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Beschlussvorlage GB (Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds und ggf. von drei beratenden Mitgliedern als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule in der Schulkonferenz)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
88 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds und ggf. von drei beratenden Mitgliedern als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule in der Schulkonferenz) Beschlussvorlage GB (Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds und ggf. von drei beratenden Mitgliedern als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule in der Schulkonferenz) Beschlussvorlage GB (Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds und ggf. von drei beratenden Mitgliedern als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule in der Schulkonferenz) Beschlussvorlage GB (Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds und ggf. von drei beratenden Mitgliedern als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule in der Schulkonferenz)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Az.: 40/251 - 11 Datum: X Öffentliche Sitzung V 237/2006 28.07.2006 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 22.08.2006 Kreisausschuss 06.09.2006 Kreistag 13.09.2006 Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds und ggf. von drei beratenden Mitgliedern als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule in der Schulkonferenz Sachbearbeiter/in: Herr Ney Tel.: 15 531 Abt.: 40 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung -------- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag wählt folgende Mitglieder als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule a) stimmberechtigtes Mitglied ____________________ (Vertreter/in) ________________ b) beratende Mitglieder: (Vertreter/in) ________________ (Vertreter/in) ________________ (Vertreter/in) ________________ ____________________ ____________________ ____________________ Seite - 2 Begründung: Das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz hat das Verfahren zur Wahl der Schulleitung neu geregelt. Die Gesetzesänderung beinhaltet wesentliche Änderungen hinsichtlich der Bestellung der Schulleitung. Wesentliche Änderungen sind: 1. Fortfall des Vorschlagsrechts des Schulträgers, 2. Beschränkung auf die Wahl des Schulleiters/der Schulleiterin. Die nachstehenden Ausführungen gelten nur für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Neuregelung gilt wegen der rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundes noch nicht für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Wahl des Schulleiters/der Schulleiterin erfolgt nunmehr durch die Schulkonferenz. Der Schulträger ist in der Schulkonferenz hierfür durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten, er kann darüber hinaus bis zu drei weitere Vertreter/innen als Berater (ohne Stimmrecht) in die Schulkonferenz entsenden. Der Schulträger hat ein Vetorecht. Nach altem Recht war der Schulträger „Herr des Verfahrens“, nach neuem Recht ist dies die Schulkonferenz. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Wahl des Schulleiters und seines Stellvertreters nach altem und neuem Recht. Altes Recht Wahl der Schulleitung Schulleiter und Stellvertreter Neues Recht (§ 61 SchulG) nur Schulleiter (Abs. 1) Ausschreibung der Stelle durch obere Schulaufsichtsbehörde (OSB) Der Schulträger hatte die Möglichkeit, die Stelle zusätzlich auszuschreiben. Mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers (Abs. 1) Benennung der geeigneten Bewerber durch die OSB an den Schulträger an die Schulkonferenz (Abs. 1) Wahl des Bewerbers durch den Schulträger durch die Schulkonferenz Der Schulträger entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenz, er kann darüber hinaus bis zu drei beratende Mitglieder in die Schulkonferenz entsenden. (Abs. 2 und 3) Vetorecht des Schulträgers Der Schulträger wählte aus den von der OSB benannten Bewerber unter Berücksichtigung der „Bestenauslese“ eine Person aus. Durch das Selbstbestimmungsrechts des Schulträgers erübrigte sich ein VetoRecht. Der Schulträger kann die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des zuständigen Beschlussorgans verweigern. (Abs. 4) Die Bestellung des Schulleiters oder der Schulleiterin ist in § 61 SchulG geregelt. Wegen der Komplexität des Vorgangs ist nachfolgend der volle Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen wiedergegeben. Seite - 3 Abs. 1: Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 7 Landesbeamtengesetz); dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 102 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt. Abs. 2: Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter. Abs. 3: Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wird die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Abs. 4: Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberein oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat. Abs. 5: Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß Abs. 3 verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Abs. 6 Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, 1. an Schulen mit Ausnahme von Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder Seite - 4 b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann; 2. an Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt; 3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt. Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium kann im Rahmen der Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im Einzelfall von dem Erfordernis gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen. Abs. 7: Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite Amtsperiode von fünf Jahren oder auf Lebenszeit gem. § 25 b Landsbeamtengesetz erfolgt durch die Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung findet in diesen Fällen nicht statt. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. § 25 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Auch wenn zurzeit keine Wahl eines Schulleiters/einer Schulleiterin ansteht, sollte aufgrund der engen Fristen (acht bzw. vier Wochen) das stimmberechtigte Mitglied und ggf. bis zu drei weitere beratende Vertreter/innen bereits jetzt benannt werden, damit im Bedarfsfalle der Kreis Euskirchen als Schulträger der kreiseigenen Schulen Thomas-Eßer-Berufskolleg Berufskolleg Eifel Hans-Verbeek-Schule St.-Nikolaus-Schule Don-Bosco-Schule diese in die jeweilige Schulkonferenz für die Wahl eines Schulleiters/einer Schulleiterin entsenden kann. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)