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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 221/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
97 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 221/2006 Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen Gliederung Vorwort Seite 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 4 2. Ziele und Aufgaben des kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes Seite 5 3. Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung Seite 6 4. Querschnittsaufgaben (Aufgabenfelder übergreifend) Seite 7 5. Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung Seite 8 6. Förderprogramme Seite 9 6.1 Jugendverbandsarbeit (Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend) Seite 9 6.2 Offene Kinder- und Jugendarbeit Seite 11 6.3 Jugendsozialarbeit Seite 13 6.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Seite 13 7. Projektförderung Seite 13 8. Ressourcen Seite 14 9. Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen Seite 14 2 3 Vorwort Der Landtag von NRW hat am 12.10.2004 das Dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3.AG/ KJHG) NRW, das sogenannte Kinder- und Jugendförderungsgesetz verabschiedet. Hierin sind Inhalt und Umfang der Jugendarbeit (§ 11 KJHG), Jugendverbandsarbeit (§ 12 KJHG), der Jugendsozialarbeit (§ 13 KJHG) und des erzieherischen Kinderund Jugendschutzes (§ 14 KJHG) geregelt. Mit diesem Gesetz wurden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, eigene Kinder- und Jugendförderpläne auf kommunaler Ebene zu entwickeln. Der vorliegende kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen entspricht dieser Forderung. Er unterstreicht die Bedeutung der oben genannten Handlungsfelder mit eigenständigem Bildungs- und Erziehungsauftrag. Darüber hinaus gewährleistet er die Sicherung einer Infrastruktur an Angeboten und Einrichtungen, welche den Erfordernissen veränderter Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen gerecht wird. In diesem Sinne leistet er einen wichtigen Beitrag zum gelingenden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen im Kreis Euskirchen. Hierbei setzt er zunächst, gemäß den Empfehlungen der Landschaftsverbände, Schwerpunkte. Diese liegen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und in der Jugendverbandsarbeit. Die Handlungsfelder Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz finden in einer entsprechenden Fortschreibung angemessene Berücksichtigung. Euskirchen, 15.05.2006 Landrat Vorsitzender JHA 3 Leiter Abt. Jugend u. Familie 1. Gesetzliche Grundlagen Grundlegend für die Offene Kinder- und Jugendarbeit ist das 1991 verfasste Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch, VIII. Buch - SGB VIII). Hier heißt es im Wortlaut des 1. Kapitels allgemeine Vorschriften: § 1 Abs. 1 KJHG: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ und in § 1 Abs. 3: „Jugendhilfe soll .... junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“ Im 2. Kapitel, wo die Leistungen nach dem KJHG beschrieben werden, heißt es: § 11 Abs. 1 KJHG: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zum sozialen Engagement anregen und hinführen.“ Weiter heißt es: § 11 Abs. 2: „Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die Offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.“ Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen der Gewährleistungsverantwortung sicherzustellen, dass die erforderlichen Angebote der Jugendarbeit durch das Jugendamt selbst und/oder von Trägern der freien Jugendhilfe bereitgestellt werden. Weiter schreibt das KJHG (§ 79 Abs. 2) vor, dass von den für die Jugendhilfe vorgesehenen Mitteln ein "angemessener Anteil" für die Jugendarbeit zu verwenden ist. Im § 12 KJHG i.V.m. § 74 KJHG wird die Förderung der Jugendverbände geregelt. Unter § 12 Abs. 2 KJHG heißt es: „In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. 4 Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.“ § 13 KJHG bestimmt, dass im Rahmen der Jugendsozialarbeit darauf hingewirkt werden soll, soziale Benachteiligungen und individuelle Beeinträchtigungen junger Menschen überwinden zu helfen. Es sollen "pädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern". Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist im § 14 KJHG geregelt. Hier heißt es: „Die Maßnahmen sollen .... junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortung sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen ...“ Auf die maßgeblichen Paragraphen des dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3.AG- KJHG) wird im Folgenden an den entsprechenden Stellen hingewiesen. 2. Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplanes Der vorliegende kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen versteht sich als zentrales Steuerungsinstrument der Jugendhilfeplanung, welches die Förderungsgrundlage für bedarfs- und interessenorientierte Angebote der Jugendarbeit darstellt. Diese Angebote folgen, im Sinne der Vermittlung informeller Bildungsprozesse einem eigenständigen Bildungsauftrag, welcher die Grundprinzipien der Werteorientierung, Emanzipation, Selbstorganisation, Freiwilligkeit und Methodenvielfalt berücksichtigt. Darüber hinaus zielt er, entsprechend dem im Kinder- und Jugendhilfegesetz formulierten Auftrag auf Chancengleichheit und Ausgleich von Benachteiligungen junger Menschen, insbesondere von Mädchen ab. Hierbei erweist er die erforderliche Flexibilität, welche einer qualifizierten Jugendarbeit in städtischen wie auch ländlich geprägten Sozialräumen gerecht wird. Der vorliegende, unter Beteiligung der freien und öffentlichen Träger erarbeitete Kinder- und Jugendförderplan ist zudem ein Instrument der Qualitätsentwicklung und des Qualitätsnachweises. Er stellt die Gesamtressourcen für die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz dar und bietet den Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit einen verlässlichen finanziellen Rahmen. 5 3. Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung Die Aufgabenfelder und somit Gegenstand der Kinder- und Jugendförderung sind: • • • • Offene Kinder- und Jugendarbeit Jugendverbandsarbeit Jugendsozialarbeit Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz In Ergänzung zu den §§ 11 - 14 KJHG formuliert das 3. AG KJHG NRW unter § 2 die folgenden Grundsätze: 1) Die Kinder- und Jugendförderarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbstbestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zu Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen. (2) Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit. (3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zu Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zur selbstverantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabei sollen auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes einbezogen werden. 6 4. Querschnittsaufgaben Bei den im Folgenden formulierten Querschnittsaufgaben handelt es sich um übergreifende Handlungsfelder der Kinder- und Jugendarbeit. Ihnen wird eine besondere Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grund sollen sie bei allen (unter Punkt 5 aufgeführten) Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendarbeit Berücksichtigung finden. D.h., Kinder- und Jugendarbeit muss sich grundsätzlich bei der Wahrnehmung jeder ihrer Aufgaben fragen, ob sie die • Sozialen Lebenslagen (§ 3, 3. AG- KJHG) ihrer Zielgruppe ausreichend berücksichtigt. Hierzu gehört auch, die Gegebenheiten der jeweiligen Sozialräume zu kennen und mit in die Planung einzubeziehen. • Gender Mainstreaming (§ 4, 3. AG- KJHG) wird auf allen politischen Ebenen eingefordert. Gender Mainstreaming als Querschnittsaufgabe bedeutet, die pädagogische Praxis stetig dahingehend zu prüfen, ob es geschlechtsbedingte Benachteiligungen gibt, welche es zu überwinden gilt. • Interkulturelle Jugendbildung (§ 5, 3. AG- KJHG) bildet nicht zuletzt wegen dem Zustrom von Menschen anderer Kulturkreise und den damit verbundenen Problematiken eine weitere Querschnittsaufgabe. Gerade in der Offenen Jugendarbeit ist der Anteil der jungen Menschen mit Migrationhintergrund besonders hoch. Diesem Umstand sollte die generelle Beachtung unterschiedlicher kultureller Bildungsaspekte und Hintergründe Rechnung tragen. • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 6, 3.AG- KJHG) ist in demokratischen Gesellschaften ein elementares Grundprinzip. Demokratien leben vom Engagement und der Partizipation auf den verschiedensten Ebenen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen da von besonderer Bedeutung, wo sie ausreichend Aneignungsund Gestaltungsmöglichkeiten bietet. • Kooperation mit Schule (§ 7, 3. AG- KJHG) Schule stellt neben den Bereichen Familie, Freizeit und Freundeskreis sowie Medien einen der vier zentralen Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen dar. Darüber hinaus rechtfertigen die Entwicklungen im Bereich der (Offenen) Ganztagsschule diesen Punkt als übergeordnete Aufgabe. • Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ist nicht zuletzt bedingt durch die Novellierung des SGB VIII als übergreifendes Aufgabenfeld der Jugendhilfe zu behandeln. Hier wird die herausgehobene Verantwortung des Jugendamtes im Sinne des staatlichen Wächteramtes betont. Im § 8 a KJHG Abs. 1 heißt es: "Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 7 abzuschätzen..." und... “zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen... anzubieten.“ In Abs. 2 heißt es weiter: "In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen..." Durch den besonderen Charakter der Querschnittsaufgaben als übergreifende Handlungsfelder stellen diese in gewisser Hinsicht Leitziele für Kinder- und Jugendarbeit dar (siehe auch Punkt 6.2). 5. Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung Offene Kinder- und Jugendarbeit weist traditionell neben dem Bereich des offenen Treffpunktes ein breites Spektrum an sogenannten Schwerpunktaufgaben auf. Diese Schwerpunktaufgaben sind im 3. AG- KJHG unter dem § 10 wie folgt zusammengefasst (mit der Reihenfolge ist keine Wertung der Aufgaben verbunden): 5.1 Die politische und soziale Bildung Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen. 5.2 Die schulbezogene Jugendarbeit Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen bereitstellen. 5.3 Die kulturelle Jugendarbeit Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen. 5.4 Die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen. 5.5 Die Kinder- und Jugenderholung Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung und der Entspannung, der Selbstverwirklichung und Selbstfindung dienen. 8 Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen. 5.6 Die medienbezogene Jugendarbeit Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien. 5.7. Die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern. 5.8 Die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengleichheit dient und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt. 5.9 Die Internationale Jugendarbeit Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken. 6. Förderprogramme 6.1 Jugendverbandsarbeit Jugendverbandsarbeit als Teil der Kinder- und Jugendarbeit soll Kinder und Jugendliche „zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“ (§ 11 / 3. AG- KJHG). Von ihrem Anspruch her wollen Jugendverbände junge Menschen in ihrer Eigenverantwortung, Selbstständigkeit, Eigeninitiative und ihrem Engagement für die Gemeinschaft fördern. Dies setzen sie durch vielfältige Bildungs-, Freizeit- und Erholungsangebote um. Sie leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zum Hineinwachsen von Kindern und Jugendlichen in die demokratische Gesellschaft. 9 Jugendverbandsarbeit ist gekennzeichnet durch spezifische Arbeitsweisen und Prinzipien: • • • • • • • Selbstorganisation Die Jugendarbeit wird hier von Jugendlichen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Jugendliche sollen dazu befähigt werden, Verantwortung wahrzunehmen und Entscheidungen zu treffen. Partizipation und Mitwirkung Dies geschieht sowohl innerhalb des eigenen Verbandes als auch in jugendpolitischen und anderen gesellschaftlichen Bezügen. Erste Erfahrungen von Mitbestimmung machen Kinder und Jugendliche in der Gruppenarbeit. Fortgeführt wird dies durch Meinungsbildungsprozesse auf allen Ebenen des Jugendverbandes bis hin zur Übernahme von Leitungsfunktionen. Ehrenamtliches Engagement Grundlage der Jugendverbandsarbeit ist das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder. Ohne dieses Engagement wären die vielfältigen Aktivitäten der Jugendverbände gar nicht möglich. Sie übernehmen Verantwortung in politischer Interessensvertretung oder in Vorstandstätigkeiten. Sie leiten Gruppen, Ferienfreizeiten oder Projekte. Unterstützung durch hauptamtliches Personal Unterstützt werden die ehrenamtlich Tätigen von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Jugendverbände. Sie sichern die Kontinuität der Arbeit, unterstützen die jeweiligen Vorstände des Jugendverbandes, übernehmen die Qualifizierung von Ehrenamtlichen in Form von GruppenleiterInnen-Schulungen. Werteorientierung Ausgehend von ihren je eigenen Traditionen sind Jugendverbände Wertegemeinschaften, d.h. sie orientieren sich an spezifischen Wertvorstellungen, die auch den Charakter ihrer Angebote prägen. Jugendverbände bieten Kindern und Jugendlichen durch ihre wertorientierten Ansätze Orientierungshilfen und stellen diesen gesellschaftlichen Trends bewusst Angebote entgegen, die auf Gemeinschaftserlebnissen und Mitgestaltung basieren. Integratives Lernen In Jugendverbänden wird altersübergreifend gelernt im Miteinander der Generationen. Kinder und Jugendliche werden von Erwachsenen begleitet und gefördert. Internationalität Jugendverbandsarbeit hat eine lange Tradition in internationalen Projekten, z.B. auch in Jugendaustauschmaßnahmen. Sie fördern Begegnung, Solidarität und die Toleranz untereinander. 10 6.2. Offene Kinder- und Jugendarbeit Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan stellt mittels der Beschreibung der gesetzlichen Grundlagen, Leitziele, Querschnittsaufgaben und Arbeitsschwerpunkte die Rahmenkonzeption für Offene Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese richtet sich grundsätzlich an alle Kinder und Jugendliche, besonders jedoch an die Gruppe der 10 bis 18- Jährigen. Darüber hinaus finden Kinder und Jugendliche benachteiligter Lebenswelten Berücksichtigung. Die Offene Kinder- und Jugendarbeit geht dabei von den Bedürfnissen ihrer Zielgruppe aus. Um flexibel auf die konkreten Bedarfe und Erfordernisse der Adressaten vor Ort eingehen zu können, folgt der Kinderund Jugendförderplan dem Prinzip der Sozialraumorientierung. D.h., es werden zunächst, unter Zugrundelegung sozialräumlicher Indikatoren, etwaige Bedarfe ermittelt. Diese Indikatoren sind • Jugendeinwohnerwerte der 10 bis 18- Jährigen in den Kernorten • Anteil der Mitglieder der SGB II - Bedarfsgemeinschaften • Anteil der Alleinerziehenden • Anteil der erzieherischen Hilfen • Anteil der Jugendgerichtshilfefälle (14 bis 21 Jahre) • Schulstandorte Diese Kriterien können durch weitere Fragestellungen, etwa nach öffentlichen Orten im Sozialraum, an denen Kinder und Jugendliche Gefährdungen ausgesetzt sind, nach der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, etc. ergänzt werden. Sozialräumliche Orientierung bedeutet aber auch, dass neben der Arbeit im Bereich des offenen Treffs und der Projektarbeit in den zentralen Einrichtungen der Kernorte, mobile Angebotsformen vorgehalten werden können. Zur besseren Systematisierung, Steuerung und Vernetzung der Angebote werden die Sozialräume unterschieden in • städtischer Sozialraum • mittelzentrischer Sozialraum • ländlicher Sozialraum ( ab 25.000 Einwohnern) ( ab 10.000 Einwohnern) ( bis 10.000 Einwohnern) Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen ist ein Instrument der Qualitätsentwicklung und des Qualitätsnachweises. Maßgeblich hierfür ist der Wirksamkeitsdialog als operativer Bestandteil des Kinder- und Jugendförderplanes. Kern des Wirksamkeitsdialoges sind Planungs- und Reflexionsgespräche zwischen den Trägern und Fachkräften der offenen Jugendeinrichtungen sowie der Abt. Jugend und Familie des Kreises Euskirchen. Diese Gespräche basieren auf dem standardisierten jährlich von den Trägern vorgelegten Qualitätsberichten sowie der unter Zuhilfenahme der genannten Indikatoren erstellten Bedarfserhebungen. Ergebnis dieses Aushandlungsprozesses sind die sogenannten Leistungsund Zielvereinbarungen. Hier werden für jede Einrichtung die künftigen pädagogischen Inhalte und die, zur Erbringung dieser, erforderlichen konkreten Rahmenbedingungen festgeschrieben. Darüber hinaus werden die Träger verpflichtet, diese Projekte und Maßnahmen in einer standardisierten Form auszuwerten. 11 Diese Auswertung ist dann, neben der Bedarfserhebung und dem Qualitätsbericht, Gegenstand der künftigen Gespräche im Rahmen des Wirksamkeitsdialoges. Insofern ist der Wirksamkeitsdialog ein fortwährender Prozess, dessen Berichtswesen die qualitativen und quantitativen Dimensionen der pädagogischen Arbeit an Hand der folgenden Kennzahlen erfasst: • Einnahmen, aufgeschlüsselt in Landesmittel, Drittmittel, Eigenmittel und Ausgaben • Besucher/ Besucherinnen, mit Angaben zu Altersgruppen, Geschlecht, Migrationhintergrund, örtliche oder regionale Herkunft, regelmäßig Anwesende • Für die Kerngruppe der Besucher/ Besucherinnen zusätzlich Bildungsniveau, Zugehörigkeit zu Bedarfsgemeinschaften, allein erziehende Elternteile • Mindestöffnungszeiten (Öffnungszeiten können auch durch Ehrenamtliche, besonders am Wochenende, abgedeckt werden, sofern die Aufsichtspflicht gewährleistet ist) • Vorhandene Personalausstattung (Hauptamtliche/ Ehrenamtliche/ Honorarkräfte) und Stellenumfang • Kooperationen mit anderen Einrichtungen • Projekte. Die Träger sind verpflichtet, Maßnahmen und Projekte in der folgenden Systematik auszuwerten: 1. 2. 3. 4. 5. Kreismittel, Maßnahme/ Projekt Wirkungsziele (Was will ich erreichen?) Handlungsziele (Was tue ich dafür?) Indikatoren (Woran erkenne ich, dass ich erfolgreich war?) Grad der Zielerreichung (bezieht sich auf die Indikatoren) mit den Kategorien: Trifft zu; trifft eher zu; trifft eher nicht zu; trifft nicht zu. 12 6.3 Jugendsozialarbeit Die Ausgestaltung des Handlungsfeldes Jugendsozialarbeit erfolgt in der Fortschreibung des kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes. Die Haushaltsmittel stehen im Budget für Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung (siehe Punkt 8 Ressourcen). 6.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Die Ausgestaltung des Handlungsfeldes erzieherischer Kinder – und Jugendschutz erfolgt in der Fortschreibung des kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes. Die Haushaltsmittel stehen im Budget für Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung (siehe Punkt 8 Ressourcen). 7. Projektförderung Die Projektförderung soll ergänzend zu den längerfristig angelegten Förderprogrammen dazu dienen, neuen Entwicklungen durch entsprechende Maßnahmen/ Aktivitäten zu entsprechen. 13 8. Ressourcen Produkt Offene Kinder- und Jugendarbeit 362 01 8 533 400 362 03 8 533 401 362 01 8 533 402 362 01 8 533 403 362 01 8 533 404 362 01 8 531 200 Außerschulische Jugendbildung Kinder- und Jugenderholung Deutsche u. internationale Jugendarbeit Mitarbeiterfortbildung Sonstige Jugendarbeit (Material) Betriebskostenzuweisung an Heime der offenen/teiloffenen Tür (Kommunale Träger) 362 01 8 531 801 Betriebskostenzuweisung an Heime der offenen/teiloffenen Tür (freie Träger) Haushaltsansatz 4.000,00 € 63.000,00 € 5.000,00 € 14.700,00 € 6.000,00 € 226.000,00 € 411.000,00 € 729.700,00 € Jugendsozialarbeit 362 02 8 531 803 Zuschuss Personalkosten Schulsozialarbeit einschl. 10% Sachkosten 362 02 8 531 802 Zuschuss Personalkosten Jugendberufshilfe einschl. 10% Sachkosten 362 02 8 533 406 Sachkostenzuschuss Jugendmigrationsdienst "Pater Noster" 142.600,00 € 84.700,00 € 2.500,00 € 229.800,00 € Erzieherischer Kinder- u. Jugendschutz 362 02 8 533 407 Erzieherischer Kinder- u. Jugendschutz 3.000,00 € 3.000,00 € Gesamtfördersumme 9. 962.500,00 € Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen Die Verfahren sowie die Kriterien und Voraussetzungen zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit im Kreis Euskirchen sind in den jeweiligen Richtlinien des Kreises Euskirchen festgeschrieben. 14