Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-441/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
06.12.2005
Betreff:
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/Kirchherten für ein Teilgebiet im Eckbereich
Pützer Straße/Am Rosenstock, Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 05, Nr. 345 teilweise
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung fasst den Aufstellungsbeschluss für die 3. vereinfachte
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/Kirchherten gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 13 des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) für eine Teilfläche des Grundstückes
Gemarkung Pütz, Flur 5, Nr. 345, Teilgebiet im Eckbereich Am Rosenstock und Pützer Straße.
Planungsziel ist die Erweiterung bzw. zusätzliche Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche entlang
der Straße Am Rosenstock/Pützer Straße. Pro Hausgrundstück soll nur eine Wohneinheit zugelassen
werden. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen übernommen werden.
Ferner beschließt der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung, dass sämtliche durch das Verfahren
anfallenden Kosten im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages durch den Antragsteller zu übernehmen
sind.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 21.10.2005, Eingang 28.10.2005 wird durch einen Investor ein Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 1/Kirchherten für das Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 05, Nr. 345 – teilweise –
gestellt. Das Grundstück wird begrenzt durch die Pützer Straße (L279), die Straßen Am Fließ sowie Am
Rosenstock und verfügt über eine Größe von insgesamt 1768 m².
Bebaut ist die Parzelle derzeit mit einem Gebäude aus den 50 er Jahren mit einer großzügigen Freifläche.
Auf den in der Anlage beigefügten Auszug aus der Flurkarte wird verwiesen. Das Einverständnis zur
Änderung des Planungsrechtes auf dem vg. Grundstück durch den Grundstückseigentümer liegt
zwischenzeitlich vor.
Die Freiflächen entlang der Straße Am Fließ liegen genau wie das aufstehende Gebäude innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaften Kirch-/Grottenherten – Abgrenzungssatzung- und eine
Bebauung ist hier grundsätzlich unter Beachtung des § 34 des Baugesetzbuches möglich.
Die Flächen entlang der Straße Am Rosenstock liegen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/Kirchherten. In
diesem Teilbereich befindet sich lediglich eine geringfügige überbaubare Grundstücksfläche, die eine
Bebauung aufgrund der Lage der überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung der vorh. Bebauung sowie
der seinerzeit erfolgten Grundstücksaufteilung kaum zulassen. Der Eckbereich Pützer Straße/Am
Rosenstock ist nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Gegen die nunmehr beantragte Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen auch im Hinblick auf die
vorläufigen Ergebnisse aus den Untersuchungen zur Neuaufstellung des Stadtentwicklungsplanes der Stadt
Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne) bestehen aus städtebaulicher
Sicht keine Bedenken. Durch die geplante Bebauung kann eine Verdichtung der innerörtlichen Freiflächen
erzielt werden, durch die gleichzeitig eine Schonung des Freiraumes durch Nichtinanspruchnahme erreicht
wird. Der Bedarf an Baugrundstücken in der Ortslage Kirchherten insbesondere durch die ortsansässige
Bevölkerung ist nach wie vor vorhanden. Die Erschließung ist über die Straße Am Rosenstock gesichert.
Die Kosten für das Bebauungsplanänderungsverfahren sind jedoch im Rahmen eine städtebaulichen
Vertrages durch den Antragsteller zu übernehmen.
Dies beinhaltet sämtliche durch das Verfahren anfallenden Kosten bis zum Verfahrensabschluss. Da die
Grundzüge der Planung durch das beabsichtigte Änderungsverfahren nicht berührt sind, kann dieses im
Rahmen einer vereinfachten Bebauungsplanänderung in Anwendung des § 13 des Baugesetzbuches
abgewickelt werden. Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Verwaltungstechnische Bearbeitung und Abwicklung des Verfahrens
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 15.11.2005
----------------------------------(Schmitz)
Bearbeiter
----------------------------------(Klütsch)
Stellv. Fachbereichsleiter
----------------------------------(Ackermann)
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand