Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 20.06.2006
5.2
Einspruch von einem Fünftel der Hauptausschussmitglieder gegen den
Beschluss des Hauptausschusses vom 14.06.2006 zu Top 7 „Antrag bzgl.
Benennung der Gemeindeverbindungsstraße K44 (Lebensachse) in
Römerhofstraße“
BM Bösche teilt dem Rat mit, dass dieser gem. § 57 Abs. 4 der Gemeindeordnung NW über
den eingelegten Einspruch , aber nicht in der Sache zu entscheiden hat.
STV Bohlen erklärt, dass der Beschluss im Hauptausschuss ordnungsgemäß zustande
gekommen sei und keine Veranlassung bestünde, diese Entscheidung an den
Hauptausschuss zurückzuverweisen.
STV Zerres macht darauf aufmerksam, dass dem ursprünglichen Vorschlag der Vorlage in der
Hauptausschusssitzung weitere Vorschläge hinzugefügt wurden und diese vor
Beschlussfassung in der Fraktion vorberaten werden sollten. Einem Antrag auf Vertagung sei
in der Sitzung nicht entsprochen worden.
STV Schmalen fragt an, ob denn die Zuständigkeit der Stadt Erftstadt zur Namensgebung für
die Gemeindeverbindungsstraße in diesem Fall überhaupt gegeben sei. BM Bösche stellt klar,
dass die Zuständigkeit der Stadt Erftstadt gegeben sei.
BM Bösche stellt den Einspruch von einem Fünftel der Hauptausschussmitglieder gegen den
Beschluss des „Antrags bzgl. Benennung der Gemeindeverbindungsstraße K44
(Lebensachse) in Römerhofstraße“ zur erneuten Beratung in den nächsten Hauptausschuss
zurückzuverweisen, zur Abstimmung:
26 Ja-Stimmen; 22 Gegenstimmen; 3 Enthaltungen.
Der Antrag wird somit zur erneuten Beratung in den nächsten Hauptausschuss
zurückverwiesen.