Daten
Kommune
Bedburg
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10 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-490/2005
Anlage zur Vorlage WP7-490/2005
STADT BEDBURG
Fachbereich III – Facility Management
Az.:
Datum: 1. Dezember 2005
Wesentliche Aspekte des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches
Beim Betriebsübergang handelt es sich um die Fortführung eines Betriebes oder auch
eines Betriebsteils durch einen Dritten. Hierbei kann es sich z. B. auch um den Betriebsteil
„Gebäudereinigung“ handeln. Bei der Frage, ob es sich um einen Betriebs(teil)übergang
handelt, ist insbesondere darauf abzustellen, welche Elemente für eine
Betriebs(teil)fortführung wesentlich sind. Im Reinigungsbereich ist das wesentliche Element
das Personal, welches die Reinigungsaufgaben durchführt.
Der Gesetzgeber hat den Betriebsübergang in § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
normiert.
Die wesentlichen Aspekte und einzuhaltenden Schritte hierbei sind folgende:
•
Information der betroffenen Beschäftigten vor Übertragung des Betriebsteils über
folgende Aspekte:
-geplanter Zeitpunkt des Übergangs,
-Grund für den Übergang,
-rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs und
-die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
•
Übertragung eines Betriebsteils durch Rechtgeschäft = durch Vergabe. Hier ist ein EUweites Vergabeverfahren zu wählen, da der aktuell gültige Schwellenwert, ab dem eine
Vergabe im Rahmen eines EU-Verfahrens zwingend anzuwenden ist, für Lieferungs-und
Dienstleistungsaufträge nach § 2 der Vergabeverordnung bei 200.000 EURO ohne
Mehrwertsteuer liegt.
•
Der Übernehmer des Betriebsteils tritt in die Rechte und Pflichten aus den
Arbeitsverhältnissen ein.
•
Der Übernehmer des Betriebsteils ist für ein Jahr an die aus dem zum Zeitpunkt der
Übernahme geltenden Rechte des Arbeitnehmers aus dem Tarifvertrag gebunden und
darf diese nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum
Nachteil des Arbeitnehmers ändern, es sei denn, beim neuen Arbeitgeber besteht ein
Tarifvertrag, welcher mit der selben Gewerkschaft abgeschlossen wurde, wie der bislang
geltende.
•
Nach Ablauf des Jahres besteht eine statische Weitergeltung des Tarifvertrages, d. h.
der Tarifvertrag besteht „in eingefrorener“ Form weiter, und die daraus sich ergebenden
Rechte können nur durch Änderungskündigung geändert werden.
•
Es findet keine Kündigung statt, d. h. das Arbeitsverhältnis geht „automatisch“ über.
•
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb eines
Monats nach Zugang der Information widersprechen.
•
Folge eines evtl. Widerspruchs: Das Arbeitsverhältnis geht nicht über, sondern bleibt
bestehen.
WP7-490/2005
•
Anlage zur Vorlage WP7-490/2005
Da mit der Übertragung des Betriebsteils regelmäßig verbunden ist, dass die möglichen
Einsatzplätze vollständig wegfallen, ist dem Beschäftigten, soweit keine andere
Einsatzmöglichkeit besteht, „normal“ betriebsbedingt zu kündigen.