden sind.
WP7-426/2005
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz
und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sein denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bedburg, den .........................
(Gunnar Koerdt)
Bürgermeister
WP7-426/2005
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005
Tarif
zur Feuerwehrsatzung
der Stadt Bedburg vom .. .. ....
TarifNr.
Bezeichnung
Gebühr je Std.
Bemerkungen
1.Personalgebühren
2.Gestellung von Fahrzeugen
2.1Tanklöschfahrzeug TLF 24/50
2.2Rüstwagen RW 1
2.3Drehleiter DL 32/12 CC
2.4Löschfahrzeug LF 16 TS
2.5Mannschaftstransporter
2.6Löschfahrzeug LF 16
2.7Rüstwagen RW 2
2.8Löschfahrzeug LF 16 TS
2.9Löschfahrzeug LF 8
2.10Tanklöschfahrzeug TLF 8/18
2.11Löschfahrzeug LF 16
2.12Löschfahrzeug LF 8/6
2.13Kommandowagen
2.14Einsatzleitwagen ELW
2.15Löschfahrzeug LF 16/12
2.16Mannschaftstransporter
2.17Gerätewagen-Messtechnik GWMess
2.18Löschfahrzeug LF 8/6
2.19Mannschaftstransporter
2.20Hilflöschgruppenfahrzeug
3. Einsatz bei Fehlalarm
4.Verbrauchsmaterialien
25,00 €
BM – 724
BM – 713
BM – 2445
BM – 8003
BM – 2590
BM – 2175
BM – 990
BM – 708
BM – 795
BM – 890
BM – 891
BM – 636
BM – 630
BM – 8041
BM – 2598
BM – 723
BM – 291
14,00 €
21,00 €
289,00 €
10,00 €
84,00 €
28,00 €
8,00 €
85,00 €
14,00 €
8,00 €
64,00 €
210,00 €
491,00 €
32,00 €
159,00 €
39,00 €
5,00 €
BM – 2236
BM – 2242
BM – 2420
266,00 €
60,00 €
692,00 €
die jeweils eingesetzten Fahrzeuge
sowie das eingesetzte Personal
nach o.g. Stundensätzen
Ölbindemittel etc.
jew. Tagespreis zzgl. 10%
Verwaltungskostenzuschlag