Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
21 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 21.03.2006
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 113, E. - Liblar, Köttinger Straße
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 214/2006)
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße vorgebrachten
Anregungen und Hinweise wird wie folgt entschieden:
I.1.
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth
Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie Erdgas
versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Realisierung des geplanten
Vorhabens bzw. Vollsortimenters berücksichtigt.
I. 2
Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 13 02 44, 50496 Köln
Den Anregungen bezüglich
o der Kälte- und Klimatechnikaggregate,
o der Türöffnung zum eingehausten Anlieferungsbereiches und
o der Parkplatzoberfläche
ist bereits mit entsprechenden Festsetzungen im Planentwurf
Bebauungsplanes entsprochen.
des
Vorhabenbezogenen
Der Anregung hinsichtlich der Errichtung einer 1,80 m hohen Lärmschutzwand ist bereits durch die
Festsetzung einer Sichtschutzwand (die als Mauer ausgebildet wird) entsprochen.
Die 1.80 m hohe Sichtschutzwand dient neben der Abschirmung des zukünftigen Friedhofsweges
vom Parklpatz auch dem Immissionsschutz für die südlich angrenzende, gemischt genutzte Gebäude.
Der Hinweis, dass die Regelungen der Wasserschutzzone III B (im Planentwurf irrtümlich als WSZ III
A bezeichnet) zu beachten sind, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Realisierung
berücksichtigt.
I. 3
Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren
Die Tatsche, dass das Plangebiet im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen
Grundwasserbeeinflussung liegt, wurde bereits -soweit erforderlich- bei der Erarbeitung des
Planentwurfes berücksichtigt. Im Plan ist darüber hinaus ein entsprechender Hinweis enthalten.
Die Anregung bezüglich der bewegungsaktiven geologischen Störzone (Erftsprung) ist nicht
zutreffend. Nach der Stellungnahme der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in Köln wird das Plangebiet
nicht durch den Erftsprung gekreuzt.
I. 4
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim
Der Anregung, die innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen stehenden erhaltenswerten Bäume (eine Eiche und ein Bergahorn) als zu erhaltende
Bäume gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB festzusetzen, kann nicht entsprochen werden.
Die vom Rhein-Erft-Kreises vorgetragene höherwertige Einschätzung des Orts- und
Landschaftsbildes wird in die Begründung und den Umweltbericht zum VEP entsprechend
eingearbeitet.
Der Anregung, das Plangebiet im Westen um 3,00 m zu erweitern und eine insgesamt 5,00 m breite
Baum- und Strauchbepflanzung aus heimischen und standortgerechten Arten festzusetzen, wird
nicht entsprochen.
Der Anregung, die festgesetzte Sichtschutzwand beidseitig vollständig zu begrünen (Efeu oder
Kletterpflanzen), wird durch Aufnahme einer entsprechenden Festsetzung entsprochen.
Der Hinweis bezüglich der wasserwirtschaftlichen Erlaubnis zur Errichtung der Versickerungsanlage
wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung des Vorhabens berücksichtigt.
Der Hinweis auf die Wasserschutzzone IIIB (im Planentwurf irrtümlich mit Wasserschutzzone IIIA
bezeichnet) des Wasserwerkes Dirmerzheim ist bereits im Planentwurf enthalten.
Der Anregung, bezüglich der Minimierung der Versiegelung beim Bau von Gebäuden bzw.
Erschließungswegen wurde im Planentwurf soweit als möglich entsprochen.
Der Anregung bzgl. der Verwendung versickerungsfähiger Materialien (z.B. Rasengittersteine,
Ökopflaster) bei notwendigen Befestigungen (Zufahrtswege, Stellplätze) kann nicht entsprochen
werden.
Die Anregung bzgl. des Verbleibs des bei der Durchführung der Bauvorhaben anfallenden
Bodenaushubs auf dem Grundstück wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung berücksichtigt.
Der Hinweis bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis beim Einbau von Recyclingbaustoffen (z. B
als Untergrund- oder Wegebefestigung) wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung des Vorhabens entsprechend berücksichtigt.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der
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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in
der zuletzt gültigen Fassung wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 113, E.- Liblar,
Köttinger Straße, einschließlich Begründung und Umweltbericht mit Umweltprüfung sowie den
redaktionellen Änderungen und den in der Abwägung beschlossenen Änderungen als Satzung
beschlossen.
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