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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-490/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-490/2005 Anlage zur Vorlage WP7-490/2005 STADT BEDBURG Fachbereich III – Facility Management Az.: Datum: 1. Dezember 2005 Wesentliche Aspekte des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches Beim Betriebsübergang handelt es sich um die Fortführung eines Betriebes oder auch eines Betriebsteils durch einen Dritten. Hierbei kann es sich z. B. auch um den Betriebsteil „Gebäudereinigung“ handeln. Bei der Frage, ob es sich um einen Betriebs(teil)übergang handelt, ist insbesondere darauf abzustellen, welche Elemente für eine Betriebs(teil)fortführung wesentlich sind. Im Reinigungsbereich ist das wesentliche Element das Personal, welches die Reinigungsaufgaben durchführt. Der Gesetzgeber hat den Betriebsübergang in § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches normiert. Die wesentlichen Aspekte und einzuhaltenden Schritte hierbei sind folgende: • Information der betroffenen Beschäftigten vor Übertragung des Betriebsteils über folgende Aspekte: -geplanter Zeitpunkt des Übergangs, -Grund für den Übergang, -rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs und -die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. • Übertragung eines Betriebsteils durch Rechtgeschäft = durch Vergabe. Hier ist ein EUweites Vergabeverfahren zu wählen, da der aktuell gültige Schwellenwert, ab dem eine Vergabe im Rahmen eines EU-Verfahrens zwingend anzuwenden ist, für Lieferungs-und Dienstleistungsaufträge nach § 2 der Vergabeverordnung bei 200.000 EURO ohne Mehrwertsteuer liegt. • Der Übernehmer des Betriebsteils tritt in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein. • Der Übernehmer des Betriebsteils ist für ein Jahr an die aus dem zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Rechte des Arbeitnehmers aus dem Tarifvertrag gebunden und darf diese nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern, es sei denn, beim neuen Arbeitgeber besteht ein Tarifvertrag, welcher mit der selben Gewerkschaft abgeschlossen wurde, wie der bislang geltende. • Nach Ablauf des Jahres besteht eine statische Weitergeltung des Tarifvertrages, d. h. der Tarifvertrag besteht „in eingefrorener“ Form weiter, und die daraus sich ergebenden Rechte können nur durch Änderungskündigung geändert werden. • Es findet keine Kündigung statt, d. h. das Arbeitsverhältnis geht „automatisch“ über. • Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb eines Monats nach Zugang der Information widersprechen. • Folge eines evtl. Widerspruchs: Das Arbeitsverhältnis geht nicht über, sondern bleibt bestehen. WP7-490/2005 • Anlage zur Vorlage WP7-490/2005 Da mit der Übertragung des Betriebsteils regelmäßig verbunden ist, dass die möglichen Einsatzplätze vollständig wegfallen, ist dem Beschäftigten, soweit keine andere Einsatzmöglichkeit besteht, „normal“ betriebsbedingt zu kündigen.