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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 36a "Schleiden" Neuaufstellung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 36a "Schleiden"
Neuaufstellung) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 36a "Schleiden"
Neuaufstellung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 255/2006 15.08.2006 Az.: 60.3 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 30.08.2006 Kreisausschuss 06.09.2006 Kreistag 13.09.2006 Landschaftsplan 36a “Schleiden” Neuaufstellung Sachbearbeiter/in: Herr Persch Tel.: 15 320 Abt.: 60.3 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --------- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Neuaufstellung des Landschaftsplanes 36a „Schleiden“ mit dem Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet Schleiden gemäß der Anlage zu dieser Vorlage. Die Erstellung der Planunterlagen erfolgt in Eigenleistung durch den Kreis. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Arbeiten einzuleiten. Mit Rechtskraft des Landschaftsplanes 36a „Schleiden“ treten die Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes 36 „Schleiden“ außer Kraft. Begründung: Seite - 2 Der Geltungsbereich des bestehenden und seit dem 24.12.1999 rechtskräftigen Landschaftsplanes 36 „Schleiden“ (in der Fassung der ersten Änderung, Satzungsbeschluss 18.09.2002, rechtskräftig seit 24.12.2004) umfasst nur einen Teil des Stadtgebietes Schleiden. Der ehemalige Truppenübungsplatz Vogelsang war von der Planung ausgenommen. Mit dem Abzug der belgischen Streitkräfte ist das Gebiet der Planung zugänglich. Große Teile des Stadtgebietes sind inzwischen dem Nationalpark Eifel zuzurechnen, für den die rechtskräftige Nationalparkverordnung vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823) gilt. Darüber hinaus haben sich zahlreiche gesetzliche Vorschriften geändert. In 2000 leitete die Stadt Schleiden das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ein. Der Flächennutzungsplan ist seit dem 02.06.2006 rechtskräftig. Weiterhin liegen mit dem neuaufgestellten und am 10.06.2003 bekannt gemachten Regionalplan für die Region Aachen die wesentlichen regionalplanerischen Aussagen vor, die in der Landschaftsplanung zu beachten sind. Durch die Neuaufstellung soll der Landschaftsplan an die geänderten Bedingungen und Vorschriften sowie die Festsetzungen der in der Zwischenzeit erlassenen Landschaftspläne angepasst werden. Dabei wird auch berücksichtigt, dass bereits eine Vielzahl der im Landschaftsplan 36 festgesetzten Maßnahmen einvernehmlich mit den Landwirten realisiert wurden. Aufgrund des Umfanges der erforderlichen Änderungen ist die Neuaufstellung zweckmäßig. Auf Grundlage der geänderten Vorschriften und der vorliegenden Planwerke sollen mit dem Landschaftsplan die Entwicklungsziele (§ 18 LG NW) und die Festsetzungen (§§ 20-23 LG NW) für Natur und Landschaft im gesamten Stadtgebiet Schleiden getroffen werden. Hiermit hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Weiterhin kann der Landschaftsplan forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 25 LG NW) treffen sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NW) festsetzten. Dem Landschaftsplan wird ferner eine Begründung beigefügt (Strategische Umweltprüfung). Mit Rechtskraft des Landschaftsplanes 36a „Schleiden“ treten die Festsetzungen des Landschaftsplanes 36 „Schleiden“, die sich auf Teilflächen des Stadtgebietes beziehen, für diese Flächen außer Kraft. Der Aufstellungsbeschluss durch den Kreis Euskirchen ist erforderlich, da das förmliche Verfahren der Landschaftsplanung erst mit dem entsprechenden Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung beginnt. Da bereits ein Landschaftsplan als Grundlage besteht, wird der für die Planerstellung erforderliche Aufwand als überschaubar angesehen. Die Neuaufstellung des Landschaftsplanes 36a „Schleiden“ soll daher in Eigenleistung durch den Kreis erfolgen. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)