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Beschlussvorlage GB (Nationalparkplan, Band I, Leitbild und Ziele hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
120 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 251/2006 09.08.2006 Az.: 60.13 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 30.08.2006 Kreisausschuss 06.09.2006 Kreistag 13.09.2006 Nationalparkplan, Band I, Leitbild und Ziele hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Frau Kröger Tel.: 15 579 Abt.: 60.13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: --------Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die von der Verwaltung in der Begründung dargestellten Anregungen, Korrekturen und Ergänzungen zum Nationalparkplan, Band 1 – Leitbild und Ziele Stand Juni 2006. Seite - 2 Begründung: Mit Schreiben vom 14.06.2006 hat das Nationalparkforstamt den Kreis Euskirchen aufgefordert mit einer Frist bis zum 15.09.2006 zur vorliegenden Entwurfsfassung (Stand Juni 2006) des Nationalparkplanes Band 1 – Leitbild und Ziele Stellung zu nehmen. Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 24.07.2006 den Fraktionen des Kreistages die Unterlagen als CD-Rom übersandt und auf die Beratung in der Fachausschusssitzung am 30.08.2006 hingewiesen. Das Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans ist in § 6 Abs. 2 NationalparkVerordnung geregelt. Aus Sicht der Verwaltung wird zu den einzelnen Darstellungen, Zielen und Handlungsgrundsätzen wie folgt Stellung genommen: Tourismus und Wirtschaftsförderung Bezogen auf den dreigliedrigen Aufbau des Nationalparkplans „Leitbild und Ziele“, „Bestandsanalyse“ und „Maßnahmeplan“ und den damit verbundenen Zielsetzungen muss die Frage aufgeworfen werden, warum Regelungen zu Flächen außerhalb des Nationalparks-Gebietes getroffen werden, hier im besonderen zu Vogelsang, beispielsweise: - - - Seite 38 – 1. Absatz, Zeile 5 : Das nicht im Nationalpark gelegene bebaute Gelände um Vogelsang ist in Artenschutzkonzepte z.B. für Fledermäuse in enger Abstimmung mit dem Eigentümer einzubeziehen. Die Rahmenbedingungen, den Standort immobilienwirtschaftlich zu verwerten, dürfen nicht durch zusätzliche Auflagen eingeschränkt werden. Seite 69 – 6. Absatz: Die Zufahrtsstrasse zum bebauten Gelände um Vogelsang sollte vom Betreiber für Besucher während der Öffnungszeiten bis zu den Parkplätzen und einer Bushaltestelle an der B 266 freigegeben werden. Die Parkeinnahmen der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang GmbH dienen dazu, den laufenden Betrieb der Serviceagentur Vogelsang und die damit verbundene Besucherinformation am Standort zu decken. Ohne diese Einnahmen könnten der Betrieb nicht aufrecht erhalten werden. Seite 77/78 – Absatz 5/neues Kapitel: Weitere Maßnahmen im Nationalparkumfeld. Angesichts der zu erwartenden Magnetwirkung des Vogelsang-Geländes auf die Besucherinnen und Besucher der NP-Region ist analog zu § 3,Abs. 7 der NP-VO eine nationalparkkonforme Nutzung des „Burggeländes“ notwendig und ff. Die Formulierungen gemäß NP-VO sind akzeptiert, darüber hinausgehende Ausgestaltungen wie hier gefordert:... „ein kostengünstiges gastronomisches Angebot mit regionalen Bezügen“, bleiben der Standortentwicklungsgesellschaft vorbehalten. Die Entwicklung des Dachmarkenkonzeptes mit dem Ziel eines integrierten Ausstellungskonzeptes – unter Einbeziehung der Nationalparkverwaltung - lässt erwarten, dass in Vogelsang mehr als nur -wie hier formuliert – eine Museumslandschaft entstehen wird. Wenn Wünsche, Anregungen oder auch Forderungen seitens der Nationalparkverwaltung über den Nationalparkplan an den Standort Vogelsang adressiert werden, so sollten diese a) konzentriert an einer Stelle erfolgen, z.B. beim Kapitel D Integration der Nationalparks in der Region und b) allenfalls beschreibenden Charakter haben und c) keinerlei rechtliche Bindungen zur Folge haben. Seite - 3 Bezogen auf das Kapitel D Integration der Nationalparks in der Region wird vorgeschlagen, Vogelsang nicht anders zu stellen, wie die übrige Nationalparkregion. Vogelsang wird an dieser Stelle völlig außen vor gelassen. Vielmehr bietet der Standort ausreichend Ansatzpunkte für die touristische Kooperation und Kommunikation, insbesondere mit Blick auf die bildungstouristische Komponente, die im Zuge der bisherigen Entwicklung des Dachmarkenkonzeptes vogelsang ip und einer zu etablierenden Vogelsang-Akademie - unter Einbeziehung der Nationalparkverwaltung – herausgearbeitet werden konnte. Im übrigen verweise ich auf die nachfolgenden Absätze meiner Stellungnahme vom Dezember 2005, die auch schon die o.g. Einwände beinhaltete: - S. 28, Handlungsgrundsätze: Die Einbeziehung des Vogelsanggeländes in Artenschutzkonzepte darf nicht dazu führen, dass im Nutzungskonzept Vogelsang zu entwickelnde Immobilien in ihrer Nutzung eingeschränkt werden. - S. 67, „Weitere Maßnahmen und Angebote im Nationalparkumfeld“ Die unter den Spiegelstrichen aufgeführten Punkte „kostengünstiges, gastronomisches Angebot mit regionalen Bezügen“ und „attraktive Anbindung an den ÖPNV“ fallen in die Zuständigkeit der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang und sind dort bereits in der Umsetzung. Die nationalparkkonforme Nutzung wird dabei berücksichtigt. Straßenverkehrbehörde Der Entwurf des Nationalparkplanes enthält weitgehende Ziele im Bereich der verkehrslenkenden Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Sperrungen, Umwidmungen, Querungshilfen etc.).Im ureigenen Sinne des Nationalparks bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen diese Zielsetzungen. Es handelt sich bei den betroffenen Straßen jedoch regelmäßig um klassifizierte Bundes- und Landesstraßen. Inwieweit die gewünschten Ziele erreicht werden können, kann zu gegebener Zeit nur im Einzelfall geklärt werden. Es obliegt der Verkehrskommission, die aus Vertretern der Straßenbaulastträger, der Stadt, der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde besteht, auf Antrag über diese verkehrslenkenden Maßnahmen zu entscheiden und festzulegen, ob und wie sie im Einzelfall realisiert werden können. Straßenbaulastträger für Kreisstraßen Zu Kapitel C 3.9.4 Verkehr kann bezüglich der K 7 dem Vorschlag der Umwidmung zur Forststraße nicht zugestimmt werden. Die K 7 hat die Funktion des verkehrswichtigen Radwegs und ist als solcher weiterzuführen. Der Radweg K7 entlang des Urftstausees bildet eine Hauptachse des Radwegenetzes NRW. Als Teil des Mosel-Maas Fernradweges und weiterer kreisübergreifender Radwege hat die K7 überregionale Bedeutung. Einer Sperrung der L 15 kann nicht zugestimmt werden, da für die Ortschaft Wolfgarten eine Erschließungsverpflichtung auch für den motorisierten Individualverkehr besteht. Aus Sicht des Kreisstraßenbaulastträgers sollte für die K 26 eine Umwidmung zum Forstweg vorgenommen werden. Die Erschließung des Ehrenfriedhofs ist auch zukünftig zu gewährleisten. Die Ortsumgehung Dreiborn ist im Integrieten Verkehrskonzept des Landes NRW als disponibles Straßenvorhaben der Stufe 1 eingeplant. Ihr kommt auch für die Anbindung nach Ostbelgien besondere Bedeutung zu. Einem Verzicht auf die Ortsumgehung Dreiborn kann auch aus Sicht des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen nicht zugestimmt werden. Der Kreistag hat sich dafür ausgesprochen, die gesamte Panzerstraße als Umgehungsstraße für Dreiborn einschließlich des Weiler Katzenbroich aus der Nationalparkverordnung auszuklammern. Untere Bodenschutzbehörde Seite - 4 Bezüglich der Ausführungen im Kapitel C 3.2 „Renaturierung“ wird folgendes klargestellt: Die vom StUA Aachen durchgeführte spezielle Untersuchung zu Schadstoffen in Sedimenten verschiedener Fließgewässer des ehemaligen Sperrgebietes wurden im Auftrag des MUNLV im Rahmen eines Untersuchungsvorhabens zur möglichen Beeinflussung von vorhandenen Oberflächengewässern durch Flächen mit militärischer Nutzungsgeschichte im Land NRW durch das StUA Aachen unter Begleitung durch das LUA und den Kreis Euskirchen durchgeführt. Gleichzeitig dienten diese Untersuchungen der Ergebnissicherung für die weitere Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Gefährdungspfad Boden – Gewässer. Diesem Gefährdungspfad wird von der Arbeitsgruppe „Konzept für die weitere Vorgehensweise“, in die unter der Federführung des Kreises Euskirchen und Beteiligung der Kreise Aachen und Düren sowie das LUA eingebunden sind, vorrangige Priorität beigemessen. Die abschließende Stellungnahme dieser Arbeitsgruppe "Konzept für die weitere Vorgehensweise", befindet sich derzeit im Abstimmungsverfahren. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist folgendes festzuhalten: Auf der Grundlage des Gutachtens zur „Historischen Erkundung des Truppenübungsplatzes Vogelsang (einschl. Burg Vogelsang), erstellt durch das IB MSP sollten durch die AG Vorschläge für die weitere Vorgehensweise aus bodenschutzrechtlicher Sicht erarbeitet werden. Als die relevanten Gefährdungspfade wurden unter nutzungsbezogenem Ansatz die Wirkungspfade • Boden – Mensch • Boden – Gewässer bewertet. Dementsprechend waren die sich aus dem Gutachten ergebenden Erkenntnisse zu Kontaminations- und Kampfmittelrisiken als Anhaltspunkte zu werten, auf deren Grundlage zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts ggf. geeignete Maßnahmen für die genannten Pfade vorzunehmen waren. Im Rahmen des ersten Zwischenberichtes wurde dargelegt, dass in der AG Einvernehmen darüber bestand, dass die Situation zum Zeitpunkt der Erfassung so bewertet wird, dass es keine Hinweise auf konkrete Gefahren gab. Insofern bestand kein unmittelbarer Handlungsbedarf für die zuständigen Unteren Bodenschutzbehörden. Diese Bewertung hat nach wie vor Bestand, da Erkenntnisse zu Schadensfällen oder Schadstoffeinträgen weder im Zeitraum bis zur Rückgabe des Truppenübungsplatzes durch die Belgier an den Grundstückseigentümer zum 31.12.2005 noch danach im Rahmen der zivilen Nutzung als Teil des Nationalparks Eifel vorliegen. Schwerpunkt der weiteren Arbeit der AG bildete der Gefährdungspfad Boden –Gewässer. Zur weiteren Sachverhaltsermittlung wurde durch die AG ein Konzept für Untersuchungen zur Ergebnissicherung erarbeitet. Dieses Konzept umfasste die zweimalige Untersuchung von Proben zur Wassergüte und/oder Sedimentuntersuchungen an insgesamt 22 Probenahmestellen. Zusammenfassend werden die Ergebnisse so bewertet, dass keine weiteren Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsermittlung für den Gefährdungspfad Boden – Gewässer für erforderlich gehalten werden. Damit erfährt die erste Einschätzung der AG, dass das durch die bisherige militärische Nutzung ausgehende Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden – Gewässer auch unter Berücksichtigung der Nutzung als Teil des Nationalpark Eifel als gering eingestuft wird, eine fundierte Bestätigung. Nach wie vor ist aber zu beachten: Im Rahmen von Umnutzungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Truppenübungsplatzes als Teil des Nationalparks Eifel sollte im Hinblick auf den Gefährdungspfad Boden - Mensch z.B. bei Umnutzungen durch Entsiegelung oder Eingriffe in den Boden bzw. durch bauliche Maßnahmen kein zusätzliches Gefährdungspotenzial geschaffen werden. Im Vorfeld der Planungen können Seite - 5 damit ggf. konkrete Untersuchungen zur Abklärung eines Kontaminationsverdachtes erforderlich werden. Auch sind in einem solchen Falle Arbeitschutzmaßnahmen bei Bautätigkeiten zu berücksichtigen. Insofern wird empfohlen, die zuständige Untere Bodenschutzbehörde bereits in den Planungsprozess von solchen Maßnahmen einzubinden. Darüber hinaus besteht das grundsätzliche Erfordernis, die zuständige Untere Bodenschutzbehörde bei Planungsvorhaben zu beteiligen. Die Ausführungen insbesondere im vorstehenden Absatz sollten daher im Rahmen der geplanten Maßnahmen zur Renaturierung und auch im Zuge der Wegeplanung Berücksichtigung finden. Untere Abfallwirtschaftsbehörde In Verbindung mit den Renaturierungszielen wurde auf die Entfernung von baulichen Anlagen, Altlasten und Müll (Nationalparkplan, Bd. 1, S. 30 f) und auf die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle eingegangen. Ferner wurde die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Zusammenhang mit dem Wegenetz und der Besucherlenkung sowie mit durchzuführenden Pflegemaßnahmen in allgemeiner Form behandelt. Die Einzelmaßnahmen zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sind bei der Aufstellung des Maßnahmenplans (vorgesehener Teilband 3) zu berücksichtigen. Untere Wasserbehörde Grundsätzliche Bedenken gegen das Leitbild und die Ziele des Nationalparkplanes bestehen seitens der Unteren Wasserbehörde nicht. Es ist jedoch auf folgenden Sachverhalt hinzuweisen. Die Burg Vogelsang mit all ihren Anfallstellen für Abwasser ist über eine Transportleitung an die Kläranlage Gemünd angeschlossen. Die Abwasserbeseitigung muss insgesamt abgesichert bleiben. Hierzu muss es möglich sein, die Leitungstrasse so zu „hegen und zu pflegen“, dass Schäden an der Leitung vermieden werden. Auch muss die Möglichkeit bestehen, evtl. Schäden an der Leitung zu beheben. Ist dies nicht möglich, muss eine andere gleichwertige alternative Möglichkeit der Abwasserbeseitigung gesucht werden. Gleichwertig ist nicht der Bau und Betrieb einer eigenen Anlage, sondern eine andere Trasse zur Verlegung einer Anschlussleitung. Zusätzliche Kosten können nicht der Stadt Schleiden auferlegt werden. Untere Landschaftsbehörde / Träger der Landschaftsplanung In Kapitel C3.3 - Erhaltung kulturabhängiger Lebensräume und Landschaftsbilder wird unter den Zielen auf die Erhaltung der Offenlandbiotope und insbesondere der nach § 62 LG NW Geschützten Biotope Bezug genommen. Dieser Erhalt ist gesetzlich verankert, jedoch wird im weiteren die Pflege dieser Biotope damit begründet, dass diese Flächen einen „Gegenpol zur oftmals verarmten Kulturlandschaft des Umlandes“ darstellen. Dieser Formulierung kann aus Sicht des Kreises Euskirchen nicht geteilt werden, da auch außerhalb des Nationalparks in der Kulturlandschaft der Eifel gleichwertige Flächen mit gleicher Artenausstattung und Schutzwürdigkeit anzutreffen sind. Diese werden durch die Landschaftsplanung im Kreis Euskirchen unter Schutz gestellt und seit Jahren über das Kreis-Kulturlandschaftsprogramm bewirtschaftet bzw. gepflegt. Entsprechend ist diese Formulierung zu überarbeiten und der Bezug zur NP-Region herzustellen. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Darstellungen des Nationalparkplanes Band 1 – Leitbild und Ziele. Im Kapitel B – Planungsgrundlagen ist zur Landschaftsplanung im Kreis Euskirchen zu ergänzen, dass die LPs Hellenthal und Kall mit Bekanntmachung vom 27.12.2005 Rechtskraft erlangt haben und entsprechend die Darstellungen und Festsetzungen der NP-VO und dem damit verknüpften Nationalparkplan beachten. Im Rahmen der 1. Änderung des LP Schleiden ist die NP-VO Eifel beachtet worden und der LP Scheiden weist den Kermeter als NSG 2.1-1 „Kermeter“ aus und auf die NP-VO hin. Die 1. Änderung des LP Schleiden ist am 24.12.2006 öffentlich bekannt gemacht worden und hat damit Rechtskraft erlangt. Diese Punkte sind in der Textfassung zu korrigieren. Zur Vervollständigung der Angaben füge ich Ihnen die CD zur Landschaftsplanung mit Stand Mai 2006 bei, die dem Nationalparkforstamt auch vorliegt. Seite - 6 - Untere Fischereibehörde Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Nr. 3.9, Absatz 3, der Verwaltungsvorschrift (VV) zur Durchführung des § 3 des Landesfischereigesetzes NRW (LFischG) vom 22.6.1995, die fischereiliche Hegeverpflichtung, unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks, auch in Naturschutzgebieten fortbesteht. Darüber hinaus wird auf die Nr. 3.1 „Grundsätze“ des Rd. Erlasses des MURL „Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten“ vom 14.11.1997 hingewiesen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund unter anderem der Nummern 4. und 5. des vorgenannten Erlasses, der Rechtsprechung (z. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8.7.2004, -8 KN 43/02-, „Verbot der Schlechterstellung der Fischereiausübungsberechtigten gegenüber den Jagdausübungsberechtigten (Art. 3 GG)“ und der Tatsache, dass der Nationalpark Eifel auch die Funktion eines Naherholungsgebietes einnimmt, unter anderem mit sog. Nutzern wie Spaziergängern und Radfahrern, der gänzliche Ausschluss der Ausübung der Fischerei mit der Handangel, kritisch zu hinterfragen bliebe. Wie dem zitierten Erlass des MURL zu entnehmen, schließt die fischereiliche Hege sowohl den Schutz (Schonzeiten, Schonmaße, Schongebiete, bestimmte Fanggeräte etc.) und die Förderung (Laichplatzpflege, Besatz, Verbesserung der Durchgängigkeit von Gewässern etc.) als auch den Eingriff (gezielter Fischfang) ein. Die Hege und damit der fischereibezogene Artenschutz ist ein integrierender Bestandteil der Fischerei bzw. des Fischereirechts. Auf Grund dieser Rechtslage, unter Einbeziehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur naturschutzrechtlichen Unberührtheitsklausel und dem Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung, ist der in der vorliegenden Entwurfsfassung des Nationalparkplans verwandte Begriff „nicht naturschutzorientierte Fischhege“, nach der von hier vertretenen Auffassung, nicht denkbar. Bzgl. der Aussagen im Nationalparkplan Eifel, Band 1: Leitbild und Ziele, Ziff. 3.9.2 Fischerei, „mit dem Angeln und einer nicht am Naturschutzzweck ausgerichteten Fischhege können Beeinträchtigungen, wie z. B. der Besatz mit nicht einheimischen Fischen verbunden sein“, wird erneut daraufhingewiesen, dass das Landesfischereigesetz – LfischG – vom 22.06.1984 im § 3 Abs. 2 bestimmt, dass ein der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechender artenreicher heimischer Fischbestand zu erhalten und zu hegen ist. Im Übrigen wird auf die einschlägigen und im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung vorrangigen spezialgesetzlichen Regelungen des Fischereirechts (Verordnungen und Erlasse des MUNLV) verwiesen. Darüber hinaus ist der Besatz mit nicht heimischen Fischen, Neunaugen, Krebsen und Muscheln sowie deren Laich gemäß § 18 Abs. 1 der Landesfischereiordnung (LFischO) vom 6.6.1993, dem lex specialis, grundsätzlich verboten. Auch ist ein Besatz mit Arten, die gemäß § 1 der LFischO ganzjährig geschont sind, wie die angeführten Arten Groppe und Bachneunauge (Rundmäuler), bereits gemäß § 18 Abs. 2 LFischO, genehmigungspflichtig. Die unter dem Abschnitt Handlungsgrundsätze angeführte Begründung für das ergangene „Angelverbot“, ist in Bezug auf die angeführten Arten Groppe, Bachneunauge und heimische Krebsarten nicht nachvollziehbar, da diese Arten gemäß § 1 der LFischO ohnehin einer ganzjährigen Schonzeit unterliegen und dem Wasser nicht entnommen werden dürfen. Unter dem selben Abschnitt bestätigt der vorliegende Entwurf eines Nationalparkplans, dass die gesetzliche Hegepflicht gemäß dem LFischG dem WVER obliegt. Die fischereiliche Hege wurde bekanntermaßen dem Hegebeauftragten, Herrn Dr. Hartmut Späh, Bielefeld, übertragen. Dieser führt die fischereiliche Hege mit Methoden der gewerblichen Fischerei i. S. der Landesfischereiordnung durch. Gemäß § 52 LFischG ist für die Durchführung des § 3 LFischG (Fischereirecht, Hegepflicht) die untere Fischereibehörde des Kreises Euskirchen zuständig. Hinsichtlich der angesprochenen Erhaltung und Förderung der „anderen heimischen Fischarten“, wird auf das erstellte Bewirtschaftungskonzept des Herrn Dr. Späh und den Seite - 7 - beschriebenen, erforderlichen Eingriff in den Fischbestand, einschließlich einer gezielten Entnahme bestimmter heimischer Arten, verwiesen. Zitat Dr. Späh: ..........Die zukünftige fischereiliche Bewirtschaftung erfolgt prioritär unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Wasserqualität, wobei eine Steuerung über die Biomanipulation der Nahrungskette erforderlich ist. Jährliche Fischbesatzmaßnahmen sind zwingend erforderlich, da die natürlichen Reproduktionsbedingungen aufgrund der Stauspiegelschwankungen sehr eingeschränkt sind. Hierdurch besteht die Gefahr, dass sich der Fischbestand in Richtung eines unausgewogenen Verhältnisses zwischen Fried- und Raubfischen entwickelt, was erhebliche negative Folgen für Trophie, Wasserqualität, Sauerstoffhaushalt und Sichttiefe zur Folge haben kann. Ein vorläufiges fischereiliches Bewirtschaftungskonzept wurde Ende 2004 von mir im Auftrag des WVER erstellt. Fischbestandserhebungen, u.a. mit Elektro- und Stellnetzbefischungen, werden zur Zeit jährlich durchgeführt, um die fischereiliche Bewirtschaftung gegebenenfalls nach den jeweils gewonnenen Erkenntnissen zu modifizieren..... In den vergangenen Monaten wurden weitere Untersuchungen durch Herrn Dr. Späh durchgeführt, sodass es sinnvoll erscheint, den Hegebeauftragten, Herrn Dipl.-Biol. Dr. Hartmut Späh – öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fischerei und Gewässerökologe – Rudower Str. 3, 33619 Bielefeld (0521-102677, Fax: 0521-162437, email: hspaeh@versanet.de), kurzfristig um eine Stellungnahme zu bitten, da dieser diesbezüglich die detailliertesten und neuesten Erkenntnisse resp. Fakten besitzt. Im Übrigen bleibt es dem Fischereirechtsinhaber (WVER) oder dem v. g. Hegebeauftragten unbenommen eine eigene Stellungnahme einzureichen. Untere Jagdbehörde Der UJB lag die Begutachtung des Kreisjagdberaters nicht fristgerecht vor. Somit kann erst auf dieser Grundlage eine fachliche Prüfung der UJB und Stellungnahme abgegeben werden. Diese wird in die Stellungnahme des Kreises aufgenommen. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)