Daten
Kommune
Bedburg
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20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-55/2004
Lfd. Stellungnahme
Anlage zur Vorlage WP7-55/2004
Anregungen
Abwägung
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Struktur
und
Stadtentwicklung
beschließt.....
Zum Zwecke der Abwägung haben Sie
meine Stellungnahme vom 06.04.2004 in die
Unterpunkte 1 – 7 gegliedert. Ihre
Abwägung zu den Punkten 1, 2 und 5
nehme ich zur Kenntnis. Die Überprüfung
des Gutachtens zu den festgestellten
Schallleistungspegeln ist in meinem Hause
noch nicht abgeschlossen. Zu Punkt 4 kann
ich daher erst nach Vorlage des
Prüfungsergebnisses Stellung nehmen. Zu
den Punkten 3, 6 und 7 nehme ich wie folgt
Stellung:
Im Rahmen der Abwägung zu diesen
Teilbereichen meiner Stellungnahme gehen
Sie zum einen davon aus, dass derzeit in
den betreffenden Gewerbegebietszonen
keine Anlagen und Betriebe vorhanden sind,
von denen Geruchs oder Staubemissionen
ausgehen. Des weiteren gehen Sie davon
aus, dass entsprechende Anlagen dort auch
nicht zugelassen werden können.
Nach den Vorgaben des Abstandserlasses,
den
die
Staatlichen
Umweltämter
anzuwenden haben, habe ich aber in den
Fällen,
in
denen
die
vorhandene
Emissionssituation eines Gewerbegebietes
günstiger ist als sie bei voller Ausschöpfung
der planungsrechtlichen Zulässigkeit wäre,
von einer gewerblichen Nutzung mit den
höchsten
zulässigen
Emissionen
auszugehen, wenn nicht feststeht, dass die
vorhandene Situation in diesem Gebiet
langfristig unverändert bleibt oder sich sogar
noch günstiger entwickelt.
Bei Ihrer Annahme, dass entsprechende
Im Rahmen eines Abstimmungstermin beim
Staatlichen Umweltamt Köln am 8. November
2004 wurde mitgeteilt, dass das
schalltechnischen Gutachtens vom 6. Februar
2004, welches durch die Ingenieurgesellschaft
für Immissionsschutz, Schalltechnik und
Umweltberatung mbH, Ramstein-Miesenbach,
erstellt wurde, im Rahmen der Überprüfung
bestätigt werden konnte. Hinsichtlich des Lärms
stehen dem Planungsvorhaben nach
Auffassung des StUaK keine erheblichen
Belange entgegen. Die Bedenken konnten
ausgeräumt werden.
den
Anregungen
zu
entsprechen. Durch öffentlichrechtliche,
vertragliche
Regelungen sowie durch die
Aufstellung
eines
Bebauungsplanes für die
Flächen des Ursprungsplanes
des
Bebauungsplan
Nr.
43/Bedburg
wird
sichergestellt, dass auf die
schutzwürdige
geplante
Wohnnutzung
keine
unzulässigen
Immissionen
eingehen. Ein entsprechender
Aufstellungsbeschluss
(Bebauungsplan
Nr.
43
g/Bedburg)
wird
daher
gefasst.
Nr. von, vom
18.
Staatliches Umweltamt
Köln (StUaK)
06.04.2004/17.06.2004
Hinsichtlich der Immissionsart
Luftverunreinigungen lassen sich folgende
Aussagen treffen:
In einem Radius von 1.000 m um den
Emissionsschwerpunkt einer gewerblichen
Anlage ist durch den Betreiber sicherzustellen,
dass die
zulässige Belastung durch
Luftverunreinigungen gemäß der TA Luft an
keinem
Immissionsort
(Wohnnutzungen)
überschritten wird.
Da kein als Gewerbegebiet ausgewiesener
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43 weiter als
350 m von bestehenden schutzwürdigen
Nutzungen entfernt liegt, sind bereits heute alle
Teile des Gewerbegebiets hinsichtlich der
Emissionen
von
Luftverunreinigungen
ausreichend eingeschränkt. Durch die Planung
des Mischgebiets entstehen gleichzeitig keine
zusätzlichen Einschränkungen.
Die beiliegende Abbildung (siehe Anlage) zeigt
WP7-55/2004
Anlage zur Vorlage WP7-55/2004
dort auch zukünftig nicht zugelassen werden
können, gehen Sie davon aus, dass die TA
Lärm
,
die
TA
Luft
und
die
Geruchsimmissionsrichtlinie
unmittelbar
gelten. Dies ist aber nicht richtig, da im
Gegensatz zum Bebauungsplan , der als
kommunale Satzung unmittelbar geltendes
Recht ist, die TA Luft, TA Lärm und GIRL
nur Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien
sind,
welche
erst
durch
einen
Verwaltungsakt
eine
verbindliche
Rechtswirkung entfalten.
Wenn der Bebauungsplan nicht angepasst
wird, hat dies zur Folge, dass ein
ansiedlungswilliger Gewerbebetrieb, der
davon
ausgehen
kann,
dass
ein
bebauungsplankonformes Vorhaben auch
baurechtlich
zulässig
ist,
erst
im
Baugenehmigungsverfahren erfährt, dass
sein Vorhaben nur eingeschränkt oder
schlimmstenfalls gar nicht zulässig ist.
Aus diesem Grunde halte ich meine
Anregung, die betreffenden
Gewerbegebietszonen in den
Bebauungsplanänderungsbereich
einzubeziehen und entsprechend
einzuschränken, aufrecht.
hierzu repräsentative Immissionsorte von
schutzwürdigen Nutzungen, gekennzeichnet
durch blaue Punkte im Status-quo und einen
roten Punkt in der Planung. Um diese Orte
wurden Kreisbögen gezeichnet, um das
Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft zu
markieren. Aufgrund der Dimensionen des
Bebauungsplanes Nr. 43 wurde aus Gründen
der Darstellbarkeit jeweils ein Radius von 500
m anstelle der in der TA Luft geforderten
1.000 m eingezeichnet. Die Abbildung zeigt,
dass der rote Kreisbogen (Planung) vollständig
von den blauen Kreisbögen überdeckt
(Bestand) wird. Das heißt, dass die Ausweisung
eines Mischgebiets auf dem Gelände
Mockel&Gronotte keine weitere Einschränkung
des Gewerbegebiets erfordert.
Bereits der Ansatz mit einem Radius von 500 m
zeigt also keine Beeinträchtigungen des
Immissionspotenzials für Luftverunreinigungen
in den als Gewerbegebiet ausgewiesenen
Ordnungsbereichen des Bebauungsplanes Nr.
43 der Stadt Bedburg durch die geplante
Umnutzung der Fläche der Spedition
Mockel&Gronotte, so dass bei
Beurteilungsgebieten mit einem Radius von
1.000 m um den Emissionsschwerpunkt gemäß TA Luft - erst recht keine
Veränderungen im Immissionspotenzial durch
die Planung hervorgerufen werden.
Hinsichtlich der Immissionsart Geruch wird ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem
Vorhabenträger und der Stadt Bedburg
geschlossen, um die Einschränkungen, welche
das im städtischen Besitz befindliche und
derzeit noch unbebaute Grundstück betreffen,
auszugleichen.
WP7-55/2004
Anlage zur Vorlage WP7-55/2004
Um den Anregungen des STUaK zu
entsprechen wird ein Aufstellungsbeschluss für
die Schaffung des Planungsrechtes für die
Restflächen des Ursprungsplanes des
Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg zur
Anpassung an die bereits eingeleitete
Entwicklung gefasst. Die betreffenden
Gewerbegebietszonen werden in den
Bebauungsplanänderungsbereich
aufgenommen und die Gewerbeflächen im
notwendigen Maße hinsichtlich der zulässigen
Emissionen bzw. Anlagen eingeschränkt. Die
übrigen Festsetzungen sollen hierbei weiterhin
unverändert Geltung haben.