Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 21.03.2006
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße;
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 205/2006)
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, Erftstadt – Liblar, Seestraße vorgetragenen
Anregungen und Hinweise wird wie folgt entschieden:
I.1
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth
Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie
Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung berücksichtigt.
I.2
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim
Der Anregung, für den Verlust des naturnahen Böschungsbereiches auf der neu modellierten
Böschung eine strukturreiche, standortgerechte Gehölzpflanzung als Ausgleichsmaßnahme
anzulegen, ist bereits im Planentwurf entsprochen.
Für den Verlust des naturnahen Böschungsbereiches wird eine 1400qm große, ökologische
geringwertigere Fläche aus dem Ökokonto der Stadt Erftstadt durch Aufnahme in den
Durchführungsvertrag angerechnet.
Der Anregung, die neu gestalteten Böschungsflächen während der Bauarbeiten durch einen
Bauschutzzaun zu schützen, wird durch Aufnahme in den Durchführungsvertrag entsprochen.
Der Anregung, auf der neu hergestellten Böschungsoberkante einen Wildschutzzaun und
entlang des geplanten Spielplatzes eine Einfriedung zu errichten, wird durch Aufnahme einer
entsprechenden textlichen Festsetzung im VEP entsprochen.
Ein zusätzlicher Eingriff durch die Einbeziehung des Versickerungsbeckens im Südwesten des
Plangebietes entsteht nicht, sodass keine weiteren Kompensationsmaßnahmen erforderlich
sind.
Der Hinweis bzgl. der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser
im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
Der Anregung, für die Flächen, die später als Freisitz- oder Erholungsflächen dienen sollen,
gemäß BBodSchG noch weitere flächendeckende Untersuchungen durchzuführen und die Erdund Bodenarbeiten gutachterlich begleiten zu lassen, wird durch Aufnahme in den
Durchführungsvertrag entsprochen.
I.3
Landesbetrieb Wald und Holz.NRW, Samanstraße 14, 53125 Bonn
Der Anregung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW bezüglich des Sicherheitsabstandes wurde
bereits durch die Erweiterung des Vorhabengebietes und die eigentumsrechtliche Sicherung dieser
Fläche (Böschung) Rechnung getragen.
Außerdem ist bereits aufgrund der räumlichen Nähe zum Wald ein textlicher Hinweis zu den
Bestimmungen von Feuerungsanlagen sowie Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen gem. § 43
Landesbauordnung u. § 47 Landesforstgesetz aufgenommen.
I.4
Eigenbetrieb Straßen -Stadt Erftstadt-
Über die von den Eigenbetreiben Straßen vorgetragenen Anregungen wird unter Berücksichtigung
des Ergebnisses des Abstimmungsgespräches (zwischen Vorhabenträger, Planungsbüro, und
Stadtverwaltung) vom 18.02.2006 wie folgt entschieden:
Die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze (12 Stück) ist ausreichend.
Die Voraussetzung zur Eintragung eines öffentlichen Wegerechts zur Sicherung der Zufahrt zum
öffentlichen Spielplatz ist bereits im Planentwurf durch die Festsetzung eines entsprechenden GehFahr- und Leitungsrechtes (GFL 2 ) gesichert.
Die Ausrundungsradien der Privatstraßen im Einmündungsbereich zur Haupterschließungsstraße
werden auf 4,5 m erweitert.
Der angeregten, Aufweitung der öffentlichen Straße zur Anbindung an die vorhandene Seestraße
kann aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
Der geforderten Festsetzung einer Wendeanlage am Ende des im Südwesten des Plangebietes
festgesetzten ca. 70 m langen Stichweges wird entsprochen.
Der geforderten Aufweitung der Fahrbahnbreite in der Plangebietsmitte bzw. im Bereich der im
Straßenraum vorgesehenen Stellplätze wird durch eine Fahrbahnverbreitung um 0,50 m auf 3,5 m
entsprochen.
Der im Süden des Plangebietes vorhandene Kreuzungsbereich wird durch eine entsprechende
Ausrundung (mit Grünfläche) übersichtlicher gestaltet.
Der angeregten Anordnung von Stellflächen für Müllbehälter in den Einmündungsbereichen der
beiden Privatstraßen wird mit der Festsetzung eines entsprechenden Symbols innerhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche (im Bereich der Stellplätze) entsprochen. Die Ausgestaltung und Größe
der Flächen erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung.
Die Einplanung von Einzelbäumen und von Pflanzinseln im Straßenraum erfolgt im Rahmen der
Ausbauplanung.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 21.03.2006
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Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
BGBl. I S. 2414) und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§ 7 und 41 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in
der zuletzt gültigen Fassung wird der Vorhabensbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. – Liblar,
Seestraße einschließlich der in der Abwägung beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sowie
der Begründung einschließlich Umweltbericht und Umweltprüfung als Satzung beschlossen.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 21.03.2006
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