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Beschlussvorlage GB (Gewährung pauschalierter Bekleidungsbeihilfen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Gewährung pauschalierter Bekleidungsbeihilfen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)) Beschlussvorlage GB (Gewährung pauschalierter Bekleidungsbeihilfen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG))

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Az.: 50/413-01/Ln. Datum: X Öffentliche Sitzung V 67/2002 31.07.2002 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 03.09.2002 Kreisausschuss 18.09.2002 Kreistag 18.09.2002 Gewährung pauschalierter Bekleidungsbeihilfen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Sachbearbeiter/in: Herr Linden Tel.: 15 548 Abt.: 50 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, dass ab dem 01.01.2003 die Auszahlung der pauschalen Bekleidungsbeihilfen für Hilfeempfänger, die länger als 6 Monate ohne Unterbrechung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, ohne besondere Antragstellung erfolgt. Seite - 2 Begründung: Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 22.02.1995 (V.: 42) beschlossen, dass ab dem 01.01.1995 die Auszahlung der pauschalen Bekleidungsbeihilfen für Hilfeempfänger, die länger als 3 Jahre ohne Unterbrechung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, ohne besondere Antragstellung erfolgt. Die pauschalierte Beihilfegewährung hat sich grundsätzlich bewährt und entspricht auch den Zielsetzungen des BSHG (Anleitung zur Selbsthilfe und und Eigenverantwortlichkeit). Allerdings hat sich in der Vergangenheit das Verfahren, wonach nur Hilfeempfänger, die ununterbrochen länger als 3 Jahre laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, ohne besonderen Antrag die Bekleidungsbeihilfe ausgezahlt erhalten, in der täglichen Praxis der Sozialämter der kreisangehörigen Kommunen als unpraktikabel erwiesen, so dass von dort eine Verfahrensänderung angeregt wurde. Nach einer verwaltungsseitig durchgeführten Überprüfung hat sich in der Zwischenzeit tatsächlich herausgestellt, dass bedingt durch die vorgegebene 3-Jahresfrist eine optimale Nutzung (automatisierte Auszahlung) des eingesetzten PROSOZ-Sozialhilfeverfahrens nicht erreicht wird. Des weiteren ist die Überprüfung des durchgängigen 3-jährigen Sozialhilfebezuges bei den örtlichen Sozialämtern sehr arbeitsintensiv. Hierdurch wird bei den Sozialämtern Personal gebunden, welches zweckmäßiger mit Blick auf die Hauptaufgaben der Sozialhilfe wie (Nichteinstiegs-/Ausstiegs-) Beratung, Vermittlung in Arbeit etc. genutzt werden kann. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben auch gezeigt, dass die Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig nach einer halbjährlichen ununterbrochenen Bezugsdauer ihren Anspruch auf Gewährung einer pauschalierten Bekleidungsbeihilfe realisieren. Aus diesem Grunde ist bei einer Verfahrenänderung auch nicht mehr Mehraufwendungen in diesem Bereich zu rechnen. Aus den zuvor aufgezeigten Gründen hält es die Verwaltung inzwischen für angebracht, eine antragsfreie Gewährung von pauschalen Bekleidungsbeihilfen in allen Fällen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu ermöglichen, soweit eine ununterbrochene Bezugsdauer vorliegt. Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)