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Kreis Euskirchen
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
Umweltprüfung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen"
Der Landrat
KREIS EUSKIRCHEN
Landschaftsplan
16 "Euskirchen"
Umweltbericht
zur Strategischen Umweltprüfung
gemäß § 14 UVPG
Entwurf
Stand: März 2006
Kreis Euskirchen,
Jülicher Ring 32,
53879 Euskirchen
Abt. 60 – Umwelt und Planung
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Stand: März 2006
2
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht
LANDSCHAFTSPLAN 16
“EUSKIRCHEN“
Umweltbericht
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung
gemäß § 14 UVPG
Stand: März 2006
Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung
Dipl.-Ing. Kirsten Kröger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: Kirsten.Kroeger@kreis-euskirchen.de
Dipl.-Biol. Georg Persch
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de
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Stand: März 2006
3
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung............................................................................................................. 5
1.1
Rechtliche Grundlagen .................................................................................... 5
1.2
Zielsetzung ...................................................................................................... 5
1.3
Naturräumliche und kulturlandschaftliche Situation und Bewertung ................ 6
1.4
Regionalplanung (GEP Teilabschnitt Aachen 2003) ........................................ 7
1.5
Entwicklungsziele und Festsetzungen des Landschaftsplan Euskirchen......... 8
2
Schutzgüter ........................................................................................................10
2.1
Schutzgut Flora, Fauna, Biotope ....................................................................11
2.2
Schutzgut Wasser...........................................................................................12
2.3
Schutzgut Boden ............................................................................................14
2.4
Schutzgut Klima/Luft .......................................................................................14
2.5
Schutzgut Landschaftsbild ..............................................................................15
2.6
Schutzgut Erholung.........................................................................................16
2.7
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ...........................................17
2.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter/Bodendenkmalpflege..................................18
2.9
Wechselwirkungen..........................................................................................20
2.10
Alternativen.....................................................................................................20
3
Zusammenfassung .............................................................................................21
4
Monitoring / Überwachung..................................................................................21
4
Kreis Euskirchen – Der Landrat
1
Einleitung
1.1
Rechtliche Grundlagen
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht
Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom
25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser sogenannten
Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und
Projekten künftige Umweltauswirkungen aller darin enthaltenen Ziele und Maßnahmen zu
ermitteln und zu bewerten, auch im oftmals komplexen Zusammenwirken mit anderen
Planvorhaben.
Bei der Festlegung des Kataloges von Planverfahren, die regelmäßig einer SUP bedürfen,
hat der Gesetzgeber auch solche Pläne einbezogen, die von ihrer Zielsetzung her
grundsätzlich positive Umweltauswirkungen haben. Dies erfolgte, um auch in diesen
Verfahren sicherzustellen, dass positive Umweltauswirkungen auf bestimmte Schutzgüter
nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen.
Zu diesen Planverfahren zählen auch die Landschaftspläne. Allerdings wurde hier dem
besonderen Anspruch der Landschaftsplanung bezüglich umwelterhaltender und verbessernder Maßnahmen durch die Regelungen des § 19a UVPG Rechnung getragen.
Inhaltlich sollen die nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz bereits vorgeschriebenen
Darlegungen zu zahlreichen Schutzbelangen von Natur und Landschaft um diejenigen des §
2 Abs. 1 UVPG ergänzt werden. Dies betrifft insbesondere Auswirkungen der Planungen auf
den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Kulturgüter und sonstige
Sachgüter sowie insgesamt die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.
Verfahrensrechtlich wird davon ausgegangen, dass das bisherige Beteiligungsverfahren zur
Landschaftsplanung weitgehend den Anforderungen des UVPG entspricht. Ergänzt werden
soll lediglich ein Scoping-Verfahren zur Erarbeitung des Umweltberichtes sowie die
Einbeziehung des Umweltberichtes in das Beteiligungsverfahren.
Der Landesgesetzgeber bereitet derzeit eine Novelle des Landschaftsgesetzes vor, um die
bundesgesetzlichen Regelungen zur SUP in Landesrecht umzusetzen. Danach soll der
Landschaftsplan künftig um eine Begründung ergänzt werden, die die v.g. inhaltlichen
Vorgaben zum Umweltbericht berücksichtigt.
Der Kreis Euskirchen hatte zwischen 1979 und 1988 mit der Aufstellung von
Landschaftsplänen begonnen. Für 10 der insgesamt 17 vorgesehenen Landschaftspläne
wurden in diesem Zeitraum Aufstellungsbeschlüsse gefasst. Die Abgrenzung der
Plangebiete dieser Landschaftspläne erfolgte seinerzeit auf einer vom Landschaftsverband
Rheinland entwickelten naturräumlichen Gliederung, welche die bestehenden Grenzen der
Gebietskörperschaften unberücksichtigt ließ. Zwei Landschaftspläne (LP Schleiden, LP
Nettersheim-Tondorf) wurden bis 2000 rechtkräftig, der LP Zülpicher Börde in Teilbereichen.
Im Jahr 2000 hat der Kreis Euskirchen beschlossen, die Landschaftspläne im Kreisgebiet
entsprechend der kommunalen Grenzen aufzustellen.
Der Aufstellungsbeschluss zum LP Euskirchen wurde am 31.03.2004 gefasst und am
26.02.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss und die Genehmigung
einschließlich der zur Rechtskraft erforderlichen Bekanntmachung werden voraussichtlich
erst im 4. Quartal 2006 erfolgen. Gemäß § 25 Absatz 8 UVPG ist somit die SUP im
laufenden Planverfahren verpflichtend durchzuführen.
1.2
Zielsetzung
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5
Der Landschaftsplan Euskirchen verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Stadtgebiet
Euskirchen zu erhalten und zu entwickeln. Dies betrifft mittelbar auch Aspekte des
Gewässer-, Boden- und Klimaschutzes, soweit im Landschaftsplan getroffene Darstellungen
und Festsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hierauf Auswirkungen
haben. Schließlich soll die Umsetzung des Landschaftsplanes auch zum Erhalt und zur
Verbesserung der Kulturlandschaft mir ihren vielfältigen Funktionen für den Menschen, die
menschliche Gesundheit und zur Erholung beitragen. Auf Grundlage der rechtlichen
Anforderungen erfolgt mit der SUP auch eine Einbeziehung der sekundären Auswirkungen
(Anlage I der Richtlinie EG 2001/42/EG).
Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen der übergeordneten
Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur und Landschaft als
Landschaftsrahmenplan (LÖBF 1999), die bereits wesentliche Vorgaben für den Schutz der
Naturgüter, die Siedlungsentwicklung und andere raumbedeutsame Nutzungen formulieren.
Die Ziele und Inhalte des Fachbeitrags und die daraus erfolgten Darstellungen im
Regionalplan (GEP Teilabschnitt Region Aachen 20003) werden nachfolgend als Grundlage
und Rahmen des Landschaftsplanes zusammengefasst beschrieben. Nach § 16 Abs. 2 LG
NW hat der Träger der Landschaftsplanung die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung
und Landesplanung in Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes zu beachten. Dies
wird im LP Euskirchen durch die Ausweisung von entsprechenden Entwicklungszielen und
Festsetzungen erfolgen.
In einer Studie der UVP-Gesellschaft hat die Landesregierung NRW die Übereinstimmung
der nordrhein-westfälischen Regionalpläne mit den Kriterien der SUP überprüfen lassen.
Dabei wurde festgestellt:
„In der derzeitigen Planungspraxis sind die inhaltlichen Anforderungen (wenn auch im
unterschiedlichen Detaillierungsgrad und teilweise nicht entsprechend den Anforderungen
des Richtlinienentwurfs systematisiert) grundsätzlich erfüllt. Defizite bestehen allerdings für
die Schutzgüter Klima, Lärm, Luft, Bodenbelastung.
Defizite in Bezug auf die Anforderungen des Umweltberichtes bestehen insbesondere in der
systematischen Aufarbeitung der Informationen im Hinblick auf Angaben der internationalen,
gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Umweltschutzziele, Beschreibung der
wahrscheinlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms,
Beschreibung der geprüften Alternativen, Ausgleichsmaßnahmen für erhebliche negative
Umweltauswirkungen, Monitoring-Massnahmen.“
1.3
Naturräumliche und kulturlandschaftliche Situation und Bewertung
Der Fachbeitrag zum Regionalplan, Teil: Arten- und Biotopschutz (LÖBF 1999), stellt zum
Plangebiet vor allem die ausgedehnten und klimatisch begünstigten Lößgebiete der Jülicher
und Zülpicher Börde mit Rur- und Erftaue dar.
Die potentielle natürliche Vegetation besteht überwiegend aus Gesellschaften der
Waldmeister-Buchenwald-Landschaft der Niederrheinischen Bucht auf schluffigen
Lehmböden, die im tieferen Unterboden kalkhaltig sind, und dem Maiglöckchen-PerlgrasBuchenwald - bei zunehmender Staunässe im Wechsel mit dem Maiglöckchen-StieleichenHainbuchenwald. In der Stromlandschaft der Rur- und Erftaue nimmt im Übergangsbereich
der Rur von der Eifel in die Niederrheinische Bucht ein artenreicher Sternmieren-StieleichenHainbuchenwald potentiell natürlich die Randlagen und überflutungsfreien Flächen innerhalb
der Aue ein. Den Bereich der Aue nimmt in einem breiten Band vorwiegend auf Auenböden
der Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald ein. Dieser Hartholzauenwald verlangt eine
regelmäßige Überflutung. Vorgelagert ist in der Regel ein Weichholzauenwald aus Weiden.
TRAUTMANN (1991) weist darauf hin, dass durch wasserbauliche Maßnahmen (z. B.
Grundwasserabsenkung, fehlende Bodennässe und Überschwemmungen) der ursprünglich
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vorherrschende Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald heute
Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald abgelöst wird.
zunehmend
von
dem
Der Ackerbau in der Börde begann schon im Neolithikum (vor ca. 6000 Jahren), als der
Mensch die hohe Fruchtbarkeit der Lößböden für den Ackerbau erkannte, sesshaft wurde,
mit der Rodung der Wälder begann und die Kunst des Töpferns erlernte (Bandkeramiker
Kultur, Rössener Kultur).
Zur römischen Zeit durchzogen wichtige Handelswege die nun bereits stark entwaldete und
ackerbaulich genutzte Bördenlandschaft, die durch zahlreiche Siedlungen mit blühendem
Gewerbe (z. B. Töpferzentren Frechen, Badorf, Pingsdorf) geprägt war. Zu Beginn des
19. Jahrhunderts waren die Börden bis auf die inselartig eingestreuten Bürgewälder und
kleine Restwälder auf staunassen Böden weitgehend waldfrei. Es dominierten Löß- und
Lehmäcker, die durch Feldwege und -raine sowie Feldgehölze strukturiert waren. Hier war
bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts, die typische Feldflora und -fauna mit Wachtel, Rebhuhn,
Grauammer, Feldhase und Feldhamster noch zahlreich vertreten.
Heute herrscht Ackerbau (Getreide- und Zuckerrübenanbau), Gemüsebau und teilweise
intensiver Obstanbau vor. Extensiv genutztes, arten- und strukturreiches Grünland
konzentriert sich auf feuchte Senken und die wenigen Gewässertalungen von Erft und
Veybach, sowie des Bleibaches und der Zuflüsse der Swist.
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts floss die Erft noch weitgehend naturnah in ihrer extensiv
genutzten, arten- und strukturreichen, grünland- und auenwaldbestandenen, in die Börde
eingeschnittene Aue. Etwa Mitte dieses Jahrhunderts weitete sich der intensive Ackerbau begünstigt durch Ausbau der Gewässer und Grundwasserabsenkungen - zunehmend auch
in die Erftaue aus. Die ursprünglich großflächig die Erftaue prägenden Wiesen, Weiden und
Auen- sowie Erlenbruchwälder wurden zu großen Teilen in Ackerland umgewandelt. Die Erft
wurde im Zuge des technischen Ausbaus begradigt.
1.4
Regionalplanung (GEP Teilabschnitt Aachen 2003)
Der Regionalplan /GEP - Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt unter Ziffer 2 die
Freiraumgliederung, -entwicklung und –funktionen dar. In der zeichnerischen Darstellung
werden für das Landschaftsplangebiet Euskirchen weite Teile als „Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich“ ausgewiesen. Fünf Ziele werden formuliert:
-
Sicherung der Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen,
-
Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen,
-
Erhalt existenz- und entwicklungsfähiger Betriebe,
-
Ausgleich bei unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen durch Erfordernisse der
Erhaltung der Kulturlandschaft, der Erholungseignung und des Schutzes der
natürlichen Lebensgrundlagen
-
Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Existenzen in der Bauleitplanung.
Als Ziel für Natur und Landschaft werden „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) entlang
der Erft, des Erftmühlengrabens, im Billiger Wald, entlang des Stein-, Ohr- und des
Flamersheimer Baches, sowie die Kiesgrube bei Elsig dargestellt. Diese Bereiche sind die
naturschutzwürdigen Bereiche, die vorrangig der Biotopentwicklung dienen und im LP
Euskirchen als NSG bzw. LSG ausgewiesen werden sollen.
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7
Als „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ werden
im wesentlichen die größeren Waldbereiche im Übergang zur Voreifel, der Billiger und
Flamersheimer Wald, die strukturierten Agrarlandschaft um die Ortslagen Billig und
Kirchheim sowie die Talaue der Erft ausgewiesen. Die Ziele sind hier auf den Erhalt und die
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes
sowie die Erholungseignung ausgereichtet. Im LP Euskirchen sollen diese Ziele durch
entsprechende Entwicklungsziele und die Festsetzung als LSG und Maßnahmeräume zur
Umsetzung des Biotopverbundes umgesetzt werden.
Regionalbedeutsam für die Entwicklungsziele und Festsetzungen des LP Euskirchen ist
darüber hinaus, dass der überwiegende Teil des LP Euskirchen im Naturpark Rheinland
liegt. Nach dem Maßnahmenplan werden unterschiedlichen Naturparkzonen dargestellt, die
als Erholungsräume an Bedeutung für die landschaftsbezogenen Erholung in Zukunft
zunehmen werden.
1.5
1
Entwicklungsziele und Festsetzungen des Landschaftsplan Euskirchen
Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW
Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte
eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen
Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen. Die angrenzenden Landschaftspläne Mechernich,
Zülpicher Börde und Weilerswist sowie Rheinbach-Meckenheim-Swisttal im Rhein-Sieg-Kreis
wurden bei der Abgrenzung der Entwicklungziele und der Schutzgebiete beachtet. Frühzeitig
sind im Rahmen von Abstimmungsterminen Anregungen und Bedenken der Stadt
Euskirchen, der Landwirtschaft und der Unteren Forstbehörde berücksichtigt worden.
Das Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ wird vornehmlich für die südlich gelegenen Bereiche,
die zur Eifel hin ansteigen, festgelegt. Hinzu kommen die Niederungen des Bleibaches, der
Erft und des Erftmühlenbaches bei Wüschheim und Größbüllesheim. Zur besseren
Differenzierung werden mehrere Teilziele unterschieden:
Das Entwicklungsziel 1.1-1 umfasst die großen Waldflächen im Plangebiet (den Billiger
Wald, die Waldflächen westlich und östlich von Kreuzweingarten sowie den ausgedehnten
Flamersheimer Wald). Hier sollen über die Erhaltung der Waldflächen hinaus auch wertvolle
Lebensräume wie Heideflächen und Quellbereiche sowie naturnahe Waldbächen erhalten
und gefördert werden.
Die Agrarlandschaften um Billig und Kirchheim zeichnen sich trotz der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung durch einen relativ hohen Strukturreichtum aus. Diese Bereiche
werden daher dem Erhaltungsziel Erhaltung 1.1-2 - Strukturreiche Agrarlandschaft
zugeordnet.
Ebenfalls unter das Entwicklungsziel „Erhaltung“ 1.1-3 - Niederungen und Täler fallen
struktur- und grünlandreiche Abschnitte von Tälern und Niederungen im Plangebiet (das
Bleibachtal, die Erftniederung um Wüschheim / Großbüllesheim sowie bei Kreuzweingarten /
Stotzheim und der obere Abschnitt des Steinbach- und Madbachtales).
Die Steinbachtalsperre mit Umgebung und der Park „Ortholz“ am südlichen Ortsrand von
Euskirchen sollen als Erholungsgebiete erhalten werden (1.1-4 Erholungsgebiete).
Das Entwicklungsziel 1.2 „Anreicherung / Biotopentwicklung“ ist ebenfalls in Teilziele
untergliedert. Die Agrarlandschaft der Börde (1.2-1 Agrarlandschaft), die intensiv genutzt
wird, kann durch Anreicherung mit Gehölzstrukturen, Brachen und Säumen aufgewertet
werden.
Auch strukturarme Niederungen und Bachtäler (Veybachtal, mittlerer Abschnitt der
Erftniederung, nördlicher Abschnitt des Steinbachtales, Täler des Erftmühlbaches, des
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Rodderbaches, des Bruchgraben und des Mitbaches) sollen durch geeignete Maßnahmen
entwickelt werden (1.2-2 Niederungen und Täler).
Unter das Entwicklungsziel Anreicherung (1.2-3 Ortsrandlagen) fallen auch Flächen am
Siedlungsrand von Euskirchen sowie kleinflächig weitere Siedlungen, die im FNP als
Grünflächen und Ausgleichsflächen festgesetzt worden sind. Hier sollen insbesondere
Gehölzstrukturen zur Ortseingrünung und ökologischen Aufwertung beitragen.
Das Entwicklungsziel 1.3 „Wiederherstellung“ wird in den Bereichen des Plangebietes
dargestellt, die durch Abgrabungen oder Aufschüttungen in Bezug auf Oberflächenstruktur,
Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild geschädigt sind. Hierzu zählen eine
Abgrabungsfläche im Billiger Wald und zwei Flächen nördlich Dom-Esch. Bestehende
Abbaugenehmigungen sowie die Rekultivierungsverpflichtung werden durch die Darstellung
des Entwicklungszieles nicht berührt.
Mit dem Entwicklungsziel 1.4 „temporäre Erhaltung“ werden Flächen belegt, die im
Flächennutzungsplan der Stadt Euskirchen als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen.
2
Festsetzungen gemäß §§ 20 – 26 LG NW
3
Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW
Im Landschaftsplan werden verschiedene Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese umfassen
Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener und gefährdeter Arten und Biotope
auszeichnen. Hauptsächlich sind dies naturnahe Fließgewässer mit ihren Auen im Bereich
der Börde mit kleinen Abschnitten des Bleibaches, des Mitbaches und des Ohrbaches. Im
Übergangsbereich zur Voreifel sind je ein Abschnitt des Veybach- und des Erfttales als NSG
vorgesehen.
Der größere Teil der vorgeschlagenen NSG liegt in der Voreifel. Auf der Grundlagen der
vorgetragenen Bedenken zu den Tälern von Steinbach und Madbach, die von zahlreichen
Quellen gespeiste, weitverzweigte Bachsystem im Flamersheimer Wald darstellen, soll hier
z.T. eine vertragliche Regelung geschlossen werden, die der Schutzbedürftigkeit
entsprechend Rechnung trägt. Im Billiger Wald sind orchideenreiche Heideflächen als NSG
vorgeschlagen. Kleinflächige NSG-Ausweisungen betreffen darüber hinaus zwei
aufgelassene Kiesgruben bei Elsig (bisher bereits NSG) und bei Dom-Esch, die wertvolle
ökologische Sonderstandorte darstellen und von hohem faunistischem Wert sind. Schließlich
wird noch eine Entwicklungsfläche zu dem im Süden an das Plangebiet angrenzenden
Kalkarer Moor als NSG festgesetzt.
4
Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW
Im Bereich der Börde erstrecken sich die Landschaftsschutzgebiete hauptsächlich auf die
Fließgewässer und – soweit vorhanden – die Auen. Bleibach-, Veybach- und Erfttal sowie
Erftmühlenbach und die Bäche bei Flamersheim, Palmersheim und Schweinheim bilden
regional, zum Teil landesweit bedeutsame Achsen des Biotopverbundes. Im Süden sollen
die landwirtschaftlich genutzten Übergangsbereiche zur Voreifel um Billig und Kirchheim
einschließlich des Erholungsgebietes an der Steinbachtalsperre als Landschaftsschutzgebiete, differenziert nach dem jeweiligen Schutzzweck ausgewiesen werden. Die die
Voreifel bedeckenden, großflächigen Waldgebiete bei Kreuzweingarten, Billiger Wald, Alter
Burgberg und Hardt sowie Flamersheimer Wald und Schornbusch sollen flächendeckend als
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden.
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5
Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW und Geschützte
Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW
Die geplanten ND und GLB betreffen herausragende Einzelbäume, Alleen, Baumgruppen
sowie wertvolle Gehölzbestände an Burgen.
6
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Pflegemaßnahmen werden hauptsächlich für die Grünlandbereiche in den Bachtälern
festgesetzt. Weitere Maßnahmen sollen die dauerhafte Erhaltung der ökologisch sehr
wertvollen Streuobstbestände sicherstellen. Die im Wald gelegenen Quellen und Bäche
sollen – soweit noch nicht vorhanden – durch Entwicklung von der natürlichen Vegetation
entsprechenden Wälder optimiert werden.
Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als
gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden
nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen
abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen an
Fließgewässern und die allgemeinen Hinweise zur Biotoppflege.
2
Schutzgüter
Nach § 19a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG umfasst die Strategische
Umweltprüfung die Darstellung und Bewertung
I)
der in § 14 Abs. 1 BNatschG aufgeführten Schutzgüter und –belange. Die Pläne
sollen Angaben enthalten über
1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten
Landschaftspflege,
Ziele
und
Grundsätze
des
Naturschutzes
und
der
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und
Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich
daraus ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen
a. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft,
b. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und
Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 BNatschG sowie der Biotope und
Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen
Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders
geeignet sind,
d. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura
2000",
e. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden,
Gewässern, Luft und Klima,
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht
II) der darüber hinaus in § 2 Abs. 1 UVPG zusätzlich genannten Schutzgüter
1. Mensch und menschliche Gesundheit sowie
2. Kultur- und Sachgüter
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und
Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen. Der Umweltbericht
enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können und
berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand.
Nachfolgend werden die einzelnen schutzgutbezogenen Darstellungen der Istsituation im
Plangebiet, der Zielsetzung einschließlich der gebiets- bzw. raumbezogen dargestellten Ziele
und Maßnahmen sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Schutzgüter behandelt.
2.1
Schutzgut Flora, Fauna, Biotope
Das Plangebiet ist wesentlich gekennzeichnet durch eine Zweiteilung der Landschaftsräume.
Im Süden erstrecken sich ausgedehnte Waldgebiete, in denen altholzreiche Buchen- und
Eichenwälder mit Nadelholzforsten abwechseln. Die Wälder sind weitgehend unzerschnitten,
lediglich einige wenige Erschließungswege und Forststraßen führen in das Gebiet.
Ökologische Ziele des Landschaftsplanes Euskirchen sind der Erhalt und die Förderung von
standortgerechten Laubwäldern, die Verbesserung der Waldlebensräume sowie die
Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten
Bereichen. Großflächigkeit, Störungsarmut und Altholzreichtum sind wesentliche
Voraussetzungen für das Vorkommen von Arten mit entsprechenden Habitatansprüchen.
Hierzu zählen Wildkatze und Fledermausarten, aber auch zahlreiche Vogelarten wie
Greifvögel und Eulen, Spechte oder Schwarzstorch. Einige dieser Arten sind auch nach der
FFH- und Vogelschutzrichtlinie oder nationalen Bestimmungen geschützt. Allerdings sind
keine konkreten Vorkommen und besonders schützenswerte Populationen bekannt, die eine
Ausweisung von FFH- oder Vogelschutzgebieten rechtfertigen würden. Mit Ausnahme
kleinflächiger Teilbereiche wird die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet als ausreichend
angesehen.
Die Umsetzung der Ziele im Wald ist ausschließlich durch freiwillige Vereinbarungen sowie
gezielte forstliche Beratung der Waldbesitzer geplant. Konkrete Maßnahmen erstrecken sich
lediglich auf das Offenhalten der kleinflächigen Grünlandbereiche in den Talauen. Die
angestrebte sukzessive Erhöhung des Laubholzanteils ist maßgeblich von den
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig und entspricht der natürlichen Dynamik in
der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Kleinflächige Baumartenwechsel können daher nicht
als Beeinträchtigung des Biotopschutzes eingestuft werden, Auswirkungen auf andere
Schutzgüter wären nur bei großflächiger Umbestockung oder Beseitigung der Wälder
denkbar. Dem stehen allerdings sowohl die Aussagen des Regionalplans als auch die Ziele
des LP Euskirchen entgegen.
Die im Wald eingestreuten Sonderbiotope sollen als Teil der Kulturlandschaft ebenfalls
erhalten bleiben, der Status quo also gesichert werden. Hierzu werden Pflegefestsetzungen
getroffen, welche die Beibehaltung der extensiven landwirtschaftlichen Nutzung v.a. in den
noch offenen Wiesentälern unterstützen sollen. Zu den Sonderbiotopen zählen auch
wertvolle Heideflächen im Billiger Wald und kleinere Amphibiengewässer an der Hardtburg
oder im Billiger Wald.
Mit der Festsetzung „Landschaftsschutzgebiet“ wird vorgeschlagen auch die größeren
landwirtschaftlichen Bereiche am sogenannten Eifelfuß sowie in den Bach- und Talauen
festzusetzen. Auch hier ist der Schutz im wesentlichen konservierender Natur.
Schutzwürdige Biotope beschränken sich auf kleinflächige Grünlandbereiche, naturnahe
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Bachläufe und Obstwiesenrelikte, die auch als NSG oder GLB festgesetzt werden. Der
überwiegende Teil des hier noch vorhandenen Grünlandes wird konventionell bewirtschaftet.
Die vormals dominierende Milchviehwirtschaft wurde zum Teil von Pensions-Pferdehaltung
abgelöst, die eine intensive Beweidung der Flächen bedingt. Über die Zielsetzung des
Erhalts vorhandener Grünlandbereiche sowie Hecken und Gehölzgruppen hinaus wird auch
hier zumindest auf Teilflächen die Extensivierung der Weidenutzung angestrebt. Die
Erhöhung
des
Grünlandanteils
kann
sich
möglicherweise
aufgrund
der
Umsetzungsverpflichtungen bei der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Dabei werden
bewusst Änderungen solcher gewässerbegleitender Nutzungen eingefordert, die sich bislang
negativ auf die Ökologie der Gewässer und ihrer Auen ausgewirkt haben. So sollen aus
Gründen des Hochwasserschutzes natürliche Überschwemmungsflächen reaktiviert und
Erosionen vermieden werden. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes unterstützen diese
Ziele in allgemeiner, d.h. nicht flächengebundener Form. Konkrete Auswirkungen sind aber
erst aufgrund späterer wasserwirtschaftlicher Verfahren abschätzbar.
In den Bördebereichen konzentriert sich der Schutz auf wenige Sonderbiotope wie
Kiesgruben, Gehölzreihen und Einzelbäume. Der Landschaftsplan verfolgt hier die
eindeutige Zielsetzung der Anreicherung mit für den Biotop- und Artenschutz wirksamen
Strukturen. Im Focus sind dabei allerdings Artengemeinschaften der Börde. Zu den
typischen Vogelarten zählen Rebhuhn und Wachtel. Die Schaffung zusätzlicher Säume und
Raine soll dabei nutzungsintegriert im Wege vertraglicher Vereinbarungen erfolgen. Darüber
hinaus sollen kleinflächig Trittsteinbiotope entwickelt werden.
Änderungen oder gar Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter sind durch diese Maßnahmen
nicht erkennbar.
2.2
Schutzgut Wasser
Das Gebiet der Stadt Euskirchen wird von zahlreichen Bächen durchzogen. Maßgeblich sind
das Erft- und Veybachsystem, der Bleibach sowie die Zuflüsse der Swist. Erft und
Erftmühlenbach wurden bereits früh für wirtschaftliche Zwecke in Anspruch genommen. Die
zahlreichen Mühlen zeugen auch heute noch hiervon. Auch Vey- und Bleibach wurden früher
z.T. in Mühlengräben abgeleitet, um Industrieanlagen zu bedienen und private Nutzungen zu
ermöglichen. Die hohe Ergiebigkeit der Swistzuflüsse macht man sich bis heute durch
Aufstau als Steinbach- und Madbachtalsperre zu Nutzen. Über diese Nutzungen hinaus
dienten die Gewässer lange Zeit der Deckung des landwirtschaftlichen Wasserbedarfs.
Heute sind Entnahmen von Oberflächenwässern fast gänzlich untersagt und
Grundwasserentnahmen für die Landwirtschaft stark eingeschränkt. Die Börde selbst wird
von Trockengräben durchzogen, die nur zeitweise Wasser führen.
Hinsichtlich des Grundwassers findet im Norden des Stadtgebietes ein häufiger Wechsel
zwischen
wasserführenden
und
wasserstauenden
Strukturen
statt.
Der
Hauptgrundwasserhorizont liegt hier mit 25 bis 40 m sehr tief. In den Waldbereichen im
Süden dagegen tritt das Grundwasser an einigen Spalten- und Verwerfungsquellen aus.
Wichtigste Grundwasserentnahme im Plangebiet ist die des Wasserverbandes EuskirchenSwisttal, der im Erfttal zwischen Kreuzweingarten und Arloff bedeutsame
Wassergewinnungsanlagen betreibt.
Wasserschutzgebiete liegen randlich zum Plangebiet. Dies betrifft das WSG Lommersum
(Zone III B) und das WSG Bad-Münstereifel-Arloff (Zone III B), außerdem das geplante
Wasserschutzgebiet Zülpich-Overelvenich (Zone III B).
7
Zustandsbeschreibung entsprechend der Kriterien der
Wasserrahmenrichtlinie
a) Fließgewässer
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LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht
Zur Erfüllung der Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erfolgten
seitens des STUA Köln umfangreiche Erhebungen im Gewässersystem der Erft. Danach ist
die Erreichung der Ziele der WRRL hinsichtlich des ökologischen und chemischen Zustands
für die Mehrzahl der bewerteten Fließgewässer in der Gesamteinschätzung
unwahrscheinlich. Die Belastungsanalyse zeigt auf, dass der aktuelle Zustand der Gewässer
im Einzugsgebiet der Erft zumeist durch Belastungskombinationen geprägt wird. Die Analyse
beschreibt, dass große Gewässerabschnitte durch chemisch-physikalische, mengenmäßige
sowie strukturelle Belastungen gekennzeichnet sind. Die chemisch-physikalischen
Belastungen sind im Bereich des Kreises Euskirchen im Wesentlichen auf Einleitungen aus
dem kommunalen und gewerblich-industriellen Bereich, auf Einflüsse aus der
landwirtschaftlichen Nutzung, sowie auf die Schwermetallbelastungen aus dem Burgfeyer
Stollen der ehemaligen Erzgewinnungsstätte im Raum Mechernich zurückzuführen. Eine
weitere Belastung erfährt die Erft mit ihren Nebengewässern durch die hohe Anzahl an
Querbauwerken, die die Durchgängigkeit für Fische maßgeblich beeinträchtigen.
1
b) Seen und Talsperren
Die Steinbachtalsperre wird in der Gesamtschau so bewertet, dass die Umweltziele der
WRRL wahrscheinlich erreicht werden. Bei der Madbachtalsperre ist die Zielerreichung
wegen fehlender Daten nicht geklärt.
2
c) Grundwasser
Von den 13 bewerteten Grundwasserkörpern liegen neun im Lockergesteins- und vier im
Festgesteinsbereich. Das Risiko, den guten Zustand nicht zu erreichen, wurde im Hinblick
auf den quantitativen und qualitativen Zustand untersucht.
Im Lockergesteinsbereich sind acht der neun Grundwasserkörper durch die bergbauliche
Entwässerung beeinflusst, wobei fünf davon noch über Jahrzehnte hierdurch geprägt sein
werden und bei zweien allerdings bereits eine Trendumkehr zu erkennen ist. In sieben der
neun Grundwasserkörper ist zudem eine chemische Belastung zu erkennen. Zum einen ist
dies durch die landwirtschaftliche Nutzung hinsichtlich der Parameter Nitrat und Sulfat und
zum anderen durch die Sulfatfreisetzung in Kippen des Braunkohlentagebaues bedingt. Im
Festgesteinsbereich ist die Erreichung des guten Zustands bei drei der vier
Grundwasserkörper durch Nitrateinträge gefährdet. Der Landschaftsplan selbst sieht keine
Maßnahmen vor, die Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher Belange nach sich ziehen
könnten. Er dient vielmehr mit der breit gefächerten Palette ökologischer Ziele und
Maßnahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (s.o.). Hierzu zählen insbesondere
die gewässerbezogenen Festsetzungen nach Ziffer 5.1, z.B.
-
Erhaltung
und
Wiederherstellung
einer
möglichst
unbeeinträchtigten
Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine
typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung
von Verwallungen
-
Anlage von Uferrandstreifen
-
Umwandlung gewässerbegleitender Äcker in Extensivgrünland oder Auwälder
Flankierend setzt der Landschaftsplan im Entwurf die potenziellen Überschwemmungsflächen als Landschaftsschutzgebiete fest und untersagt gleichzeitig zum Schutz vor
Erosionen den Umbruch dort vorhandenen Grünlandes.
Negative Auswirkungen der Maßnahmen und Ziele auf die Grundwasserneubildung werden
nicht erwartet. Insbesondere der Erhalt der großflächigen unzerschnittenen Waldbereiche mit
___________________________________________________________________________
_
Stand: März 2006
13
dem Verbot der Waldumwandlung dient der Sicherung der Ressource Grundwasser. Die
Planungen der Stadt Euskirchen zur Waldvermehrung greift der Landschaftsplan konsequent
auf.
Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern sind in der Regel vorhanden und wirken sich
positiv aus, so hinsichtlich des Biotop- und Artenschutzes, des Landschaftsbildes oder der
Erholungsfunktion der Landschaftsräume. Lediglich bezüglich des Schutzgutes Boden
bestehen abwägungsrelevante Auswirkungen. So haben Erftverband und Untere
Bodenschutzbehörde, aber auch die Landwirtschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die
Reaktivierung von Überschwemmungsbereichen an der nördlichen Erft sowie an Vey- und
Bleibach zu erneuten Mobilisierungen von Schwermetallen führen können. Auch hier wird
darauf verwiesen, dass die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen sonstiger
wasserwirtschaftlicher Verfahren, z.B. zur Ausweisung von Überschwemmungsgebieten,
erfolgt, in denen die Belange nochmals abgewogen werden.
2.3
Schutzgut Boden
Charakteristische Böden sind in der Zülpicher Börde die Parabraunerden, die sich aus Löss,
der hier eine Mächtigkeit von ca. 2 m aufweist, gebildet haben. Aufgrund ihrer hohen
Bodenwertzahlen gelten diese Böden grundsätzlich als sehr fruchtbar. Die Böden der Eifel
dagegen entstanden unter niederschlagsreichem atlantischen Einfluss vorwiegend aus
Schiefern und Kalken. Hier sind Braunerden und Pseudogleye sowie zahlreiche
Übergangsformen dieser Bodentypen dominierend. In den Bachtälern finden sich Kolluvien,
humusreiche Akkumulationen von Bodenmaterial.
Die Karte der schutzwürdigen Böden weist großflächig Böden mit erhöhter Fruchtbarkeit
entlang der Gewässerläufe sowie in der Börde zwischen Dom-Esch und Schweinheim aus.
Hinzu treten kleinflächig Grundwasserböden südlich der Steinbachtalsperre, flachgründige
Felskuppen zwischen Kirchheim und Kreuzweingarten sowie von Staunässe geprägte Böden
im westlichen Billiger Wald sowie nördlich der Burg Veynau. Dieser Waldkomplex beinhaltet
auch Vorkommen von Böden aus tertiärem Lockergestein.
Insbesondere die Bördenbereiche sind von besonderer Bedeutung für die
Rohstoffgewinnung. Hier wechseln Kiese und Sande unterschiedlicher Mächtigkeit
miteinander ab. Zwischen dem Billiger Wald und der Veybachaue westlich Euskirchen
befinden sich Tonvorkommen.
Unmittelbare Eingriffe in großflächige Bodenstrukturen sind durch Maßnahmen des
Landschaftsplanes nicht vorgesehen. Punktuelle und kleinflächige Maßnahmen entsprechen
vom Umfang her denen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. Auch hier können
erhebliche Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes ausgeschlossen werden.
Auf die Problematik der Schwermetallbelastung in den Gewässern Veybach, Bleibach und
Erft sowie den unmittelbar angrenzenden Auenbereichen wurde bereits im Kapitel Wasser
hingewiesen. Eine Klärung der vielschichtigen und komplexen Wirkmechanismen, die ggf.
eine Mobilisierung von Schwermetallen nach sich ziehen könnte, ist entsprechend in der
weiteren Planung und Untersuchung zu berücksichtigen. Sie steht nicht grundsätzlich den
Zielen, Festsetzungen und -maßnahmen des LP Euskirchen entgegen. Die Zielsetzung zur
Reaktivierung ehemaliger Überschwemmungsgebiete entspricht den Vorgaben der Ziele des
LEP NRW und des GEP Region Aachen sowie den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Punkt 4 LG
NW.
Die Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen dienen in der Börde insgesamt auch der
Verbesserung des Landschaftsbildes.
2.4
Schutzgut Klima/Luft
14
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht
Euskirchen liegt in den Klimabezirken Niederrheinische Bucht und Eifel. Die Eifel und das
Hohe Venn bewirken in den östlich angrenzenden Gebieten eine Leewirkung, die schon bei
Eifelhöhen von 450 - 500 m ü. NN einsetzt. So wird auch das gesamte Stadtgebiet von
diesem Lee beeinflusst und erhält kontinentale Merkmale. Dies zeigt sich in einem
ausgeprägt kontinentalen Jahresverlauf der Niederschläge. Der Planungsraum unterliegt von
Nordwesten her auch atlantischen Witterungseinflüssen. Die Zülpicher Börde gehört zu den
niederschlagärmsten Gebieten Deutschlands. Die mittlere jährliche Niederschlagshöhe liegt
hier bei ca. 600 mm. Aufgrund des leichten Höhenanstiegs der Eifel steigt der jährliche
Niederschlag nach Süden auf ca. 650 mm.
Die Hauptwind- und -wetterrichtung für den Euskirchener Raum sind Westen und
Südwesten. Die Tagesmittel der Lufttemperatur liegen im nördlichen Planungsraum bei ca.
10 Grad C, im Bereich der Eifel bei 8 Grad C. Die aus südwestlicher Richtung
heranströmenden feuchten Luftmassen, die sich über der Eifel abregnen, sorgen oftmals für
eine föhnähnliche Situation in Euskirchen mit klarer Sicht und aufgelockerter Bewölkung. Die
großen Waldbereiche im Süden tragen zu einer Luft- und Klimaregulation bei.
Es ist nicht erkennbar, dass die Realisierung der Ziele und Maßnahmen des
Landschaftsplanes Auswirkungen auf das Klima im Plangebiet oder darüber hinaus haben
können. Großflächige Änderungen der Grundnutzungen Wald sowie Acker und Grünland, die
zu veränderten Temperaturentwicklungen führen könnten, sind weder geplant noch
absehbar. Auch sieht der Landschaftsplan keine Maßnahmen vor, die kleinklimatische
Beeinträchtigungen von Randbereichen der Siedlungsräume bewirken könnten, z.B. durch
Abriegelung von Frischluftschneisen.
2.5
Schutzgut Landschaftsbild
Der Fachbeitrag zum Regionalplan (LRP; LÖBF 1999) stellt dar, dass die fruchtbaren Böden
der Jülicher und Zülpicher Börde nachhaltig ackerbaulich genutzt werden. Verbreiterte
Feldraine, Hecken, Feldgehölze und Inseln aus maiglöckchenreichen StieleichenHainbuchenwäldern beleben zusammen mit den Resten naturnaher Bürgewälder die
weitgespannten Bereiche der offenen Bördelandschaft. Durch Waldvermehrung nimmt der
Anteil naturnah bewirtschafteter Buchenwälder zu. Die Dörfer und Weiler sind zum Teil noch
von Streuobstwiesen eingerahmt.
Landschaftsbildaufwertungen im Landschaftsplan Euskirchen sind v.a. im Norden des
Plangebietes geplant. Diese beschränken sich aber auf punktuelle bzw. einzelne lineare
Maßnahmen. Dabei wird von der Möglichkeit der Festsetzung nach § 26 (2) LG NW
Gebrauch gemacht. Bei der Planung und Umsetzung sollen allerdings die Vorschläge des
Naturparks Rheinland als wertvolle Planungshilfe berücksichtigt werden. Positive
landschaftsästhetische Wirkungen können auch gewässerbegleitende Initialpflanzungen und
kleinflächige Auwaldpflanzungen haben.
Wichtige Zielsetzung des Landschaftsplans ist außerdem der Erhalt der historischen Burgund Hofanlagen, die oft von landschaftsprägenden Gehölzbeständen und Parks gesäumt
werden. Darüber hinaus werden im Entwicklungsziel 1.2-3 (Ortsränder) für fachlich sinnvolle
und historisch belegte Bereiche Streuobstwiesen oder sonstige Eingrünungen der
Siedlungsstrukturen nach § 26 Abs. 2 LG NW vorgesehen. Durch diese Maßnahmen wird
auch eine positive Wirkung auf andere Schutzgüter erwartet, insbesondere für Erholung und
Biotop- und Artenschutz.
Durch die im LP Euskirchen vorgeschlagenen Maßnahmen und Entwicklungsziele zur
Anreicherung und zur Entwicklung des Biotopverbundes in der Bördelandschaft wird auf
Grund der noch nicht flächenscharfen Festsetzungen erst im Rahmen der Umsetzung eine
konkrete Abstimmung mit den landwirtschaftlichen Nutzern erfolgen. Somit werden durch
den Landschaftsplan auf die Bewirtschaftung keine negativen Wirkungen erwartet, bzw. die
___________________________________________________________________________
_
Stand: März 2006
15
Lösung dieser wird im Rahmen der Umsetzungsplanung auf freiwilliger Basis mit den
Eigentümern und Bewirtschaftern herzustellen sein.
2.6
Schutzgut Erholung
In den Entwicklungszielen gemäß § 18 LG NRW ist auch der Ausbau der Landschaft für die
Erholung benannt. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche
Betätigungen in der freien Natur.
Diesem gesetzlichen Auftrag kommt der Landschaftsplan in soweit nach, als dass dieser
durch die Festsetzungen von Schutzgebieten der Sicherung, Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft Rechnung trägt.
Inhaltliches Ziel des Landschaftsplanes Euskirchen ist es jedoch nicht, für die einzelnen
Erholungsansprüche an Natur und Landschaft konkrete Angebote oder Festsetzungen bzw.
Ausführungen und Maßnahmen festzusetzen.
Gemäß § 44 LG NW sind Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete,
die sich insbesondere wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung
besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird. Der LP
Euskirchen liegt zu weiten Teilen innerhalb des Naturparkes Rheinland, der mit dem
Maßnahmeplan 2002 die Ziele und Maßnahmen für die ortnahe Erholungsvorsorge des
Köln-Bonner Raumes ausweist. Insgesamt befördert der LP Euskirchen diese Ziele und
Maßnahmen durch die ausgewiesenen Entwicklungsziele und Festsetzungen. Die Ziele für
die landschaftsgebundene Erholung, insbesondere in den ausgewiesenen LSG der Talauen
an Erft sowie den Zuflüssen zur Swist befördern die Ziele des Naturparks in der Wander- und
Erholungszone. Die landschaftliche Entwicklung dieser Räume dient gleichzeitig der
Entwicklung des Wander- und Radtourismus als ortnahe Erholung..
Erholungsschwerpunkte
Das Entwicklungsziel 1.1-4 erfasst zur Zeit schon sehr stark für die Erholung genutzte
Bereiche. Dies sind
-
der Grünzug zwischen Großbüllesheim und dem angrenzenden Industriegebiet, der
als Erholungsgebiet mit Grünanlagen und Fußwegen angelegt worden ist
-
der Grünzug entlang des Veybaches und der Erft, auch als Veybachanlage und
Erftauen bezeichnet, der als Parkanlage ausgebildet ist. Die Anlagen sind teilweise
schon mit einer umfassenden Infrastruktur wie Spielplatz, Bedarfsparkplätze,
Ausstellungsgelände, Veranstaltungsflächen- und Gebäude, Rad- und Fußwege
ausgestattet. Die Entwicklung in eine Parkanlage mit freizeitorientiertem Schwerpunkt
wird durch Maßnahmen optimiert und erhalten.
-
die Steinbachtalsperre mit einer umfassenden Infrastruktur wie Schwimmbad,
Spielplätze, Zeltplatz, Restaurationsbetrieb, Parkplätze und Waldlehrpfad. Diese
sollen erhalten und durch gezielte Maßnahmen optimiert werden, um z.B. Probleme
durch hohen Besucherandrang zu mildern bzw. zu vermeiden.
-
der Waldbereich „Ortholz“, eine Parkanlage, die durch zahlreiche Fußwege
erschlossen ist. Sie ist zu erhalten und zu pflegen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23
LG NW festgesetzt worden, teilweise mit einem reduzierten Verbotskatalog, der die
Erholungsnutzung in den einzelnen Bereichen berücksichtigt.
Mit den Maßnahmen (s. Ziffer 5) werden nur einzelne flächenscharfe Maßnahmen
festsgesetzt. Für die Erholungsvorsorge kann somit den Ansprüchen an eine vielfältig
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht
strukturierte Landschaft nur in soweit Rechnung getragen werden, als dass nur in
Kooperation mit der Bewirtschaftung eine Umsetzung erfolgen kann.
Den Aussagen des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Euskirchen (Rechtskraft 2004)
wird durch die Festsetzungen der Schutzgebiete Rechnung getragen. Der FNP Euskirchen
formuliert: „Zur Sicherung und Entwicklung der Freiflächen sind die unterschiedlichen
Freiraumansprüche zu koordinieren. Dabei soll ein vernetztes Grünsystem geschaffen
werden. Wichtig dabei ist die Schaffung von durchgängigen Grünverbindungen. Eine
Anreicherung und Ergänzung der landschaftlichen Elemente im Süden der Stadt sowie die
Gliederung der im Norden weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft mit neuen Elementen
spielen eine bedeutende Rolle. Die Ortsränder sollen zur besseren Einbindung der Siedlung
in die Landschaft attraktiv gestaltet werden.“
Für die Schutzgüter „Erholung“ und „Landschaftsbild“ ist noch darauf zu verweisen, dass
große Teile des Plangebietes im “Naturpark Rheinland“ liegen. Gemäß § 44 Abs. 1 und 2 LG
NW sind Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die großräumig,
überwiegend durch NSG und LSG bestimmt sind und sich auf Grund ihrer landschaftlichen
Voraussetzungen für die Erholung eignen. Naturparke sollen unter Beachtung der Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen
und weiterentwickelt werden.
Durch die Darstellung der Entwicklungsziele und der Maßnahmenräume werden positive
Wirkungen auf die Naherholung und die landschaftsgebundene Erholung verfolgt. Insgesamt
sind keine negativen Wirkungen auf andere Schutzgüter zu erwarten. Durch die
Festsetzungen im LP Euskirchen wird ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden bei der
Neuausweisung
von
Wohnbauland
sowie
die
Anpassung
an
vorhandene
Siedlungsstrukturen unterstützt. Hierdurch befördert der LP Euskirchen sowohl der
Erholungsvorsorge als auch den Schutz des Bodens insgesamt.
2.7
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Für die Betrachtung der Umweltwirkungen des Landschaftsplanes Euskirchen im Hinblick auf
das Schutzgut Mensch stehen vor allem Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der
Bevölkerung im Vordergrund. Da neben den direkten Wirkungen auf die Schützgüter auch
die Einbeziehung sekundärer Auswirkungen (Anlage I der Richtlinie EG 2001/42/EG)
darzulegen sind, wird in allgemeiner Form auf mögliche Wirkungen des LP Euskirchen auf
die maßgeblichen Flächennutzungen der Land- und Forstswirtschaft Bezug genommen.
Insgesamt
wird
durch
die
Regelungen
zur
Unberührtheit
von
den
Schutzgebietsausweisungen weitgehend eine über die Sozialpflichtigkeit hinausgehende
Betroffenheit reduziert.
Das Stadtgebiet Euskirchen liegt mit ca. 54.900 Einwohnern im Städtedreieck der Metropole
Köln (40km) und den Großstädten Bonn (30 km) und Aachen (60 km). Der FNP Euskirchen
stellt die „zentralörtliche Bedeutung durch die Funktion als Mittelzentrum und den Sitz des
gleichnamigen Kreises“ heraus.
Im FNP der Stadt Euskirchen wird als Leitlinie festgelegt, dass bei der zukünftigen
Siedlungsentwicklung sparsam mit Grund und Boden umzugehen ist und im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung zusätzlicher Flächenverbrauch einzuschränken ist. Darüber
hinaus sind bei der Neuausweisung von Wohnbauland der vorhandenen Siedlungsstruktur
angemessene Bebauungsformen zu Grunde zu legen. Diese sind mit den vorhandenen,
teilweise lockeren dörflichen Bebauungsstrukturen in Einklang zubringen.
Die im rechtskräftigen FNP ausgewiesenen zusätzlichen Bauflächen, die im Zeitraum der
nächsten ca. 15 Jahre beansprucht werden können, sind fachlich mit der Unteren
Landschaftsbehörde abgestimmt und für diese Flächen erfolgt die Darstellung, die den
Landschaftsschutz überlagert. Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder
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Stand: März 2006
17
Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine
bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald
ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt.
Der Kreis Euskirchen gehört bundesweit zu den Kreisen mit mittlerem
Bevölkerungswachstum, dabei verzeichnet u.a. die Stadt Euskirchen das stärkste Wachstum
im Kreis. Der kontinuierliche Anstieg der Bevölkerung wird sich nach Aussage des
Strukturkonzeptes auch in den nächsten Jahren fortsetzen. (Quelle: Strukturkonzept
Euskirchen, Entwurf Januar 1997, S. 24). Da aktuelle Prognosen für den Kreis Euskirchen
nicht vorliegen, ist aus den allgemeinen Statistiken des LDS in 2004 und 2005 abzulesen,
dass das Bevölkerungswachstum im Kreisgebiet Euskirchen zur Zeit stabil ist.
Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im nördlichen Teil des
Plangebietes in der Börde werden durch die vorgeschlagenen Festsetzungen und
Maßnahmen auf eine fachliche Mindestanforderung reduziert ausgewiesen.
Dadurch dass vorgeschlagen wird, die Konkretisierung erst im Rahmen der Umsetzung unter
Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und einzubeziehender Träger öffentlicher
Belange zu konkretisieren, soll erst im Rahmen der Umsetzung die Prüfung und Abstimmung
einzelner Flächen zur Entwicklung des Biotopverbundes abgestimmt werden. Vorgesehen
ist, in einem konsensualen Verfahren Entscheidungen über die Durchführung von
Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen Maßnahmen zu treffen und dabei mögliche
Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter zu beachten.
Durch die Festsetzungen und auch die Maßnahmen des Landschaftsplanes wird auf die
menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung in Euskirchen
eine positive Wirkung erwartet. Durch die unter den Ziffer 2.5 (Landschaftsbild) und 2.6
(Erholung) dargestellten Ziele und Maßnahmen soll eine Verbesserung für das Wohnumfeld,
das Landschaftsbild und die Erholungsvorsorge der Bevölkerung erreicht werden.
Für die land- und forstliche Bodennutzung werden die Festsetzungen und Maßnahmen auf
das fachlich erforderliche Maß begrenzt, erhebliche Auswirkungen werden somit nicht
erwartet.
2.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter/Bodendenkmalpflege
Bestehende Sach- und Kulturgüter in der freien Landschaft werden durch Festsetzungen des
LP Euskirchen nicht beeinträchtigt. Der Landschaftsplan regelt durch die allgemeine
Unberührtheit, dass bisher ausgeübte Nutzungen, soweit diese rechtmäßig ausgeübt
werden, weiterhin zulässig bleiben (Bestandsschutz).
Auf Grundlage der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom
23.06.2005 erfolgt die Einschätzung, dass der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig
von einer Eintragung in die Denkmalliste) dann im besonderen Maße gewährleistet ist, wenn
archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im
Boden erhalten werden können. Voraussetzung hierfür ist ein möglichst ungestörter Erhalt
von Boden im ursprünglichen Profil. Dies bedeutet einen Verzicht auf Bodenbearbeitung und
den Einsatz von schweren Geräten bei der Bodennutzung, die Vermeidung von
Bodenerosion und von Einträgen bodenfremder chemischer Substanzen und natürlich das
Unterlassen von Bodenabgrabung. Entsprechend wird der Archivfunktion des Bodens eine
extensive Dauergrünlandnutzung in besonderer Weise gerecht. Im Wald sind das Rücken
eingeschlagenen Holzes und das Roden von Stubben z.B. Gefährdungsfaktoren, die
zumindest im Umfeld bekannter archäologischer Plätze unterlassen werden sollten. Auch bei
der Biotoppflege kann es im Einzelfall notwendig werden, die Belange des
Bodendenkmalschutzes in besonderer Weise zu berücksichtigen, wenn hiermit
Bodeneingriffe verbunden sind oder im Gewässerumfeld Spuren der historischen
Wasserkraftnutzung betroffen sein könnten.
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht
Durch die Formulierung der Entwicklungsziele (Ziffer 1) und die Ausweisung von besonders
geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß der §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NW
(Ziffer 2) im Landschaftsplan Euskirchen wird den Bedürfnissen und Anforderungen des
Bodendenkmalschutzes, soweit dies im Rahmen der Landschaftsplanung möglich ist,
weitestgehend entsprochen.
Landeskundliche oder erdgeschichtliche Gründe für die Ausweisung der Schutzgebiete sind
allgemein und in vielen Fällen auch explizit bei der Formulierung des Schutzzwecks der
Schutzgebiete genannt; Beispiele hierfür sind z.B.
-
Landschaftsschutzgebiet „Erfttal und Erftmühlenbach bei Euskirchen“ (2.2-2)
-
Landschaftsschutzgebiet „Voreifel bei Billig“ (2.2-5)
-
Landschaftsschutzgebiet „Alter Burgberg und Hardt“ (2.2-6)
-
Geschützter Landschaftsbestandteil „Alleen und Baumreihen“ (2.4-3)
-
Geschützter Landschaftsbestandteil „Streuobstwiesen in der Börde“ (2.4-4)
Die festgesetzten Bodendenkmale sind in der nachfolgenden Liste dargestellt (FNP Stadt
Euskirchen, 2004).
Billig
Bodendenkmal Motte “Knöpp” DE-NR. 69
Euskirchen
Bodendenkmal villa rustica (BD EU 217) DE-NR. 500
Bodendenkmal villa rustica (BD EU 216) DE-NR. 501
Flamersheim
Bodendenkmal Grabenrechteck Unterster Hof DE-NR. 70
Kirchheim
Bodendenkmal Wasserleitung, keine eigene DE-NR.
Kreuzweingarten
Bodendenkmal Gräberfeld “vicus belgica” DE-NR. 49
Bodendenkmal Ringwall “Alter Burgberg” DE-NR. 73
Bodendenkmal Siedlung “vicus belgica” DE-NR. 182
Bodendenkmal Unbefestigte Villa -römisch- DE-NR.374
Bodendenkmal Wasserleitung -Eifelleitung nach Köln- DE-NR.417
Kuchenheim
Bodendenkmal Wasserburgwüstung Obere Burg DE-NR. 74
Bodendenkmal Fränkisches Gräberfeld DE-NR. 496
Niederkastenholz
Bodendenkmal Villa -römisch- DE-NR. 414
Bodendenkmal Wasserleitung -römisch- DE-NR. 415
Palmersheim
Bodendenkmal Siedlungswüste aus der Römerzeit DE-NR. 413
Bodendenkmal Burgus DE-NR. 464
Bodendenkmal Siedlungsstelle “Alte Burg” DE-NR. 465
Bodendenkmal Teilstück eines Römerkanals DE-NR. 492
Schweinheim
Bodendenkmal Damm Burg Ringsheim DE-NR. 75
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Stand: März 2006
19
Bodendenkmal Burgus -römisch- DE-NR. 412
Mit dem Schutzzweck einzelner Landschaftsschutzgebiete wie „Veybachtal“ (2.2-3) und
„Billiger Wald“ (2.2-4) wird durch eine entsprechende Ausweisung der kulturhistorischen
Bedeutung Rechnung getragen, hier sind jeweils eine Vielzahl archäologischer Fundplätze
bzw. Bodendenkmäler dokumentiert.
Als Maßnahme wird die Anlage, Widerherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume
5.1/2.2-5/1 im Bereich des römischen Vicus Belgica bei Billig festgesetzt.
2.9
Wechselwirkungen
Wie oben dargelegt, bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander.
Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig
zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für
sich genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der
Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende
Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und
Maßnahmen möglich. Insgesamt werden auch in der Wechselwirkung der Schutzgüter
positive Wirkungen auf alle Schutzgüter erwartet.
2.10
Alternativen
Die Alternativenprüfung in der Landschaftsplanung kann sich rechtssystematisch und unter
Beachtung der Planungsebene lediglich auf die Leitaussagen/Zielvorgaben des
Landschaftsplanes beziehen. Die sog. Nullvariante, d.h. die Betrachtung der
Landschaftsentwicklung ohne Durchführung des Landschaftsplanes, scheidet aus, da die
flächendeckende Landschaftsplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe darstellt. Auch
konkretisiert der Landschaftsplan die Grundsätze und Ziele des Regionalplans Teilabschnitt
Region Aachen 2003.
Unzweckmäßig erscheint auch eine Alternativenprüfung auf der Ebene der festgesetzten
Maßnahmen. Der Plan trifft diese Festsetzungen im Regelfall lediglich schutzgebietsbezogen
und in generalisierter Form. Die Konkretisierung erfolgt erst im Rahmen der Umsetzung
unter Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und einzubeziehender Träger öffentlicher
Belange. In einem konsensualen Verfahren werden Entscheidungen über die Durchführung
von Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen Maßnahmen getroffen und dabei
mögliche Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter beachtet.
Insofern bleibt die Prüfung, ob und in welchem Umfang die im LP Euskirchen formulierten
Ziele in anderer Weise realisiert werden können. Für die strukturarmen Bördebereiche würde
der Verzicht auf die Zielvorgabe „Anreicherung“ eine positive Entwicklung der Aspekte
Biotop- und Artenschutz, Landschaftsbild und Erholung, d.h. auch menschliche Gesundheit
im weiteren Sinne, ausschließen. Die in diesem Kontext stehende Entwicklung der Bachund Talauen, die das Schutzgut Wasser betrifft, könnte ebenfalls nicht umgesetzt werden.
Dies würde auch den v.g. gesetzlichen Forderungen zuwider laufen.
Eine starke Waldentwicklung auf heutigen Ackerstandorten wäre auf der anderen Seite
grundsätzlich denkbar. Dies hätte positive Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung
und den Grundwasserschutz. Andererseits würde die Kulturlandschaft der Börde
wesensfremd überprägt. Gleichfalls würde die Bodenfruchtbarkeit auf großen Flächen nicht
weiter genutzt, mit entsprechenden negativen Konsequenzen für die Landwirtschaft. Aus
dieser Betrachtung wird deutlich, dass die im LP Euskirchen verfolgte Zielsetzung der
Anreicherung im nördlichen Plangebiet angemessen und ausgewogen ist und die sonstigen
Belange umfassend berücksichtigt. Darüber hinaus steht sie im Einklang mit den Vorgaben
20
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Umweltbericht
des Flächennutzungsplanes der Stadt Euskirchen und des Regionalplans, welche die
Landschaftsplanung zu beachten hat.
Für das südliche Plangebiet scheidet eine Alternativenprüfung realistischer Weise aus. Der
zu beachtende Regionalplan sieht hier den Erhalt der großflächigen Waldbereiche vor. Eine
grundsätzliche Abweichung hiervon wäre auch aufgrund der Vorgaben des
Landesforstgesetzes nicht möglich. Insofern sieht der Landschaftsplan hier den Erhalt, aber
auch die naturnahe Entwicklung vor.
3
Zusammenfassung
Der Landschaftsplan verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der
Kulturlandschaft im Stadtgebiet Euskirchen. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird
zu einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Arten und Biotope,
Landschaftsbild sowie Wasser führen. Mittelbar profitiert davon auch die Bevölkerung, deren
Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich aufgewertet werden. Soweit möglich
werden darüber hinaus landschaftsprägende Strukturen in der Umgebung der zahlreichen
Kulturdenkmäler geschützt. Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima und Boden sind
nicht erkennbar.
Der Landschaftsplan Euskirchen führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen der
Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen. Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen
Festsetzungen unter Ziffer 4 und der festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind insgesamt
keine erheblichen negativen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten.
Insgesamt wird auch erwartet, dass der Landschaftsplan durch die Festsetzungen und
Entwicklungsziele eine transparente Verfahrensweise und die Umsetzung der Ziele fördert
und somit insgesamt die Vorhersehbarkeit der Entwicklung unterstützt. Auch für die
Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und möglicher Maßnahmen des
Ökokontos gemäß §§ 4 bis 5a LG NW werden positive Wirkungen erwartet.
Die Alternativenprüfung bestätigt die Richtigkeit der im Landschaftsplan formulierten Ziele
und allgemeinen Festsetzungen.
4
Monitoring / Überwachung
Negative Wirkungen könnten sich, wie zum Schutzgut Wasser dargestellt, durch
Maßnahmen an Blei- und Veybach sowie an der Erft zur Umsetzung des
Überschwemmungsgebietes ergeben, die zu einer Mobilisierung der im Boden gebundenen
Schwermetalle führen können. Im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen nach der WRRL
wird ein Monitoring erforderlich werden, das eine entsprechende Überprüfung, eine
Bewertung der Wirkungen und ggf. Gegenmaßnahmen vorsieht.
Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes, die jeweils mittel- bis
langfristige Wirkungen zeigen werden, wird eine Überwachung im Sinne des § 14m UVPG
für nicht erforderlich gehalten, da keine erheblichen negativen Wirkungen oder
Wechselwirkungen erwartet werden.
Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der
Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist
bisher nicht vorgesehen.
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Stand: März 2006
21
Anlage zur Vorlage V 175/2006 3. Verwaltungsergänzung
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