Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-452/2005
Anlage zur Vorlage WP7-452/2005
Variante A
Entwurf
Dritte Änderungssatzung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung
der Stadt Bedburg vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NW. S. 666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des
Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 4, 6, 7 und 20 Abs. 2
Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488) und des § 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt
geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 13.12.2005 folgende Dritte
Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der
Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I
§ 3 erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am
bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter je Entleerung
für 120 l-Behälter je Entleerung
für 240 l-Behälter je Entleerung
für 770 l-Behälter je Entleerung
für 1.100 l-Behälter je Entleerung
8,06 €
12,09 €
24,18 €
77,59 €
110,85 €
Gebührenmaßstab ist der Literpreis, dieser beträgt 0,10077 €.
Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung
zugrunde gelegt.
(2) Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken
beträgt je 3 Stück 70 l-Abfallsack 21,15 €.
(3) Die Gebühr für die Behältergestellung eines Restmüllbehälters durch die Stadt
beträgt jährlich
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter
für 120 l-Behälter
für 240 l-Behälter
für 770 l-Behälter
für 1.100 l-Behälter
2,23 €
2,23 €
2,46 €
22,71 €
29,01 €
WP7-452/2005
Anlage zur Vorlage WP7-452/2005
Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein
Eigentum an den Abfallbehältern.
(4) (aufgehoben)
(5) Pro angemeldetem Restmüllbehälter wird eine 240 l-Biotonne ohne Erhebung
einer separaten Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne für ein
volles Kalenderjahr wird auf die Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser
Satzung ein auf das Kalenderjahr bezogener Abschlag wie folgt gewährt:
a)
b)
c)
d)
e)
bei einem 80 l-Restmüll-Behälter
bei einem 120 l-Restmüll-Behälter
bei einem 240 l-Restmüll-Behälter
bei einem 770 l-Restmüll-Behälter
bei einem 1.100 l-Restmüll-Behälter
15,50 €
22,50 €
41,50 €
128,50 €
181,50 €
Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Kalenderjahres, so ist der
gewährte Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu
erstatten.
Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während des
Kalenderjahres wird bei sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag
anteilig für jeden vollen Monat ab Beginn der Gebührenpflicht bis zum Ende
des Kalenderjahres gewährt.
Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während eines
Kalenderjahres ist ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab
dem Ende der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres vom
Gebührenpflichtigen zu erstatten.
(6) Der gebührenpflichtige Benutzer eines 770 l-Restmüllbehälters erhält auf
Antrag bis zu 3 Biotonnen und der gebührenpflichtige Benutzer eines 1.100 lRestmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 4 Biotonnen, ohne dass hierfür
weitere Gebühren fällig werden.
Der Gebührenabschlag nach Absatz 5 wird je Restmüllbehälter nur ein Mal
gewährt.
(7) Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen
eine oder mehrere zusätzliche 240 l-Biotonnen an, so wird für jede weitere zur
Anmeldung gebrachte 240 l-Biotonne eine Jahresgebühr von 61,22 € fällig.
Erfolgt eine An- oder Abmeldung der zusätzlichen gebührenpflichtigen
Biotonne während des Kalenderjahres, so erfolgt keine Reduzierung der
angegebenen Jahresgebühr.
(8) (aufgehoben)
(9) Die Gebühr für die Behältergestellung einer Papiertonne (Blaue Tonne) durch
die Stadt beträgt jährlich:
a) für
b) für
240 l-Behälter
1.100 l-Behälter
0,00 €
5,49 €
WP7-452/2005
Anlage zur Vorlage WP7-452/2005
Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein
Eigentum an den Abfallbehältern.
(10) Für einen Wechsel des Zählgerätes (Elektrochip) wegen Volumenänderung
des Restmüllgefäßes sowie für Behälterwechsel (Volumenwechsel) bei der
Papiertonne (Blaue Tonne) wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 €
erhoben.
(11) (aufgehoben)
Artikel II
§ 5 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
Sie können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Erfolgt die
Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28
Grundsteuergesetz).
Artikel III
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der
durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus
ergeben sich unter Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche
Vorausleistungen für das Restmüllgefäß:
a)
b)
c)
d)
e)
80 l-Behälter
120 l-Behälter
240 l-Behälter
770 l-Container
1.100 l-Container
14 Leerungen
17 Leerungen
18 Leerungen
24 Leerungen
30 Leerungen
112,84 €
205,53 €
435,24 €
1.862,16 €
3.325,50 €
Artikel IV
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.