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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 239/2006
28.07.2006
Az.: 40/211 - 19
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
22.08.2006
Kreisausschuss
06.09.2006
Kreistag
13.09.2006
Schülerfahrkosten
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG)
Sachbearbeiter/in: Herr Ney
Tel.: 15 531
Abt.: 40
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
--------Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht vom Eigenanteil gem.
§ 97 Abs. 3 SchulG zu befreien.
Begründung:
Seite - 2 Nach § 97 Abs. 3 SchulG hat der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen
die Möglichkeit im Rahmen eines besonderen Tarifangebots Schülerzeitkarten anzubieten, die
über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen. Der Kreis Euskirchen bietet den Schülerinnen und Schülern in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) die Möglichkeit ein derartiges Schülerticket zu
nutzen. Das Schülerticket ist an den beiden Berufskollegs und an der Don-Bosco-Schule eingeführt (Kreistagsbeschluss vom 22.05.2002).
Das Schülerticket gilt an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr verbundweit. Als Ausgleich für den
erweiterten Geltungsbereich (über den eigentlichen Schulweg hinaus) haben die
Erziehungsberechtigten eine Eigenleistung zu erbringen. Der Höchstbetrag des Eigenanteils
beträgt 12 € pro Beförderungsmonat.
Von Erziehungsberechtigten mit mehreren der Vollzeitschulpflicht unterliegenden Kindern betragen
die Eigenanteile für das erste Kind 12 € und für das zweite Kind 6 € pro Beförderungsmonat. Anteilig erzielt der Kreis Euskirchen bei den Schülertickets für 12 € (für das erste Kind) eine monatliche
Mehreinnahme von 2 € pro Ticket, bei den Tickets für 6 € (für das zweite Kind) 1 € pro Ticket. Diese Mehreinnahmen werden von der RVK gegen Erstattung einer Aufwandsentschädigung i. H. von
20 % der Mehreinnahmen für den Kreis eingezogen. (Kreistagsbeschluss vom 28.04.2005).
Bisher entfiel nach § 97 Abs. 3 SchulG der Eigenanteil für die Empfänger von laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz(BSHG)/SGB XII. Darüber hinaus waren auch
alle Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II für das Schuljahr 2005/2006 vom Eigenanteil befreit,
die bereits im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem BSHG keinen Eigenanteil bezahlen mussten. Das waren die Hilfeempfänger , die nach dem Außerkrafttreten des BSHG - nur wegen der hierdurch erforderlichen Umstellungen nun
Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezogen.
Diese Regelung hat aber mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 ihre Gültigkeit verloren.
Das “Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom
27.06.2006 sieht § 97 Abs. 3 nun vor, dass der Eigenanteil nur für Empfänger/-innen von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt.
Allerdings bestimmt die Änderung in § 97 Abs. 3: “Über weitere Entlastungen entscheidet der
Schulträger in eigener Verantwortung.“
Folglich verfügt der Schulträger über einen Ermessensspielraum. So könnten nun zum Beispiel
auch Empfänger/-innen andere Leistungen, z. B. nach dem SGB II (sog. ALG II) vom Eigenanteil
befreit werden.
Der Landkreistag NRW und der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund hatten sich
aber im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Städtetag gegen eine Befreiung der ALG IIEmpfänger ausgesprochen. So fasste der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport des Landkreistag NW folgende Beschlüsse:
1. Der Ausschuss sieht keinen Handlungsbedarf dafür, ALG II-Empfänger vom Eigenanteil bei
den Lernmitteln und bei Schülertickets zu befreien.
2. Er lehnt eine Regelung ab, die es in die Entscheidungsfreiheit des Schulträgers stellt, ob
sie ALG II-Empfänger vom Eigenanteil befreien wollen.
3. Falls die Landesregierung eine Befreiung von ALG II-Empfängern vom Eigenanteil
wünscht, muss sie den Schulträgern hierdurch entstehende Kosten in vollem Umfange erstatten.
Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger nach SGB XII und SGB II ist auch aus folgenden
Gründen nicht gerechtfertigt:
a) Dem SGB II-Personenkreis werden erheblich höhere Vermögensfreibeträge zugebilligt als den
SGB XII-Berechtigten.
Seite - 3 b) Erzielen SGB II-Empfänger Erwerbseinkommen, so erhalten sie zusätzlich weitere gestaffelte
Freibeträge. Ein Erwerbseinkommen bis 100 € monatlich ist grundsätzlich nicht anzurechnen.
c) Soweit erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) beziehen, so erhalten Sie einen
befristeten Zuschlag für max. 2 Jahre. Im ersten Jahr beträgt der monatliche Zuschlag für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen höchstens 160 €, bei Partnern höchstens 320 € und für jedes
Kind der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €. Im zweiten Jahr halbieren sich diese Zuschläge.
Bei Befreiung der ALG II-Empfänger lässt sich die Entwicklung der zusätzlichen Kosten nicht aufzeigen, da Anzahl der tatsächlich betroffenen Schüler nicht bekannt ist. Im Schuljahr 2005/2006
waren 55 Schüler/-innen aufgrund der alten Gesetzeslage vom Eigenanteil befreit. Dies entspricht
einem Einnahmeverlust von 1.320 €.
Die ALG II-Empfänger wurden in der Vergangenheit nur dann erfasst, wenn sie im Schuljahr
2004/2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten hatten. Alle übrigen ALG IIEmpfänger wurden nicht erfasst, weil sie keinen Anspruch auf Befreiung vom Eigenanteil hatten.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterschiede zwischen den Leistungen nach SGB XII
und SGB II sowie der Stellungnahme des Landkreistages NRW wird vorgeschlagen, ALG IIEmpfänger nicht vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 SchulG zu befreien.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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