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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-468/2005
Abwägungsvorschlag
Bebauungsplan Nr. 38 b/Bedburg
-
A.
1.
Teilfläche zwischen Bahnstraße, Erft und Plangebiet des Bebauungsplanes
38a / Bedburg -
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
a) Gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO sind in den mit GE 1, GE 2 und GE 3 bezeichneten
Gebieten nur solche Betriebe, Betriebsteile und Anlagen zulässig, die durch Immissionen die geplante Wohnnutzung östlich der Erft sowie die vorhandene Wohnnutzung
in Blerichen und an der Bahnstrasse nicht wesentlich stören.
Das festgesetzte Gewerbegebiet wird auf der Basis des Abstandserlasses in seiner
Nutzung wie folgt abgestuft:
•
•
Im Gewerbegebiet sind alle Betriebsarten der Abstandsklassen I – VII der
Abstandsliste des Abstandserlasses gem. RdErl. D. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – VB 5- 8804.25.1 (V Nr. 1/98)-v. 02.04.1998 nicht
zulässig.
Ausnahmsweise sind zulässig die Betreibe der Abstandklasse VII, die ausschließlich
aufgrund ihrer Lärmemissionen in diese Klasse eingestuft wurden, wenn sie die
festgesetzten , flächenbezogenen Schallleistungspegel - gutachterlich nachgewiesen
- einhalten.
Gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauNVO werden die Gewerbegebiete und das Mischgebiet wie folgt gegliedert und in ihrer Nutzung eingeschränkt.
Es werden folgende maximal zulässige flächenbezogene Schalleistungspegel LW
(FBS) festgesetzt:
b)
Teilgebiete
FBS tags (6-22 Uhr)
dB(A)
FBS nachts (22-6 Uhr)
dB(A)
GE 1
GE 2
GE 3
60
60
60
40
46
46
Innerhalb des Misch- und Gewerbegebietes sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9
BauNVO bestimmte Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht
zulässig.
WP7-468/2005
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•
•
1
Abwägungsvorschlag
Spielhallen
Tankstellen
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen von
mehr als 200 m² für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene
Sortiment ganz oder teilweise den Waren (WB) der nachstehenden Liste
zuzuordnen ist.
-
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13)
-
Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15-18)
-
Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87)
-
Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren (WB
19-36), ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB 212, 214,
218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249)
-
Rundfunk, Fernsehen und phonotechnische Geräte (WB 37)
-
Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich
Wohnraumleuchten (WB 3939, 3932, 3937)
-
Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren,
Musikinstrumente (WB 40-47)
-
Tafel-, Küchen- u.ä. Haushaltsgeräte (WB 66)
-
Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel,
Geschirrspülmaschinen für den Haushalt (WB 67)
-
Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse,
Büroorganisationsmittel (WB 52-57)
-
Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655-659)
-
Gebrauchtwaren dieser Liste
Wasch-
und
WB = Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statischen Bundesamt Wiesbaden.
Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder Warenarten
der vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass
von dem ergänzten Sortiment keine schädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO ausgehen.
Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung - Gewerbebetriebe mit
Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb aufgrund der von
ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist.
Die Errichtung von Werbeanlagen wird nur ausnahmsweise zugelassen.
Entlang des Feuerwehrgerätehauses an der St.-Florian-Straße wird im Mischgebiet ein 20m-Streifen festgesetzt, der von jeglichem Wohnen freizuhalten ist. Auch
WP7-468/2005
Abwägungsvorschlag
Betriebsinhaberwohnhäuser
sind hier nicht
Schutzanspruch haben, als andere Wohnungen.
2.
zulässig,
das
sie
keinen
anderen
Maß der baulichen Nutzung
Um die innerstädtischen Flächen optimal auszunutzen wird die GFZ und die GRZ mit 0,8
festgesetzt. Dies entspricht dem zulässigen Höchstmaß der BauNVO.
Die Oberkante Traufe/Attika der in den GE-Gebieten und dem MI-Gebiet zu errichtenden
baulichen Anlagen und Gebäude darf maximal 12,00 m über der im Bebauungsplan
angegebene Höhe des Bezugspunktes 1 liegen. Als Oberkante Traufe /Attika gilt der
Schnittpunkt der Außenfläche der Außenwand mit Oberkante Dachhaut.
3.
Stellplätze und Garagen
In dem gesamten Bebauungsplangebiet sind Stellplätze und Garagen innerhalb der 3 m
breiten als Privatgrün angelegten Flächen entlang der Verkehrsbegrenzungslinien
unzulässig.
Stellplätze und Garagen sind so herzustellen, dass die Niederschlagswässer nicht auf den
befestigten Fahrbahnen entwässern.
4.
Ver- und Entsorgung
Das unbelastete Dachflächenwasser kann in die Erft eingeleitet werden. Das übrige
Niederschlagswasser ist einer Regenklärung zu unterziehen und somit dem vorhandenen
Kanalnetz zuzuführen.
5.
Aus- und Zufahrten
Entlang der Bahnstraße sind in dem Bereich der festgesetzten GE-Flächen Aus- und
Zufahrten nur ausnahmsweise unter Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger zulässig.
6.
6.1
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Stellplätze
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit Nr. 25 a BauGB ist bei der Errichtung von PkwStellplätzen für Inhaber, Bedienstete oder Besucher je angefangene zehn Stellplatzeinheiten
mindestens ein standortgerechter Laubbaum der nachfolgend aufgeführten Arten:
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Acer platanoides (Spitzahorn)
Acer rubrum (Rot-Ahorn)
Carpinus betulus (gemeine Hainbuche)
Quercus petraea (Traubeneiche)
Sorbus intermedia (Mehlbeere)
WP7-468/2005
•
Abwägungsvorschlag
Tilia cordata “Grennspire” (Winterlinde)
als Hochstamm, dreimal verschult und mit einem Mindeststammumfang von 18-20 cm (gemessen in 1 m Höhe über der Stellplatzfläche), anzupflanzen und zu erhalten.
6.2
Randbegrünung
Gemäß § 9 Abs.1 Nr.15, Nr.20 und Nr.25a BauGB ist von der Verkehrsbegrenzungslinie
beidseitig ein 3 m breiter Streifen als private Grünfläche anzulegen und mit nachfolgend
aufgeführten Baumarten im Abstand von 15 m zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
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Acer rubrum „Armstrong“ (Rot-Ahorn)
Acer pseudoplatanus „Erectum“ (Bergahorn)
Corylus colurna (Baum-Hasel)
Pyrus calleryana “Chanticleer” (Chinesische Wildbirne)
Quercus palustns (Sumpfeiche)
Tilia Cordata „Erecta“ (Winterlinde)
Bei den Baumpflanzungen können geringfügige Abweichungen von bis zu 3 m in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrassen und ähnliches) als Ausnahme zugelassen werden. Je
Straßenabschnitt ist nur eine einheitliche Baumart zulässig. Dieser Randstreifen ist mit
Rasen einzusäen oder mit bodendeckenden Pflanzen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzung ist lückenlos durchzuführen.
Die Mindestpflanzhöhe ist bei Bäumen Hochstämme mit durchgehendem Leittrieb, 3 x verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm.
In diesen Flächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und bauliche
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen
werden können, gemäß § 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
6.3
Flächen für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Bei einem notwendigen Austausch von Bäumen und Sträuchern sind folgende Arten zu
bevorzugen:
Bäume:
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Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Prunus avium
Prunus padus
Quercus robur
Salix caprea „Mas“
Sorbus aucupana
Bergahorn, Weißahorn
Gemeine Hainbuche
Vogelkirsche, Süßkirsche
Traubenkirsche
Sommereiche, Stieleiche
Echte Sal-Weide
Gemeine Eberesche
WP7-468/2005
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Tilia cordata
Ulmus carpinifolia
Abwägungsvorschlag
Winterlinde
Feld-Rüster, Feldblume
Sträucher:
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Amelanchier lamarckII
Cornus mas
Cornus sanguinea
Coryllus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Philadelphus coronanus
Philadelphus virginalis
Prunus spinose
Ribes alpinum
Rosa Arvensis
Rosa majalis
Rosa canina
Salix purpurea
Vibumum lantana
B.
Kennzeichnung
1.
Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
Kanadische Felsenbirne
Kornelkirsche, Dirndlstrauch
Roter Hartriegel
Waldhasel
Gemeiner Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Bauernjasmin
Gefüllter Gartenjasmin, Schneeweiß
Schlehdorn, Schwarzdorn
Alpen-Johannisbeere
Kriechrose
Zimtrose
Hundsrose
Purpur-Weide
Wolliger Schneeball
Für den umgrenzten Bereich entsprechend Nr. 15.11 der Anlage Planzeichenverordnung
wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung
des Baugrundes“ hingewiesen.
C.
Hinweise
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird nachdrücklich hingewiesen.
Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde
dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Zülpich – Dürener Str. 13a in
53909 Zülpich oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen. Die Weisung des Fachamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Falls im Zuge von Erdarbeiten die visuelle und organoleptische Überprüfung kritische
Kontaminationen vermuten lässt, sind die Fachbehörden beratend zur Überprüfung hinzuziehen.