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Beschlusstext (Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße; Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlusstext (Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße; 
Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße; 
Satzungsbeschluss)

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Beschluss der Sitzung des Rates am 20.06.2006 25 Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße; Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 413/2006) Einstimmig, 0 Enthaltung(en) I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, der Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße vorgebrachten Anregungen, Bedenken und Hinweise wird wie folgt entschieden: I.1 RWE Power Aktiengesellschaft, Zentrale 50416 Köln Der Anregung, dass gesamte Plangebiet wegen den „Humosen Böden“ gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind, ist bereits im Planentwurf entsprochen. I.2 Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren Der Anregung des Bergamtes Düren, einen Hinweis aufzunehmen, dass das Plangebiet im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten großflächigen Grundwasserbeeinflussung liegt, wird entsprochen. I.3 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der Energie Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen. Die in der Zülpicher Straße liegende Erdgasleitung liegt in der im Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche und ist somit planungsrechtlich gesichert. I. 4 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim Die Anregung, die Ortsrandeingrünung auf den östlich anschließenden Grundstücken außerhalb der Gartenflächen anzulegen bzw. den Erhalt der Ortsrandeingrünung zu sichern, wird durch folgende Ergänzung des § 2 (Festsetzung) Nr. 10 entsprochen: „Um einer Beeinträchtigung dieser Pflanzfläche durch eine direkte Einbeziehung in die angrenzenden Hausgärten vorzubeugen sind diese Pflanzflächen von den Hausgärten durch eine Einzäunung zu trennen. Aus dem gleichen Grund ist auch die Anlage von Gartenhäusern, Spielgeräten o.ä. Nebenanlagen in diesem Pflanzstreifen entlang der Plangebietsgrenze ausgeschlossen. Ausdrücklich hingewiesen wird auf den § 64 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach es verboten ist, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.“ Eine Zustimmung der Bezirksregierung bezüglich § 31b Abs. 4 vorliegenden Fall nicht erforderlich. Wasserhaushaltsgesetz ist im Dem Hinweis, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ist bereits durch entsprechende Festsetzung im Plangebiet entsprochen. II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in der zuletzt gültigen Fassung wird die Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße, einschließlich Begründung und den in der Abwägung beschlossenen Ergänzungen als Satzung beschlossen. Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.06.2006 Seite 2