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Bedburg
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09.07.09, 02:28
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WP7-426/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 1. Ergänzung
Satzung
der Stadt Bedburg
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg vom . .
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund
-
des § 41 Abs. 3 und 4 Satz 1, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998
(GV.NW. 1998 S. 122 / SGV.NW.213) und
-
der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f und 76 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV.NW. S.245) und
-
der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24.11.1998 (GV. NW. S.666)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
in seiner Sitzung am ................ folgende Satzung beschlossen.
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Aufgabe der Feuerwehr der Stadt Bedburg ist gemäß § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
die
Bekämpfung von Schadenfeuern, sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen
und solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen
oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden.
(2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch Hilfeleistungen
erbringen, die über die Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG hinausgehen.
Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht.
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit
nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadt Bedburg verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr
und den hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 25 FSHG entstandenen
Kosten
WP7-426/2005 1. Ergänzung
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1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem. § 24 Abs. 1 Satz
1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb
von Kraft-, Schienen- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl I Seite 1937) in der
jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen
oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße
(GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl I Seite 1886) in der jeweils geltenden
Fassung oder § 19 G Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom
12.11.1996 (BGBl I Seite 1695) in der jeweils geltenden Fassung
entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn
die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren
Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen
Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände
handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge
einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage
des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen
Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden
Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§3
Berechnungsgrundlage
(1) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom
Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache/
vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend.
(2) Ergeht auf dem Rückweg zur Wache ein neuer Einsatzbefehl, so endet für
den bisherigen Einsatz und beginnt für den nachfolgenden Einsatz,
abweichend von Abs. 1, die Einsatzzeit mit Erteilung des Einsatzbefehls.
WP7-426/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 1. Ergänzung
(3) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben. Bei einem
mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer
Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer
Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
(4) Wird nach kostenersatzpflichtigen Einsätzen oder nach sonstigen Leistungen
der Feuerwehr (zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft) eine
besondere Reinigung von Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Ausrüstung
erforderlich, werden hierfür Personalkosten gem. Ziffer I und II des
Kostentarifs erhoben. Der Zeitaufwand bestimmt sich nach Abs. 3.
§4
Gebühren für Brandsicherheitswachen und freiwillige Hilfeleistungen der
Feuerwehr
(1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, die Prüfung von
Feuerwehrschlüsselkästen und für die freiwilligen Hilfeleistungen der
Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden Gebühren
erhoben.
(2) Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Kostentarif gem. § 2 Abs. 4.
(3) Soweit die Gebühr nach Stunden berechnet wird, gilt § 3 analog.
(4) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der
Vorausentrichtung der Gebühr oder von der vorherigen Zahlung einer
angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(5) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gem. Abs. 2 besteht auch dann, wenn es
zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass
für den Einsatz nicht oder nicht mehr besteht oder die Alarmierung bzw. der
Auftrag widerrufen worden ist.
§5
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1
sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere
Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und
freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die
Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
WP7-426/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 1. Ergänzung
§6
Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Der Kosteneratzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der
kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe
des Kostenersatzbescheides fällig, sofern in dem Bescheid nicht ein späterer
Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Der Gebührenanspruch nach § 4 entsteht mit Beendigung der
gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit Zugang der
Gebührenrechnung fällig, wenn in der Gebührenrechnung nicht ein späterer
Zeitpunkt bestimmt ist.
§7
Haftung
(1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines kostenersatzpflichtigen Einsatzes
oder einer beantragten Hilfeleistung nach § 1 Abs. 2 entstehen, haftet die
Stadt Bedburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 5 Abs. 1 Kostenersatzpflichtige oder der
nach § 5 Abs. 2 Gebührenpflichtige die Stadt Bedburg von Ersatzansprüchen
freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht worden sind.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
WP7-426/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 1. Ergänzung
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kostenersatz
und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sein denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
oder
ein
vorgeschriebenes
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Bedburg, den .........................
(Gunnar Koerdt)
Bürgermeister
WP7-426/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-426/2005 1. Ergänzung
Tarif
zur Feuerwehrsatzung
der Stadt Bedburg vom .. .. ....
TarifNr.
1.
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
2.14
2.15
2.16
2.17
2.18
2.19
2.20
3.
4.
Bezeichnung
Gebühr je Std.
Bemerkungen
Personalgebühren
Gestellung von Fahrzeugen
Tanklöschfahrzeug TLF 24/50
Rüstwagen RW 1
Drehleiter DL 32/12 CC
Löschfahrzeug LF 16 TS
Mannschaftstransporter
Löschfahrzeug LF 16
Rüstwagen RW 2
Löschfahrzeug LF 16 TS
Löschfahrzeug LF 8
Tanklöschfahrzeug TLF 8/18
Löschfahrzeug LF 16
Löschfahrzeug LF 8/6
Kommandowagen
Einsatzleitwagen ELW
Löschfahrzeug LF 16/12
Mannschaftstransporter
Gerätewagen-Messtechnik GWMess
Löschfahrzeug LF 8/6
Mannschaftstransporter
Hilflöschgruppenfahrzeug
Einsatz bei Fehlalarm
Verbrauchsmaterialien
25,00 €
BM – 724
BM – 713
BM – 2445
BM – 8003
BM – 2590
BM – 2175
BM – 990
BM – 708
BM – 795
BM – 890
BM – 891
BM – 636
BM – 630
BM – 8041
BM – 2598
BM – 723
BM – 291
14,00 €
21,00 €
289,00 €
10,00 €
84,00 €
28,00 €
8,00 €
85,00 €
14,00 €
8,00 €
64,00 €
210,00 €
491,00 €
32,00 €
159,00 €
39,00 €
5,00 €
BM – 2236
BM – 2242
BM – 2420
266,00 €
60,00 €
692,00 €
die jeweils eingesetzten Fahrzeuge
sowie das eingesetzte Personal
nach o.g. Stundensätzen
Ölbindemittel etc.
jew. Tagespreis zzgl. 10%
Verwaltungskostenzuschlag