Daten
Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-53/2004
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.: 61 26 00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
23.11.2004
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg, 1. Änderung
- Teilgebiet obere Lindenstraße, zwischen Erft, Lindenstraße und Langemarckstraßehier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung fasst den Aufstellungsbeschluss für die
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 und § 13
des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I
S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004
(BGBl. I S. 1359) – für ein Teilgebiet an der Lindenstraße – gem. beigefügter
Planzeichnung.
Wesentliches Planungsziel ist
• die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück
Gemarkung Bedburg, Flur 38 Nr. 157 um eine Fläche von ca. 6,00 m x 7,00 m für
eingeschossige Anbauten,
• die gleichzeitige Zurücknahme eines entsprechenden Flächenanteiles auf der
Parzelle Gemarkung Bedburg, Flur 38, Nr. 156; dies um den Ausgleich für den
Eingriff zu kompensieren.
Die gesamten Kosten des Verfahrens sind durch den Antragsteller zu übernehmen. Hierzu
wird der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches
erforderlich.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Bei der Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Erft-Kreises wurde ein Bauantrag für die
Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an das Anwesen Lindenstraße 13 sowie die
Errichtung von 3 Garagen gestellt.
Die geplanten Garagen liegen innerhalb einer überbaubaren Grundstücksfläche und sind
am geplanten Standort genehmigungsfähig.
Bei der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg wurden in enger
Abgrenzung um das vorhandene Gebäude Baugrenzen definiert und damit die
überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Weitere überbaubare Grundstücksflächen –
am Gebäude unmittelbar angrenzend – sind nicht vorhanden.
Aufgrund dieser planungsrechtlichen Ausweisung besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine
Möglichkeit der Zulassung des geplanten eingeschossigen Anbaus.
Mit Schreiben vom 26.10.2004 wurde daher ein Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg für das Anwesen Lindenstraße 13 gestellt. Anlass
dieses Antrages sind die geplanten Baumaßnahmen bei Errichtung eines eingeschossigen
Anbaus im Rahmen der Instandsetzung und geringfügiger Erweiterung des Alt-Gebäudes
auf dem o.g. Grundstück.
Zur Klarstellung ist in der Anlage ein Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg in
der rechtskräftigen Fassung vom 24.09.1997 nebst mögl. Planänderungsbereiche sowie
ein Lageplan mit dem Eintrag des Erweiterungsbaus beigefügt.
Aus Sicht der Verwaltung wird begrüßt, dass das Gebäude nach langer Zeit wieder einer
Wohnnutzung zugeführt wird. Die geplanten Baumaßnahmen führen nicht dazu, dass der
städtebauliche Gesamteindruck des Gebäudes aus der Jahrhundertwende – welches im
übrigen nicht unter Denkmalschutz steht – nachhaltig verändert wird.
Änderungen in der Gebäudestruktur im Hinblick auf den optischen Gesamteindruck
können somit vermieden werden.
Gegen die Erweiterung des vorhandenen Gebäudes durch einen eingeschossigen Anbau
in einem Ausmaß von ca. 6,00 x 7,00 m bestehen daher aus städtebaulicher Sicht keine
Bedenken, zumal der neu geplante Gebäudeteil von der Lindenstraße aus nicht einsehbar
ist und nur einen untergeordneten Teil des Grundstückes einnimmt. Eine Beeinträchtigung
des angrenzenden - im Bebauungsplan ausgewiesenen -Landschaftsschutzgebietes ist
durch die geringfügige Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zu
erwarten.
Der Ausgleich für den Eingriff kann zudem auf dem Grundstück kompensiert werden. Dies
soll durch Zurücknahme der überbaubaren Grundstücksfläche auf der Parzelle Nr. 156 in
dem Maße, wie die zusätzliche Versiegelung durch den beantragten Anbau erfolgen.
Da die Grundzüge der Planung durch diese Änderung nicht berührt werden, kann das
Verfahren der vereinfachten Bebauungsplanänderung gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 des
Baugesetzbuches Anwendung finden.
Anmerkung der Verwaltung:
Das Baugesetzbuch stellt an das Verfahren der vereinfachten Bebauungsplanänderung nach § 13 ein nicht so hohes
Anforderungsprofil im Rahmen der Abwicklung sowie Erstellung von Planunterlagen in einem bereits überplanten
Bereich, wie es bei einem herkömmlichen Bebauungsplanverfahren der Fall ist. Eine relativ zeitnahe Umsetzung ist
daher möglich.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Die durch das Verfahren entstehenden Kosten, wie z.B. die Fertigung einer Planzeichnung
sowie die Erstellung einer Begründung zum Bebauungsplan sowie sonstigen Kosten sind
jedoch durch den Antragsteller zu übernehmen. Hierzu wird der Abschluss eines
Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches erforderlich.
Die Verwaltung schlägt aus den vg. Gründen vor, wie im Beschlussentwurf aufgeführt zu
entscheiden.
50181 Bedburg, den 09.11.2004
----------------------------------(Schmitz)
----------------------------------(Klütsch)
----------------------------------(Ackermann)
Bearbeiter
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand