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Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-468/2005
Abwägungsvorschlag
Stadt Bedburg
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 38 b/Bedburg
- Teilbereich zwischen Bahnstraße, Erft und
P l a nge b iet d es B e bau un gs p lane s 38 a /B ed bu rg -
Dem Bebauungsplan Nr. 38 b/Bedburg wird gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141) folgende
Begründung beigegeben:
1. Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg liegt in der Gemarkung
Bedburg, Flur 38 – ehemaliges Zuckerfabrikgelände. Es wird im Norden vom
Plangebiet des Bebauungsplanes 38a/Bedburg (Erschließungsstraße zum
Schlosspark), im Osten von der Erft, im Süden durch die nördliche Parzellengrenze
des Grundstückes Gemarkung Bedburg, Flur 38, Nr. 402 und im Westen durch die
Bahnstraße begrenzt.
Das Plangebiet ist im Plan schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt – auf den
abgedruckten Übersichtsplan wird verwiesen.
2. Vorhandene Situation, planungsrechtliche Vorgaben
Das vorliegende Plangebiet ist im derzeitigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
als gewerbliche Baufläche - GE und GI - dargestellt. In Nachnutzung und
Reaktivierung von ehemaligen Betriebsflächen der Zuckerfabrik Bedburg wird eine
bedarfsorientierte und zukunftsgerichtete Stadtentwicklung angestrebt. Aufgrund eines
Funktions- und Nutzungskonzeptes, aufgestellt durch die Firma ISH Dr. Danneberg für
die Stadt Bedburg, besteht im Rahmen der strukturellen, städtebaulichen und
verkehrlichen Sanierung und zur weiteren Entwicklung der v.g. Fläche kein Bedarf
mehr einen Teil des Gebietes als GI (Industriegebiet) auszuweisen. Aufgrund der
zentralen Lage des Plangebietes soll ein Teil als Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung für die Feuerwehr ausgewiesen werden. Der südwestliche Teil des
Gebietes soll als Übergang zur vorhandenen Wohnbebauung als MI Gebiet
ausgewiesen werden. Aus v.g. Gründen ist eine Flächennutzungsplanänderung in
einem Teilbereich vorgesehen.
Der Verlauf der Erft ist im Bereich des Plangebietes weitgehend an die technischwirtschaftlichen Gegebenheiten des Umfeldes angepasst worden und zeigt ein nicht
auentypisches Ufer. Die Böschung weist auf der Seite des Plangebietes teilweise
Gebüschstrukturen und einige markante Pappeln auf. Westlich der Bahnstraße wird
das nähere Umfeld durch die Anlage des Bedburger Bahnhofes und einer Tankstelle
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bestimmt. Im südlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein ehemals privates
Grundstück mit Wohngebäude, welches zum Abriss vorgesehen ist, und Garten.
Unmittelbar hinter dem Gebäude befindet sich ein überwiegend versiegelter
Garagenhof. Hinter den Garagen und südlich des Wohngebäudes befinden sich relativ
große Wiesengrundstücke mit einzelnen Obstbäumen und einer randlichen
Abgrenzung durch Gehölzstreifen.
Insgesamt wird festgestellt, dass das Plangebiet über einen eher geringen
Grünbestand verfügt, d.h. ein Großteil des Plangebietes war bereits versiegelt. Auch
wird die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund der künftigen
Bebauung als geringer eingestuft als es die Zuckerfabrik war.
3. Ziel und Zweck der Planung
Im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zielt der Bebauungsplan
darauf ab, die Wohnqualität der im Umgebungsbereich des Plangebietes ansässigen
Bevölkerung zu verbessern. Die geplante Haupterschließungsstrasse des
Bebauungsplangebietes ist zudem als Erschließung des östlich der Erft gelegenen
zukünftigen Wohngebietes vorgesehen.
Zentrales Thema des vorliegenden Bebauungsplanes ist aus diesem Grund die
Erschließung des Plangebietes durch die Südumgehung und somit die Umlenkung
des Schwerlast- und PKW-Verkehrs. Damit sich die Lärmsituation für die Anwohner
nicht verstärkt, werden für die GE-Gebiete 1-3 maximal zulässige flächenbezogene
Schallleistungspegel festgesetzt. Durch eine geordnete Bauleitplanung und
städtebauliche Entwicklung werden die vorhandenen Immissionskonflikte in diesem
gewachsenen Gebiet entschärft.
Der Bebauungsplan dient neben den v.g. Gründen auch den Belangen der Wirtschaft
und hilft Arbeitsplätze zu erhalten, zu sichern und neue zu schaffen. Dadurch kann
langfristig die Einwohnerentwicklung stabilisiert und die bessere Ausnutzung der
vorhandenen Infrastruktureinrichtungen bewirkt werden. Es wird mehr Kaufkraft an
Bedburg gebunden und bei gleichzeitiger Verbesserung des Versorgungsstandards
erfolgt zudem eine Attraktivitätssteigerung der Stadt Bedburg.
Durch diese gezielte Wirtschaftsförderung kann die Ansiedlung weiterer Betriebe in
Bedburg motiviert und das enorme Auspendlersaldo Berufstätiger in die benachbarten
Mittel- und Oberzentren abgebaut werden.
Zur Sicherung Ihrer Anziehungskraft und Attraktivität, aber auch als Teil der v.g.
Stadtkernentwicklung sowie zur Gewährleistung ihrer Versorgungsfunktionen als
Mittelzentrum ist die wachsende Stadt Bedburg daher aufgrund ihrer diesbezüglichen
Stellung und Funktion als verantwortliche Trägerin der Planungshoheit gehalten, die
notwendigen Planungen zur Ermöglichung einer dringend erforderlichen Nachnutzung
des ehemaligen Zuckerfabrikgeländes einzuleiten.
4. Landesplanerische Beurteilung
Nach dem Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Teil
A:
Siedlungsräumliche
Grundstruktur
/
Zentralörtliche
Gliederung
/
Entwicklungsachsen, ist die Stadt Bedburg Mittelzentrum. Der inhaltlich
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differenziertere Entwurf des Landesentwicklungsplanes, Teil A, vom Februar 1994
stuft Bedburg als Mittelzentrum mit 25.000 bis 50.000 Einwohnern präzise ein.
Im Gutachten des ISH vom Februar 1998 wird zu der hier relevanten Prüfung der
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung auf eine
zunehmend ausbaufähige Position Bedburgs abgestellt. Da die in den Ortsteilen
angrenzender
Städte
und
Gemeinden
durchgeführten
Analysen
des
Versorgungsverhaltens deutlich machen, dass Bedburg im Bereich des Einzelhandels
einen Versorgungsschwerpunkt für 40.000 bis 50.000 Personen mit Wohnsitz im
Verflechtungsraum bildet.
Besonders positiv ist insoweit auf den Lagevorteil Bedburgs auch im Nahbereich
großräumiger Achsen von europäischer Bedeutung hinzuweisen, wie diese von Köln
strahlenförmig ausgehend zum einen über Aachen nach Lüttich und darüber hinaus
von Köln über Mönchengladbach, Venlo in die Randstadt der Niederlande führen.
Um der Stellung und Funktion als Mittelzentrum zu entsprechen, ist es Aufgabe der
Stadt Bedburg, auch im Bereich ihrer Versorgungsfunktionen zur Verbesserung und
Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnsitz in der Stadt Bedburg sowie
mit
Wohnsitz
im
Verflechtungsraum
bedarfsorientiert
städtebauliche
Weiterentwicklungen zu betreiben.
Die Zentrenverträglichkeit, Bedarfssituation sowie Zentrenzugehörigkeit und
Zuordnung sind durch Gutachten nachgewiesen. Aus Sicht der wirtschaftlichen
Entwicklung und der Stadtplanung ist daher die Vereinbarkeit mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung gegeben.
Da der geltende Flächennutzungsplan (FNP) für das Plangebiet die Darstellung
„Gewerbliche Bauflächen“ enthält, ist eine Änderung erforderlich.
Das hierfür
erforderliche Verfahren der 30. Flächennutzungsplanänderung wird parallel zur
Aufstellung des Bebauungsplanes durchgeführt. Inhalt dieser FNP-Änderung ist die
Änderung von GI/GE in MI/GE und die Berücksichtigung von Flächen für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr.
5. Bebauungskonzept
5.1 Art der baulichen Nutzung
Im Bebauungsplan wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Feuerwehr“, ein Mischgebiet für nicht störende Gewerbebetriebe
und verschiedene abgestufte Gewerbegebiete festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO sind in den mit MI, GE 1, GE 2 und GE 3
bezeichneten Gebieten nur solche Betriebe, Betriebsteile und Anlagen zulässig, die
durch Immissionen und zusätzlichen Verkehr die geplante Wohnnutzung östlich der
Erft sowie die vorhandene Wohnnutzung in Blerichen und an der Bahnstrasse nicht
wesentlich stören. Daher werden publikumsintensive Nutzungen wie Tankstellen und
Spielhallen grundsätzlich nicht zugelassen sowie Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen von mehr als 200 m² für den Verkauf an letzte
Verbraucher mit vorgegebenem Warensortiment ( s. textl. Festsetzungen ). Vor
genannte Betriebsarten werden zudem wegen bereits bestehender Konkurrenz und
der Erreichung des Versorgungsgrades im hiesigen Raum ausgeschlossen.
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Betriebe, Betriebsteile und Anlagen, bei denen insbesondere durch bauliche Ausbildung (z.B. Wand-, Dach-, Fenster-, Lüftungs- und Torkonstruktion) sowie Stellung
und Höhenentwicklung der baulichen Anlagen gewährleistet ist, dass sie die vorgenannte Wohnnutzung nicht wesentlich stören, sind zulässig.
Weiterhin werden gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauNVO
die
Gewerbegebiete
nach
maximal
zulässigen
flächenbezogenen
Schallleistungspegeln Lw (FBS) gegliedert und dadurch in ihrer Nutzung eingeschränkt.
Teilgebiete
FBS tags (6-22 Uhr)
dB(A)
FBS nachts (22-6 Uhr)
dB(A)
GE 1
GE 2
GE 3
60
60
60
40
46
46
Eine Gliederung des MI würde zu einer Überregulierung führen. Es wurde daher
hierauf verzichtet.
Entlang des festgesetzten Mischgebietes ist eine Fläche für den gemeinbedarf mit
der Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt. Entlang dieser Fläche wird ein 20,00
m breiter Streifen festgesetzt, der das Wohnen innerhalb des Mischgebietes aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen ausschließen soll.
Die Errichtung von Werbeanlagen wird nur ausnahmsweise zugelassen. Eine
uneingeschränkte Zulassung kann zu einer störenden Häufung und damit negativen
Beeinträchtigung des Ortsbildes durch vorgesehene Werbe- bzw. Plakattafeln
führen.
Zur Vermeidung einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung entlang der
Bahnstrasse und der Südumgehung wird diese Einschränkung als textliche
Festsetzung in den Bebauungsplan Nr. 38 b/Bedburg aufgenommen.
5.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Für die Gewerbegebiete, das Mischgebiet und die Fläche für den Gemeinbedarf
werden großflächige Baufenster festgesetzt, die unter Wahrung der bauplanungsund bauordnungsrechtlichen Bestimmungen bebaut werden können. Innerhalb der
festgesetzten Baugrenzen verbleibt ausreichend Spielraum für Neuparzellierungen.
Zur Zeit nicht absehbare betriebliche Belange werden insoweit nicht unnötig
eingeschränkt. Die Restflächen zwischen Baufenster und Parzellengrenze sind
gemäß zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zu begrünen.
Die Oberkante Traufe/Attika der in den GE-Gebieten und dem MI-Gebiet zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude darf maximal 12,00 m über der im
Bebauungsplan angegebene Höhe über dem Bezugspunkt 1 liegen. Als Oberkante
Traufe /Attika gilt der Schnittpunkt der Außenfläche der Außenwand mit Oberkante
Dachhaut.
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Für das gesamte Planungsgebiet wird eine maximal 2-geschossige Bauweise und
eine Grundflächenzahl und Geschoßflächenzahl von 0,8 festgelegt.
5.3 Erschließung, Stellplätze
Aufgrund der städtebaulichen Situation fügt sich das Bebauungsplangebiet sowohl
funktional als auch verkehrstechnisch hervorragend in die vorhandenen Strukturen
ein. Die äußere Erschließung des Gebietes ist durch die Südumgehung und die
Bahnstrasse gewährleitstet. Zur inneren Erschließung des Plangebietes und zur
Erschließung des östlich der Erft gelegenen zukünftigen Wohngebietes bedarf es der
Anlage einer neuen Straße. Da es sich um einen Straßenstich handelt, der weitaus
länger als 50 Meter ist, wird eine Wendeanlage vorgesehen, die für LKW
ausreichend dimensioniert ist.
Entlang der Bahnstrasse sind in den Bereichen der festgesetzten GE-Flächen Ausund Zufahrten nicht zulässig.
5.4 Ver- und Entsorgung
Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die
vorhandenen Einrichtungen sichergestellt und bedarf lediglich für den Bereich der
geplanten Bebauung der Änderung.
Gemäß § 51 a Abs. 1 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach
dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 51a
Landeswassergesetz (LWG) ist auszuführen, dass im östlichen Bereich des
Plangebietes entlang der Erft vorhandene befestigte Industrieflächen entsiegelt und
in den Grünzug gemäß landschaftspflegerischem Fachbeitrag einbezogen werden.
Es wird eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach
das nicht belastete Dachflächenwasser in der Grünfläche entlang der Erft zu
versickern und gegebenenfalls mit Überlauf in die Erft einzuleiten ist.
Die übrige Entwässerung des gesamten Bebauungsplanbereiches erfolgt im
Mischsystem.
5.5 Grünflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 25a BauGB in Verbindung mit § 81 Abs. 4
BauONRW ist von der Begrenzungslinie der inneren Erschließungsstraßen beidseitig
ein 3 m breiter Streifen als privates Grün anzulegen und mit in den textl.
Festsetzungen genannten Baumarten im Abstand von 15 m zu bepflanzen und
dauerhaft zu unterhalten.
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In diesen Flächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und
bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sind
oder zugelassen werden können, gemäß § 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO nicht
zulässig.
Entlang der Erft wird ein 25,00 Meter breiter Grünstreifen festgelegt. Durch diese
Eingrünung wird eine ökologische Anreicherung geschaffen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit Nr. 25 a BauGB ist bei der Errichtung
vom PKW-Stellplätzen für Inhaber, Bedienstete oder Besucher je angefangenen
zehn Stellplatzeinheiten mindestens ein standortgerechter Laubbaum gem. den textl.
Festsetzungen anzupflanzen und zu erhalten.
5.6 Immissionsschutz
Für die Zuckerfabrik Bedburg AG wurde seinerzeit unter Berücksichtigung der
Darstellungen des Flächennutzungsplanes ein Standortsicherungskonzept erstellt,
wonach unter der Berücksichtigung der im Industriegebiet vorhandenen Immissionen
und Lärmsituation keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die benachbarte
Wohnbebauung ausgehen. (s. Punkt 5.1)
Im übrigen wurde im Zusammenhang mit der Planfeststellung der Straßentrasse der
Südumgehung durch den Bebauungsplan Nr. 38a / Bedburg ein entsprechendes
Schallgutachten erstellt, wonach auch bei höherer Verkehrsbelastung der
Verkehrsachse „Südumgehung“, bedingt durch Verkehrsverlagerung, keine
umweltschädlichen Einwirkungen zu erwarten sind.
Weitere Immissionsschutzmaßnahmen sind daher aus v.g. Gründen nicht zu treffen.
5.7 Altlasten / Boden
Da der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38b/Bedburg bis zur
Schließung der Zuckerfabrik Bedburg AG als Industrie- und Gewerbefläche genutzt
wurde, wurden durch die Zuckerfabrik entsprechende Bodengutachten unter
Beteiligung der Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde des Erftkreises
erstellt. Hiernach gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von
grundwassergefährdenden Stoffen.
Dem gemäß wurde der Abbruch der gesamten Fabrikanlage genehmigt.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird nachdrücklich
hingewiesen. Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische
Bodenfunde und Befunde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege –
Außenstelle Zülpich – Dürener Str. 13a in 53909 Zülpich oder der Unteren
Denkmalbehörde der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen. Die Weisung des
Fachamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Vor Beginn von Bauarbeiten in dem Gesamtgebiet ist der Kampfmittelräumdienst zu
benachrichtigen.
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Für die Erdarbeiten sind die in den textl. Festsetzungen genannten Grundsätze zu
beachten.
5.8 Belange von Natur und Landschaft
Der durch die vorgesehenen planerischen Maßnahmen verbundene Eingriff in Natur
und Landschaft wurde entsprechend der Gesetzesanforderungen nach Art und
Umfang ermittelt.
Die Stadt Bedburg hat das Landschaftsarchitekturbüro Calles und de Brabant zur
Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes zum Bebauungsplan Nr.
38b/Bedburg
beauftragt.
In
diesem
zwischenzeitlich
vorliegenden
landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden der vorhandene Bestand sowie der zu
erwartende Eingriff im Zuge der Erschließung und Bebauung des
Bebauungsplangebietes beurteilt sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
ermittelt. Die entsprechende Bilanzierung schließt mit einem Kompensationsdefizit
ab, das innerhalb des Plangebietes nicht ausgeglichen werden kann.
Die erforderliche Kompensation erfolgt im Rahmen einer weiteren Baumaßnahme
auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg östlich der Erft, deren
Planung in diesem Jahr beginnt.
Detaillierte Aussagen bzgl. der Ermittlung der Eingriffs- und Ausgleichswerte sind
dem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Anlage zur Begründung ist, zu
entnehmen. Sich hieraus ergebende Pflanzgebote etc. wurden in die textlichen
Festsetzungen übernommen.