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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-463/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
70 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-463/2005 Anlage zur Vorlage WP7-463/2005 Entwurf Satzung der Stadt Bedburg über eine Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg im Bereich beidseits der Friedrich-Wilhelm-Strasse, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise vom Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. S. 1359), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 132 f.), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Zu sichernde Planung Der Rat der Stadt Bedburg hat am 19.04.2005 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg für den Bereich beidseits der Friedrich-Wilhelm-Strasse, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise in Bedburg gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches gefasst. Durch diese Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg mit einer textlichen Festsetzung nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung soll gewährleistet werden, dass Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit dienen, in diesem Gebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Zur Sicherung der vorbeschriebenen Planung wird für den zukünftigen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg eine Veränderungssperre erlassen. §2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg, den Bereich beidseits der FriedrichWilhelm-Strasse, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise und ist im beiliegenden Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung ist, gekennzeichnet. WP7-463/2005 Anlage zur Vorlage WP7-463/2005 §3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Bedburg. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Baugesetzbuch abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. WP7-463/2005 Anlage zur Vorlage WP7-463/2005