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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Z 5 / V 175/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
504 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen – Der Landrat Umweltprüfung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Der Landrat KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan 16 "Euskirchen" Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG Entwurf Stand: März 2006 Kreis Euskirchen, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Abt. 60 – Umwelt und Planung ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 2 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG Stand: März 2006 Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung Dipl.-Ing. Kirsten Kröger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: Kirsten.Kroeger@kreis-euskirchen.de Dipl.-Biol. Georg Persch Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung............................................................................................................. 5 1.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................................... 5 1.2 Zielsetzung ...................................................................................................... 5 1.3 Naturräumliche und kulturlandschaftliche Situation und Bewertung ................ 6 1.4 Regionalplanung (GEP Teilabschnitt Aachen 2003) ........................................ 7 1.5 Entwicklungsziele und Festsetzungen des Landschaftsplan Euskirchen......... 8 2 Schutzgüter ........................................................................................................10 2.1 Schutzgut Flora, Fauna, Biotope ....................................................................11 2.2 Schutzgut Wasser...........................................................................................12 2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................14 2.4 Schutzgut Klima/Luft .......................................................................................14 2.5 Schutzgut Landschaftsbild ..............................................................................15 2.6 Schutzgut Erholung.........................................................................................16 2.7 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ...........................................17 2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter/Bodendenkmalpflege..................................18 2.9 Wechselwirkungen..........................................................................................20 2.10 Alternativen.....................................................................................................20 3 Zusammenfassung .............................................................................................21 4 Monitoring / Überwachung..................................................................................21 4 Kreis Euskirchen – Der Landrat 1 Einleitung 1.1 Rechtliche Grundlagen LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser sogenannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen aller darin enthaltenen Ziele und Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten, auch im oftmals komplexen Zusammenwirken mit anderen Planvorhaben. Bei der Festlegung des Kataloges von Planverfahren, die regelmäßig einer SUP bedürfen, hat der Gesetzgeber auch solche Pläne einbezogen, die von ihrer Zielsetzung her grundsätzlich positive Umweltauswirkungen haben. Dies erfolgte, um auch in diesen Verfahren sicherzustellen, dass positive Umweltauswirkungen auf bestimmte Schutzgüter nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen. Zu diesen Planverfahren zählen auch die Landschaftspläne. Allerdings wurde hier dem besonderen Anspruch der Landschaftsplanung bezüglich umwelterhaltender und verbessernder Maßnahmen durch die Regelungen des § 19a UVPG Rechnung getragen. Inhaltlich sollen die nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz bereits vorgeschriebenen Darlegungen zu zahlreichen Schutzbelangen von Natur und Landschaft um diejenigen des § 2 Abs. 1 UVPG ergänzt werden. Dies betrifft insbesondere Auswirkungen der Planungen auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie insgesamt die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Verfahrensrechtlich wird davon ausgegangen, dass das bisherige Beteiligungsverfahren zur Landschaftsplanung weitgehend den Anforderungen des UVPG entspricht. Ergänzt werden soll lediglich ein Scoping-Verfahren zur Erarbeitung des Umweltberichtes sowie die Einbeziehung des Umweltberichtes in das Beteiligungsverfahren. Der Landesgesetzgeber bereitet derzeit eine Novelle des Landschaftsgesetzes vor, um die bundesgesetzlichen Regelungen zur SUP in Landesrecht umzusetzen. Danach soll der Landschaftsplan künftig um eine Begründung ergänzt werden, die die v.g. inhaltlichen Vorgaben zum Umweltbericht berücksichtigt. Der Kreis Euskirchen hatte zwischen 1979 und 1988 mit der Aufstellung von Landschaftsplänen begonnen. Für 10 der insgesamt 17 vorgesehenen Landschaftspläne wurden in diesem Zeitraum Aufstellungsbeschlüsse gefasst. Die Abgrenzung der Plangebiete dieser Landschaftspläne erfolgte seinerzeit auf einer vom Landschaftsverband Rheinland entwickelten naturräumlichen Gliederung, welche die bestehenden Grenzen der Gebietskörperschaften unberücksichtigt ließ. Zwei Landschaftspläne (LP Schleiden, LP Nettersheim-Tondorf) wurden bis 2000 rechtkräftig, der LP Zülpicher Börde in Teilbereichen. Im Jahr 2000 hat der Kreis Euskirchen beschlossen, die Landschaftspläne im Kreisgebiet entsprechend der kommunalen Grenzen aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss zum LP Euskirchen wurde am 31.03.2004 gefasst und am 26.02.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss und die Genehmigung einschließlich der zur Rechtskraft erforderlichen Bekanntmachung werden voraussichtlich erst im 4. Quartal 2006 erfolgen. Gemäß § 25 Absatz 8 UVPG ist somit die SUP im laufenden Planverfahren verpflichtend durchzuführen. 1.2 Zielsetzung ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 5 Der Landschaftsplan Euskirchen verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Stadtgebiet Euskirchen zu erhalten und zu entwickeln. Dies betrifft mittelbar auch Aspekte des Gewässer-, Boden- und Klimaschutzes, soweit im Landschaftsplan getroffene Darstellungen und Festsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hierauf Auswirkungen haben. Schließlich soll die Umsetzung des Landschaftsplanes auch zum Erhalt und zur Verbesserung der Kulturlandschaft mir ihren vielfältigen Funktionen für den Menschen, die menschliche Gesundheit und zur Erholung beitragen. Auf Grundlage der rechtlichen Anforderungen erfolgt mit der SUP auch eine Einbeziehung der sekundären Auswirkungen (Anlage I der Richtlinie EG 2001/42/EG). Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen der übergeordneten Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur und Landschaft als Landschaftsrahmenplan (LÖBF 1999), die bereits wesentliche Vorgaben für den Schutz der Naturgüter, die Siedlungsentwicklung und andere raumbedeutsame Nutzungen formulieren. Die Ziele und Inhalte des Fachbeitrags und die daraus erfolgten Darstellungen im Regionalplan (GEP Teilabschnitt Region Aachen 20003) werden nachfolgend als Grundlage und Rahmen des Landschaftsplanes zusammengefasst beschrieben. Nach § 16 Abs. 2 LG NW hat der Träger der Landschaftsplanung die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes zu beachten. Dies wird im LP Euskirchen durch die Ausweisung von entsprechenden Entwicklungszielen und Festsetzungen erfolgen. In einer Studie der UVP-Gesellschaft hat die Landesregierung NRW die Übereinstimmung der nordrhein-westfälischen Regionalpläne mit den Kriterien der SUP überprüfen lassen. Dabei wurde festgestellt: „In der derzeitigen Planungspraxis sind die inhaltlichen Anforderungen (wenn auch im unterschiedlichen Detaillierungsgrad und teilweise nicht entsprechend den Anforderungen des Richtlinienentwurfs systematisiert) grundsätzlich erfüllt. Defizite bestehen allerdings für die Schutzgüter Klima, Lärm, Luft, Bodenbelastung. Defizite in Bezug auf die Anforderungen des Umweltberichtes bestehen insbesondere in der systematischen Aufarbeitung der Informationen im Hinblick auf Angaben der internationalen, gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Umweltschutzziele, Beschreibung der wahrscheinlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms, Beschreibung der geprüften Alternativen, Ausgleichsmaßnahmen für erhebliche negative Umweltauswirkungen, Monitoring-Massnahmen.“ 1.3 Naturräumliche und kulturlandschaftliche Situation und Bewertung Der Fachbeitrag zum Regionalplan, Teil: Arten- und Biotopschutz (LÖBF 1999), stellt zum Plangebiet vor allem die ausgedehnten und klimatisch begünstigten Lößgebiete der Jülicher und Zülpicher Börde mit Rur- und Erftaue dar. Die potentielle natürliche Vegetation besteht überwiegend aus Gesellschaften der Waldmeister-Buchenwald-Landschaft der Niederrheinischen Bucht auf schluffigen Lehmböden, die im tieferen Unterboden kalkhaltig sind, und dem Maiglöckchen-PerlgrasBuchenwald - bei zunehmender Staunässe im Wechsel mit dem Maiglöckchen-StieleichenHainbuchenwald. In der Stromlandschaft der Rur- und Erftaue nimmt im Übergangsbereich der Rur von der Eifel in die Niederrheinische Bucht ein artenreicher Sternmieren-StieleichenHainbuchenwald potentiell natürlich die Randlagen und überflutungsfreien Flächen innerhalb der Aue ein. Den Bereich der Aue nimmt in einem breiten Band vorwiegend auf Auenböden der Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald ein. Dieser Hartholzauenwald verlangt eine regelmäßige Überflutung. Vorgelagert ist in der Regel ein Weichholzauenwald aus Weiden. TRAUTMANN (1991) weist darauf hin, dass durch wasserbauliche Maßnahmen (z. B. Grundwasserabsenkung, fehlende Bodennässe und Überschwemmungen) der ursprünglich 6 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht vorherrschende Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald heute Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald abgelöst wird. zunehmend von dem Der Ackerbau in der Börde begann schon im Neolithikum (vor ca. 6000 Jahren), als der Mensch die hohe Fruchtbarkeit der Lößböden für den Ackerbau erkannte, sesshaft wurde, mit der Rodung der Wälder begann und die Kunst des Töpferns erlernte (Bandkeramiker Kultur, Rössener Kultur). Zur römischen Zeit durchzogen wichtige Handelswege die nun bereits stark entwaldete und ackerbaulich genutzte Bördenlandschaft, die durch zahlreiche Siedlungen mit blühendem Gewerbe (z. B. Töpferzentren Frechen, Badorf, Pingsdorf) geprägt war. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts waren die Börden bis auf die inselartig eingestreuten Bürgewälder und kleine Restwälder auf staunassen Böden weitgehend waldfrei. Es dominierten Löß- und Lehmäcker, die durch Feldwege und -raine sowie Feldgehölze strukturiert waren. Hier war bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts, die typische Feldflora und -fauna mit Wachtel, Rebhuhn, Grauammer, Feldhase und Feldhamster noch zahlreich vertreten. Heute herrscht Ackerbau (Getreide- und Zuckerrübenanbau), Gemüsebau und teilweise intensiver Obstanbau vor. Extensiv genutztes, arten- und strukturreiches Grünland konzentriert sich auf feuchte Senken und die wenigen Gewässertalungen von Erft und Veybach, sowie des Bleibaches und der Zuflüsse der Swist. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts floss die Erft noch weitgehend naturnah in ihrer extensiv genutzten, arten- und strukturreichen, grünland- und auenwaldbestandenen, in die Börde eingeschnittene Aue. Etwa Mitte dieses Jahrhunderts weitete sich der intensive Ackerbau begünstigt durch Ausbau der Gewässer und Grundwasserabsenkungen - zunehmend auch in die Erftaue aus. Die ursprünglich großflächig die Erftaue prägenden Wiesen, Weiden und Auen- sowie Erlenbruchwälder wurden zu großen Teilen in Ackerland umgewandelt. Die Erft wurde im Zuge des technischen Ausbaus begradigt. 1.4 Regionalplanung (GEP Teilabschnitt Aachen 2003) Der Regionalplan /GEP - Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt unter Ziffer 2 die Freiraumgliederung, -entwicklung und –funktionen dar. In der zeichnerischen Darstellung werden für das Landschaftsplangebiet Euskirchen weite Teile als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ ausgewiesen. Fünf Ziele werden formuliert: - Sicherung der Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen, - Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen, - Erhalt existenz- und entwicklungsfähiger Betriebe, - Ausgleich bei unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen durch Erfordernisse der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Erholungseignung und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen - Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Existenzen in der Bauleitplanung. Als Ziel für Natur und Landschaft werden „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) entlang der Erft, des Erftmühlengrabens, im Billiger Wald, entlang des Stein-, Ohr- und des Flamersheimer Baches, sowie die Kiesgrube bei Elsig dargestellt. Diese Bereiche sind die naturschutzwürdigen Bereiche, die vorrangig der Biotopentwicklung dienen und im LP Euskirchen als NSG bzw. LSG ausgewiesen werden sollen. ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 7 Als „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ werden im wesentlichen die größeren Waldbereiche im Übergang zur Voreifel, der Billiger und Flamersheimer Wald, die strukturierten Agrarlandschaft um die Ortslagen Billig und Kirchheim sowie die Talaue der Erft ausgewiesen. Die Ziele sind hier auf den Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Erholungseignung ausgereichtet. Im LP Euskirchen sollen diese Ziele durch entsprechende Entwicklungsziele und die Festsetzung als LSG und Maßnahmeräume zur Umsetzung des Biotopverbundes umgesetzt werden. Regionalbedeutsam für die Entwicklungsziele und Festsetzungen des LP Euskirchen ist darüber hinaus, dass der überwiegende Teil des LP Euskirchen im Naturpark Rheinland liegt. Nach dem Maßnahmenplan werden unterschiedlichen Naturparkzonen dargestellt, die als Erholungsräume an Bedeutung für die landschaftsbezogenen Erholung in Zukunft zunehmen werden. 1.5 1 Entwicklungsziele und Festsetzungen des Landschaftsplan Euskirchen Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen. Die angrenzenden Landschaftspläne Mechernich, Zülpicher Börde und Weilerswist sowie Rheinbach-Meckenheim-Swisttal im Rhein-Sieg-Kreis wurden bei der Abgrenzung der Entwicklungziele und der Schutzgebiete beachtet. Frühzeitig sind im Rahmen von Abstimmungsterminen Anregungen und Bedenken der Stadt Euskirchen, der Landwirtschaft und der Unteren Forstbehörde berücksichtigt worden. Das Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ wird vornehmlich für die südlich gelegenen Bereiche, die zur Eifel hin ansteigen, festgelegt. Hinzu kommen die Niederungen des Bleibaches, der Erft und des Erftmühlenbaches bei Wüschheim und Größbüllesheim. Zur besseren Differenzierung werden mehrere Teilziele unterschieden: Das Entwicklungsziel 1.1-1 umfasst die großen Waldflächen im Plangebiet (den Billiger Wald, die Waldflächen westlich und östlich von Kreuzweingarten sowie den ausgedehnten Flamersheimer Wald). Hier sollen über die Erhaltung der Waldflächen hinaus auch wertvolle Lebensräume wie Heideflächen und Quellbereiche sowie naturnahe Waldbächen erhalten und gefördert werden. Die Agrarlandschaften um Billig und Kirchheim zeichnen sich trotz der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung durch einen relativ hohen Strukturreichtum aus. Diese Bereiche werden daher dem Erhaltungsziel Erhaltung 1.1-2 - Strukturreiche Agrarlandschaft zugeordnet. Ebenfalls unter das Entwicklungsziel „Erhaltung“ 1.1-3 - Niederungen und Täler fallen struktur- und grünlandreiche Abschnitte von Tälern und Niederungen im Plangebiet (das Bleibachtal, die Erftniederung um Wüschheim / Großbüllesheim sowie bei Kreuzweingarten / Stotzheim und der obere Abschnitt des Steinbach- und Madbachtales). Die Steinbachtalsperre mit Umgebung und der Park „Ortholz“ am südlichen Ortsrand von Euskirchen sollen als Erholungsgebiete erhalten werden (1.1-4 Erholungsgebiete). Das Entwicklungsziel 1.2 „Anreicherung / Biotopentwicklung“ ist ebenfalls in Teilziele untergliedert. Die Agrarlandschaft der Börde (1.2-1 Agrarlandschaft), die intensiv genutzt wird, kann durch Anreicherung mit Gehölzstrukturen, Brachen und Säumen aufgewertet werden. Auch strukturarme Niederungen und Bachtäler (Veybachtal, mittlerer Abschnitt der Erftniederung, nördlicher Abschnitt des Steinbachtales, Täler des Erftmühlbaches, des 8 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht Rodderbaches, des Bruchgraben und des Mitbaches) sollen durch geeignete Maßnahmen entwickelt werden (1.2-2 Niederungen und Täler). Unter das Entwicklungsziel Anreicherung (1.2-3 Ortsrandlagen) fallen auch Flächen am Siedlungsrand von Euskirchen sowie kleinflächig weitere Siedlungen, die im FNP als Grünflächen und Ausgleichsflächen festgesetzt worden sind. Hier sollen insbesondere Gehölzstrukturen zur Ortseingrünung und ökologischen Aufwertung beitragen. Das Entwicklungsziel 1.3 „Wiederherstellung“ wird in den Bereichen des Plangebietes dargestellt, die durch Abgrabungen oder Aufschüttungen in Bezug auf Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild geschädigt sind. Hierzu zählen eine Abgrabungsfläche im Billiger Wald und zwei Flächen nördlich Dom-Esch. Bestehende Abbaugenehmigungen sowie die Rekultivierungsverpflichtung werden durch die Darstellung des Entwicklungszieles nicht berührt. Mit dem Entwicklungsziel 1.4 „temporäre Erhaltung“ werden Flächen belegt, die im Flächennutzungsplan der Stadt Euskirchen als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen. 2 Festsetzungen gemäß §§ 20 – 26 LG NW 3 Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW Im Landschaftsplan werden verschiedene Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese umfassen Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener und gefährdeter Arten und Biotope auszeichnen. Hauptsächlich sind dies naturnahe Fließgewässer mit ihren Auen im Bereich der Börde mit kleinen Abschnitten des Bleibaches, des Mitbaches und des Ohrbaches. Im Übergangsbereich zur Voreifel sind je ein Abschnitt des Veybach- und des Erfttales als NSG vorgesehen. Der größere Teil der vorgeschlagenen NSG liegt in der Voreifel. Auf der Grundlagen der vorgetragenen Bedenken zu den Tälern von Steinbach und Madbach, die von zahlreichen Quellen gespeiste, weitverzweigte Bachsystem im Flamersheimer Wald darstellen, soll hier z.T. eine vertragliche Regelung geschlossen werden, die der Schutzbedürftigkeit entsprechend Rechnung trägt. Im Billiger Wald sind orchideenreiche Heideflächen als NSG vorgeschlagen. Kleinflächige NSG-Ausweisungen betreffen darüber hinaus zwei aufgelassene Kiesgruben bei Elsig (bisher bereits NSG) und bei Dom-Esch, die wertvolle ökologische Sonderstandorte darstellen und von hohem faunistischem Wert sind. Schließlich wird noch eine Entwicklungsfläche zu dem im Süden an das Plangebiet angrenzenden Kalkarer Moor als NSG festgesetzt. 4 Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW Im Bereich der Börde erstrecken sich die Landschaftsschutzgebiete hauptsächlich auf die Fließgewässer und – soweit vorhanden – die Auen. Bleibach-, Veybach- und Erfttal sowie Erftmühlenbach und die Bäche bei Flamersheim, Palmersheim und Schweinheim bilden regional, zum Teil landesweit bedeutsame Achsen des Biotopverbundes. Im Süden sollen die landwirtschaftlich genutzten Übergangsbereiche zur Voreifel um Billig und Kirchheim einschließlich des Erholungsgebietes an der Steinbachtalsperre als Landschaftsschutzgebiete, differenziert nach dem jeweiligen Schutzzweck ausgewiesen werden. Die die Voreifel bedeckenden, großflächigen Waldgebiete bei Kreuzweingarten, Billiger Wald, Alter Burgberg und Hardt sowie Flamersheimer Wald und Schornbusch sollen flächendeckend als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden. ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 9 5 Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW und Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW Die geplanten ND und GLB betreffen herausragende Einzelbäume, Alleen, Baumgruppen sowie wertvolle Gehölzbestände an Burgen. 6 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Pflegemaßnahmen werden hauptsächlich für die Grünlandbereiche in den Bachtälern festgesetzt. Weitere Maßnahmen sollen die dauerhafte Erhaltung der ökologisch sehr wertvollen Streuobstbestände sicherstellen. Die im Wald gelegenen Quellen und Bäche sollen – soweit noch nicht vorhanden – durch Entwicklung von der natürlichen Vegetation entsprechenden Wälder optimiert werden. Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen an Fließgewässern und die allgemeinen Hinweise zur Biotoppflege. 2 Schutzgüter Nach § 19a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG umfasst die Strategische Umweltprüfung die Darstellung und Bewertung I) der in § 14 Abs. 1 BNatschG aufgeführten Schutzgüter und –belange. Die Pläne sollen Angaben enthalten über 1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, 2. die konkretisierten Landschaftspflege, Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, 4. die Erfordernisse und Maßnahmen a. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, b. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 BNatschG sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, c. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind, d. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", e. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, 10 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht II) der darüber hinaus in § 2 Abs. 1 UVPG zusätzlich genannten Schutzgüter 1. Mensch und menschliche Gesundheit sowie 2. Kultur- und Sachgüter zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand. Nachfolgend werden die einzelnen schutzgutbezogenen Darstellungen der Istsituation im Plangebiet, der Zielsetzung einschließlich der gebiets- bzw. raumbezogen dargestellten Ziele und Maßnahmen sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Schutzgüter behandelt. 2.1 Schutzgut Flora, Fauna, Biotope Das Plangebiet ist wesentlich gekennzeichnet durch eine Zweiteilung der Landschaftsräume. Im Süden erstrecken sich ausgedehnte Waldgebiete, in denen altholzreiche Buchen- und Eichenwälder mit Nadelholzforsten abwechseln. Die Wälder sind weitgehend unzerschnitten, lediglich einige wenige Erschließungswege und Forststraßen führen in das Gebiet. Ökologische Ziele des Landschaftsplanes Euskirchen sind der Erhalt und die Förderung von standortgerechten Laubwäldern, die Verbesserung der Waldlebensräume sowie die Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Großflächigkeit, Störungsarmut und Altholzreichtum sind wesentliche Voraussetzungen für das Vorkommen von Arten mit entsprechenden Habitatansprüchen. Hierzu zählen Wildkatze und Fledermausarten, aber auch zahlreiche Vogelarten wie Greifvögel und Eulen, Spechte oder Schwarzstorch. Einige dieser Arten sind auch nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie oder nationalen Bestimmungen geschützt. Allerdings sind keine konkreten Vorkommen und besonders schützenswerte Populationen bekannt, die eine Ausweisung von FFH- oder Vogelschutzgebieten rechtfertigen würden. Mit Ausnahme kleinflächiger Teilbereiche wird die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet als ausreichend angesehen. Die Umsetzung der Ziele im Wald ist ausschließlich durch freiwillige Vereinbarungen sowie gezielte forstliche Beratung der Waldbesitzer geplant. Konkrete Maßnahmen erstrecken sich lediglich auf das Offenhalten der kleinflächigen Grünlandbereiche in den Talauen. Die angestrebte sukzessive Erhöhung des Laubholzanteils ist maßgeblich von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig und entspricht der natürlichen Dynamik in der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Kleinflächige Baumartenwechsel können daher nicht als Beeinträchtigung des Biotopschutzes eingestuft werden, Auswirkungen auf andere Schutzgüter wären nur bei großflächiger Umbestockung oder Beseitigung der Wälder denkbar. Dem stehen allerdings sowohl die Aussagen des Regionalplans als auch die Ziele des LP Euskirchen entgegen. Die im Wald eingestreuten Sonderbiotope sollen als Teil der Kulturlandschaft ebenfalls erhalten bleiben, der Status quo also gesichert werden. Hierzu werden Pflegefestsetzungen getroffen, welche die Beibehaltung der extensiven landwirtschaftlichen Nutzung v.a. in den noch offenen Wiesentälern unterstützen sollen. Zu den Sonderbiotopen zählen auch wertvolle Heideflächen im Billiger Wald und kleinere Amphibiengewässer an der Hardtburg oder im Billiger Wald. Mit der Festsetzung „Landschaftsschutzgebiet“ wird vorgeschlagen auch die größeren landwirtschaftlichen Bereiche am sogenannten Eifelfuß sowie in den Bach- und Talauen festzusetzen. Auch hier ist der Schutz im wesentlichen konservierender Natur. Schutzwürdige Biotope beschränken sich auf kleinflächige Grünlandbereiche, naturnahe ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 11 Bachläufe und Obstwiesenrelikte, die auch als NSG oder GLB festgesetzt werden. Der überwiegende Teil des hier noch vorhandenen Grünlandes wird konventionell bewirtschaftet. Die vormals dominierende Milchviehwirtschaft wurde zum Teil von Pensions-Pferdehaltung abgelöst, die eine intensive Beweidung der Flächen bedingt. Über die Zielsetzung des Erhalts vorhandener Grünlandbereiche sowie Hecken und Gehölzgruppen hinaus wird auch hier zumindest auf Teilflächen die Extensivierung der Weidenutzung angestrebt. Die Erhöhung des Grünlandanteils kann sich möglicherweise aufgrund der Umsetzungsverpflichtungen bei der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Dabei werden bewusst Änderungen solcher gewässerbegleitender Nutzungen eingefordert, die sich bislang negativ auf die Ökologie der Gewässer und ihrer Auen ausgewirkt haben. So sollen aus Gründen des Hochwasserschutzes natürliche Überschwemmungsflächen reaktiviert und Erosionen vermieden werden. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes unterstützen diese Ziele in allgemeiner, d.h. nicht flächengebundener Form. Konkrete Auswirkungen sind aber erst aufgrund späterer wasserwirtschaftlicher Verfahren abschätzbar. In den Bördebereichen konzentriert sich der Schutz auf wenige Sonderbiotope wie Kiesgruben, Gehölzreihen und Einzelbäume. Der Landschaftsplan verfolgt hier die eindeutige Zielsetzung der Anreicherung mit für den Biotop- und Artenschutz wirksamen Strukturen. Im Focus sind dabei allerdings Artengemeinschaften der Börde. Zu den typischen Vogelarten zählen Rebhuhn und Wachtel. Die Schaffung zusätzlicher Säume und Raine soll dabei nutzungsintegriert im Wege vertraglicher Vereinbarungen erfolgen. Darüber hinaus sollen kleinflächig Trittsteinbiotope entwickelt werden. Änderungen oder gar Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter sind durch diese Maßnahmen nicht erkennbar. 2.2 Schutzgut Wasser Das Gebiet der Stadt Euskirchen wird von zahlreichen Bächen durchzogen. Maßgeblich sind das Erft- und Veybachsystem, der Bleibach sowie die Zuflüsse der Swist. Erft und Erftmühlenbach wurden bereits früh für wirtschaftliche Zwecke in Anspruch genommen. Die zahlreichen Mühlen zeugen auch heute noch hiervon. Auch Vey- und Bleibach wurden früher z.T. in Mühlengräben abgeleitet, um Industrieanlagen zu bedienen und private Nutzungen zu ermöglichen. Die hohe Ergiebigkeit der Swistzuflüsse macht man sich bis heute durch Aufstau als Steinbach- und Madbachtalsperre zu Nutzen. Über diese Nutzungen hinaus dienten die Gewässer lange Zeit der Deckung des landwirtschaftlichen Wasserbedarfs. Heute sind Entnahmen von Oberflächenwässern fast gänzlich untersagt und Grundwasserentnahmen für die Landwirtschaft stark eingeschränkt. Die Börde selbst wird von Trockengräben durchzogen, die nur zeitweise Wasser führen. Hinsichtlich des Grundwassers findet im Norden des Stadtgebietes ein häufiger Wechsel zwischen wasserführenden und wasserstauenden Strukturen statt. Der Hauptgrundwasserhorizont liegt hier mit 25 bis 40 m sehr tief. In den Waldbereichen im Süden dagegen tritt das Grundwasser an einigen Spalten- und Verwerfungsquellen aus. Wichtigste Grundwasserentnahme im Plangebiet ist die des Wasserverbandes EuskirchenSwisttal, der im Erfttal zwischen Kreuzweingarten und Arloff bedeutsame Wassergewinnungsanlagen betreibt. Wasserschutzgebiete liegen randlich zum Plangebiet. Dies betrifft das WSG Lommersum (Zone III B) und das WSG Bad-Münstereifel-Arloff (Zone III B), außerdem das geplante Wasserschutzgebiet Zülpich-Overelvenich (Zone III B). 7 Zustandsbeschreibung entsprechend der Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie a) Fließgewässer 12 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht Zur Erfüllung der Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erfolgten seitens des STUA Köln umfangreiche Erhebungen im Gewässersystem der Erft. Danach ist die Erreichung der Ziele der WRRL hinsichtlich des ökologischen und chemischen Zustands für die Mehrzahl der bewerteten Fließgewässer in der Gesamteinschätzung unwahrscheinlich. Die Belastungsanalyse zeigt auf, dass der aktuelle Zustand der Gewässer im Einzugsgebiet der Erft zumeist durch Belastungskombinationen geprägt wird. Die Analyse beschreibt, dass große Gewässerabschnitte durch chemisch-physikalische, mengenmäßige sowie strukturelle Belastungen gekennzeichnet sind. Die chemisch-physikalischen Belastungen sind im Bereich des Kreises Euskirchen im Wesentlichen auf Einleitungen aus dem kommunalen und gewerblich-industriellen Bereich, auf Einflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung, sowie auf die Schwermetallbelastungen aus dem Burgfeyer Stollen der ehemaligen Erzgewinnungsstätte im Raum Mechernich zurückzuführen. Eine weitere Belastung erfährt die Erft mit ihren Nebengewässern durch die hohe Anzahl an Querbauwerken, die die Durchgängigkeit für Fische maßgeblich beeinträchtigen. 1 b) Seen und Talsperren Die Steinbachtalsperre wird in der Gesamtschau so bewertet, dass die Umweltziele der WRRL wahrscheinlich erreicht werden. Bei der Madbachtalsperre ist die Zielerreichung wegen fehlender Daten nicht geklärt. 2 c) Grundwasser Von den 13 bewerteten Grundwasserkörpern liegen neun im Lockergesteins- und vier im Festgesteinsbereich. Das Risiko, den guten Zustand nicht zu erreichen, wurde im Hinblick auf den quantitativen und qualitativen Zustand untersucht. Im Lockergesteinsbereich sind acht der neun Grundwasserkörper durch die bergbauliche Entwässerung beeinflusst, wobei fünf davon noch über Jahrzehnte hierdurch geprägt sein werden und bei zweien allerdings bereits eine Trendumkehr zu erkennen ist. In sieben der neun Grundwasserkörper ist zudem eine chemische Belastung zu erkennen. Zum einen ist dies durch die landwirtschaftliche Nutzung hinsichtlich der Parameter Nitrat und Sulfat und zum anderen durch die Sulfatfreisetzung in Kippen des Braunkohlentagebaues bedingt. Im Festgesteinsbereich ist die Erreichung des guten Zustands bei drei der vier Grundwasserkörper durch Nitrateinträge gefährdet. Der Landschaftsplan selbst sieht keine Maßnahmen vor, die Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher Belange nach sich ziehen könnten. Er dient vielmehr mit der breit gefächerten Palette ökologischer Ziele und Maßnahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (s.o.). Hierzu zählen insbesondere die gewässerbezogenen Festsetzungen nach Ziffer 5.1, z.B. - Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen - Anlage von Uferrandstreifen - Umwandlung gewässerbegleitender Äcker in Extensivgrünland oder Auwälder Flankierend setzt der Landschaftsplan im Entwurf die potenziellen Überschwemmungsflächen als Landschaftsschutzgebiete fest und untersagt gleichzeitig zum Schutz vor Erosionen den Umbruch dort vorhandenen Grünlandes. Negative Auswirkungen der Maßnahmen und Ziele auf die Grundwasserneubildung werden nicht erwartet. Insbesondere der Erhalt der großflächigen unzerschnittenen Waldbereiche mit ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 13 dem Verbot der Waldumwandlung dient der Sicherung der Ressource Grundwasser. Die Planungen der Stadt Euskirchen zur Waldvermehrung greift der Landschaftsplan konsequent auf. Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern sind in der Regel vorhanden und wirken sich positiv aus, so hinsichtlich des Biotop- und Artenschutzes, des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion der Landschaftsräume. Lediglich bezüglich des Schutzgutes Boden bestehen abwägungsrelevante Auswirkungen. So haben Erftverband und Untere Bodenschutzbehörde, aber auch die Landwirtschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die Reaktivierung von Überschwemmungsbereichen an der nördlichen Erft sowie an Vey- und Bleibach zu erneuten Mobilisierungen von Schwermetallen führen können. Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen sonstiger wasserwirtschaftlicher Verfahren, z.B. zur Ausweisung von Überschwemmungsgebieten, erfolgt, in denen die Belange nochmals abgewogen werden. 2.3 Schutzgut Boden Charakteristische Böden sind in der Zülpicher Börde die Parabraunerden, die sich aus Löss, der hier eine Mächtigkeit von ca. 2 m aufweist, gebildet haben. Aufgrund ihrer hohen Bodenwertzahlen gelten diese Böden grundsätzlich als sehr fruchtbar. Die Böden der Eifel dagegen entstanden unter niederschlagsreichem atlantischen Einfluss vorwiegend aus Schiefern und Kalken. Hier sind Braunerden und Pseudogleye sowie zahlreiche Übergangsformen dieser Bodentypen dominierend. In den Bachtälern finden sich Kolluvien, humusreiche Akkumulationen von Bodenmaterial. Die Karte der schutzwürdigen Böden weist großflächig Böden mit erhöhter Fruchtbarkeit entlang der Gewässerläufe sowie in der Börde zwischen Dom-Esch und Schweinheim aus. Hinzu treten kleinflächig Grundwasserböden südlich der Steinbachtalsperre, flachgründige Felskuppen zwischen Kirchheim und Kreuzweingarten sowie von Staunässe geprägte Böden im westlichen Billiger Wald sowie nördlich der Burg Veynau. Dieser Waldkomplex beinhaltet auch Vorkommen von Böden aus tertiärem Lockergestein. Insbesondere die Bördenbereiche sind von besonderer Bedeutung für die Rohstoffgewinnung. Hier wechseln Kiese und Sande unterschiedlicher Mächtigkeit miteinander ab. Zwischen dem Billiger Wald und der Veybachaue westlich Euskirchen befinden sich Tonvorkommen. Unmittelbare Eingriffe in großflächige Bodenstrukturen sind durch Maßnahmen des Landschaftsplanes nicht vorgesehen. Punktuelle und kleinflächige Maßnahmen entsprechen vom Umfang her denen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. Auch hier können erhebliche Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes ausgeschlossen werden. Auf die Problematik der Schwermetallbelastung in den Gewässern Veybach, Bleibach und Erft sowie den unmittelbar angrenzenden Auenbereichen wurde bereits im Kapitel Wasser hingewiesen. Eine Klärung der vielschichtigen und komplexen Wirkmechanismen, die ggf. eine Mobilisierung von Schwermetallen nach sich ziehen könnte, ist entsprechend in der weiteren Planung und Untersuchung zu berücksichtigen. Sie steht nicht grundsätzlich den Zielen, Festsetzungen und -maßnahmen des LP Euskirchen entgegen. Die Zielsetzung zur Reaktivierung ehemaliger Überschwemmungsgebiete entspricht den Vorgaben der Ziele des LEP NRW und des GEP Region Aachen sowie den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Punkt 4 LG NW. Die Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen dienen in der Börde insgesamt auch der Verbesserung des Landschaftsbildes. 2.4 Schutzgut Klima/Luft 14 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht Euskirchen liegt in den Klimabezirken Niederrheinische Bucht und Eifel. Die Eifel und das Hohe Venn bewirken in den östlich angrenzenden Gebieten eine Leewirkung, die schon bei Eifelhöhen von 450 - 500 m ü. NN einsetzt. So wird auch das gesamte Stadtgebiet von diesem Lee beeinflusst und erhält kontinentale Merkmale. Dies zeigt sich in einem ausgeprägt kontinentalen Jahresverlauf der Niederschläge. Der Planungsraum unterliegt von Nordwesten her auch atlantischen Witterungseinflüssen. Die Zülpicher Börde gehört zu den niederschlagärmsten Gebieten Deutschlands. Die mittlere jährliche Niederschlagshöhe liegt hier bei ca. 600 mm. Aufgrund des leichten Höhenanstiegs der Eifel steigt der jährliche Niederschlag nach Süden auf ca. 650 mm. Die Hauptwind- und -wetterrichtung für den Euskirchener Raum sind Westen und Südwesten. Die Tagesmittel der Lufttemperatur liegen im nördlichen Planungsraum bei ca. 10 Grad C, im Bereich der Eifel bei 8 Grad C. Die aus südwestlicher Richtung heranströmenden feuchten Luftmassen, die sich über der Eifel abregnen, sorgen oftmals für eine föhnähnliche Situation in Euskirchen mit klarer Sicht und aufgelockerter Bewölkung. Die großen Waldbereiche im Süden tragen zu einer Luft- und Klimaregulation bei. Es ist nicht erkennbar, dass die Realisierung der Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes Auswirkungen auf das Klima im Plangebiet oder darüber hinaus haben können. Großflächige Änderungen der Grundnutzungen Wald sowie Acker und Grünland, die zu veränderten Temperaturentwicklungen führen könnten, sind weder geplant noch absehbar. Auch sieht der Landschaftsplan keine Maßnahmen vor, die kleinklimatische Beeinträchtigungen von Randbereichen der Siedlungsräume bewirken könnten, z.B. durch Abriegelung von Frischluftschneisen. 2.5 Schutzgut Landschaftsbild Der Fachbeitrag zum Regionalplan (LRP; LÖBF 1999) stellt dar, dass die fruchtbaren Böden der Jülicher und Zülpicher Börde nachhaltig ackerbaulich genutzt werden. Verbreiterte Feldraine, Hecken, Feldgehölze und Inseln aus maiglöckchenreichen StieleichenHainbuchenwäldern beleben zusammen mit den Resten naturnaher Bürgewälder die weitgespannten Bereiche der offenen Bördelandschaft. Durch Waldvermehrung nimmt der Anteil naturnah bewirtschafteter Buchenwälder zu. Die Dörfer und Weiler sind zum Teil noch von Streuobstwiesen eingerahmt. Landschaftsbildaufwertungen im Landschaftsplan Euskirchen sind v.a. im Norden des Plangebietes geplant. Diese beschränken sich aber auf punktuelle bzw. einzelne lineare Maßnahmen. Dabei wird von der Möglichkeit der Festsetzung nach § 26 (2) LG NW Gebrauch gemacht. Bei der Planung und Umsetzung sollen allerdings die Vorschläge des Naturparks Rheinland als wertvolle Planungshilfe berücksichtigt werden. Positive landschaftsästhetische Wirkungen können auch gewässerbegleitende Initialpflanzungen und kleinflächige Auwaldpflanzungen haben. Wichtige Zielsetzung des Landschaftsplans ist außerdem der Erhalt der historischen Burgund Hofanlagen, die oft von landschaftsprägenden Gehölzbeständen und Parks gesäumt werden. Darüber hinaus werden im Entwicklungsziel 1.2-3 (Ortsränder) für fachlich sinnvolle und historisch belegte Bereiche Streuobstwiesen oder sonstige Eingrünungen der Siedlungsstrukturen nach § 26 Abs. 2 LG NW vorgesehen. Durch diese Maßnahmen wird auch eine positive Wirkung auf andere Schutzgüter erwartet, insbesondere für Erholung und Biotop- und Artenschutz. Durch die im LP Euskirchen vorgeschlagenen Maßnahmen und Entwicklungsziele zur Anreicherung und zur Entwicklung des Biotopverbundes in der Bördelandschaft wird auf Grund der noch nicht flächenscharfen Festsetzungen erst im Rahmen der Umsetzung eine konkrete Abstimmung mit den landwirtschaftlichen Nutzern erfolgen. Somit werden durch den Landschaftsplan auf die Bewirtschaftung keine negativen Wirkungen erwartet, bzw. die ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 15 Lösung dieser wird im Rahmen der Umsetzungsplanung auf freiwilliger Basis mit den Eigentümern und Bewirtschaftern herzustellen sein. 2.6 Schutzgut Erholung In den Entwicklungszielen gemäß § 18 LG NRW ist auch der Ausbau der Landschaft für die Erholung benannt. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur. Diesem gesetzlichen Auftrag kommt der Landschaftsplan in soweit nach, als dass dieser durch die Festsetzungen von Schutzgebieten der Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft Rechnung trägt. Inhaltliches Ziel des Landschaftsplanes Euskirchen ist es jedoch nicht, für die einzelnen Erholungsansprüche an Natur und Landschaft konkrete Angebote oder Festsetzungen bzw. Ausführungen und Maßnahmen festzusetzen. Gemäß § 44 LG NW sind Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die sich insbesondere wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird. Der LP Euskirchen liegt zu weiten Teilen innerhalb des Naturparkes Rheinland, der mit dem Maßnahmeplan 2002 die Ziele und Maßnahmen für die ortnahe Erholungsvorsorge des Köln-Bonner Raumes ausweist. Insgesamt befördert der LP Euskirchen diese Ziele und Maßnahmen durch die ausgewiesenen Entwicklungsziele und Festsetzungen. Die Ziele für die landschaftsgebundene Erholung, insbesondere in den ausgewiesenen LSG der Talauen an Erft sowie den Zuflüssen zur Swist befördern die Ziele des Naturparks in der Wander- und Erholungszone. Die landschaftliche Entwicklung dieser Räume dient gleichzeitig der Entwicklung des Wander- und Radtourismus als ortnahe Erholung.. Erholungsschwerpunkte Das Entwicklungsziel 1.1-4 erfasst zur Zeit schon sehr stark für die Erholung genutzte Bereiche. Dies sind - der Grünzug zwischen Großbüllesheim und dem angrenzenden Industriegebiet, der als Erholungsgebiet mit Grünanlagen und Fußwegen angelegt worden ist - der Grünzug entlang des Veybaches und der Erft, auch als Veybachanlage und Erftauen bezeichnet, der als Parkanlage ausgebildet ist. Die Anlagen sind teilweise schon mit einer umfassenden Infrastruktur wie Spielplatz, Bedarfsparkplätze, Ausstellungsgelände, Veranstaltungsflächen- und Gebäude, Rad- und Fußwege ausgestattet. Die Entwicklung in eine Parkanlage mit freizeitorientiertem Schwerpunkt wird durch Maßnahmen optimiert und erhalten. - die Steinbachtalsperre mit einer umfassenden Infrastruktur wie Schwimmbad, Spielplätze, Zeltplatz, Restaurationsbetrieb, Parkplätze und Waldlehrpfad. Diese sollen erhalten und durch gezielte Maßnahmen optimiert werden, um z.B. Probleme durch hohen Besucherandrang zu mildern bzw. zu vermeiden. - der Waldbereich „Ortholz“, eine Parkanlage, die durch zahlreiche Fußwege erschlossen ist. Sie ist zu erhalten und zu pflegen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW festgesetzt worden, teilweise mit einem reduzierten Verbotskatalog, der die Erholungsnutzung in den einzelnen Bereichen berücksichtigt. Mit den Maßnahmen (s. Ziffer 5) werden nur einzelne flächenscharfe Maßnahmen festsgesetzt. Für die Erholungsvorsorge kann somit den Ansprüchen an eine vielfältig 16 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht strukturierte Landschaft nur in soweit Rechnung getragen werden, als dass nur in Kooperation mit der Bewirtschaftung eine Umsetzung erfolgen kann. Den Aussagen des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Euskirchen (Rechtskraft 2004) wird durch die Festsetzungen der Schutzgebiete Rechnung getragen. Der FNP Euskirchen formuliert: „Zur Sicherung und Entwicklung der Freiflächen sind die unterschiedlichen Freiraumansprüche zu koordinieren. Dabei soll ein vernetztes Grünsystem geschaffen werden. Wichtig dabei ist die Schaffung von durchgängigen Grünverbindungen. Eine Anreicherung und Ergänzung der landschaftlichen Elemente im Süden der Stadt sowie die Gliederung der im Norden weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft mit neuen Elementen spielen eine bedeutende Rolle. Die Ortsränder sollen zur besseren Einbindung der Siedlung in die Landschaft attraktiv gestaltet werden.“ Für die Schutzgüter „Erholung“ und „Landschaftsbild“ ist noch darauf zu verweisen, dass große Teile des Plangebietes im “Naturpark Rheinland“ liegen. Gemäß § 44 Abs. 1 und 2 LG NW sind Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die großräumig, überwiegend durch NSG und LSG bestimmt sind und sich auf Grund ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung eignen. Naturparke sollen unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. Durch die Darstellung der Entwicklungsziele und der Maßnahmenräume werden positive Wirkungen auf die Naherholung und die landschaftsgebundene Erholung verfolgt. Insgesamt sind keine negativen Wirkungen auf andere Schutzgüter zu erwarten. Durch die Festsetzungen im LP Euskirchen wird ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden bei der Neuausweisung von Wohnbauland sowie die Anpassung an vorhandene Siedlungsstrukturen unterstützt. Hierdurch befördert der LP Euskirchen sowohl der Erholungsvorsorge als auch den Schutz des Bodens insgesamt. 2.7 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Für die Betrachtung der Umweltwirkungen des Landschaftsplanes Euskirchen im Hinblick auf das Schutzgut Mensch stehen vor allem Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung im Vordergrund. Da neben den direkten Wirkungen auf die Schützgüter auch die Einbeziehung sekundärer Auswirkungen (Anlage I der Richtlinie EG 2001/42/EG) darzulegen sind, wird in allgemeiner Form auf mögliche Wirkungen des LP Euskirchen auf die maßgeblichen Flächennutzungen der Land- und Forstswirtschaft Bezug genommen. Insgesamt wird durch die Regelungen zur Unberührtheit von den Schutzgebietsausweisungen weitgehend eine über die Sozialpflichtigkeit hinausgehende Betroffenheit reduziert. Das Stadtgebiet Euskirchen liegt mit ca. 54.900 Einwohnern im Städtedreieck der Metropole Köln (40km) und den Großstädten Bonn (30 km) und Aachen (60 km). Der FNP Euskirchen stellt die „zentralörtliche Bedeutung durch die Funktion als Mittelzentrum und den Sitz des gleichnamigen Kreises“ heraus. Im FNP der Stadt Euskirchen wird als Leitlinie festgelegt, dass bei der zukünftigen Siedlungsentwicklung sparsam mit Grund und Boden umzugehen ist und im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung zusätzlicher Flächenverbrauch einzuschränken ist. Darüber hinaus sind bei der Neuausweisung von Wohnbauland der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Bebauungsformen zu Grunde zu legen. Diese sind mit den vorhandenen, teilweise lockeren dörflichen Bebauungsstrukturen in Einklang zubringen. Die im rechtskräftigen FNP ausgewiesenen zusätzlichen Bauflächen, die im Zeitraum der nächsten ca. 15 Jahre beansprucht werden können, sind fachlich mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt und für diese Flächen erfolgt die Darstellung, die den Landschaftsschutz überlagert. Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 17 Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt. Der Kreis Euskirchen gehört bundesweit zu den Kreisen mit mittlerem Bevölkerungswachstum, dabei verzeichnet u.a. die Stadt Euskirchen das stärkste Wachstum im Kreis. Der kontinuierliche Anstieg der Bevölkerung wird sich nach Aussage des Strukturkonzeptes auch in den nächsten Jahren fortsetzen. (Quelle: Strukturkonzept Euskirchen, Entwurf Januar 1997, S. 24). Da aktuelle Prognosen für den Kreis Euskirchen nicht vorliegen, ist aus den allgemeinen Statistiken des LDS in 2004 und 2005 abzulesen, dass das Bevölkerungswachstum im Kreisgebiet Euskirchen zur Zeit stabil ist. Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im nördlichen Teil des Plangebietes in der Börde werden durch die vorgeschlagenen Festsetzungen und Maßnahmen auf eine fachliche Mindestanforderung reduziert ausgewiesen. Dadurch dass vorgeschlagen wird, die Konkretisierung erst im Rahmen der Umsetzung unter Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und einzubeziehender Träger öffentlicher Belange zu konkretisieren, soll erst im Rahmen der Umsetzung die Prüfung und Abstimmung einzelner Flächen zur Entwicklung des Biotopverbundes abgestimmt werden. Vorgesehen ist, in einem konsensualen Verfahren Entscheidungen über die Durchführung von Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen Maßnahmen zu treffen und dabei mögliche Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter zu beachten. Durch die Festsetzungen und auch die Maßnahmen des Landschaftsplanes wird auf die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung in Euskirchen eine positive Wirkung erwartet. Durch die unter den Ziffer 2.5 (Landschaftsbild) und 2.6 (Erholung) dargestellten Ziele und Maßnahmen soll eine Verbesserung für das Wohnumfeld, das Landschaftsbild und die Erholungsvorsorge der Bevölkerung erreicht werden. Für die land- und forstliche Bodennutzung werden die Festsetzungen und Maßnahmen auf das fachlich erforderliche Maß begrenzt, erhebliche Auswirkungen werden somit nicht erwartet. 2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter/Bodendenkmalpflege Bestehende Sach- und Kulturgüter in der freien Landschaft werden durch Festsetzungen des LP Euskirchen nicht beeinträchtigt. Der Landschaftsplan regelt durch die allgemeine Unberührtheit, dass bisher ausgeübte Nutzungen, soweit diese rechtmäßig ausgeübt werden, weiterhin zulässig bleiben (Bestandsschutz). Auf Grundlage der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 23.06.2005 erfolgt die Einschätzung, dass der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig von einer Eintragung in die Denkmalliste) dann im besonderen Maße gewährleistet ist, wenn archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im Boden erhalten werden können. Voraussetzung hierfür ist ein möglichst ungestörter Erhalt von Boden im ursprünglichen Profil. Dies bedeutet einen Verzicht auf Bodenbearbeitung und den Einsatz von schweren Geräten bei der Bodennutzung, die Vermeidung von Bodenerosion und von Einträgen bodenfremder chemischer Substanzen und natürlich das Unterlassen von Bodenabgrabung. Entsprechend wird der Archivfunktion des Bodens eine extensive Dauergrünlandnutzung in besonderer Weise gerecht. Im Wald sind das Rücken eingeschlagenen Holzes und das Roden von Stubben z.B. Gefährdungsfaktoren, die zumindest im Umfeld bekannter archäologischer Plätze unterlassen werden sollten. Auch bei der Biotoppflege kann es im Einzelfall notwendig werden, die Belange des Bodendenkmalschutzes in besonderer Weise zu berücksichtigen, wenn hiermit Bodeneingriffe verbunden sind oder im Gewässerumfeld Spuren der historischen Wasserkraftnutzung betroffen sein könnten. 18 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht Durch die Formulierung der Entwicklungsziele (Ziffer 1) und die Ausweisung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß der §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NW (Ziffer 2) im Landschaftsplan Euskirchen wird den Bedürfnissen und Anforderungen des Bodendenkmalschutzes, soweit dies im Rahmen der Landschaftsplanung möglich ist, weitestgehend entsprochen. Landeskundliche oder erdgeschichtliche Gründe für die Ausweisung der Schutzgebiete sind allgemein und in vielen Fällen auch explizit bei der Formulierung des Schutzzwecks der Schutzgebiete genannt; Beispiele hierfür sind z.B. - Landschaftsschutzgebiet „Erfttal und Erftmühlenbach bei Euskirchen“ (2.2-2) - Landschaftsschutzgebiet „Voreifel bei Billig“ (2.2-5) - Landschaftsschutzgebiet „Alter Burgberg und Hardt“ (2.2-6) - Geschützter Landschaftsbestandteil „Alleen und Baumreihen“ (2.4-3) - Geschützter Landschaftsbestandteil „Streuobstwiesen in der Börde“ (2.4-4) Die festgesetzten Bodendenkmale sind in der nachfolgenden Liste dargestellt (FNP Stadt Euskirchen, 2004). Billig Bodendenkmal Motte “Knöpp” DE-NR. 69 Euskirchen Bodendenkmal villa rustica (BD EU 217) DE-NR. 500 Bodendenkmal villa rustica (BD EU 216) DE-NR. 501 Flamersheim Bodendenkmal Grabenrechteck Unterster Hof DE-NR. 70 Kirchheim Bodendenkmal Wasserleitung, keine eigene DE-NR. Kreuzweingarten Bodendenkmal Gräberfeld “vicus belgica” DE-NR. 49 Bodendenkmal Ringwall “Alter Burgberg” DE-NR. 73 Bodendenkmal Siedlung “vicus belgica” DE-NR. 182 Bodendenkmal Unbefestigte Villa -römisch- DE-NR.374 Bodendenkmal Wasserleitung -Eifelleitung nach Köln- DE-NR.417 Kuchenheim Bodendenkmal Wasserburgwüstung Obere Burg DE-NR. 74 Bodendenkmal Fränkisches Gräberfeld DE-NR. 496 Niederkastenholz Bodendenkmal Villa -römisch- DE-NR. 414 Bodendenkmal Wasserleitung -römisch- DE-NR. 415 Palmersheim Bodendenkmal Siedlungswüste aus der Römerzeit DE-NR. 413 Bodendenkmal Burgus DE-NR. 464 Bodendenkmal Siedlungsstelle “Alte Burg” DE-NR. 465 Bodendenkmal Teilstück eines Römerkanals DE-NR. 492 Schweinheim Bodendenkmal Damm Burg Ringsheim DE-NR. 75 ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 19 Bodendenkmal Burgus -römisch- DE-NR. 412 Mit dem Schutzzweck einzelner Landschaftsschutzgebiete wie „Veybachtal“ (2.2-3) und „Billiger Wald“ (2.2-4) wird durch eine entsprechende Ausweisung der kulturhistorischen Bedeutung Rechnung getragen, hier sind jeweils eine Vielzahl archäologischer Fundplätze bzw. Bodendenkmäler dokumentiert. Als Maßnahme wird die Anlage, Widerherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume 5.1/2.2-5/1 im Bereich des römischen Vicus Belgica bei Billig festgesetzt. 2.9 Wechselwirkungen Wie oben dargelegt, bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander. Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für sich genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und Maßnahmen möglich. Insgesamt werden auch in der Wechselwirkung der Schutzgüter positive Wirkungen auf alle Schutzgüter erwartet. 2.10 Alternativen Die Alternativenprüfung in der Landschaftsplanung kann sich rechtssystematisch und unter Beachtung der Planungsebene lediglich auf die Leitaussagen/Zielvorgaben des Landschaftsplanes beziehen. Die sog. Nullvariante, d.h. die Betrachtung der Landschaftsentwicklung ohne Durchführung des Landschaftsplanes, scheidet aus, da die flächendeckende Landschaftsplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe darstellt. Auch konkretisiert der Landschaftsplan die Grundsätze und Ziele des Regionalplans Teilabschnitt Region Aachen 2003. Unzweckmäßig erscheint auch eine Alternativenprüfung auf der Ebene der festgesetzten Maßnahmen. Der Plan trifft diese Festsetzungen im Regelfall lediglich schutzgebietsbezogen und in generalisierter Form. Die Konkretisierung erfolgt erst im Rahmen der Umsetzung unter Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und einzubeziehender Träger öffentlicher Belange. In einem konsensualen Verfahren werden Entscheidungen über die Durchführung von Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen Maßnahmen getroffen und dabei mögliche Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter beachtet. Insofern bleibt die Prüfung, ob und in welchem Umfang die im LP Euskirchen formulierten Ziele in anderer Weise realisiert werden können. Für die strukturarmen Bördebereiche würde der Verzicht auf die Zielvorgabe „Anreicherung“ eine positive Entwicklung der Aspekte Biotop- und Artenschutz, Landschaftsbild und Erholung, d.h. auch menschliche Gesundheit im weiteren Sinne, ausschließen. Die in diesem Kontext stehende Entwicklung der Bachund Talauen, die das Schutzgut Wasser betrifft, könnte ebenfalls nicht umgesetzt werden. Dies würde auch den v.g. gesetzlichen Forderungen zuwider laufen. Eine starke Waldentwicklung auf heutigen Ackerstandorten wäre auf der anderen Seite grundsätzlich denkbar. Dies hätte positive Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und den Grundwasserschutz. Andererseits würde die Kulturlandschaft der Börde wesensfremd überprägt. Gleichfalls würde die Bodenfruchtbarkeit auf großen Flächen nicht weiter genutzt, mit entsprechenden negativen Konsequenzen für die Landwirtschaft. Aus dieser Betrachtung wird deutlich, dass die im LP Euskirchen verfolgte Zielsetzung der Anreicherung im nördlichen Plangebiet angemessen und ausgewogen ist und die sonstigen Belange umfassend berücksichtigt. Darüber hinaus steht sie im Einklang mit den Vorgaben 20 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht des Flächennutzungsplanes der Stadt Euskirchen und des Regionalplans, welche die Landschaftsplanung zu beachten hat. Für das südliche Plangebiet scheidet eine Alternativenprüfung realistischer Weise aus. Der zu beachtende Regionalplan sieht hier den Erhalt der großflächigen Waldbereiche vor. Eine grundsätzliche Abweichung hiervon wäre auch aufgrund der Vorgaben des Landesforstgesetzes nicht möglich. Insofern sieht der Landschaftsplan hier den Erhalt, aber auch die naturnahe Entwicklung vor. 3 Zusammenfassung Der Landschaftsplan verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der Kulturlandschaft im Stadtgebiet Euskirchen. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird zu einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Arten und Biotope, Landschaftsbild sowie Wasser führen. Mittelbar profitiert davon auch die Bevölkerung, deren Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich aufgewertet werden. Soweit möglich werden darüber hinaus landschaftsprägende Strukturen in der Umgebung der zahlreichen Kulturdenkmäler geschützt. Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima und Boden sind nicht erkennbar. Der Landschaftsplan Euskirchen führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen. Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen Festsetzungen unter Ziffer 4 und der festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind insgesamt keine erheblichen negativen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten. Insgesamt wird auch erwartet, dass der Landschaftsplan durch die Festsetzungen und Entwicklungsziele eine transparente Verfahrensweise und die Umsetzung der Ziele fördert und somit insgesamt die Vorhersehbarkeit der Entwicklung unterstützt. Auch für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und möglicher Maßnahmen des Ökokontos gemäß §§ 4 bis 5a LG NW werden positive Wirkungen erwartet. Die Alternativenprüfung bestätigt die Richtigkeit der im Landschaftsplan formulierten Ziele und allgemeinen Festsetzungen. 4 Monitoring / Überwachung Negative Wirkungen könnten sich, wie zum Schutzgut Wasser dargestellt, durch Maßnahmen an Blei- und Veybach sowie an der Erft zur Umsetzung des Überschwemmungsgebietes ergeben, die zu einer Mobilisierung der im Boden gebundenen Schwermetalle führen können. Im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen nach der WRRL wird ein Monitoring erforderlich werden, das eine entsprechende Überprüfung, eine Bewertung der Wirkungen und ggf. Gegenmaßnahmen vorsieht. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes, die jeweils mittel- bis langfristige Wirkungen zeigen werden, wird eine Überwachung im Sinne des § 14m UVPG für nicht erforderlich gehalten, da keine erheblichen negativen Wirkungen oder Wechselwirkungen erwartet werden. Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist bisher nicht vorgesehen. ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006 21 Anlage zur Vorlage V 175/2006 3. Verwaltungsergänzung ___________________________________________________________________________ _ Stand: März 2006