Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 218/2006
08.05.2006
Az.: 60.13
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
22.05.2006
Kreisausschuss
31.05.2006
Wegeplan Nationalpark
hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
x
Tel.: 15 579
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die von der Verwaltung in der Begründung dargestellten Anregungen,
Korrekturen und Ergänzungen zur Aufstellung des Wegeplanes gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung
für den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel)
Seite - 2 -
Begründung:
In der Vorlage D 30/2005 hat der Kreistag dem damals vorgelegten Wegeplan zum Truppenübungsplatz Vogelsang zugestimmt.
Mit Schreiben vom 24.04.2006 hat das Nationalparkforstamt Eifel nunmehr gemäß § 6 Abs. 2 der
NP-VO Eifel den Entwurf des Wegeplanes in Form einer Papierkarte (s. Anlage) als Teil des Nationalparkplanes den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange und den Verbänden zur Stellungnahme bis zum 08.08.2006 zugeleitet.
Nach § 5 Abs. 2 NP-VO Eifel soll der Wegeplan als Teil des Nationalparkplanes das beabsichtigte
Wegenetz der Forstwege, Pilgerwege, Wanderwege, Loipen, Rad- und Reitwege im Nationalpark
als Teil des Konzeptes zur Besucherlenkung kartographisch darstellen.
In der Nationalpark-Arbeitsgruppe und im Kommunalen Nationalparkausschuss wurde diese Vorgabe dahingehend modifiziert, dass Forstwege im wesentlichen im Zusammenhang mit Waldentwicklungs-Maßnahmen stehen, welche durch den Nationalparkplan vorgegeben werden. Der notwendige Bestand an Forstwegen und dessen sukzessiver Rückbau wird im Maßnahmenplan
(Band 3 des Nationalparkplanes) in einem späteren TöB-Verfahren dargestellt. Auch die notwendigen Betriebswege Dritter werden im Nationalparkplan Eifel dargestellt.
Weiterhin sind Pilgerwege Bestandteil der Wanderwege und werden nicht gesondert dargestellt.
Folgende Grundsätze wurden bei der Erstellung des Wegeplanes, der somit ausschließlich Wander-, Rad- und Reitwege sowie Loipen darstellt, vereinbart, um die Nutzungsarten zu bündeln:
-
Rad- und /oder Reitwege kann es nur geben, wenn auch ein Wanderweg ausgewiesen ist,
Nicht jeder Wanderweg ist auch Rad- oder Reitweg,
Wanderwege haben Priorität vor Radwegen. Radwege haben Priorität vor Reitwegen.
Reitwege werden grundsätzlich auf einer eigenen parallelen Trasse geführt.
Die Erstellung des Entwurfs erfolgte unter Maßgabe des § 5 Abs. 4 NP-VO Eifel, wonach Wege
und Loipen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und geeignete Möglichkeiten
für die Erholung, das Naturerleben und die Bildung erschlossen werden sollen, soweit der Schutzzweck es erlaubt. Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche nach naturschutzfachlichen Kriterien ausweisen.
Der vorgelegte Entwurf zum Wegeplan basiert auf dem bestehenden Wegenetz der Deutschen
Grundkarte. Bauliche Maßnahmen (Stege und Serpentinen) zur Realisierung sind für die Wegeabschnitte Nr. 18 (Heiligenbachquerung und Anbindung an Weg Nr. 56 bzw. Nr. 57) und Nr. 33
(Morsbachquerung), sowie für die Realisierung der geplanten Urftseequerung unterhalb Vogelsang
und für die Querung der Urft bei Malsbenden erforderlich.
Aus Sicht der Verwaltung sind folgende Anregungen und Ergänzungen zum Entwurf des Wegeplanes vorzutragen.
Grundsätzlich sind sämtliche Wege in einen Zustand zu versetzen, der es den unterschiedlichen
Verkehrsteilnehmern erlaubt, diese Wege gefahrlos zu benutzen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die K 7 nicht Bestandteil der Nationalparkverordnung Eifel ist.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Querung der Urftseetalsperre im Bereich der Burg Vogelsang auf
die K 7 (als Weg Nr. 8 dargestellt) kurzfristig umzusetzen. Die avisierte und in der VO-NP Eifel
genannte Fährverbindung ist auf Grund der nicht gegebenen Wasserstände nicht ganzjährig zu
realisieren. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung die Errichtung einer Brücke.
Seite - 3 Bezüglich der K 26 kann einer Umwidmung als Rad-/ Wanderweg und Umstufung in die Baulast
des Landesforstes vorbehaltlich einer Zustimmung durch die politischen Gremien grundsätzlich
zugestimmt werden.
Zur Erschließung der Ortslage Wolfgarten für den Radverkehr wird ein die L 15 begleitender Radweg bis zum Anschluss an die K 7 für erforderlich bewertet und dieser ist im Wegeplan zu berücksichtigen.
Aus Sicht der Verwaltung werden als kritische Punkte die beiden "Kreuzungsstellen" der B 266 im
Bereich der Einmündung Vogelsang und kurz dahinter in Richtung Einruhr bewertet. Aus Sicherheitsgründen sollte nur eine Kreuzungsstelle vorgesehen werden. Hier würde sich der Einfahrtbereich Vogelsang anbieten, da geplant ist, diesen als Kreisverkehrsplatz mit sicherer Querungsmöglichkeit umzubauen. An der Zufahrtsstraße nach Vogelsang ist ein direkter Verbindungsfussweg
und -radweg zur Erschließung von Weg Nr. 7 aus Richtung Wüstung Wollseifen parallel der B 266
auf der nördlichen Seite herzustellen. Die Kreuzung des Weges Nr. 18 mit der B 266 in der Höhe
der Heilsteinquelle ist durch eine Querungshilfe zu sichern.
Parallel zur Panzerstraße (Ortlage Dreiborn) ist ein Radweg über die Wege Nr. 57, 16 und 6 auszuweisen.
Im Kreis Euskirchen sind im jetzigen Entwurf des Wegeplanes keine Loipen vorgesehen. Dargestellt werden lediglich die Loipen im Höfener Wald, im Süden des Wegeplanes. Da der Wegeplan
ein Konzept über den Bestand und die aktuellen Bedarfe hinaus auch für die mittel- und langfristige Erholungsnutzung darstellen wird, empfiehlt die Verwaltung auf Grund der Topographie die
Berücksichtigung von Loipen auf der Dreiborner Hochfläche.
Der geplante Kutschbetrieb als Shuttle vom Walberhof bis oberhalb der Staumauer im Wald am
Winkelenberg ist auf einer eigenen Trasse zu realisieren.
Für den Bereich des Truppenübungsplatzes Vogelsang wurde bezüglich der Kampfmittelproblematik eine Bewertung des Kampfmittelräumdienstes vorgenommen, zum anderen wurde im Auftrag
des MUNLV im Jahr 2003 ein Gutachten zur „Historischen Erkundung des Truppenübungsplatzes
Vogelsang (einschl. Burg Vogelsang) durch das Ingenieurbüro Dr. Mark, Dr. Schewe & Partner
GmbH, Dortmund erstellt. Insofern sollten im Zusammenhang mit der Neuanlage von Wegen bzw.
Veränderungen an bestehenden Wegen, die aus diesen Unterlagen vorliegenden Erkenntnisse,
bei Eingriffen in den Boden Berücksichtigung finden. Im übrigen wird auf die nach § 2 Abs. 1
LBodSchG bestehende Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde bei der Feststellung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen verwiesen.
Die Wege sind überwiegend wassergebunden. Die Verwaltung geht somit davon aus, dass die
Wege über die Schulter in das angrenzende Gelände entwässern. Eine Sammlung von Niederschlagswasser wird nach Kenntnisstand der Verwaltung nicht erfolgen, so dass hiergegen keine
grundsätzlichen Bedenken bestehen. Anderweitige Entwässerungen sollten vorab mit der Unteren
Wasserbehörde erörtert werden.
Werden im Rahmen der Neuanlegung von Wegen neue oder geänderte Querungen von Gewässern notwendig, so bedürfen diese der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 99 LWG. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass nach der sog. „Blauen Richtlinie“ die Durchlässe einen Querschnitt von
1/10 der Länge, mindestens aber 1,20 m aufweisen müssen.
Nach herrschender Meinung sind die Talsperren ein Teil des Gewässersystems, so dass die Vorgaben des WHG und des LWG, hier insbesondere auch die Bestimmungen in § 99 LWG, anwendbar sind. Werden im Rahmen der Zuwegung und Erschließung von Vogelsang oder für Bereiche
des Nationalparks z.B. Anlegestege oder aber Brückenbauwerke errichtet, so stellen diese „Anlagen nach § 99 LWG“ dar, welche der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen. Zuständig ist, auch wenn es sich um eine Talsperre handelt, die Untere Wasserbehörde des Kreises
Seite - 4 Euskirchen, wenn sich die „Anlage“ auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen befindet. Der Wasserverband Eifel-Rur ist Betreiber der Talsperre und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch
die UWB zu hören. Sofern der Wasserverband Eifel-Rur Eigentümer dieses Bereiches ist, wird
auch die notwendige Zustimmung des WVER notwendig.
Der Wegeplan soll die Erschließung des Nationalparks für die Besuchergruppen verbindlich regeln. Hierzu ist es erforderlich, eine ausreichende Beschilderung (für Radwege ist die vorgeschriebene Radwegebeschilderung des Landes NRW zu beachten) vorzunehmen und auf das Wegegebot hinzuweisen (in allgemein verständlicher und ansprechender Form, mit Begründung, Erläuterung des Wegegebotes). Gleichzeitig sollten alle sonstigen nicht erforderlichen Zugangs- und
Parkmöglichkeiten unterbunden werden. An exponierten Ausgangspunkten sind ausreichende
Parkmöglichkeiten zu schaffen.
Aus Sicht der Verwaltung ist im Wegeplan nicht dargelegt, wie die Nationaplarkverwaltung das
Wegegebot realisieren wird, dies bedarf der Erläuterung.
Bezüglich der vorgesehenen Ausweisung von Reitwegen im Nationalpark wird darauf hingewiesen,
dass außerhalb des Gebietes zahlreiche Wege als Wanderwege gekennzeichnet sind. Daher ist in
Abstimmung mit dem Eifelverein sicherzustellen, dass die Reitnutzung auch im Anschluss an den
Nationalpark fortgeführt werden kann. Auf die Bestimmungen des § 50 (2) LG NW wird ausdrücklich hingewiesen.
Den Fraktionen wird eine CD–Rom mit dem Entwurf des Wegeplans als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
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(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)