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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-426/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-426/2005 Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg vom . . Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund - des § 41 Abs. 3 und 4 Satz 1, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW. 1998 S. 122 / SGV.NW.213) und - der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f und 76 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV.NW. S.245) und - der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV. NW. S.666) jeweils in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am ................ folgende Satzung beschlossen. §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Aufgabe der Feuerwehr der Stadt Bedburg ist gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) die Bekämpfung von Schadenfeuern, sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden. (2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch Hilfeleistungen erbringen, die über die Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG hinausgehen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. WP7-426/2005 Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 §2 Kostenersatz (1) Die Einsätze nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Bedburg verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und den hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 25 FSHG entstandenen Kosten 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl I Seite 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl I Seite 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 G Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11.1996 (BGBl I Seite 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. (4) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. WP7-426/2005 Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 §3 Berechnungsgrundlage (1) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache/ vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. (2) Ergeht auf dem Rückweg zur Wache ein neuer Einsatzbefehl, so endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den nachfolgenden Einsatz, abweichend von Abs. 1, die Einsatzzeit mit Erteilung des Einsatzbefehls. (3) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben. Bei einem mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. (4) Wird nach kostenersatzpflichtigen Einsätzen oder nach sonstigen Leistungen der Feuerwehr (zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft) eine besondere Reinigung von Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Ausrüstung erforderlich, werden hierfür Personalkosten gem. Ziffer I und II des Kostentarifs erhoben. Der Zeitaufwand bestimmt sich nach Abs. 3. §4 Gebühren für Brandsicherheitswachen und freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, die Prüfung von Feuerwehrschlüsselkästen und für die freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden Gebühren erhoben. (2) Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Kostentarif gem. § 2 Abs. 4. (3) Soweit die Gebühr nach Stunden berechnet wird, gilt § 3 analog. (4) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der vorherigen Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (5) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gem. Abs. 2 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht oder nicht mehr besteht oder die Alarmierung bzw. der Auftrag widerrufen worden ist. WP7-426/2005 Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 §5 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §6 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Der Kosteneratzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, sofern in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Der Gebührenanspruch nach § 4 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit Zugang der Gebührenrechnung fällig, wenn in der Gebührenrechnung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. §7 Haftung (1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines kostenersatzpflichtigen Einsatzes oder einer beantragten Hilfeleistung nach § 1 Abs. 2 entstehen, haftet die Stadt Bedburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 5 Abs. 1 Kostenersatzpflichtige oder der nach § 5 Abs. 2 Gebührenpflichtige die Stadt Bedburg von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. WP7-426/2005 Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bedburg, den ......................... (Gunnar Koerdt) Bürgermeister WP7-426/2005 Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 Tarif zur Feuerwehrsatzung der Stadt Bedburg vom .. .. .... TarifNr. Bezeichnung Gebühr je Std. Bemerkungen 1.Personalgebühren 2.Gestellung von Fahrzeugen 2.1Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 2.2Rüstwagen RW 1 2.3Drehleiter DL 32/12 CC 2.4Löschfahrzeug LF 16 TS 2.5Mannschaftstransporter 2.6Löschfahrzeug LF 16 2.7Rüstwagen RW 2 2.8Löschfahrzeug LF 16 TS 2.9Löschfahrzeug LF 8 2.10Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 2.11Löschfahrzeug LF 16 2.12Löschfahrzeug LF 8/6 2.13Kommandowagen 2.14Einsatzleitwagen ELW 2.15Löschfahrzeug LF 16/12 2.16Mannschaftstransporter 2.17Gerätewagen-Messtechnik GWMess 2.18Löschfahrzeug LF 8/6 2.19Mannschaftstransporter 2.20Hilflöschgruppenfahrzeug 3. Einsatz bei Fehlalarm 4.Verbrauchsmaterialien 25,00 € BM – 724 BM – 713 BM – 2445 BM – 8003 BM – 2590 BM – 2175 BM – 990 BM – 708 BM – 795 BM – 890 BM – 891 BM – 636 BM – 630 BM – 8041 BM – 2598 BM – 723 BM – 291 14,00 € 21,00 € 289,00 € 10,00 € 84,00 € 28,00 € 8,00 € 85,00 € 14,00 € 8,00 € 64,00 € 210,00 € 491,00 € 32,00 € 159,00 € 39,00 € 5,00 € BM – 2236 BM – 2242 BM – 2420 266,00 € 60,00 € 692,00 € die jeweils eingesetzten Fahrzeuge sowie das eingesetzte Personal nach o.g. Stundensätzen Ölbindemittel etc. jew. Tagespreis zzgl. 10% Verwaltungskostenzuschlag