Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-463/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
06.12.2005
Betreff:
Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg
-Gebiet beidseits der Friedrich-Wilhelm-Strasse, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz
teilweisehier: Empfehlung für den Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat, zur Vermeidung
einer städtebaulichen Fehlentwicklung gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBI. S. 1359), den in
der Anlage beigefügten Entwurf einer Satzung über eine Veränderungssperre für das
zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg im Bereich beidseits der
Frierich-Wilhelm-Strasse, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise zu
beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 19.04.2005 auf Empfehlung des
Ausschusses
für
Struktur
und
Stadtentwicklung
vom
12.04.2005
den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 9a/Bedburg gefasst.
Durch die Aufnahme einer textlichen Festsetzung nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der
Baunutzungsverordnung in diesen Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg für das Gebiet
beidseits der Friedrich-Wilhelm-Strasse, Marktplatz, Hundgasse und Kölner Platz teilweise
soll gewährleistet werden, dass Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des §
33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen, im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind.
Diese Festsetzung räumt der Baugenehmigungsbehörde / Kommune die Möglichkeit ein,
durch Ermessensentscheidungen im Einzelfall die Errichtung von Spielhallen zu steuern
bzw. ggfls. zu unterbinden.
Städtebauliches Erfordernis für diese Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Bauantrag
zur Nutzungsänderung des Ladenlokals in dem bestehenden Wohn- und Geschäftshaus
Friedrich-Wilhelm-Strasse 6 in eine Spielhalle und damit die Ausweitung der bereits
bestehenden Spielhalle in dem Geschäftshaus Friedrich-Wilhelm-Strasse Nr. 5. Aufgrund
der Tatsache, dass sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich befindet und somit
nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, der Flächennutzungsplan diesen Bereich als
gemischte Baufläche ausweist und aufgrund der vorhandenen Bebauung in unmittelbarer
Nachbarschaft wären ohne die vorzitierte textliche Festsetzung zur Zeit Spielhallen
uneingeschränkt zulässig.
Da der Bebauungsplan 9a/Bedburg noch keine Planreife bzw. keinen Verfahrensstand
erreicht hat, der im konkreten Fall die Ablehnung eines evtl. Antrages auf Errichtung einer
Spielhalle rechtfertigen würde, sieht die Verwaltung es als geboten an, zur Sicherung der
eigeleiteten Bauleitplanung eine Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg zu erlassen.
In der Anlage ist der Entwurf einer solchen Satzung über eine Veränderungssperre
beigefügt.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Rat zu empfehlen, diese Veränderungssperre für das
zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg zu beschließen.
Anlagen: Entwurf der Satzung und Übersichtsplan
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 15.11.2005
----------------------------------Jung
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Ackermann
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter