Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG)) Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG)) Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG))

öffnen download melden Dateigröße: 60 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 239/2006 28.07.2006 Az.: 40/211 - 19 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 22.08.2006 Kreisausschuss 06.09.2006 Kreistag 13.09.2006 Schülerfahrkosten hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) Sachbearbeiter/in: Herr Ney Tel.: 15 531 Abt.: 40 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: --------Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 SchulG zu befreien. Begründung: Seite - 2 Nach § 97 Abs. 3 SchulG hat der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen die Möglichkeit im Rahmen eines besonderen Tarifangebots Schülerzeitkarten anzubieten, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen. Der Kreis Euskirchen bietet den Schülerinnen und Schülern in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) die Möglichkeit ein derartiges Schülerticket zu nutzen. Das Schülerticket ist an den beiden Berufskollegs und an der Don-Bosco-Schule eingeführt (Kreistagsbeschluss vom 22.05.2002). Das Schülerticket gilt an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr verbundweit. Als Ausgleich für den erweiterten Geltungsbereich (über den eigentlichen Schulweg hinaus) haben die Erziehungsberechtigten eine Eigenleistung zu erbringen. Der Höchstbetrag des Eigenanteils beträgt 12 € pro Beförderungsmonat. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren der Vollzeitschulpflicht unterliegenden Kindern betragen die Eigenanteile für das erste Kind 12 € und für das zweite Kind 6 € pro Beförderungsmonat. Anteilig erzielt der Kreis Euskirchen bei den Schülertickets für 12 € (für das erste Kind) eine monatliche Mehreinnahme von 2 € pro Ticket, bei den Tickets für 6 € (für das zweite Kind) 1 € pro Ticket. Diese Mehreinnahmen werden von der RVK gegen Erstattung einer Aufwandsentschädigung i. H. von 20 % der Mehreinnahmen für den Kreis eingezogen. (Kreistagsbeschluss vom 28.04.2005). Bisher entfiel nach § 97 Abs. 3 SchulG der Eigenanteil für die Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz(BSHG)/SGB XII. Darüber hinaus waren auch alle Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II für das Schuljahr 2005/2006 vom Eigenanteil befreit, die bereits im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG keinen Eigenanteil bezahlen mussten. Das waren die Hilfeempfänger , die nach dem Außerkrafttreten des BSHG - nur wegen der hierdurch erforderlichen Umstellungen nun Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezogen. Diese Regelung hat aber mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 ihre Gültigkeit verloren. Das “Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 27.06.2006 sieht § 97 Abs. 3 nun vor, dass der Eigenanteil nur für Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt. Allerdings bestimmt die Änderung in § 97 Abs. 3: “Über weitere Entlastungen entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“ Folglich verfügt der Schulträger über einen Ermessensspielraum. So könnten nun zum Beispiel auch Empfänger/-innen andere Leistungen, z. B. nach dem SGB II (sog. ALG II) vom Eigenanteil befreit werden. Der Landkreistag NRW und der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund hatten sich aber im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Städtetag gegen eine Befreiung der ALG IIEmpfänger ausgesprochen. So fasste der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport des Landkreistag NW folgende Beschlüsse: 1. Der Ausschuss sieht keinen Handlungsbedarf dafür, ALG II-Empfänger vom Eigenanteil bei den Lernmitteln und bei Schülertickets zu befreien. 2. Er lehnt eine Regelung ab, die es in die Entscheidungsfreiheit des Schulträgers stellt, ob sie ALG II-Empfänger vom Eigenanteil befreien wollen. 3. Falls die Landesregierung eine Befreiung von ALG II-Empfängern vom Eigenanteil wünscht, muss sie den Schulträgern hierdurch entstehende Kosten in vollem Umfange erstatten. Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger nach SGB XII und SGB II ist auch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: a) Dem SGB II-Personenkreis werden erheblich höhere Vermögensfreibeträge zugebilligt als den SGB XII-Berechtigten. Seite - 3 b) Erzielen SGB II-Empfänger Erwerbseinkommen, so erhalten sie zusätzlich weitere gestaffelte Freibeträge. Ein Erwerbseinkommen bis 100 € monatlich ist grundsätzlich nicht anzurechnen. c) Soweit erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) beziehen, so erhalten Sie einen befristeten Zuschlag für max. 2 Jahre. Im ersten Jahr beträgt der monatliche Zuschlag für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen höchstens 160 €, bei Partnern höchstens 320 € und für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €. Im zweiten Jahr halbieren sich diese Zuschläge. Bei Befreiung der ALG II-Empfänger lässt sich die Entwicklung der zusätzlichen Kosten nicht aufzeigen, da Anzahl der tatsächlich betroffenen Schüler nicht bekannt ist. Im Schuljahr 2005/2006 waren 55 Schüler/-innen aufgrund der alten Gesetzeslage vom Eigenanteil befreit. Dies entspricht einem Einnahmeverlust von 1.320 €. Die ALG II-Empfänger wurden in der Vergangenheit nur dann erfasst, wenn sie im Schuljahr 2004/2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten hatten. Alle übrigen ALG IIEmpfänger wurden nicht erfasst, weil sie keinen Anspruch auf Befreiung vom Eigenanteil hatten. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterschiede zwischen den Leistungen nach SGB XII und SGB II sowie der Stellungnahme des Landkreistages NRW wird vorgeschlagen, ALG IIEmpfänger nicht vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 SchulG zu befreien. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)