Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage WP6-35/2003
Erste Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Bedburg über die gestalterischen Festsetzungen im Gebiet
des Bebauungsplanes Nr. 32/Kaster vom
Aufgrund des § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –
Landesbauordnung – In der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt
geändert am 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV.NW. 2023), Zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. November 2001 (GV. NRW.S. 811) hat der Rat der Stadt Bedburg
in seiner Sitzung am xxxxxxx folgende Satzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 32/Kaster, 2. Änderung – Baugebiet „Im Spless“– gemäß
beiliegendem Plan, der als Anlage der Satzung beigefügt ist.
§2
Dachform
In den im Bebauungsplan mit WA bezeichneten Baugebieten sind Sattel-, Walm-,
Krüppelwalm- und Pultdächer zulässig. Die Teildachflächen müssen gleiche
Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber liegen.
§3
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten müssen von Giebelwänden einen Mindestabstand von 1,25 m
einhalten.
§4
Dachneigung
(1) Als Dachneigung wird im Baugebiet 35 – 45 ° festgesetzt.
(2) Doppelhäuser und Hausgruppen müssen die gleiche Dachneigung aufweisen.
§5
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-,
Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig.
§6
Einfriedungen
Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie
angrenzen, als grüne Hecke bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig.
Die Vorgartenflächen werden hierbei begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie
und die dahinterliegende vordere Baugrenze.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 8 dieser
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen verstößt, handelt ordnungswidrig im
Sinne des § 84 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Ursprungssatzung für den 1. Bauabschnitt vom 17.06.2003 außer Kraft, da diese
erste Änderungssatzung das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.
32/Kaster erfasst.