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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-489/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,1 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-489/2005)

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Inhalt der Datei

WP7-489/2005 Anlage zur Vorlage WP7-489/2005 Vierzehnte Änderungssatzung vom 13.12.2005 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg vom 16.12.1987. Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Ersten Teils des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746),der §§ 51, 53, 161 a des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landeswassergesetz- LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG -) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 13.12.2005 folgende Satzung über die 14. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg beschlossen: I. § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Gebührensatz (1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser mit einem CSB Wert von bis zu 30.000 mg/l beträgt 37,13€/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. (2) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser mit einem CSB Wert von über 30.000 mg/l beträgt 54,98 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. (3) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben mit einem CSB Wert von bis zu 2.000 mg/l beträgt 20,54 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. (4) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben mit einem CSB Wert von über 2.000 mg/l beträgt 37,13 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. II. Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig endet damit die Rechtskraft der 13. Änderungssatzung.