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Beschlussvorlage (Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006) Beschlussvorlage (Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006) Beschlussvorlage (Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006) Beschlussvorlage (Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006) Beschlussvorlage (Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-496/2005 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales Bemerkungen: 07.12.2005 Betreff: Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006 zuzustimmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Im Bestattungswesen ergibt sich nach der durchgeführten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2006 eine erhebliche Steigerung der Gebühren im Bereich Grabnutzung, Verlängerung und Wiedererwerb. Ursächlich hierfür ist die bislang unterbliebene Verzinsung der Grund- und Bodenwerte der einzelnen Friedhöfe. Aufgrund der Bewertung nach NKF sind die Grundstückswerte einschließlich Aufwuchs mit 5.413.889 € anzusetzen, die gemäß § 6 Abs. 2 KAG kalkulatorisch mit z.Zt. 5,33 % zu verzinsen sind; hieraus ergibt sich ein zu berücksichtigender Wert in Höhe von 230.848 €. Zusammen mit Abschreibungen und weiterer kalk. Verzinsung aus den Endkostenstellen „Bestattung“ und „Benutzung der Friedhofseinrichtungen“ ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 285.679 €, womit ca. 43,5 % der `Gesamtendkostenstellen´ auf Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen entfallen. Zudem wurden die bislang auf den Friedhöfen befindlichen gelben Tonnen zwischenzeitlich durch 51 graue Restmülltonnen - 240 Liter - ersetzt, was das Gebührenaufkommen bei einer geschätzten 30-maligen Abfuhr je Tonne zusätzlich um ca. 36.500 € erhöht. Durch diese erheblichen Änderungen - ohne die sich in allen Bereichen eine Senkung der Gebühren ergeben hätte - ergibt sich nunmehr bei den Bereichen Grabnutzung, Verlängerung und Wiedererwerb nahezu eine Verdoppelung der Vorjahresgebühren. Wie bereits im Vorjahr, bilden Personal- und Sachkosten den größten Kostenblock; diese Kosten insgesamt 281.092 € / Vorjahr 300.665 € - lassen sich wie folgt aufteilen: - Personalkosten Bauhof (228.415 €) Beiträge an den Versicherungsverband (2.000 €) Kosten der Reinigungskräfte für Leichen-/Aufbahrungshallen (8.379 €) Verwaltungskosten (42.298 €) An Unterhaltungskosten für Kühlzellen/Leichen- und Aufbahrungshallen - 11.000 € - sowie für Friedhöfe im Allgemeinen - 9.000 € - fallen insgesamt weitere 20.000 € an. In der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren sind mehrere Gebührentatbestände verankert: - Gräbernutzung Grabanfertigung Ausgrabungen und Umbettungen Benutzung der Friedhofseinrichtungen Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und für das Verlegen von Einfassungen Sonderleistungen Diese sind - mit Ausnahme der Sonderleistungen - in der beigefügten Gebührenkalkulation als „Endkostenstellen“ dargestellt. Bei der Gräbernutzung unterscheidet man folgende Gräberarten: a. Reihengräber b. Wahlgräber c. Urnenreihengräber d. Urnenwahlgräber Die der Gebühr letztendlich zugrunde liegenden Kosten resultieren überwiegend aus den geleisteten Arbeitsstunden der städtischen Arbeiter. Bei den aufgeführten Kosten wurde ein 20 %iger Abzug für den parkähnlichen Anteil der Friedhöfe berücksichtigt. Die durchschnittlichen Stundenkosten eines städtischen Arbeiters wurden mit 29,00 € (einschl. eines Aufschlags für Fahrzeuge und Gerätschaften) eingestellt. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Um eine Kostendeckung bei Gesamtkosten von rd. 505.000 € zu erreichen, ist eine Gebühr für ein Einzelwahlgrab in Höhe von 1.875,00 € zu erheben. Der bisherigen Gebührenstruktur folgend, können nun folgende Gewichtungen vorgenommen werden: Faktor a. b. c. d. e. f. g. h. Reihengräber für Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre Reihengräber für Kinder bis 5 Jahre Einzelwahlgräber je weitere Grabstelle (Wahlgräber) Urnenreihengräber Urnenwahldoppelgräber Urnenwahlvierergräber anonyme Urnengräber 0,20 0,10 1,00 1,00 0,20 0,50 1,00 0,20 Gebühr 2006 375,00 € 187,50 € 1.875,00 € 1.875,00 € 375,00 € 937,50 € 1.875,00 € 375,00 € Gebühr 2005 190,00 € 95,00 € 950,00 € 950,00 € 190,00 € 475,00 € 950,00 € 190,00 € Soweit das Nutzungsrecht verlängert wird, bemisst sich die Gebühr nach einem Fünfundzwanzigstel der jeweiligen Gebühr. Bei einer Einzelwahlgrabstelle würden je Jahr somit 75,00 € für eine Jahresverlängerung anfallen. Aufgrund der geringfügigen Unterschiede innerhalb der einzelnen Grabarten wird die Gebührenkalkulation bei Grabanfertigungen lediglich auf Erdbestattungen und Urnenbestattungen beschränkt. Reihengräber für Kinder unter 5 Jahren werden mit Gebühren in Höhe von 50 % der Gebühr für die übrigen Reihengräber festgesetzt. Die Kosten für Grabanfertigungen werden ebenfalls von den Arbeiterlöhnen wesentlich bestimmt. So wurde mit ca. 190 Erd- und 45 Urnenbestattungen kalkuliert (Durchschnitt von 5 Jahren). Bei durchschnittlichem Stundenaufwand entstehen Kosten in Höhe von rd. 47.750 €. Legt man die Gesamtkosten für Bestattungen einschließlich der Grabanfertigung in Höhe von rd. 67.500 € um, ist für eine Erdbestattung eine Gebühr von 340,00 € (2005: 370,00 €) sowie für eine Urnenbestattung eine Gebühr von 75,00 € (2005: 85,00 €) zu erheben. An Ausgrabungen bzw. Umbettungen fallen entsprechend dem Durchschnitt von 5 Jahren lediglich zwei pro Jahr an; die hierfür veranschlagten Kosten entstehen nahezu ausschließlich durch Arbeiterlöhne. Die Kosten sind entsprechend umzulegen; danach ist die Gebühr für eine Ausgrabung - vor Ablauf der Ruhefrist - gemäß Kostenschätzung mit 670,00 € festzusetzen. Zu der Gebühr für die Ausgrabung kommt für die Umbettung die Gebühr für eine Bestattung hinzu. Die in der Gebührensatzung angegebenen Tatbestände können wie folgt gewichtet werden: Faktor Ausgrabungen für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre a. vor Ablauf der Ruhefrist b. nach Ablauf der Ruhefrist Kinder bis 5 Jahre Urnenausgrabungen 1,00 0,60 0,50 0,40 Gebühr 2006 670,00 € 402,00 € 335,00 € 268,00 € Gebühr 2005 680,00 € 408,00 € 340,00 € 272,00 € Die Benutzung von Friedhofseinrichtungen wird in folgende Gebührentatbestände unterschieden: - Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw. Kühlzellen STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage - Benutzung der Trauerhalle - Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche - Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke vor der Beisetzung nach der Beisetzung Insgesamt fallen hierfür Kosten in Höhe von rd. 76.800 € an. Bei einer durchschnittlichen Nutzung für die Aufbewahrung in Leichenkammern und der Benutzung der Trauerhalle im Durchschnitt von 5 Jahren von ca. 193 Trauerfällen pro Jahr ist zur Erreichung der Kostendeckung die Gebühr auf jeweils 200,00 € festzusetzen. Da sich durch die unterschiedliche Verweildauer der Leichen in den Kühlzellen ein `Gerechtigkeitsproblem´ ergibt, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, bei einer geschätzten durchschnittlichen Benutzung der Kühlzellen von 4 Tagen die Gebühr für das Jahr 2006 auf 50 € je angebrochenem Tag der Nutzung festzusetzen, statt - wie bislang üblich - die Gebühr (in diesem Fall 200 €) unabhängig von der Dauer der Inanspruchnahme zu erheben. Die Angabe von 4 Tagen beruht auf einer `Erfahrungswerte-Schätzung´; angemerkt wird, dass für die Gebührenbedarfsberechnung 2007 die statistischen Werte des Jahres 2006 erfasst und berücksichtigt werden. Es wird daher vorgeschlagen, folgende Gebühren im Haushaltsjahr 2006 zu erheben: Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw. Kühlzellen ab 2006 Gebührenerhebung pro Tag Benutzung der Trauerhalle Aufbewahrung von Urnen je angefangener Woche (Faktor 0,25/ ger.) Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke vor der Beisetzung (Faktor 0,75/ ger.) nach der Beisetzung (Aufschlag von 5 %) Gebühr 2006 200,00 € 50,00 € 200,00 € 50,00 € Gebühr 2005 260,00 € 150,00 € 210,00 € 195,00 € 275,00 € 260,00 € 65,00 € Die Genehmigung für das Aufstellung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen ist ebenfalls in mehrere Tatbestände unterteilt: Für das Legen einer Grabplatte oder eines Kopfsteins Für das Aufstellen von Grabmalen a. Reihengrabstätte b. Einzelwahlgrabstätte c. jede weitere Stätte Für das Verlegen einer Steinfassung oder Steinplattenumrandung Gebühr 2006 17,00 € Gebühr 2005 20,00 € 30,00 € 44,00 € 17,00 € 17,00 € 35,00 € 50,00 € 20,00 € 20,00 € Die Einebnung obliegt grundsätzlich dem Grabstelleneigentümer. Sollte die Stadt Bedburg mit dieser Tätigkeit beauftragt werden, werden dem Eigentümer die tatsächlich entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Die in der beigefügten Gebührenkalkulation aufgeführten Werte in der Zeile „Überschuss/Fehlbedarf“ resultieren hauptsächlich aus einem Kalkulationsfehler in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2003 bei den neu vergebenen Grabstellen. Es wurden zu viele „Veranlagungsjahre“ kalkuliert, da die Systematik des Friedhofsprogramms falsch STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage interpretiert wurde. Gleichzeitig sind Überschüsse aus dem Jahr 2004 zu berücksichtigen, durch die sich die Beträge teilweise neutralisieren. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW sind Kostenüber- und -unterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; analog der Verfahrensweise im Vorjahr wird bezüglich des 2004 angefallenen Überschusses verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Überdeckung über 3 Jahre verteilt in die Gebührenkalkulation einzustellen. Hierbei ist zu bemerken, dass die - nicht aufgeführten Unterdeckungen aufgrund des vorgenannten Kalkulationsfehlers aus den Jahren 2003 und 2004 für den Bereich „Gräbernutzung“ erst nach Abwicklung des Schadensfalls (Eigenschadenversicherung) - also voraussichtlich bei der Gebührenbedarfsberechnung 2007 berücksichtigt werden können. Die Endkostenstelle „Bestattung“ beinhaltet damit in der Gebührenberechnung 2006 einen Überschuss i. H. v. 2.828,26 €, die Endkostenstelle „Benutzung der Friedhofseinrichtungen“ eine Unterdeckung i. H. v. 2.918,13 € und die Position „Genehmigung bzgl. der Aufstellung von Grabmalen“ einen Überschuss i. H. v. 1.011,77 €. Die Kostendeckung der Gesamteinrichtung „Bestattungswesen“ beträgt 99,86 %. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 29. November 2005 ----------------------------------Stroben ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Abteilungsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister