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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Az.: 40/251 - 11
Datum:
X Öffentliche Sitzung
V 237/2006
28.07.2006
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
22.08.2006
Kreisausschuss
06.09.2006
Kreistag
13.09.2006
Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds und ggf. von drei beratenden Mitgliedern als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule in der
Schulkonferenz
Sachbearbeiter/in: Herr Ney
Tel.: 15 531
Abt.: 40
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
--------
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt folgende Mitglieder als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule
a) stimmberechtigtes Mitglied ____________________
(Vertreter/in) ________________
b) beratende Mitglieder:
(Vertreter/in) ________________
(Vertreter/in) ________________
(Vertreter/in) ________________
____________________
____________________
____________________
Seite - 2 Begründung:
Das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz hat das Verfahren zur Wahl der Schulleitung neu geregelt. Die Gesetzesänderung beinhaltet wesentliche Änderungen hinsichtlich der Bestellung der
Schulleitung. Wesentliche Änderungen sind:
1. Fortfall des Vorschlagsrechts des Schulträgers,
2. Beschränkung auf die Wahl des Schulleiters/der Schulleiterin.
Die nachstehenden Ausführungen gelten nur für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Neuregelung gilt wegen der rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundes noch nicht für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter.
Die Wahl des Schulleiters/der Schulleiterin erfolgt nunmehr durch die Schulkonferenz. Der Schulträger ist in der Schulkonferenz hierfür durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten, er kann
darüber hinaus bis zu drei weitere Vertreter/innen als Berater (ohne Stimmrecht) in die Schulkonferenz entsenden. Der Schulträger hat ein Vetorecht. Nach altem Recht war der Schulträger „Herr
des Verfahrens“, nach neuem Recht ist dies die Schulkonferenz.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Wahl des Schulleiters und seines
Stellvertreters nach altem und neuem Recht.
Altes Recht
Wahl der Schulleitung
Schulleiter und Stellvertreter
Neues Recht
(§ 61 SchulG)
nur Schulleiter (Abs. 1)
Ausschreibung der Stelle
durch obere Schulaufsichtsbehörde (OSB)
Der Schulträger hatte die Möglichkeit, die Stelle zusätzlich
auszuschreiben.
Mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers
(Abs. 1)
Benennung der geeigneten
Bewerber durch die OSB
an den Schulträger
an die Schulkonferenz
(Abs. 1)
Wahl des Bewerbers
durch den Schulträger
durch die Schulkonferenz
Der Schulträger entsendet ein
stimmberechtigtes Mitglied in
die Schulkonferenz, er kann
darüber hinaus bis zu drei
beratende Mitglieder in die
Schulkonferenz entsenden.
(Abs. 2 und 3)
Vetorecht des Schulträgers
Der Schulträger wählte aus
den von der OSB benannten
Bewerber unter Berücksichtigung der „Bestenauslese“ eine
Person aus. Durch das Selbstbestimmungsrechts des Schulträgers erübrigte sich ein VetoRecht.
Der Schulträger kann die Zustimmung binnen acht Wochen
mit einer Zweidrittelmehrheit
des zuständigen Beschlussorgans verweigern.
(Abs. 4)
Die Bestellung des Schulleiters oder der Schulleiterin ist in § 61 SchulG geregelt. Wegen der Komplexität des Vorgangs ist nachfolgend der volle Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen wiedergegeben.
Seite - 3 Abs. 1:
Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des
Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und
prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der
Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 7 Landesbeamtengesetz);
dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule
können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit
ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende der
Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat
das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die
der Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 102 Landesbeamtengesetz
bleibt unberührt.
Abs. 2:
Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das
der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des
Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des
Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter.
Abs. 3:
Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wird die Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den
Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3
findet keine Anwendung. Das Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Abs. 4:
Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der
gewählten Bewerberein oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger
kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit
des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen
einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine
Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden,
wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.
Abs. 5:
Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den
gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß
Abs. 3 verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag
verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.
Abs. 6
Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden,
1. an Schulen mit Ausnahme von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem
vorhandenen Schulstufen besitzt oder
Seite - 4 b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und
aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden
Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;
2. an Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder
b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;
3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.
Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die
Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur
Führung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das
Ministerium kann im Rahmen der Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im
Einzelfall von dem Erfordernis gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Abs. 7:
Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite Amtsperiode von fünf Jahren oder auf Lebenszeit gem. § 25 b Landsbeamtengesetz
erfolgt durch die Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung findet in diesen
Fällen nicht statt. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. § 25
Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.
Auch wenn zurzeit keine Wahl eines Schulleiters/einer Schulleiterin ansteht, sollte aufgrund der engen Fristen (acht bzw. vier Wochen) das stimmberechtigte Mitglied und ggf.
bis zu drei weitere beratende Vertreter/innen bereits jetzt benannt werden, damit im Bedarfsfalle der Kreis Euskirchen als Schulträger der kreiseigenen Schulen
Thomas-Eßer-Berufskolleg
Berufskolleg Eifel
Hans-Verbeek-Schule
St.-Nikolaus-Schule
Don-Bosco-Schule
diese in die jeweilige Schulkonferenz für die Wahl eines Schulleiters/einer Schulleiterin
entsenden kann.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)