Daten
Kommune
Bedburg
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19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-438/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
06.12.2005
Betreff:
Abwasserbeseitigungsgebühren
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg eine
getrennte Abwassergebühr nicht einzuführen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Auf Grund von vorliegenden Widersprüchen gegen Kanalbenutzungsgebührenbescheide ist zu
prüfen, ob die Stadt Bedburg verpflichtet ist, aus Gründen der Gebührengerechtigkeit für die
Ermittlung der Kanalbenutzungsgebühren einen getrennten Maßstab nach Frischwasserverbrauch
für die Schmutzwassereinleitung und nach versiegelten Flächen für die Regenwassereinleitung
anzulegen.
Grundlage der nachstehenden Prüfung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf (Anlage
1) vom 30.12.2004.
Das VG Düsseldorf hat mit diesem Urteil den von einer Stadt mit ca. 57.000 Einwohnern
praktizierten einheitlichen Gebührenmaßstab bei der Abrechnung der Abwassergebühr
(Frischwassermaßstab) für die Abrechnung der Kosten der Schmutzwasser- und
Regenwasserbeseitigung für unzulässig erklärt. Zur Begründung führt das VG Düsseldorf aus,
dass es in der beklagten Stadt zum einen an der erforderlichen homogenen, d.h. einheitlichen ( =
gleichartigen) Bebauungsstruktur fehlt und zum anderen auch der Grundsatz der
Typengerechtigkeit den Einheits-Frischwassermaßstab für die Abrechnung der Kosten für die
Regenwasserbeseitigung nicht mehr rechtfertigt.
Für die Feststellung einer Homogenität der Bebauung im entwässerungsrechtlichen Sinne seien
die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles der Gemeinde maßgeblich.
Hierbei sind die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als
10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die
Maßstabsregelung zugeschnitten sei.
Im zu verhandelnden Fall wurden
a) Wassergroßverbraucher,
b) großflächige Gewerbegrundstücke mit äußerst geringem Wasserverbrauch und
c) Grundstücke, die Schmutzwasser, aber kein Regenwasser ableiten,
als nicht typengerecht bewertet.
Erläuterungen entsprechend dem Düsseldorfer Urteil:
Wassergroßverbraucher:
Grundstücke mit einem Frischwasserverbrauch von mehr als 1.000 cbm jährlich und bewohnt mit
mindestens 10 Personen.
Großflächige Gewerbegrundstücke mit äußerst geringem Wasserverbrauch:
Grundstücke in einer Größe von 1.600 qm und weniger als 150 cbm Frischwasserverbrauch.
Die Aussage zu c) ist eindeutig und bedarf keiner näheren Erläuterung.
Entsprechend dieser Vorgaben wurden die hier in Betracht kommenden Grundstücke an Hand der
Kanalwerte für das Jahr 2005 ermittelt.
Wassergroßverbraucher
Großflächige Gewerbebetriebe mit äußerst geringem Wasserverbrauch
Grundstücke mit separater Entwässerung
Gesamt:
44 Grundstücke
26 Grundstücke
109 Grundstücke
179 Grundstücke
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Insgesamt wurden 6.856 Grundstücke überprüft. Für die homogene Bebauungsstruktur
dürfen somit nicht mehr als 685 Grundstücke dem Normalfall widersprechen.
Aufgrund dieser Ermittlungen könnte die Aussage getroffen werden, dass in Bedburg eine
homogene Bebauung vorhanden und eine Trennung der Abwassergebühr nicht
erforderlich ist.
Wie dem Urteil aus Düsseldorf zu entnehmen ist, wurde bei der beklagten Gemeinde ein
durchschnittlicher Wasserverbrauch von 360 cbm je Wasserzähler ermittelt.
Bei der Stadt Bedburg liegt der durchschnittliche Wasserverbrauch je Zähler bei156 cbm.
Aus diesem Grunde wurde eine weitergehende, wesentliche strengere Ermittlung für die
Feststellung einer homogenen Bebauung durchgeführt.
In diesem Ermittlungsverfahren wurden
a) alle Gewerbebetriebe mit einem äußerst geringen Wasserverbrauch unabhängig
von der Grundstücksgröße
b) alle Gewerbebetriebe mit einem hohen Wasserbrauch (über 1.000 cbm)
unabhängig von der Grundstückgröße
c) alle Grundstücke mit über 500 cbm Wasserverbrauch unabhängig von der
Grundstücksgröße und der dort gemeldeten Personen
d) alle Grundstücke mit mehr als 10 Personen unabhängig vom Wasserverbrauch
e) alle Grundstücke mit Sonderbauten (Kirchen, Schulen, Kindergärten etc.)
erfasst.
Das Ergebnis dieser Ermittlung sieht wie folgt aus:
Gewerbebetriebe geringer Wasserverbrauch
Gewerbebetriebe hoher Wasserverbrauch
Grundstücke mit mehr als 500 cbm / pro Jahr
Grundstücke mit mehr als 10 Personen
Sonderbauten
Entwässerung separat
Gesamt:
34 Grundstücke
21 Grundstücke
47 Grundstücke
239 Grundstücke
47 Grundstücke
109 Grundstücke
497 Grundstücke
Selbst bei dieser Ermittlung wird die 10 % - Marke, die für die Feststellung der homogenen
Bebauung nicht überschritten werden darf, nicht erreicht.
Der Anteil der A-typischen Grundstücke beträgt in der Stadt Bedburg rund 7,3 %.
Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung vor,
entsprechend den vorgenannten Ermittlungen dem Rat der Stadt Bedburg zu empfehlen,
keine getrennte Abrechnung der Abwassergebühren vorzunehmen.
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 11.11.2005
----------------------------------Naujock
Leiter der Bauverwaltung
-----------------------------------
----------------------------------Ackermann
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand