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Bedburg
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WP7-394/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 1. Ergänzung
Entwurf
Vierte Änderungssatzung zur
Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Bedburg
vom
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes
vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250),
zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S.
306), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.
Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19. Juni 2002
(BGBl. I 2002 S.1938) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) hat der
Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 15.11.2005 folgende Vierte
Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung beschlossen:
Artikel I
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr
vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind:
1. Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen
2. Einsammeln und Verwertung von Papierabfällen
Artikel II
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll
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2. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen und Bioabfällen. Unter Bioabfällen
sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ
-organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen
biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z. B. Speisereste, Zimmerund Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und
sonstige Gartenabfälle.
Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte
Speisereste pflanzlicher Herkunft werden nicht über die Biotonne, sondern über
die Restmülltonne erfasst.
3. Einsammeln, Befördern und Entsorgung von Altpapier, soweit es sich nicht um
Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt.
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen / Sperrmüll.
5. Einsammeln, Beförderung und Bereitstellung der Elektro- und
Elektronikaltgeräte.
6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit
Schadstoffmobilen.
7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
von Abfällen.
8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenabfallkörben.
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus
Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Systems der Duales System Deutschland AG. Das Duale
System ist formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung.
Artikel III
§ 3 erhält folgende Fassung:
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs.3 KrW- /
AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
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1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW- /
AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen
die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der
Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW- / AbfG):
Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom
21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch die Verordnung vom
15.05.2002 (BGBl. I S. 1572), soweit es sich um folgende Verpackungen
handelt:
Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom
Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten
Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 S. 3 VerpackV)
Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom
Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten
Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1 VerpackV)
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder
beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch
einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs.
3 Satz 2 KrW- / AbfG).
3. (entfallen)
4. Alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) aufgeführt sind;
dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht
ausgeschlossenen Abfällen vermischt sind, ungeachtet des
Mischverhältnisses.
Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
5. Bodenaushub (Erdaushub), Bauschutt und Straßenaufbruch.
(2)
Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den
Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW- / AbfG).
Artikel IV
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind:
Altlacke, Altfarben, lösemittelhaltig
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Dispersionsfarben
Altmedikamente
Trockenbatterien
Nickel-/Cadmium-Batterien
Knopfzellen
Litiumbatterien
Bleiakkumulatoren (Autobatterien)
Säuren
Laugen
Fotochemikalien
Pflanzenschutzmittel
Kunststoffembalagen mit schädlichen Restanhaftungen
Metallembalagen mit schädlichen Restanhaftungen
PCB-haltige Kondensatoren
Quecksilberhaltige Abfälle
Organische und anorganische Chemikalien
Spraydosen
Altöl bekannter Herkunft
Ölhaltige Abfälle
Nicht identifizierbare Abfälle
Feste ölhaltige Betriebsmittel
Lösemittelgemische
Artikel V
§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei
Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe /
Verbundstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, schadstoffhaltige Abfälle sowie
Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15 und wie
folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt
bereitzustellen:
1. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen
Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte
und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste
pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den schwarzen Abfallbehälter
einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung, sind Bioabfälle in das
Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren.
2. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten
Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
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3. Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen
Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur
Verfügung steht und in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung
bereitzustellen.
Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung
darf nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen.
4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Verkaufsverpackungen aus diesen
Materialien mit dem grünen Punkt) sind in den gelben Abfallbehälter
einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung
steht und in diesem gelben Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den
gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird
und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen.
5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Artikel VI
§ 13 erhält folgenden Satz 5:
Von der Abfuhr ausgeschlossen sind Baumischabfälle/Baustellenabfälle,
insbesondere Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe und -pfannen,
Duschkabinen, Eternitplatten, Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen,
Fußbodenbelag, Gipsplatten, Glaswolle, Heizkörper, Innenverkleidungen von
Decken und Wänden, Kacheln, Keramik, Markisen, Pergola, Rasenmäher
(Benzin), Rollläden, Steinwolle, Teerpappe, Türen, Zäune.
Artikel VII
§ 14 erhält folgende Fassung:
(1)
Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben,
Spülmaschinen, Wäschetrockner, -schleudern, Heimbügler, Mikrowellengeräte,
Sonnenbänke ohne Röhren, Ölradiatoren etc.), Kühlgeräte und Automatische
Ausgabegeräte (Geräte der Kategorien 1 und 10 gemäß Anhang I zum
ElektroG) werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgefahren. Die
Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt bestimmt.
(2)
Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik,
Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug
sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter
und infektiöser Produkte) und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Geräte
der Kategorien 2 bis 9 gemäß Anhang I zum ElektroG) dürfen nur zu den von
der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Zusatzfahrzeugen zu den
Sammelfahrzeugen für die schadstoffhaltigen Abfälle angeliefert werden. Die
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Standorte, Daten und Uhrzeiten werden von der Stadt bekannt gegeben.
Artikel VIII
§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Strauch- und Baumschnitt ist mit Kordel oder sonstigem verrottbarem Material zu
bündeln und darf eine Länge von 1 Meter nicht überschreiten. Äste, Stämme und
Wurzelwerk dürfen maximal 10 cm Durchmesser haben. Erdaushub ist von der
Abfuhr ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 5).
Artikel IX
Art. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 dieser Änderungssatzung treten zum 01.01.2006 in Kraft.
Art. 3 dieser Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in
Kraft.