Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage WP6-246/2004 1. B
Satzung der Stadt Bedburg
über die gestalterischen Festsetzungen im Gebiet des Vorhaben- und
Erschließungsplanes „Erfthalbinsel“ (Bebauungsplan Nr. 10b/Bedburg
vom
Aufgrund des § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – In der Fassung vom 1. März 2000
(GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439)
i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.
S. 666/SGV.NW. 2023), Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. November 2001 (GV. NRW.S. 811) hat der Rat der Stadt
Bedburg in seiner Sitzung am xx.xx.2004 folgende Satzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für ein Teilgebiet des
Bebauungsplanes Nr. 10b/Bedburg gemäß beiliegendem Plan, der als
Anlage der Satzung beigefügt ist.
§2
Dachform
(1)Im Plangeltungsbereich dieser Gestaltungssatzung sind Sattel-,
Walm-, Krüppelwalm-, Pult- und Mansarddächer zulässig.
(2) Pagodendächer werden ausgeschlossen.
(3)Doppelhäuser müssen die gleiche Dachneigung aufweisen.
§3
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit
Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 3
dieser Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen verstößt, handelt
ordnungswidrig im Sinne des § 84 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.