Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 211/2006
04.05.2006
Az.: 51/434-01/5
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
08.06.2006
Kreistag
14.06.2006
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich
Tel.: 624
Abt.: 51
Die Vorlage berührt nicht den Etat
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in der als Anlage beigefügten Fassung.
Seite - 2 -
Begründung:
Am 17./18.05.2006 hat der Landtag im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans 2006 die
derzeit geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Elternbeiträge nach
§ 17 GTK außer Kraft gesetzt.
Danach ist die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
ab dem 01.08.2006 in das Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers gelegt worden (17 Abs. 4
GTK). Des weiteren ist die Bezuschussung der Tageseinrichtungen grundsätzlich auf 30,5 % der
Betriebskosten festgeschrieben.
Da das Land nicht mehr hälftig an der Differenz zwischen dem bisherigen Elternbeitrags-Soll von
19 % der Betriebskosten und dem Beitrags-Ist in Höhe von durchschnittlich 14 % der Betriebskosten beteiligt ist, bedeutet dies für den Kreis bei gleichbleibender Höhe der Beiträge Mindereinnahmen in Höhe von ca. 700.000 € (2,5 % der Betriebskosten).
Eine Kompensation der ausfallenden Landesmittel ist nur möglich, wenn der Fehlbetrag über die
Kreisumlage oder durch eine Erhöhung der Elternbeiträge finanziert wird.
Als Anlage 2 sind in einer Synopse die z.Zt. geltenden Elternbeiträge sowie die zum Ausgleich
notwendigen Elternbeiträge dargestellt.
Im Falle einer Erhöhung ist es erforderlich, insgesamt 16,5 % der Betriebskosten (ca. 4.600.000 €)
für das Kindergartenjahr 2006/2007 zu erwirtschaften. Die Beiträge in den einzelnen Einkommensstufen wurden entsprechend berechnet und in § 5 der Satzung (Entwurf) übernommen.
Es wird vorgeschlagen, die bisherige Systematik nach der Landesbeitragstabelle zumindest bis
zum Ende des Kindergartenjahres 2006/2007 beizubehalten, da Änderungen aufgrund der Kürze
der Zeit nicht umzusetzen wären.
Die Verwaltung sollte daher zeitgleich beauftragt werden, in Absprache mit den Städten und Gemeinden bis zum Ende des Kindergartenjahres 2006/2007 die weitere Verfahrensweise zu erarbeiten.
Die Satzung ist als Anlage 1, die Synopse als Anlage 2 beigefügt.
Zur Erhebung der Elternbeiträge ist gemäß §§ 1, 2 Kommunales Abgabengesetz (KAG) der Beschluss einer Beitragssatzung notwendig. Die Satzung ist gemäß § 26 KrO vom Kreistag zu beschließen.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)