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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-452/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-452/2005 Anlage zur Vorlage WP7-452/2005 Variante A Entwurf Dritte Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 4, 6, 7 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488) und des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 13.12.2005 folgende Dritte Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg beschlossen: Artikel I § 3 erhält folgende Fassung: (1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt a) b) c) d) e) für 80 l-Behälter je Entleerung für 120 l-Behälter je Entleerung für 240 l-Behälter je Entleerung für 770 l-Behälter je Entleerung für 1.100 l-Behälter je Entleerung 8,06 € 12,09 € 24,18 € 77,59 € 110,85 € Gebührenmaßstab ist der Literpreis, dieser beträgt 0,10077 €. Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt. (2) Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken beträgt je 3 Stück 70 l-Abfallsack 21,15 €. (3) Die Gebühr für die Behältergestellung eines Restmüllbehälters durch die Stadt beträgt jährlich a) b) c) d) e) für 80 l-Behälter für 120 l-Behälter für 240 l-Behälter für 770 l-Behälter für 1.100 l-Behälter 2,23 € 2,23 € 2,46 € 22,71 € 29,01 € WP7-452/2005 Anlage zur Vorlage WP7-452/2005 Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an den Abfallbehältern. (4) (aufgehoben) (5) Pro angemeldetem Restmüllbehälter wird eine 240 l-Biotonne ohne Erhebung einer separaten Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne für ein volles Kalenderjahr wird auf die Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein auf das Kalenderjahr bezogener Abschlag wie folgt gewährt: a) b) c) d) e) bei einem 80 l-Restmüll-Behälter bei einem 120 l-Restmüll-Behälter bei einem 240 l-Restmüll-Behälter bei einem 770 l-Restmüll-Behälter bei einem 1.100 l-Restmüll-Behälter 15,50 € 22,50 € 41,50 € 128,50 € 181,50 € Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Kalenderjahres, so ist der gewährte Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu erstatten. Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während des Kalenderjahres wird bei sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab Beginn der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während eines Kalenderjahres ist ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab dem Ende der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres vom Gebührenpflichtigen zu erstatten. (6) Der gebührenpflichtige Benutzer eines 770 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 3 Biotonnen und der gebührenpflichtige Benutzer eines 1.100 lRestmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 4 Biotonnen, ohne dass hierfür weitere Gebühren fällig werden. Der Gebührenabschlag nach Absatz 5 wird je Restmüllbehälter nur ein Mal gewährt. (7) Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen eine oder mehrere zusätzliche 240 l-Biotonnen an, so wird für jede weitere zur Anmeldung gebrachte 240 l-Biotonne eine Jahresgebühr von 61,22 € fällig. Erfolgt eine An- oder Abmeldung der zusätzlichen gebührenpflichtigen Biotonne während des Kalenderjahres, so erfolgt keine Reduzierung der angegebenen Jahresgebühr. (8) (aufgehoben) (9) Die Gebühr für die Behältergestellung einer Papiertonne (Blaue Tonne) durch die Stadt beträgt jährlich: a) für b) für 240 l-Behälter 1.100 l-Behälter 0,00 € 5,49 € WP7-452/2005 Anlage zur Vorlage WP7-452/2005 Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an den Abfallbehältern. (10) Für einen Wechsel des Zählgerätes (Elektrochip) wegen Volumenänderung des Restmüllgefäßes sowie für Behälterwechsel (Volumenwechsel) bei der Papiertonne (Blaue Tonne) wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben. (11) (aufgehoben) Artikel II § 5 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: Sie können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz). Artikel III § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus ergeben sich unter Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche Vorausleistungen für das Restmüllgefäß: a) b) c) d) e) 80 l-Behälter 120 l-Behälter 240 l-Behälter 770 l-Container 1.100 l-Container 14 Leerungen 17 Leerungen 18 Leerungen 24 Leerungen 30 Leerungen 112,84 € 205,53 € 435,24 € 1.862,16 € 3.325,50 € Artikel IV Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.