Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Az.: 50/413-01/Ln.
Datum:
X Öffentliche Sitzung
V 67/2002
31.07.2002
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
03.09.2002
Kreisausschuss
18.09.2002
Kreistag
18.09.2002
Gewährung pauschalierter Bekleidungsbeihilfen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach
Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
Sachbearbeiter/in: Herr Linden
Tel.: 15 548
Abt.: 50
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, dass ab dem 01.01.2003 die Auszahlung der pauschalen
Bekleidungsbeihilfen für Hilfeempfänger, die länger als 6 Monate ohne Unterbrechung laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, ohne besondere Antragstellung erfolgt.
Seite - 2 Begründung:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 22.02.1995 (V.: 42) beschlossen, dass ab dem 01.01.1995
die
Auszahlung der pauschalen Bekleidungsbeihilfen für Hilfeempfänger, die länger als 3
Jahre ohne Unterbrechung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, ohne besondere
Antragstellung erfolgt.
Die pauschalierte Beihilfegewährung hat sich grundsätzlich bewährt und entspricht auch den
Zielsetzungen des BSHG (Anleitung zur Selbsthilfe und und Eigenverantwortlichkeit).
Allerdings hat sich in der Vergangenheit das Verfahren, wonach nur Hilfeempfänger, die
ununterbrochen länger als 3 Jahre laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, ohne
besonderen Antrag die Bekleidungsbeihilfe ausgezahlt erhalten, in der täglichen Praxis der
Sozialämter der kreisangehörigen Kommunen als unpraktikabel erwiesen, so dass von dort eine
Verfahrensänderung angeregt wurde.
Nach einer verwaltungsseitig durchgeführten Überprüfung hat sich in der Zwischenzeit tatsächlich
herausgestellt, dass bedingt durch die vorgegebene 3-Jahresfrist eine optimale Nutzung
(automatisierte Auszahlung) des eingesetzten PROSOZ-Sozialhilfeverfahrens nicht erreicht wird.
Des weiteren ist die Überprüfung des durchgängigen 3-jährigen Sozialhilfebezuges bei den
örtlichen Sozialämtern sehr arbeitsintensiv. Hierdurch wird bei den Sozialämtern Personal
gebunden, welches zweckmäßiger mit Blick auf die Hauptaufgaben der Sozialhilfe wie
(Nichteinstiegs-/Ausstiegs-) Beratung, Vermittlung in Arbeit etc. genutzt werden kann.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben auch gezeigt, dass die Empfänger laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt regelmäßig nach einer halbjährlichen ununterbrochenen Bezugsdauer ihren
Anspruch auf Gewährung einer pauschalierten Bekleidungsbeihilfe realisieren. Aus diesem Grunde
ist bei einer Verfahrenänderung auch nicht mehr Mehraufwendungen in diesem Bereich zu
rechnen.
Aus den zuvor aufgezeigten Gründen hält es die Verwaltung inzwischen für angebracht, eine
antragsfreie Gewährung von pauschalen Bekleidungsbeihilfen in allen Fällen laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt zu ermöglichen, soweit eine ununterbrochene Bezugsdauer vorliegt.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)