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Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungsgebühren)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungsgebühren) Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungsgebühren) Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungsgebühren) Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungsgebühren)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-438/2005 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung Bemerkungen: 06.12.2005 Betreff: Abwasserbeseitigungsgebühren Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg eine getrennte Abwassergebühr nicht einzuführen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Auf Grund von vorliegenden Widersprüchen gegen Kanalbenutzungsgebührenbescheide ist zu prüfen, ob die Stadt Bedburg verpflichtet ist, aus Gründen der Gebührengerechtigkeit für die Ermittlung der Kanalbenutzungsgebühren einen getrennten Maßstab nach Frischwasserverbrauch für die Schmutzwassereinleitung und nach versiegelten Flächen für die Regenwassereinleitung anzulegen. Grundlage der nachstehenden Prüfung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf (Anlage 1) vom 30.12.2004. Das VG Düsseldorf hat mit diesem Urteil den von einer Stadt mit ca. 57.000 Einwohnern praktizierten einheitlichen Gebührenmaßstab bei der Abrechnung der Abwassergebühr (Frischwassermaßstab) für die Abrechnung der Kosten der Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung für unzulässig erklärt. Zur Begründung führt das VG Düsseldorf aus, dass es in der beklagten Stadt zum einen an der erforderlichen homogenen, d.h. einheitlichen ( = gleichartigen) Bebauungsstruktur fehlt und zum anderen auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit den Einheits-Frischwassermaßstab für die Abrechnung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung nicht mehr rechtfertigt. Für die Feststellung einer Homogenität der Bebauung im entwässerungsrechtlichen Sinne seien die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles der Gemeinde maßgeblich. Hierbei sind die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten sei. Im zu verhandelnden Fall wurden a) Wassergroßverbraucher, b) großflächige Gewerbegrundstücke mit äußerst geringem Wasserverbrauch und c) Grundstücke, die Schmutzwasser, aber kein Regenwasser ableiten, als nicht typengerecht bewertet. Erläuterungen entsprechend dem Düsseldorfer Urteil: Wassergroßverbraucher: Grundstücke mit einem Frischwasserverbrauch von mehr als 1.000 cbm jährlich und bewohnt mit mindestens 10 Personen. Großflächige Gewerbegrundstücke mit äußerst geringem Wasserverbrauch: Grundstücke in einer Größe von 1.600 qm und weniger als 150 cbm Frischwasserverbrauch. Die Aussage zu c) ist eindeutig und bedarf keiner näheren Erläuterung. Entsprechend dieser Vorgaben wurden die hier in Betracht kommenden Grundstücke an Hand der Kanalwerte für das Jahr 2005 ermittelt. Wassergroßverbraucher Großflächige Gewerbebetriebe mit äußerst geringem Wasserverbrauch Grundstücke mit separater Entwässerung Gesamt: 44 Grundstücke 26 Grundstücke 109 Grundstücke 179 Grundstücke STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Insgesamt wurden 6.856 Grundstücke überprüft. Für die homogene Bebauungsstruktur dürfen somit nicht mehr als 685 Grundstücke dem Normalfall widersprechen. Aufgrund dieser Ermittlungen könnte die Aussage getroffen werden, dass in Bedburg eine homogene Bebauung vorhanden und eine Trennung der Abwassergebühr nicht erforderlich ist. Wie dem Urteil aus Düsseldorf zu entnehmen ist, wurde bei der beklagten Gemeinde ein durchschnittlicher Wasserverbrauch von 360 cbm je Wasserzähler ermittelt. Bei der Stadt Bedburg liegt der durchschnittliche Wasserverbrauch je Zähler bei156 cbm. Aus diesem Grunde wurde eine weitergehende, wesentliche strengere Ermittlung für die Feststellung einer homogenen Bebauung durchgeführt. In diesem Ermittlungsverfahren wurden a) alle Gewerbebetriebe mit einem äußerst geringen Wasserverbrauch unabhängig von der Grundstücksgröße b) alle Gewerbebetriebe mit einem hohen Wasserbrauch (über 1.000 cbm) unabhängig von der Grundstückgröße c) alle Grundstücke mit über 500 cbm Wasserverbrauch unabhängig von der Grundstücksgröße und der dort gemeldeten Personen d) alle Grundstücke mit mehr als 10 Personen unabhängig vom Wasserverbrauch e) alle Grundstücke mit Sonderbauten (Kirchen, Schulen, Kindergärten etc.) erfasst. Das Ergebnis dieser Ermittlung sieht wie folgt aus: Gewerbebetriebe geringer Wasserverbrauch Gewerbebetriebe hoher Wasserverbrauch Grundstücke mit mehr als 500 cbm / pro Jahr Grundstücke mit mehr als 10 Personen Sonderbauten Entwässerung separat Gesamt: 34 Grundstücke 21 Grundstücke 47 Grundstücke 239 Grundstücke 47 Grundstücke 109 Grundstücke 497 Grundstücke Selbst bei dieser Ermittlung wird die 10 % - Marke, die für die Feststellung der homogenen Bebauung nicht überschritten werden darf, nicht erreicht. Der Anteil der A-typischen Grundstücke beträgt in der Stadt Bedburg rund 7,3 %. Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung vor, entsprechend den vorgenannten Ermittlungen dem Rat der Stadt Bedburg zu empfehlen, keine getrennte Abrechnung der Abwassergebühren vorzunehmen. STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 11.11.2005 ----------------------------------Naujock Leiter der Bauverwaltung ----------------------------------- ----------------------------------Ackermann Fachbereichsleiter und Verwaltungsvorstand