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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-394/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 1. Ergänzung Entwurf Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vom Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 306), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I 2002 S.1938) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 15.11.2005 folgende Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung beschlossen: Artikel I § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind: 1. Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen 2. Einsammeln und Verwertung von Papierabfällen Artikel II § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll WP7-394/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 1. Ergänzung 2. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen und Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ -organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z. B. Speisereste, Zimmerund Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft werden nicht über die Biotonne, sondern über die Restmülltonne erfasst. 3. Einsammeln, Befördern und Entsorgung von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen / Sperrmüll. 5. Einsammeln, Beförderung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenabfallkörben. Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Systems der Duales System Deutschland AG. Das Duale System ist formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. Artikel III § 3 erhält folgende Fassung: (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs.3 KrW- / AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: WP7-394/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 1. Ergänzung 1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW- / AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW- / AbfG): Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1572), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 S. 3 VerpackV) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1 VerpackV) 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW- / AbfG). 3. (entfallen) 4. Alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen vermischt sind, ungeachtet des Mischverhältnisses. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. 5. Bodenaushub (Erdaushub), Bauschutt und Straßenaufbruch. (2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW- / AbfG). Artikel IV § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind: Altlacke, Altfarben, lösemittelhaltig WP7-394/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 1. Ergänzung Dispersionsfarben Altmedikamente Trockenbatterien Nickel-/Cadmium-Batterien Knopfzellen Litiumbatterien Bleiakkumulatoren (Autobatterien) Säuren Laugen Fotochemikalien Pflanzenschutzmittel Kunststoffembalagen mit schädlichen Restanhaftungen Metallembalagen mit schädlichen Restanhaftungen PCB-haltige Kondensatoren Quecksilberhaltige Abfälle Organische und anorganische Chemikalien Spraydosen Altöl bekannter Herkunft Ölhaltige Abfälle Nicht identifizierbare Abfälle Feste ölhaltige Betriebsmittel Lösemittelgemische Artikel V § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, schadstoffhaltige Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15 und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen: 1. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung, sind Bioabfälle in das Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren. 2. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. WP7-394/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 1. Ergänzung 3. Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung darf nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien mit dem grünen Punkt) sind in den gelben Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem gelben Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. 5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Artikel VI § 13 erhält folgenden Satz 5: Von der Abfuhr ausgeschlossen sind Baumischabfälle/Baustellenabfälle, insbesondere Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe und -pfannen, Duschkabinen, Eternitplatten, Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen, Fußbodenbelag, Gipsplatten, Glaswolle, Heizkörper, Innenverkleidungen von Decken und Wänden, Kacheln, Keramik, Markisen, Pergola, Rasenmäher (Benzin), Rollläden, Steinwolle, Teerpappe, Türen, Zäune. Artikel VII § 14 erhält folgende Fassung: (1) Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben, Spülmaschinen, Wäschetrockner, -schleudern, Heimbügler, Mikrowellengeräte, Sonnenbänke ohne Röhren, Ölradiatoren etc.), Kühlgeräte und Automatische Ausgabegeräte (Geräte der Kategorien 1 und 10 gemäß Anhang I zum ElektroG) werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgefahren. Die Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt bestimmt. (2) Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte) und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Geräte der Kategorien 2 bis 9 gemäß Anhang I zum ElektroG) dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Zusatzfahrzeugen zu den Sammelfahrzeugen für die schadstoffhaltigen Abfälle angeliefert werden. Die WP7-394/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 1. Ergänzung Standorte, Daten und Uhrzeiten werden von der Stadt bekannt gegeben. Artikel VIII § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Strauch- und Baumschnitt ist mit Kordel oder sonstigem verrottbarem Material zu bündeln und darf eine Länge von 1 Meter nicht überschreiten. Äste, Stämme und Wurzelwerk dürfen maximal 10 cm Durchmesser haben. Erdaushub ist von der Abfuhr ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 5). Artikel IX Art. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 dieser Änderungssatzung treten zum 01.01.2006 in Kraft. Art. 3 dieser Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.