Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
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Beschluss
der Sitzung
des Rates am 20.06.2006
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Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und 22, Erftstadt - Friesheim, Talstraße;
Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 414/2006)
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung zur
Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 u. 22, Erftstadt - Friesheim, Talstraße vorgebrachten
Hinweise und Anregungen wird wie folgt entschieden:
I.1
Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
Der Hinweis, das durch die Aufhebung bzw. die daraus folgende Bebauung keine neuen
Schadenspotentiale in hochwassergefährdeten Bereichen entstehen dürfen, wird zur Kenntnis
genommen und bei zukünftigen Planungen und Maßnahmen entsprechend berücksichtigt.
I.2
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege weist in ihrem Schreiben auf den Schutz der
vorhandenen ortsfesten Bodendenkmäler hin.
Nach der Aufhebung der Bebauungspläne gelten für die bisher in den Bebauungsplänen gelegenen
Grundstücke die Vorschriften des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortslage). Die Beteiligung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege bei Erdeingriffen im unmittelbaren Bereich von eingetragenen
Bodendenkmälern ist somit durch die Beteiligung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
sichergestellt. In den Bereichen außerhalb der eingetragenen Bodendenkmäler erfolgt eine
Beteiligung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege nur wenn der Bauaufsichtsbehörde
Informationen vorliegen, dass mit der Aufdeckung von archäologischen Funden bzw.
Bodendenkmäler zu rechnen ist.
Im Bereich der Rotbachaue werden mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 21 umfassende
bisher nicht in Anspruch genommene Baurechte aufgehoben. Die Schaffung neuer Baurechte in
diesem Bereich durch Aufstellung von Bebauungsplänen ist insbesondere wegen der
Hochwassergefahr
erheblich
eingeschränkt.
Lediglich
in
den
Randbereichen
des
Überschwemmungsgebietes ist die Aufstellung von kleineren Bebauungsplänen denkbar. In diesen
Fällen ist die Beteiligung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege im Rahmen der Anhörung
der Behörden und Träger öffentlicher Belange (gem. §§ 3 und 4 BauGB) hinreichend gewährleistet.
II.
Gemäß §§ 1 Abs. 8 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zuletzt
gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in
der zuletzt gültigen Fassung wird die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und Nr. 22, Erftstadt –
Friesheim, Talstraße einschließlich Begründung als Satzung beschlossen.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.06.2006
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