Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 211/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
75 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 211/2006) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 211/2006) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 211/2006) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 211/2006) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 211/2006)

öffnen download melden Dateigröße: 75 kB

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 211/2006 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK), § 90 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am ... folgende Satzung beschlossen: §1 Elternbeiträge (1) Für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des § 1 GTK werden gemäß § 17 Abs. 1 GTK Elternbeiträge pro Kind erhoben. Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes über Mittag (i.d.R. zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. (2) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (3) Die Elternbeiträge dienen neben den Landeszuschüssen ausschließlich der Finanzierung der für den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder entstehenden Personal- und Sachkosten. §2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches eine Tageseinrichtung für Kinder nach § 1 Abs. 1 besucht. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Geschwisterkinder (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (2) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. §4 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). (2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. (3) Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. §5 Beitragshöhe (1) Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Elternbeiträge zu entrichten: Jahreseinkommen monatliche Elternbeiträge € Kindergarten bis 12.271 bis 24.542 bis 36.813 bis 49.084 bis 61.355 über 61.355 Kindergarten zusätzlich über Mittag Kinder unter drei Jahren Hortkinder 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 30,00 € 20,00 € 80,00 € 30,00 € 50,00 € 30,00 € 165,00 € 70,00 € 85,00 € 50,00 € 245,00 € 100,00 € 145,00 € 75,00 € 325,00 € 145,00 € 190,00 € 100,00 € 370,00 € 190,00 € (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 S. 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der zweiten Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Abs. 1 ergibt sich ein niedriger Betrag. (3) Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII. §6 Beginn und Ende der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in die Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Betreuung endet. (2) Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens, b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Tageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt, c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 1, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam gekündigt wird. Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des jeweiligen Trägers der Tageseinrichtung für Kinder. §7 Fälligkeit (1) Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zum 1. eines Monats fällig. §8 Übertragung (1) Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der ihm als Jugendhilfeträger gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 GTK obliegenden Aufgaben (§ 17 Abs. 4 GTK). Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen im Sinne von § 5 Abs. 3. (2) Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im Zwangswege. (3) Die Städte und Gemeinden leiten die monatlich erhobenen Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter: a) für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der ersten 5 Werktage nach Ablauf des Quartals, b) für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres. Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr zu erheben. (4) Widerspruchsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. §9 Auskunftspflichten (1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern/Pflegeeltern den Städten und Gemeinden schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. (2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind den Städten und Gemeinden unaufgefordert unverzüglich anzugeben. (3) Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder teilen den Städten und Gemeinden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern/Pflegeeltern unverzüglich mit. § 10 Richtlinien, Prüfung (1) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens kann der Kreis Euskirchen Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. (2) Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit der Prüfung beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zugänglich zu machen. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen zur Ausführung des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 23.02.1994 außer Kraft.