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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-246/2004 1. B)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
8,2 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-246/2004 1. B) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-246/2004 1. B)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage WP6-246/2004 1. B Satzung der Stadt Bedburg über die gestalterischen Festsetzungen im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Erfthalbinsel“ (Bebauungsplan Nr. 10b/Bedburg vom Aufgrund des § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – In der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV.NW. 2023), Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2001 (GV. NRW.S. 811) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am xx.xx.2004 folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für ein Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 10b/Bedburg gemäß beiliegendem Plan, der als Anlage der Satzung beigefügt ist. §2 Dachform (1)Im Plangeltungsbereich dieser Gestaltungssatzung sind Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Pult- und Mansarddächer zulässig. (2) Pagodendächer werden ausgeschlossen. (3)Doppelhäuser müssen die gleiche Dachneigung aufweisen. §3 Werbeanlagen Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig. §4 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 3 dieser Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.