Daten
Kommune
Bedburg
Größe
70 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-463/2005
Anlage zur Vorlage WP7-463/2005
Entwurf
Satzung
der Stadt Bedburg
über eine Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.
9a/Bedburg im Bereich beidseits der Friedrich-Wilhelm-Strasse, Marktplatz, Hundsgasse und
Kölner Platz teilweise vom
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. S. 1359), und des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 132
f.), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Zu sichernde Planung
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 19.04.2005 den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg für den Bereich beidseits der Friedrich-Wilhelm-Strasse,
Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise in Bedburg gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des
Baugesetzbuches gefasst.
Durch diese Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg mit einer textlichen
Festsetzung nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung soll gewährleistet
werden, dass Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i der
Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit
dienen, in diesem Gebiet nur ausnahmsweise zulässig sind.
Zur Sicherung der vorbeschriebenen Planung wird für den zukünftigen Planbereich des
Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg eine Veränderungssperre erlassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf das zukünftige
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg, den Bereich beidseits der FriedrichWilhelm-Strasse, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise und ist im beiliegenden
Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung ist, gekennzeichnet.
WP7-463/2005
Anlage zur Vorlage WP7-463/2005
§3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Bedburg.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist
der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15
Baugesetzbuch abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
WP7-463/2005
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