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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen nach erneuter Abwägung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-468/2005 Abwägungsvorschlag Bebauungsplan Nr. 38 b/Bedburg - A. 1. Teilfläche zwischen Bahnstraße, Erft und Plangebiet des Bebauungsplanes 38a / Bedburg - Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung a) Gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO sind in den mit GE 1, GE 2 und GE 3 bezeichneten Gebieten nur solche Betriebe, Betriebsteile und Anlagen zulässig, die durch Immissionen die geplante Wohnnutzung östlich der Erft sowie die vorhandene Wohnnutzung in Blerichen und an der Bahnstrasse nicht wesentlich stören. Das festgesetzte Gewerbegebiet wird auf der Basis des Abstandserlasses in seiner Nutzung wie folgt abgestuft: • • Im Gewerbegebiet sind alle Betriebsarten der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste des Abstandserlasses gem. RdErl. D. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VB 5- 8804.25.1 (V Nr. 1/98)-v. 02.04.1998 nicht zulässig. Ausnahmsweise sind zulässig die Betreibe der Abstandklasse VII, die ausschließlich aufgrund ihrer Lärmemissionen in diese Klasse eingestuft wurden, wenn sie die festgesetzten , flächenbezogenen Schallleistungspegel - gutachterlich nachgewiesen - einhalten. Gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauNVO werden die Gewerbegebiete und das Mischgebiet wie folgt gegliedert und in ihrer Nutzung eingeschränkt. Es werden folgende maximal zulässige flächenbezogene Schalleistungspegel LW (FBS) festgesetzt: b) Teilgebiete FBS tags (6-22 Uhr) dB(A) FBS nachts (22-6 Uhr) dB(A) GE 1 GE 2 GE 3 60 60 60 40 46 46 Innerhalb des Misch- und Gewerbegebietes sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO bestimmte Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig. WP7-468/2005 • • • 1 Abwägungsvorschlag Spielhallen Tankstellen Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen von mehr als 200 m² für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren (WB) der nachstehenden Liste zuzuordnen ist. - Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13) - Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15-18) - Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87) - Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren (WB 19-36), ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB 212, 214, 218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249) - Rundfunk, Fernsehen und phonotechnische Geräte (WB 37) - Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich Wohnraumleuchten (WB 3939, 3932, 3937) - Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren, Musikinstrumente (WB 40-47) - Tafel-, Küchen- u.ä. Haushaltsgeräte (WB 66) - Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Geschirrspülmaschinen für den Haushalt (WB 67) - Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse, Büroorganisationsmittel (WB 52-57) - Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655-659) - Gebrauchtwaren dieser Liste Wasch- und WB = Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statischen Bundesamt Wiesbaden. Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder Warenarten der vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem ergänzten Sortiment keine schädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen. Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung - Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Die Errichtung von Werbeanlagen wird nur ausnahmsweise zugelassen. Entlang des Feuerwehrgerätehauses an der St.-Florian-Straße wird im Mischgebiet ein 20m-Streifen festgesetzt, der von jeglichem Wohnen freizuhalten ist. Auch WP7-468/2005 Abwägungsvorschlag Betriebsinhaberwohnhäuser sind hier nicht Schutzanspruch haben, als andere Wohnungen. 2. zulässig, das sie keinen anderen Maß der baulichen Nutzung Um die innerstädtischen Flächen optimal auszunutzen wird die GFZ und die GRZ mit 0,8 festgesetzt. Dies entspricht dem zulässigen Höchstmaß der BauNVO. Die Oberkante Traufe/Attika der in den GE-Gebieten und dem MI-Gebiet zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude darf maximal 12,00 m über der im Bebauungsplan angegebene Höhe des Bezugspunktes 1 liegen. Als Oberkante Traufe /Attika gilt der Schnittpunkt der Außenfläche der Außenwand mit Oberkante Dachhaut. 3. Stellplätze und Garagen In dem gesamten Bebauungsplangebiet sind Stellplätze und Garagen innerhalb der 3 m breiten als Privatgrün angelegten Flächen entlang der Verkehrsbegrenzungslinien unzulässig. Stellplätze und Garagen sind so herzustellen, dass die Niederschlagswässer nicht auf den befestigten Fahrbahnen entwässern. 4. Ver- und Entsorgung Das unbelastete Dachflächenwasser kann in die Erft eingeleitet werden. Das übrige Niederschlagswasser ist einer Regenklärung zu unterziehen und somit dem vorhandenen Kanalnetz zuzuführen. 5. Aus- und Zufahrten Entlang der Bahnstraße sind in dem Bereich der festgesetzten GE-Flächen Aus- und Zufahrten nur ausnahmsweise unter Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger zulässig. 6. 6.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Stellplätze Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit Nr. 25 a BauGB ist bei der Errichtung von PkwStellplätzen für Inhaber, Bedienstete oder Besucher je angefangene zehn Stellplatzeinheiten mindestens ein standortgerechter Laubbaum der nachfolgend aufgeführten Arten: • • • • • Acer platanoides (Spitzahorn) Acer rubrum (Rot-Ahorn) Carpinus betulus (gemeine Hainbuche) Quercus petraea (Traubeneiche) Sorbus intermedia (Mehlbeere) WP7-468/2005 • Abwägungsvorschlag Tilia cordata “Grennspire” (Winterlinde) als Hochstamm, dreimal verschult und mit einem Mindeststammumfang von 18-20 cm (gemessen in 1 m Höhe über der Stellplatzfläche), anzupflanzen und zu erhalten. 6.2 Randbegrünung Gemäß § 9 Abs.1 Nr.15, Nr.20 und Nr.25a BauGB ist von der Verkehrsbegrenzungslinie beidseitig ein 3 m breiter Streifen als private Grünfläche anzulegen und mit nachfolgend aufgeführten Baumarten im Abstand von 15 m zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. • • • • • • Acer rubrum „Armstrong“ (Rot-Ahorn) Acer pseudoplatanus „Erectum“ (Bergahorn) Corylus colurna (Baum-Hasel) Pyrus calleryana “Chanticleer” (Chinesische Wildbirne) Quercus palustns (Sumpfeiche) Tilia Cordata „Erecta“ (Winterlinde) Bei den Baumpflanzungen können geringfügige Abweichungen von bis zu 3 m in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrassen und ähnliches) als Ausnahme zugelassen werden. Je Straßenabschnitt ist nur eine einheitliche Baumart zulässig. Dieser Randstreifen ist mit Rasen einzusäen oder mit bodendeckenden Pflanzen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzung ist lückenlos durchzuführen. Die Mindestpflanzhöhe ist bei Bäumen Hochstämme mit durchgehendem Leittrieb, 3 x verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm. In diesen Flächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, gemäß § 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. 6.3 Flächen für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Bei einem notwendigen Austausch von Bäumen und Sträuchern sind folgende Arten zu bevorzugen: Bäume: • • • • • • • Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Prunus avium Prunus padus Quercus robur Salix caprea „Mas“ Sorbus aucupana Bergahorn, Weißahorn Gemeine Hainbuche Vogelkirsche, Süßkirsche Traubenkirsche Sommereiche, Stieleiche Echte Sal-Weide Gemeine Eberesche WP7-468/2005 • • Tilia cordata Ulmus carpinifolia Abwägungsvorschlag Winterlinde Feld-Rüster, Feldblume Sträucher: • • • • • • • • • • • • • • • • • Amelanchier lamarckII Cornus mas Cornus sanguinea Coryllus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Philadelphus coronanus Philadelphus virginalis Prunus spinose Ribes alpinum Rosa Arvensis Rosa majalis Rosa canina Salix purpurea Vibumum lantana B. Kennzeichnung 1. Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB Kanadische Felsenbirne Kornelkirsche, Dirndlstrauch Roter Hartriegel Waldhasel Gemeiner Weißdorn Pfaffenhütchen Gemeiner Liguster Gemeine Heckenkirsche Bauernjasmin Gefüllter Gartenjasmin, Schneeweiß Schlehdorn, Schwarzdorn Alpen-Johannisbeere Kriechrose Zimtrose Hundsrose Purpur-Weide Wolliger Schneeball Für den umgrenzten Bereich entsprechend Nr. 15.11 der Anlage Planzeichenverordnung wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ hingewiesen. C. Hinweise Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird nachdrücklich hingewiesen. Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Zülpich – Dürener Str. 13a in 53909 Zülpich oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen. Die Weisung des Fachamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Falls im Zuge von Erdarbeiten die visuelle und organoleptische Überprüfung kritische Kontaminationen vermuten lässt, sind die Fachbehörden beratend zur Überprüfung hinzuziehen.