Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 209/2006
03.05.2006
Az.: 53/520-00 Schm
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
23.05.2006
Kreisausschuss
31.05.2006
Kreistag
14.06.2006
Berufung von Mitgliedern der kommunalen Gesundheitskonferenz durch den Kreistag
hier: Nachfolgeregelung für ausgeschiedene Mitglieder
Sachbearbeiter/in: Herr Schmitz
Tel.: 02251 / 15 471
Abt.: 53 t
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beruft folgende Personen als stimmberechtigte Mitglieder der kommunalen Gesundheitskonferenz des Kreises Euskirchen (KGK):
Begründung:
Seite - 2 -
Mit Beschluss des Kreistages vom 15.12.1999 wurde die Kommunale Gesundheitskonferenz des
Kreises Euskirchen (KGK) eingerichtet und die in diesem Gremium vertretenen Institutionen bestimmt. Die Berufung der von den Institutionen vorgeschlagenen Mitglieder und deren Stellvertreter
erfolgte durch Beschlüsse des Kreistages vom 13.09. und 20.12.2000.
Aufgrund des Ausscheidens eines stellvertretenden Mitglieds soll auf Vorschlag der die gesetzliche Krankenversicherung vertretenden IKK Innungskrankenkasse Nordrhein folgendes neue Mitglied berufen werden:
Institution
Ausgeschieden ist
Vorschlag für Ernennung
Gesetzliche
Krankenversicherung
Peter Schiffmann
Achterstraße 11
52062 Aachen
Claudia Hein
Achterstraße 11
52062 Aachen
- als Stellvertreter -
- als Stellvertreterin -
Berufung der Mitglieder
Das Verfahren zur personellen Besetzung der KGK ergibt sich aus § 2 der Ausführungsverordnung
zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖGDG) vom 20.08.1999. Hiernach werden die von den in der KGK vertretenen Institutionen vorgeschlagenen Vertreterinnen/Vertreter
und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter durch den Kreistag berufen.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)