Daten
Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-486/2005
Anlage zur Vorlage WP7-486/2005
Zweite Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Bedburg
über die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der
§§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom
18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes
vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der
Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 13.12.2005 folgende Zweite Änderungssatzung zur
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bedburg vom 16.12.2003 beschlossen:
Artikel 1
§ 5 wird wie folgt geändert:
(1) Wird nur die Winterwartung von der Stadt ausgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je veranlagtem Frontmeter:
bei Anliegerstraßen
bei Innerortsstraßen
bei Hauptgeschäftsstraßen
bei überörtlichen Straßen
0,36 €
0,34 €
0,31 €
0,30 €
(1) Wird neben der Winterwartung auch die Fahrbahnreinigung durch die Stadt durchgeführt, erhöhen sich die Benutzungsgebühren um 1,18 € je veranlagtem Frontmeter
Reinigungsstrecke.
Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Artikel 2
Die Zweite Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Reinigung der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) tritt zum 01.
Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig endet damit die Rechtskraft der 1. Änderungssatzung.