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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg, 1. Änderung- Teilgebiet obere Lindenstraße, zwischen Erft, Lindenstraße und Langemarckstraße-hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg, 1. Änderung- Teilgebiet obere Lindenstraße, zwischen Erft, Lindenstraße und Langemarckstraße-hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg, 1. Änderung- Teilgebiet obere Lindenstraße, zwischen Erft, Lindenstraße und Langemarckstraße-hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg, 1. Änderung- Teilgebiet obere Lindenstraße, zwischen Erft, Lindenstraße und Langemarckstraße-hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-53/2004 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: 61 26 00 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung Bemerkungen: 23.11.2004 Betreff: Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg, 1. Änderung - Teilgebiet obere Lindenstraße, zwischen Erft, Lindenstraße und Langemarckstraßehier: Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung fasst den Aufstellungsbeschluss für die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 und § 13 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) – für ein Teilgebiet an der Lindenstraße – gem. beigefügter Planzeichnung. Wesentliches Planungsziel ist • die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 38 Nr. 157 um eine Fläche von ca. 6,00 m x 7,00 m für eingeschossige Anbauten, • die gleichzeitige Zurücknahme eines entsprechenden Flächenanteiles auf der Parzelle Gemarkung Bedburg, Flur 38, Nr. 156; dies um den Ausgleich für den Eingriff zu kompensieren. Die gesamten Kosten des Verfahrens sind durch den Antragsteller zu übernehmen. Hierzu wird der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches erforderlich. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Bei der Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Erft-Kreises wurde ein Bauantrag für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an das Anwesen Lindenstraße 13 sowie die Errichtung von 3 Garagen gestellt. Die geplanten Garagen liegen innerhalb einer überbaubaren Grundstücksfläche und sind am geplanten Standort genehmigungsfähig. Bei der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg wurden in enger Abgrenzung um das vorhandene Gebäude Baugrenzen definiert und damit die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Weitere überbaubare Grundstücksflächen – am Gebäude unmittelbar angrenzend – sind nicht vorhanden. Aufgrund dieser planungsrechtlichen Ausweisung besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit der Zulassung des geplanten eingeschossigen Anbaus. Mit Schreiben vom 26.10.2004 wurde daher ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg für das Anwesen Lindenstraße 13 gestellt. Anlass dieses Antrages sind die geplanten Baumaßnahmen bei Errichtung eines eingeschossigen Anbaus im Rahmen der Instandsetzung und geringfügiger Erweiterung des Alt-Gebäudes auf dem o.g. Grundstück. Zur Klarstellung ist in der Anlage ein Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg in der rechtskräftigen Fassung vom 24.09.1997 nebst mögl. Planänderungsbereiche sowie ein Lageplan mit dem Eintrag des Erweiterungsbaus beigefügt. Aus Sicht der Verwaltung wird begrüßt, dass das Gebäude nach langer Zeit wieder einer Wohnnutzung zugeführt wird. Die geplanten Baumaßnahmen führen nicht dazu, dass der städtebauliche Gesamteindruck des Gebäudes aus der Jahrhundertwende – welches im übrigen nicht unter Denkmalschutz steht – nachhaltig verändert wird. Änderungen in der Gebäudestruktur im Hinblick auf den optischen Gesamteindruck können somit vermieden werden. Gegen die Erweiterung des vorhandenen Gebäudes durch einen eingeschossigen Anbau in einem Ausmaß von ca. 6,00 x 7,00 m bestehen daher aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken, zumal der neu geplante Gebäudeteil von der Lindenstraße aus nicht einsehbar ist und nur einen untergeordneten Teil des Grundstückes einnimmt. Eine Beeinträchtigung des angrenzenden - im Bebauungsplan ausgewiesenen -Landschaftsschutzgebietes ist durch die geringfügige Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zu erwarten. Der Ausgleich für den Eingriff kann zudem auf dem Grundstück kompensiert werden. Dies soll durch Zurücknahme der überbaubaren Grundstücksfläche auf der Parzelle Nr. 156 in dem Maße, wie die zusätzliche Versiegelung durch den beantragten Anbau erfolgen. Da die Grundzüge der Planung durch diese Änderung nicht berührt werden, kann das Verfahren der vereinfachten Bebauungsplanänderung gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches Anwendung finden. Anmerkung der Verwaltung: Das Baugesetzbuch stellt an das Verfahren der vereinfachten Bebauungsplanänderung nach § 13 ein nicht so hohes Anforderungsprofil im Rahmen der Abwicklung sowie Erstellung von Planunterlagen in einem bereits überplanten Bereich, wie es bei einem herkömmlichen Bebauungsplanverfahren der Fall ist. Eine relativ zeitnahe Umsetzung ist daher möglich. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Die durch das Verfahren entstehenden Kosten, wie z.B. die Fertigung einer Planzeichnung sowie die Erstellung einer Begründung zum Bebauungsplan sowie sonstigen Kosten sind jedoch durch den Antragsteller zu übernehmen. Hierzu wird der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches erforderlich. Die Verwaltung schlägt aus den vg. Gründen vor, wie im Beschlussentwurf aufgeführt zu entscheiden. 50181 Bedburg, den 09.11.2004 ----------------------------------(Schmitz) ----------------------------------(Klütsch) ----------------------------------(Ackermann) Bearbeiter Stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter und Verwaltungsvorstand