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Beschlussvorlage GB (Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder) Beschlussvorlage GB (Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 211/2006 04.05.2006 Az.: 51/434-01/5 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 08.06.2006 Kreistag 14.06.2006 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich Tel.: 624 Abt.: 51 Die Vorlage berührt nicht den Etat X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in der als Anlage beigefügten Fassung. Seite - 2 - Begründung: Am 17./18.05.2006 hat der Landtag im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans 2006 die derzeit geltende landeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Elternbeiträge nach § 17 GTK außer Kraft gesetzt. Danach ist die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder ab dem 01.08.2006 in das Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers gelegt worden (17 Abs. 4 GTK). Des weiteren ist die Bezuschussung der Tageseinrichtungen grundsätzlich auf 30,5 % der Betriebskosten festgeschrieben. Da das Land nicht mehr hälftig an der Differenz zwischen dem bisherigen Elternbeitrags-Soll von 19 % der Betriebskosten und dem Beitrags-Ist in Höhe von durchschnittlich 14 % der Betriebskosten beteiligt ist, bedeutet dies für den Kreis bei gleichbleibender Höhe der Beiträge Mindereinnahmen in Höhe von ca. 700.000 € (2,5 % der Betriebskosten). Eine Kompensation der ausfallenden Landesmittel ist nur möglich, wenn der Fehlbetrag über die Kreisumlage oder durch eine Erhöhung der Elternbeiträge finanziert wird. Als Anlage 2 sind in einer Synopse die z.Zt. geltenden Elternbeiträge sowie die zum Ausgleich notwendigen Elternbeiträge dargestellt. Im Falle einer Erhöhung ist es erforderlich, insgesamt 16,5 % der Betriebskosten (ca. 4.600.000 €) für das Kindergartenjahr 2006/2007 zu erwirtschaften. Die Beiträge in den einzelnen Einkommensstufen wurden entsprechend berechnet und in § 5 der Satzung (Entwurf) übernommen. Es wird vorgeschlagen, die bisherige Systematik nach der Landesbeitragstabelle zumindest bis zum Ende des Kindergartenjahres 2006/2007 beizubehalten, da Änderungen aufgrund der Kürze der Zeit nicht umzusetzen wären. Die Verwaltung sollte daher zeitgleich beauftragt werden, in Absprache mit den Städten und Gemeinden bis zum Ende des Kindergartenjahres 2006/2007 die weitere Verfahrensweise zu erarbeiten. Die Satzung ist als Anlage 1, die Synopse als Anlage 2 beigefügt. Zur Erhebung der Elternbeiträge ist gemäß §§ 1, 2 Kommunales Abgabengesetz (KAG) der Beschluss einer Beitragssatzung notwendig. Die Satzung ist gemäß § 26 KrO vom Kreistag zu beschließen. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)