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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-55/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-55/2004 Lfd. Stellungnahme Anlage zur Vorlage WP7-55/2004 Anregungen Abwägung Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt..... Zum Zwecke der Abwägung haben Sie meine Stellungnahme vom 06.04.2004 in die Unterpunkte 1 – 7 gegliedert. Ihre Abwägung zu den Punkten 1, 2 und 5 nehme ich zur Kenntnis. Die Überprüfung des Gutachtens zu den festgestellten Schallleistungspegeln ist in meinem Hause noch nicht abgeschlossen. Zu Punkt 4 kann ich daher erst nach Vorlage des Prüfungsergebnisses Stellung nehmen. Zu den Punkten 3, 6 und 7 nehme ich wie folgt Stellung: Im Rahmen der Abwägung zu diesen Teilbereichen meiner Stellungnahme gehen Sie zum einen davon aus, dass derzeit in den betreffenden Gewerbegebietszonen keine Anlagen und Betriebe vorhanden sind, von denen Geruchs oder Staubemissionen ausgehen. Des weiteren gehen Sie davon aus, dass entsprechende Anlagen dort auch nicht zugelassen werden können. Nach den Vorgaben des Abstandserlasses, den die Staatlichen Umweltämter anzuwenden haben, habe ich aber in den Fällen, in denen die vorhandene Emissionssituation eines Gewerbegebietes günstiger ist als sie bei voller Ausschöpfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit wäre, von einer gewerblichen Nutzung mit den höchsten zulässigen Emissionen auszugehen, wenn nicht feststeht, dass die vorhandene Situation in diesem Gebiet langfristig unverändert bleibt oder sich sogar noch günstiger entwickelt. Bei Ihrer Annahme, dass entsprechende Im Rahmen eines Abstimmungstermin beim Staatlichen Umweltamt Köln am 8. November 2004 wurde mitgeteilt, dass das schalltechnischen Gutachtens vom 6. Februar 2004, welches durch die Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz, Schalltechnik und Umweltberatung mbH, Ramstein-Miesenbach, erstellt wurde, im Rahmen der Überprüfung bestätigt werden konnte. Hinsichtlich des Lärms stehen dem Planungsvorhaben nach Auffassung des StUaK keine erheblichen Belange entgegen. Die Bedenken konnten ausgeräumt werden. den Anregungen zu entsprechen. Durch öffentlichrechtliche, vertragliche Regelungen sowie durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Flächen des Ursprungsplanes des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg wird sichergestellt, dass auf die schutzwürdige geplante Wohnnutzung keine unzulässigen Immissionen eingehen. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss (Bebauungsplan Nr. 43 g/Bedburg) wird daher gefasst. Nr. von, vom 18. Staatliches Umweltamt Köln (StUaK) 06.04.2004/17.06.2004 Hinsichtlich der Immissionsart Luftverunreinigungen lassen sich folgende Aussagen treffen: In einem Radius von 1.000 m um den Emissionsschwerpunkt einer gewerblichen Anlage ist durch den Betreiber sicherzustellen, dass die zulässige Belastung durch Luftverunreinigungen gemäß der TA Luft an keinem Immissionsort (Wohnnutzungen) überschritten wird. Da kein als Gewerbegebiet ausgewiesener Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43 weiter als 350 m von bestehenden schutzwürdigen Nutzungen entfernt liegt, sind bereits heute alle Teile des Gewerbegebiets hinsichtlich der Emissionen von Luftverunreinigungen ausreichend eingeschränkt. Durch die Planung des Mischgebiets entstehen gleichzeitig keine zusätzlichen Einschränkungen. Die beiliegende Abbildung (siehe Anlage) zeigt WP7-55/2004 Anlage zur Vorlage WP7-55/2004 dort auch zukünftig nicht zugelassen werden können, gehen Sie davon aus, dass die TA Lärm , die TA Luft und die Geruchsimmissionsrichtlinie unmittelbar gelten. Dies ist aber nicht richtig, da im Gegensatz zum Bebauungsplan , der als kommunale Satzung unmittelbar geltendes Recht ist, die TA Luft, TA Lärm und GIRL nur Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien sind, welche erst durch einen Verwaltungsakt eine verbindliche Rechtswirkung entfalten. Wenn der Bebauungsplan nicht angepasst wird, hat dies zur Folge, dass ein ansiedlungswilliger Gewerbebetrieb, der davon ausgehen kann, dass ein bebauungsplankonformes Vorhaben auch baurechtlich zulässig ist, erst im Baugenehmigungsverfahren erfährt, dass sein Vorhaben nur eingeschränkt oder schlimmstenfalls gar nicht zulässig ist. Aus diesem Grunde halte ich meine Anregung, die betreffenden Gewerbegebietszonen in den Bebauungsplanänderungsbereich einzubeziehen und entsprechend einzuschränken, aufrecht. hierzu repräsentative Immissionsorte von schutzwürdigen Nutzungen, gekennzeichnet durch blaue Punkte im Status-quo und einen roten Punkt in der Planung. Um diese Orte wurden Kreisbögen gezeichnet, um das Beurteilungsgebiet gemäß TA Luft zu markieren. Aufgrund der Dimensionen des Bebauungsplanes Nr. 43 wurde aus Gründen der Darstellbarkeit jeweils ein Radius von 500 m anstelle der in der TA Luft geforderten 1.000 m eingezeichnet. Die Abbildung zeigt, dass der rote Kreisbogen (Planung) vollständig von den blauen Kreisbögen überdeckt (Bestand) wird. Das heißt, dass die Ausweisung eines Mischgebiets auf dem Gelände Mockel&Gronotte keine weitere Einschränkung des Gewerbegebiets erfordert. Bereits der Ansatz mit einem Radius von 500 m zeigt also keine Beeinträchtigungen des Immissionspotenzials für Luftverunreinigungen in den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Ordnungsbereichen des Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt Bedburg durch die geplante Umnutzung der Fläche der Spedition Mockel&Gronotte, so dass bei Beurteilungsgebieten mit einem Radius von 1.000 m um den Emissionsschwerpunkt gemäß TA Luft - erst recht keine Veränderungen im Immissionspotenzial durch die Planung hervorgerufen werden. Hinsichtlich der Immissionsart Geruch wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bedburg geschlossen, um die Einschränkungen, welche das im städtischen Besitz befindliche und derzeit noch unbebaute Grundstück betreffen, auszugleichen. WP7-55/2004 Anlage zur Vorlage WP7-55/2004 Um den Anregungen des STUaK zu entsprechen wird ein Aufstellungsbeschluss für die Schaffung des Planungsrechtes für die Restflächen des Ursprungsplanes des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg zur Anpassung an die bereits eingeleitete Entwicklung gefasst. Die betreffenden Gewerbegebietszonen werden in den Bebauungsplanänderungsbereich aufgenommen und die Gewerbeflächen im notwendigen Maße hinsichtlich der zulässigen Emissionen bzw. Anlagen eingeschränkt. Die übrigen Festsetzungen sollen hierbei weiterhin unverändert Geltung haben.