Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-35/2003)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
9,0 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-35/2003) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-35/2003)

öffnen download melden Dateigröße: 9,0 kB

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage WP6-35/2003 Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die gestalterischen Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 32/Kaster vom Aufgrund des § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – In der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV.NW. 2023), Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2001 (GV. NRW.S. 811) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am xxxxxxx folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32/Kaster, 2. Änderung – Baugebiet „Im Spless“– gemäß beiliegendem Plan, der als Anlage der Satzung beigefügt ist. §2 Dachform In den im Bebauungsplan mit WA bezeichneten Baugebieten sind Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Pultdächer zulässig. Die Teildachflächen müssen gleiche Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber liegen. §3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten müssen von Giebelwänden einen Mindestabstand von 1,25 m einhalten. §4 Dachneigung (1) Als Dachneigung wird im Baugebiet 35 – 45 ° festgesetzt. (2) Doppelhäuser und Hausgruppen müssen die gleiche Dachneigung aufweisen. §5 Werbeanlagen Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig. §6 Einfriedungen Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als grüne Hecke bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig. Die Vorgartenflächen werden hierbei begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die dahinterliegende vordere Baugrenze. §7 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 8 dieser Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ursprungssatzung für den 1. Bauabschnitt vom 17.06.2003 außer Kraft, da diese erste Änderungssatzung das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 32/Kaster erfasst.