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Kommune
Kreis Euskirchen
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Anlage zur Vorlage V 221/2006
Kommunaler
Kinder- und Jugendförderplan
für den Kreis Euskirchen
Gliederung
Vorwort
Seite
1.
Gesetzliche Grundlagen
Seite 4
2.
Ziele und Aufgaben des kommunalen Kinder- und
Jugendförderplanes
Seite 5
3.
Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung
Seite 6
4.
Querschnittsaufgaben (Aufgabenfelder übergreifend)
Seite 7
5.
Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung Seite 8
6.
Förderprogramme
Seite 9
6.1
Jugendverbandsarbeit
(Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend)
Seite 9
6.2
Offene Kinder- und Jugendarbeit
Seite 11
6.3
Jugendsozialarbeit
Seite 13
6.4
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Seite 13
7.
Projektförderung
Seite 13
8.
Ressourcen
Seite 14
9.
Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen
Seite 14
2
3
Vorwort
Der Landtag von NRW hat am 12.10.2004 das Dritte Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3.AG/ KJHG) NRW, das sogenannte Kinder- und
Jugendförderungsgesetz verabschiedet.
Hierin sind Inhalt und Umfang der Jugendarbeit (§ 11 KJHG), Jugendverbandsarbeit
(§ 12 KJHG), der Jugendsozialarbeit (§ 13 KJHG) und des erzieherischen Kinderund Jugendschutzes (§ 14 KJHG) geregelt.
Mit diesem Gesetz wurden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
verpflichtet, eigene Kinder- und Jugendförderpläne auf kommunaler Ebene zu
entwickeln.
Der vorliegende kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen
entspricht dieser Forderung. Er unterstreicht die Bedeutung der oben genannten
Handlungsfelder mit eigenständigem Bildungs- und Erziehungsauftrag. Darüber
hinaus gewährleistet er die Sicherung einer Infrastruktur an Angeboten und
Einrichtungen, welche den Erfordernissen veränderter Lebenswelten von Kindern
und Jugendlichen gerecht wird.
In diesem Sinne leistet er einen wichtigen Beitrag zum gelingenden Aufwachsen von
Kindern und Jugendlichen im Kreis Euskirchen.
Hierbei setzt er zunächst, gemäß den Empfehlungen der Landschaftsverbände,
Schwerpunkte. Diese liegen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und in der
Jugendverbandsarbeit. Die Handlungsfelder Jugendsozialarbeit und erzieherischer
Kinder- und Jugendschutz finden in einer entsprechenden Fortschreibung
angemessene Berücksichtigung.
Euskirchen, 15.05.2006
Landrat
Vorsitzender JHA
3
Leiter Abt. Jugend u. Familie
1.
Gesetzliche Grundlagen
Grundlegend für die Offene Kinder- und Jugendarbeit ist das 1991 verfasste
Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch, VIII. Buch - SGB VIII).
Hier heißt es im Wortlaut des 1. Kapitels allgemeine Vorschriften:
§ 1 Abs. 1 KJHG:
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit.“
und in § 1 Abs. 3:
„Jugendhilfe soll .... junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden
oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung
beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche
Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“
Im 2. Kapitel, wo die Leistungen nach dem KJHG beschrieben werden, heißt
es:
§ 11 Abs. 1 KJHG:
„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen
Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den
Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und
mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu
gesellschaftlicher Mitverantwortung und zum sozialen Engagement anregen
und hinführen.“
Weiter heißt es:
§ 11 Abs. 2:
„Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der
Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Sie umfasst für Mitglieder bestimmte
Angebote, die Offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.“
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen der
Gewährleistungsverantwortung sicherzustellen, dass die erforderlichen
Angebote der Jugendarbeit durch das Jugendamt selbst und/oder von Trägern
der freien Jugendhilfe bereitgestellt werden. Weiter schreibt das KJHG (§ 79
Abs. 2) vor, dass von den für die Jugendhilfe vorgesehenen Mitteln ein
"angemessener Anteil" für die Jugendarbeit zu verwenden ist.
Im § 12 KJHG i.V.m. § 74 KJHG wird die Förderung der Jugendverbände
geregelt. Unter § 12 Abs. 2 KJHG heißt es:
„In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen
Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet.
Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder
ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht
Mitglieder sind.
4
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und
Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.“
§ 13 KJHG bestimmt, dass im Rahmen der Jugendsozialarbeit darauf
hingewirkt werden soll, soziale Benachteiligungen und individuelle
Beeinträchtigungen junger Menschen überwinden zu helfen. Es sollen
"pädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche
Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration
fördern".
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist im § 14 KJHG geregelt.
Hier heißt es:
„Die Maßnahmen sollen .... junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und
Eigenverantwortung sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen
führen ...“
Auf die maßgeblichen Paragraphen des dritten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3.AG- KJHG) wird im Folgenden an den
entsprechenden Stellen hingewiesen.
2.
Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplanes
Der vorliegende kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis
Euskirchen versteht sich als zentrales Steuerungsinstrument der
Jugendhilfeplanung, welches die Förderungsgrundlage für bedarfs- und
interessenorientierte Angebote der Jugendarbeit darstellt.
Diese Angebote folgen, im Sinne der Vermittlung informeller Bildungsprozesse
einem eigenständigen Bildungsauftrag, welcher die Grundprinzipien der
Werteorientierung, Emanzipation, Selbstorganisation, Freiwilligkeit und
Methodenvielfalt berücksichtigt.
Darüber hinaus zielt er, entsprechend dem im Kinder- und Jugendhilfegesetz
formulierten
Auftrag
auf
Chancengleichheit
und
Ausgleich
von
Benachteiligungen junger Menschen, insbesondere von Mädchen ab. Hierbei
erweist er die erforderliche Flexibilität, welche einer qualifizierten Jugendarbeit
in städtischen wie auch ländlich geprägten Sozialräumen gerecht wird.
Der vorliegende, unter Beteiligung der freien und öffentlichen Träger
erarbeitete Kinder- und Jugendförderplan ist zudem ein Instrument der
Qualitätsentwicklung und des Qualitätsnachweises.
Er stellt die Gesamtressourcen für die Kinder- und Jugendarbeit, die
Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz dar und
bietet den Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit einen verlässlichen
finanziellen Rahmen.
5
3.
Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung
Die Aufgabenfelder und somit Gegenstand der Kinder- und Jugendförderung
sind:
•
•
•
•
Offene Kinder- und Jugendarbeit
Jugendverbandsarbeit
Jugendsozialarbeit
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
In Ergänzung zu den §§ 11 - 14 KJHG formuliert das 3. AG KJHG NRW unter
§ 2 die folgenden Grundsätze:
1)
Die Kinder- und Jugendförderarbeit soll durch geeignete Angebote die
individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter
Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll
dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu
solidarischem Miteinander, zu selbstbestimmter Lebensführung, zu
ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem
Handeln
zu
vermitteln.
Darüber
hinaus
soll
sie
zu
eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu
demokratischer Teilhabe, zu Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln
und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen,
Kulturen und Lebensformen befähigen.
(2)
Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und
gesellschaftliche
Benachteiligungen
durch
besondere
sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet jungen
Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der
Übergangsphase von der Schule zum Beruf spezifische
Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der
Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit.
(3)
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre
Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und
aufklären, zu Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und
die Fähigkeit zur selbstverantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabei
sollen auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und
Jugendmedienschutzes einbezogen werden.
6
4.
Querschnittsaufgaben
Bei den im Folgenden formulierten Querschnittsaufgaben handelt es sich um
übergreifende Handlungsfelder der Kinder- und Jugendarbeit. Ihnen wird eine
besondere Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grund sollen sie bei allen
(unter Punkt 5 aufgeführten) Schwerpunktaufgaben der Kinder- und
Jugendarbeit Berücksichtigung finden. D.h., Kinder- und Jugendarbeit muss
sich grundsätzlich bei der Wahrnehmung jeder ihrer Aufgaben fragen, ob sie
die
•
Sozialen Lebenslagen (§ 3, 3. AG- KJHG) ihrer Zielgruppe ausreichend
berücksichtigt. Hierzu gehört auch, die Gegebenheiten der jeweiligen
Sozialräume zu kennen und mit in die Planung einzubeziehen.
•
Gender Mainstreaming (§ 4, 3. AG- KJHG) wird auf allen
politischen Ebenen eingefordert. Gender Mainstreaming als
Querschnittsaufgabe bedeutet, die pädagogische Praxis stetig
dahingehend zu prüfen, ob es geschlechtsbedingte Benachteiligungen
gibt, welche es zu überwinden gilt.
•
Interkulturelle Jugendbildung (§ 5, 3. AG- KJHG) bildet nicht
zuletzt wegen dem Zustrom von Menschen anderer Kulturkreise und
den
damit
verbundenen
Problematiken
eine
weitere
Querschnittsaufgabe. Gerade in der Offenen Jugendarbeit ist der Anteil
der jungen Menschen mit Migrationhintergrund besonders hoch.
Diesem Umstand sollte die generelle Beachtung unterschiedlicher
kultureller Bildungsaspekte und Hintergründe Rechnung tragen.
•
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 6, 3.AG- KJHG) ist
in
demokratischen Gesellschaften ein elementares Grundprinzip.
Demokratien leben vom Engagement und der Partizipation auf den
verschiedensten Ebenen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist
die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen da von besonderer
Bedeutung,
wo
sie
ausreichend
Aneignungsund
Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
•
Kooperation mit Schule (§ 7, 3. AG- KJHG)
Schule stellt neben den Bereichen Familie, Freizeit und Freundeskreis
sowie Medien einen der vier zentralen Lebensbereiche von Kindern
und Jugendlichen dar. Darüber hinaus rechtfertigen die Entwicklungen
im Bereich der (Offenen) Ganztagsschule diesen Punkt als
übergeordnete Aufgabe.
•
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ist nicht zuletzt bedingt
durch die Novellierung des SGB VIII als übergreifendes Aufgabenfeld
der Jugendhilfe zu behandeln. Hier wird die herausgehobene
Verantwortung des Jugendamtes im Sinne des staatlichen
Wächteramtes betont. Im § 8 a KJHG Abs. 1 heißt es:
"Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das
Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
7
abzuschätzen..." und... “zur Abwendung der Gefährdung die
Gewährung von Hilfen... anzubieten.“ In Abs. 2 heißt es weiter: "In
Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die
Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender
Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos
eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen..."
Durch den besonderen Charakter der Querschnittsaufgaben als
übergreifende Handlungsfelder stellen diese in gewisser Hinsicht
Leitziele für Kinder- und Jugendarbeit dar (siehe auch Punkt 6.2).
5.
Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung
Offene Kinder- und Jugendarbeit weist traditionell neben dem Bereich des
offenen
Treffpunktes
ein
breites
Spektrum
an
sogenannten
Schwerpunktaufgaben auf. Diese Schwerpunktaufgaben sind im 3. AG- KJHG
unter dem § 10 wie folgt zusammengefasst (mit der Reihenfolge ist keine
Wertung der Aufgaben verbunden):
5.1
Die politische und soziale Bildung
Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig
herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer
Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive
Mitgestaltung
politischer
Vorgänge
zur
Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
5.2
Die schulbezogene Jugendarbeit
Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische
Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und
außerhalb von Schulen bereitstellen.
5.3
Die kulturelle Jugendarbeit
Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im
Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der
Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme
am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu
gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
5.4
Die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit
Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen
Funktionen
mit
Sport,
Spiel
und
Bewegung
zur
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen
beitragen.
5.5
Die Kinder- und Jugenderholung
Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der
Erholung und der Entspannung, der Selbstverwirklichung und
Selbstfindung dienen.
8
Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche
Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen
untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen
ausgleichen.
5.6
Die medienbezogene Jugendarbeit
Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere
die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen
Medien.
5.7.
Die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit
Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und
Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene
kulturelle Identität fördern.
5.8
Die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit
Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der
Förderung der Chancengleichheit dient und zur Überwindung
von Geschlechterstereotypen beiträgt.
5.9
Die Internationale Jugendarbeit
Sie dient der internationalen Verständigung und dem
Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt
zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei
und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken.
6.
Förderprogramme
6.1
Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit als Teil der Kinder- und Jugendarbeit soll Kinder und
Jugendliche „zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher
Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“ (§ 11
/ 3. AG- KJHG). Von ihrem Anspruch her wollen Jugendverbände junge
Menschen in ihrer Eigenverantwortung, Selbstständigkeit, Eigeninitiative und
ihrem Engagement für die Gemeinschaft fördern. Dies setzen sie durch
vielfältige Bildungs-, Freizeit- und Erholungsangebote um. Sie leisten damit
einen unverzichtbaren Beitrag zum Hineinwachsen von Kindern und
Jugendlichen in die demokratische Gesellschaft.
9
Jugendverbandsarbeit ist gekennzeichnet durch spezifische Arbeitsweisen
und Prinzipien:
•
•
•
•
•
•
•
Selbstorganisation
Die Jugendarbeit wird hier von Jugendlichen selbst organisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Jugendliche
sollen dazu befähigt werden, Verantwortung wahrzunehmen und
Entscheidungen zu treffen.
Partizipation und Mitwirkung
Dies geschieht sowohl innerhalb des eigenen Verbandes als
auch in jugendpolitischen und anderen gesellschaftlichen
Bezügen. Erste Erfahrungen von Mitbestimmung machen Kinder
und Jugendliche in der Gruppenarbeit. Fortgeführt wird dies
durch Meinungsbildungsprozesse auf allen Ebenen des
Jugendverbandes
bis
hin
zur
Übernahme
von
Leitungsfunktionen.
Ehrenamtliches Engagement
Grundlage der Jugendverbandsarbeit ist das ehrenamtliche
Engagement ihrer Mitglieder. Ohne dieses Engagement wären
die vielfältigen Aktivitäten der Jugendverbände gar nicht
möglich. Sie übernehmen Verantwortung in politischer
Interessensvertretung oder in Vorstandstätigkeiten. Sie leiten
Gruppen, Ferienfreizeiten oder Projekte.
Unterstützung durch hauptamtliches Personal
Unterstützt werden die ehrenamtlich Tätigen von hauptamtlichen
Mitarbeiter/innen der Jugendverbände. Sie sichern die
Kontinuität der Arbeit, unterstützen die jeweiligen Vorstände des
Jugendverbandes, übernehmen die Qualifizierung von
Ehrenamtlichen in Form von GruppenleiterInnen-Schulungen.
Werteorientierung
Ausgehend von ihren je eigenen Traditionen sind
Jugendverbände Wertegemeinschaften, d.h. sie orientieren sich
an spezifischen Wertvorstellungen, die auch den Charakter ihrer
Angebote prägen. Jugendverbände bieten Kindern und
Jugendlichen
durch
ihre
wertorientierten
Ansätze
Orientierungshilfen und stellen diesen gesellschaftlichen Trends
bewusst Angebote entgegen, die auf Gemeinschaftserlebnissen
und Mitgestaltung basieren.
Integratives Lernen
In Jugendverbänden wird altersübergreifend gelernt im
Miteinander der Generationen. Kinder und Jugendliche werden
von Erwachsenen begleitet und gefördert.
Internationalität
Jugendverbandsarbeit hat eine lange Tradition in internationalen
Projekten, z.B. auch in Jugendaustauschmaßnahmen. Sie
fördern Begegnung, Solidarität und die Toleranz untereinander.
10
6.2.
Offene Kinder- und Jugendarbeit
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan stellt mittels der Beschreibung
der gesetzlichen Grundlagen, Leitziele, Querschnittsaufgaben und
Arbeitsschwerpunkte die Rahmenkonzeption für Offene Kinder- und
Jugendarbeit dar. Diese richtet sich grundsätzlich an alle Kinder und
Jugendliche, besonders jedoch an die Gruppe der 10 bis 18- Jährigen.
Darüber hinaus finden Kinder und Jugendliche benachteiligter Lebenswelten
Berücksichtigung. Die Offene Kinder- und Jugendarbeit geht dabei von den
Bedürfnissen ihrer Zielgruppe aus. Um flexibel auf die konkreten Bedarfe und
Erfordernisse der Adressaten vor Ort eingehen zu können, folgt der Kinderund Jugendförderplan dem Prinzip der Sozialraumorientierung. D.h., es
werden zunächst, unter Zugrundelegung sozialräumlicher Indikatoren, etwaige
Bedarfe ermittelt. Diese Indikatoren sind
• Jugendeinwohnerwerte der 10 bis 18- Jährigen in den Kernorten
• Anteil der Mitglieder der SGB II - Bedarfsgemeinschaften
• Anteil der Alleinerziehenden
• Anteil der erzieherischen Hilfen
• Anteil der Jugendgerichtshilfefälle (14 bis 21 Jahre)
• Schulstandorte
Diese Kriterien können durch weitere Fragestellungen, etwa nach öffentlichen
Orten im Sozialraum, an denen Kinder und Jugendliche Gefährdungen
ausgesetzt
sind,
nach
der
Anbindung
an
den
öffentlichen
Personennahverkehr, etc. ergänzt werden. Sozialräumliche Orientierung
bedeutet aber auch, dass neben der Arbeit im Bereich des offenen Treffs und
der Projektarbeit in den zentralen Einrichtungen der Kernorte, mobile
Angebotsformen vorgehalten werden können.
Zur besseren Systematisierung, Steuerung und Vernetzung der Angebote
werden die Sozialräume unterschieden in
• städtischer Sozialraum
• mittelzentrischer Sozialraum
• ländlicher Sozialraum
( ab 25.000 Einwohnern)
( ab 10.000 Einwohnern)
( bis 10.000 Einwohnern)
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen ist ein
Instrument der Qualitätsentwicklung und des Qualitätsnachweises.
Maßgeblich hierfür ist der Wirksamkeitsdialog als operativer Bestandteil des
Kinder- und Jugendförderplanes. Kern des Wirksamkeitsdialoges sind
Planungs- und Reflexionsgespräche zwischen den Trägern und Fachkräften
der offenen Jugendeinrichtungen sowie der Abt. Jugend und Familie des
Kreises Euskirchen. Diese Gespräche basieren auf dem standardisierten
jährlich von den Trägern vorgelegten Qualitätsberichten sowie der unter
Zuhilfenahme der genannten Indikatoren erstellten Bedarfserhebungen.
Ergebnis dieses Aushandlungsprozesses sind die sogenannten Leistungsund Zielvereinbarungen. Hier werden für jede Einrichtung die künftigen
pädagogischen Inhalte
und die, zur Erbringung dieser, erforderlichen
konkreten Rahmenbedingungen festgeschrieben.
Darüber hinaus werden die Träger verpflichtet,
diese Projekte und
Maßnahmen in einer standardisierten Form auszuwerten.
11
Diese Auswertung ist dann, neben der Bedarfserhebung und dem
Qualitätsbericht, Gegenstand der künftigen Gespräche im Rahmen des
Wirksamkeitsdialoges. Insofern ist der Wirksamkeitsdialog ein fortwährender
Prozess, dessen Berichtswesen die qualitativen und quantitativen
Dimensionen der pädagogischen Arbeit an Hand der folgenden Kennzahlen
erfasst:
•
Einnahmen, aufgeschlüsselt in Landesmittel,
Drittmittel, Eigenmittel und Ausgaben
•
Besucher/ Besucherinnen, mit Angaben zu Altersgruppen,
Geschlecht, Migrationhintergrund, örtliche oder regionale
Herkunft, regelmäßig Anwesende
•
Für die Kerngruppe der Besucher/ Besucherinnen zusätzlich
Bildungsniveau, Zugehörigkeit zu Bedarfsgemeinschaften, allein
erziehende Elternteile
•
Mindestöffnungszeiten (Öffnungszeiten können auch durch
Ehrenamtliche, besonders am Wochenende, abgedeckt werden,
sofern die Aufsichtspflicht gewährleistet ist)
•
Vorhandene
Personalausstattung
(Hauptamtliche/
Ehrenamtliche/ Honorarkräfte) und Stellenumfang
•
Kooperationen mit anderen Einrichtungen
•
Projekte.
Die Träger sind verpflichtet, Maßnahmen und Projekte in der
folgenden Systematik auszuwerten:
1.
2.
3.
4.
5.
Kreismittel,
Maßnahme/ Projekt
Wirkungsziele (Was will ich erreichen?)
Handlungsziele (Was tue ich dafür?)
Indikatoren (Woran erkenne ich, dass ich erfolgreich war?)
Grad der Zielerreichung (bezieht sich auf die Indikatoren)
mit den Kategorien: Trifft zu; trifft eher zu; trifft eher nicht zu;
trifft nicht zu.
12
6.3
Jugendsozialarbeit
Die Ausgestaltung des Handlungsfeldes Jugendsozialarbeit erfolgt in der
Fortschreibung des kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes.
Die Haushaltsmittel stehen im Budget für Kinder- und Jugendarbeit zur
Verfügung (siehe Punkt 8 Ressourcen).
6.4
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Die Ausgestaltung des Handlungsfeldes erzieherischer Kinder – und
Jugendschutz erfolgt in der Fortschreibung des kommunalen Kinder- und
Jugendförderplanes. Die Haushaltsmittel stehen im Budget für Kinder- und
Jugendarbeit zur Verfügung (siehe Punkt 8 Ressourcen).
7.
Projektförderung
Die Projektförderung soll ergänzend zu den längerfristig angelegten
Förderprogrammen dazu dienen, neuen Entwicklungen durch entsprechende
Maßnahmen/ Aktivitäten zu entsprechen.
13
8. Ressourcen
Produkt
Offene Kinder- und Jugendarbeit
362 01 8 533 400
362 03 8 533 401
362 01 8 533 402
362 01 8 533 403
362 01 8 533 404
362 01 8 531 200
Außerschulische Jugendbildung
Kinder- und Jugenderholung
Deutsche u. internationale Jugendarbeit
Mitarbeiterfortbildung
Sonstige Jugendarbeit (Material)
Betriebskostenzuweisung an Heime der
offenen/teiloffenen Tür (Kommunale Träger)
362 01 8 531 801 Betriebskostenzuweisung an Heime der
offenen/teiloffenen Tür (freie Träger)
Haushaltsansatz
4.000,00 €
63.000,00 €
5.000,00 €
14.700,00 €
6.000,00 €
226.000,00 €
411.000,00 €
729.700,00 €
Jugendsozialarbeit
362 02 8 531 803 Zuschuss Personalkosten Schulsozialarbeit einschl.
10% Sachkosten
362 02 8 531 802 Zuschuss Personalkosten Jugendberufshilfe einschl.
10% Sachkosten
362 02 8 533 406 Sachkostenzuschuss Jugendmigrationsdienst
"Pater Noster"
142.600,00 €
84.700,00 €
2.500,00 €
229.800,00 €
Erzieherischer Kinder- u. Jugendschutz
362 02 8 533 407 Erzieherischer Kinder- u. Jugendschutz
3.000,00 €
3.000,00 €
Gesamtfördersumme
9.
962.500,00 €
Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen
Die Verfahren sowie die Kriterien und Voraussetzungen zur Förderung von
Kinder- und Jugendarbeit im Kreis Euskirchen sind in den jeweiligen
Richtlinien des Kreises Euskirchen festgeschrieben.
14