Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Wegeplan Nationalpark hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Wegeplan Nationalpark
hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Wegeplan Nationalpark
hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Wegeplan Nationalpark
hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Wegeplan Nationalpark
hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen)

öffnen download melden Dateigröße: 63 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 218/2006 08.05.2006 Az.: 60.13 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 22.05.2006 Kreisausschuss 31.05.2006 Wegeplan Nationalpark hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Frau Kröger x Tel.: 15 579 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die von der Verwaltung in der Begründung dargestellten Anregungen, Korrekturen und Ergänzungen zur Aufstellung des Wegeplanes gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung für den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) Seite - 2 - Begründung: In der Vorlage D 30/2005 hat der Kreistag dem damals vorgelegten Wegeplan zum Truppenübungsplatz Vogelsang zugestimmt. Mit Schreiben vom 24.04.2006 hat das Nationalparkforstamt Eifel nunmehr gemäß § 6 Abs. 2 der NP-VO Eifel den Entwurf des Wegeplanes in Form einer Papierkarte (s. Anlage) als Teil des Nationalparkplanes den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange und den Verbänden zur Stellungnahme bis zum 08.08.2006 zugeleitet. Nach § 5 Abs. 2 NP-VO Eifel soll der Wegeplan als Teil des Nationalparkplanes das beabsichtigte Wegenetz der Forstwege, Pilgerwege, Wanderwege, Loipen, Rad- und Reitwege im Nationalpark als Teil des Konzeptes zur Besucherlenkung kartographisch darstellen. In der Nationalpark-Arbeitsgruppe und im Kommunalen Nationalparkausschuss wurde diese Vorgabe dahingehend modifiziert, dass Forstwege im wesentlichen im Zusammenhang mit Waldentwicklungs-Maßnahmen stehen, welche durch den Nationalparkplan vorgegeben werden. Der notwendige Bestand an Forstwegen und dessen sukzessiver Rückbau wird im Maßnahmenplan (Band 3 des Nationalparkplanes) in einem späteren TöB-Verfahren dargestellt. Auch die notwendigen Betriebswege Dritter werden im Nationalparkplan Eifel dargestellt. Weiterhin sind Pilgerwege Bestandteil der Wanderwege und werden nicht gesondert dargestellt. Folgende Grundsätze wurden bei der Erstellung des Wegeplanes, der somit ausschließlich Wander-, Rad- und Reitwege sowie Loipen darstellt, vereinbart, um die Nutzungsarten zu bündeln: - Rad- und /oder Reitwege kann es nur geben, wenn auch ein Wanderweg ausgewiesen ist, Nicht jeder Wanderweg ist auch Rad- oder Reitweg, Wanderwege haben Priorität vor Radwegen. Radwege haben Priorität vor Reitwegen. Reitwege werden grundsätzlich auf einer eigenen parallelen Trasse geführt. Die Erstellung des Entwurfs erfolgte unter Maßgabe des § 5 Abs. 4 NP-VO Eifel, wonach Wege und Loipen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Naturerleben und die Bildung erschlossen werden sollen, soweit der Schutzzweck es erlaubt. Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche nach naturschutzfachlichen Kriterien ausweisen. Der vorgelegte Entwurf zum Wegeplan basiert auf dem bestehenden Wegenetz der Deutschen Grundkarte. Bauliche Maßnahmen (Stege und Serpentinen) zur Realisierung sind für die Wegeabschnitte Nr. 18 (Heiligenbachquerung und Anbindung an Weg Nr. 56 bzw. Nr. 57) und Nr. 33 (Morsbachquerung), sowie für die Realisierung der geplanten Urftseequerung unterhalb Vogelsang und für die Querung der Urft bei Malsbenden erforderlich. Aus Sicht der Verwaltung sind folgende Anregungen und Ergänzungen zum Entwurf des Wegeplanes vorzutragen. Grundsätzlich sind sämtliche Wege in einen Zustand zu versetzen, der es den unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern erlaubt, diese Wege gefahrlos zu benutzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die K 7 nicht Bestandteil der Nationalparkverordnung Eifel ist. Aus Sicht der Verwaltung ist die Querung der Urftseetalsperre im Bereich der Burg Vogelsang auf die K 7 (als Weg Nr. 8 dargestellt) kurzfristig umzusetzen. Die avisierte und in der VO-NP Eifel genannte Fährverbindung ist auf Grund der nicht gegebenen Wasserstände nicht ganzjährig zu realisieren. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung die Errichtung einer Brücke. Seite - 3 Bezüglich der K 26 kann einer Umwidmung als Rad-/ Wanderweg und Umstufung in die Baulast des Landesforstes vorbehaltlich einer Zustimmung durch die politischen Gremien grundsätzlich zugestimmt werden. Zur Erschließung der Ortslage Wolfgarten für den Radverkehr wird ein die L 15 begleitender Radweg bis zum Anschluss an die K 7 für erforderlich bewertet und dieser ist im Wegeplan zu berücksichtigen. Aus Sicht der Verwaltung werden als kritische Punkte die beiden "Kreuzungsstellen" der B 266 im Bereich der Einmündung Vogelsang und kurz dahinter in Richtung Einruhr bewertet. Aus Sicherheitsgründen sollte nur eine Kreuzungsstelle vorgesehen werden. Hier würde sich der Einfahrtbereich Vogelsang anbieten, da geplant ist, diesen als Kreisverkehrsplatz mit sicherer Querungsmöglichkeit umzubauen. An der Zufahrtsstraße nach Vogelsang ist ein direkter Verbindungsfussweg und -radweg zur Erschließung von Weg Nr. 7 aus Richtung Wüstung Wollseifen parallel der B 266 auf der nördlichen Seite herzustellen. Die Kreuzung des Weges Nr. 18 mit der B 266 in der Höhe der Heilsteinquelle ist durch eine Querungshilfe zu sichern. Parallel zur Panzerstraße (Ortlage Dreiborn) ist ein Radweg über die Wege Nr. 57, 16 und 6 auszuweisen. Im Kreis Euskirchen sind im jetzigen Entwurf des Wegeplanes keine Loipen vorgesehen. Dargestellt werden lediglich die Loipen im Höfener Wald, im Süden des Wegeplanes. Da der Wegeplan ein Konzept über den Bestand und die aktuellen Bedarfe hinaus auch für die mittel- und langfristige Erholungsnutzung darstellen wird, empfiehlt die Verwaltung auf Grund der Topographie die Berücksichtigung von Loipen auf der Dreiborner Hochfläche. Der geplante Kutschbetrieb als Shuttle vom Walberhof bis oberhalb der Staumauer im Wald am Winkelenberg ist auf einer eigenen Trasse zu realisieren. Für den Bereich des Truppenübungsplatzes Vogelsang wurde bezüglich der Kampfmittelproblematik eine Bewertung des Kampfmittelräumdienstes vorgenommen, zum anderen wurde im Auftrag des MUNLV im Jahr 2003 ein Gutachten zur „Historischen Erkundung des Truppenübungsplatzes Vogelsang (einschl. Burg Vogelsang) durch das Ingenieurbüro Dr. Mark, Dr. Schewe & Partner GmbH, Dortmund erstellt. Insofern sollten im Zusammenhang mit der Neuanlage von Wegen bzw. Veränderungen an bestehenden Wegen, die aus diesen Unterlagen vorliegenden Erkenntnisse, bei Eingriffen in den Boden Berücksichtigung finden. Im übrigen wird auf die nach § 2 Abs. 1 LBodSchG bestehende Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde bei der Feststellung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen verwiesen. Die Wege sind überwiegend wassergebunden. Die Verwaltung geht somit davon aus, dass die Wege über die Schulter in das angrenzende Gelände entwässern. Eine Sammlung von Niederschlagswasser wird nach Kenntnisstand der Verwaltung nicht erfolgen, so dass hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Anderweitige Entwässerungen sollten vorab mit der Unteren Wasserbehörde erörtert werden. Werden im Rahmen der Neuanlegung von Wegen neue oder geänderte Querungen von Gewässern notwendig, so bedürfen diese der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 99 LWG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der sog. „Blauen Richtlinie“ die Durchlässe einen Querschnitt von 1/10 der Länge, mindestens aber 1,20 m aufweisen müssen. Nach herrschender Meinung sind die Talsperren ein Teil des Gewässersystems, so dass die Vorgaben des WHG und des LWG, hier insbesondere auch die Bestimmungen in § 99 LWG, anwendbar sind. Werden im Rahmen der Zuwegung und Erschließung von Vogelsang oder für Bereiche des Nationalparks z.B. Anlegestege oder aber Brückenbauwerke errichtet, so stellen diese „Anlagen nach § 99 LWG“ dar, welche der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen. Zuständig ist, auch wenn es sich um eine Talsperre handelt, die Untere Wasserbehörde des Kreises Seite - 4 Euskirchen, wenn sich die „Anlage“ auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen befindet. Der Wasserverband Eifel-Rur ist Betreiber der Talsperre und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die UWB zu hören. Sofern der Wasserverband Eifel-Rur Eigentümer dieses Bereiches ist, wird auch die notwendige Zustimmung des WVER notwendig. Der Wegeplan soll die Erschließung des Nationalparks für die Besuchergruppen verbindlich regeln. Hierzu ist es erforderlich, eine ausreichende Beschilderung (für Radwege ist die vorgeschriebene Radwegebeschilderung des Landes NRW zu beachten) vorzunehmen und auf das Wegegebot hinzuweisen (in allgemein verständlicher und ansprechender Form, mit Begründung, Erläuterung des Wegegebotes). Gleichzeitig sollten alle sonstigen nicht erforderlichen Zugangs- und Parkmöglichkeiten unterbunden werden. An exponierten Ausgangspunkten sind ausreichende Parkmöglichkeiten zu schaffen. Aus Sicht der Verwaltung ist im Wegeplan nicht dargelegt, wie die Nationaplarkverwaltung das Wegegebot realisieren wird, dies bedarf der Erläuterung. Bezüglich der vorgesehenen Ausweisung von Reitwegen im Nationalpark wird darauf hingewiesen, dass außerhalb des Gebietes zahlreiche Wege als Wanderwege gekennzeichnet sind. Daher ist in Abstimmung mit dem Eifelverein sicherzustellen, dass die Reitnutzung auch im Anschluss an den Nationalpark fortgeführt werden kann. Auf die Bestimmungen des § 50 (2) LG NW wird ausdrücklich hingewiesen. Den Fraktionen wird eine CD–Rom mit dem Entwurf des Wegeplans als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)