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Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage zur Vorlage V 211/2006
Satzung
des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für
Kinder
Aufgrund von § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK), § 90 Abs. 1
Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des
Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in der derzeit
gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am ... folgende Satzung beschlossen:
§1
Elternbeiträge
(1)
Für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des § 1 GTK werden
gemäß § 17 Abs. 1 GTK Elternbeiträge pro Kind erhoben. Für die regelmäßige
Betreuung eines Kindes über Mittag (i.d.R. zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein
zusätzlicher Beitrag zu zahlen.
(2)
Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
(3)
Die Elternbeiträge dienen neben den Landeszuschüssen ausschließlich der
Finanzierung der für den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder entstehenden
Personal- und Sachkosten.
§2
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches eine Tageseinrichtung für Kinder
nach § 1 Abs. 1 besucht.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern. Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Geschwisterkinder
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 S.
2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so
entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
(2)
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
§4
Einkommen
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund
der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung
zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII).
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Einkommen des der
Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als
das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die
zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das
zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen
können, sind unverzüglich anzugeben.
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur
Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
§5
Beitragshöhe
(1)
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende
Elternbeiträge zu entrichten:
Jahreseinkommen
monatliche Elternbeiträge
€
Kindergarten
bis 12.271
bis 24.542
bis 36.813
bis 49.084
bis 61.355
über 61.355
Kindergarten
zusätzlich
über Mittag
Kinder unter
drei Jahren
Hortkinder
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
30,00 €
20,00 €
80,00 €
30,00 €
50,00 €
30,00 €
165,00 €
70,00 €
85,00 €
50,00 €
245,00 €
100,00 €
145,00 €
75,00 €
325,00 €
145,00 €
190,00 €
100,00 €
370,00 €
190,00 €
(2)
Im Fall des § 2 Abs. 1 S. 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der zweiten
Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Abs. 1 ergibt sich ein niedriger Betrag.
(3)
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII.
§6
Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in die Tageseinrichtung
für Kinder aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem
die Betreuung endet.
(2)
Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht kommt ausnahmsweise
in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund
sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem
Einzugsgebiet des Kindergartens,
b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Tageseinrichtung nicht die
notwendige Reife besitzt,
c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 1, soweit das
Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam
gekündigt wird.
Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des
jeweiligen Trägers der Tageseinrichtung für Kinder.
§7
Fälligkeit
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zum 1. eines
Monats fällig.
§8
Übertragung
(1)
Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die
Durchführung der ihm als Jugendhilfeträger gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 GTK
obliegenden Aufgaben (§ 17 Abs. 4 GTK).
Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen
im Sinne von § 5 Abs. 3.
(2)
Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche
des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im
Zwangswege.
(3)
Die Städte und Gemeinden leiten die monatlich erhobenen Elternbeiträge wie folgt an
die Kreiskasse weiter:
a)
für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der
ersten 5 Werktage nach Ablauf des Quartals,
b)
für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres.
Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist
der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr zu erheben.
(4)
Widerspruchsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.
§9
Auskunftspflichten
(1)
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern/Pflegeeltern den
Städten und Gemeinden schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags
notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und
entsprechende Nachweise zu erbringen.
(2)
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind den Städten und Gemeinden unaufgefordert
unverzüglich anzugeben.
(3)
Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder teilen den Städten und Gemeinden die
Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der
Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern/Pflegeeltern unverzüglich mit.
§ 10
Richtlinien, Prüfung
(1)
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens kann der Kreis Euskirchen
Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2)
Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der nach dieser Satzung
übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit
der Prüfung beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie
elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder
zugänglich zu machen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen zur Ausführung des § 17 des Gesetzes
über Tageseinrichtungen für Kinder vom 23.02.1994 außer Kraft.