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Kreuzau
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08.11.17, 18:15
Aktualisiert
08.11.17, 18:15
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Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 07.11.2017
Vorlagen-Nr.: 15/2016 6. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
14.11.2017
28.11.2017
13.12.2017
Aufstellung eines Integrierten Handlungskonzeptes für den Zentralort Kreuzau
Hier: Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentralort Kreuzau“
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Bezug auf die bisherigen Beratungen und Beschlüsse zur Aufstellung eines Integrierten
Handlungskonzeptes für den Zentralort Kreuzau (siehe VL-Nr. 15/2016 und Ergänzungen) ist
gemäß § 142 BauGB eine Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet als Voraussetzung für die
Beantragung von Städtebaufördermitteln zu erlassen.
Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes sowie der Entwurf der Sanierungssatzung ist als
Anlage 1 beigefügt.
Begründung für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentralort Kreuzau“:
Die Gemeinde Kreuzau befasst sich seit dem Jahr 2016 intensiv mit der städtebaulichen
Entwicklung und Struktur, der Verkehrsproblematik, dem Wandel des Einzelhandels sowie den
innerörtlichen Beziehungen und Verknüpfungen, um die Attraktivität und Aufenthaltsqualität des
Ortskerns zu verbessern.
Das Planungsbüro MWM aus Aachen wurde im Juli 2016 mit der Erstellung des Integrierten
Handlungskonzeptes für den Zentralort Kreuzau beauftragt, da die städtebaulichen Missstände
nicht allein mit Planungsinstrumentarien, wie z.B. Bebauungsplänen, sondern nur durch
umfangreiche ineinandergreifende verkehrliche und städtebauliche Maßnahmen zu lösen sind.
Vor Erlass einer Sanierungssatzung sind in der Regel umfangreiche Untersuchungen erforderlich,
um Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und
städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele
und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen (§ 141 (1) BauGB).
Von vorbereitenden Untersuchungen kann nach § 141 (2) BauGB abgesehen werden, wenn
hinreichende Beurteilungsgrundlagen bereits vorliegen.
Mit dem Integrierten Handlungskonzept, in das die Ergebnisse öffentlicher Veranstaltungen und
Diskussionen eingeflossen sind, bei denen sich die Kreuzauer Bürger/Einwohner mit ihren Ideen
und Anregungen einbringen konnten, verfügt die Gemeinde Kreuzau über die erforderlichen
Beurteilungsgrundlagen, so dass auf diese Ergebnisse zurückgegriffen und auf weitere
vorbereitende Untersuchungen verzichtet werden kann.
Städtebauliche Missstände
Für den Ortskern von Kreuzau wurde durch das Planungsbüro MWM in den Jahren 2016/2017 ein
Integriertes Handlungskonzept erarbeitet. Dieses entspricht der in § 140 Nr. 4 BauGB geforderten
städtebaulichen Planung, die Bestandteil der Vorbereitung der Sanierung ist.
Im Integrierten Handlungskonzept wird das den vorbereitenden Untersuchungen zu Grunde
liegende Untersuchungsgebiet räumlich definiert und einer umfangreichen Mängel-ChancenAnalyse unterzogen.
Im Ergebnis dieser Analyse wurden zahlreiche städtebauliche Missstände im Untersuchungsgebiet
festgestellt.
Die städtebaulichen Missstände lassen sich im Einzelnen wie folgt zusammenfassen:
Verkehrsbehinderungen (insbesondere durch den Schwerlastverkehr) im Ortskern, vor
allem im Bereich der Einfallstraße Windener Weg, Hauptstraße und Mühlengasse, welche
einer qualitativen, städtebaulichen Entwicklung im Weg stehen
fehlende Treffpunkte und Verweilplätze im Ortskern, vor allem im Bereich der Hauptstraße
innerörtliche Brachflächen gepaart mit Leerständen in den umliegenden Bereichen
eine rein technisch-funktionale Gestaltung der Bahnhofstraße ohne repräsentativer
Ortseingangssituation
unerschlossene Naherholungspotenziale im Bereich der Ruraue und Mühlenteiche
eine fehlende funktionale Anbindung des zentralen Ortskerns mit den angrenzenden
Wohngebieten
eine fehlende Erlebbarkeit des Elements Wasser im Bereich der denkmalgeschützten
Mühlenteiche
notwendige Entwicklung der zentralen Potentialbereiche zur Stärkung der Funktion des
Einzelhandels und Förderung der Wohnnutzung
eine geschwächte funktionale Anbindung des Bildungs- und Freizeitzentrums an den
Ortskern
strategische sowie konzeptionelle Ausrichtung und Steuerung des Einzelhandels (z. B.
durch ein Einzelhandelskonzept)
Aufgrund der oben beschriebenen Mängel und Defizite zeichnet sich ein fortschreitender
Funktions- und Attraktivitätsverlust der zentralen Ortslage (als Versorgungs-, Arbeits-, Kultur- und
Bildungsstandort) ab. Dieser Attraktivitätsverlust führt im schlimmsten Fall zu einer Verstärkung
der Defizite, sodass von einer sich selbst verstärkenden, negativen Kausalkette gesprochen
werden kann. Mit der Absicht, diesen Negativtrend zu durchbrechen und sich den
Herausforderungen zu stellen, hat die Gemeinde Kreuzau beschlossen, ein Integriertes
Handlungskonzept (InHK) zu erarbeiten.
Maßnahmen
Ausgehend von den festgestellten städtebaulichen Missständen wurden verschiedene
Maßnahmen erarbeitet, um die formulierten Sanierungsziele zu erreichen. Im Verlauf der
Umsetzung der Gesamtmaßnahme wird die Planung für die Einzelmaßnahmen auf die
Zielausrichtung hin immer weiter konkretisiert, detailliert und feinabgestimmt. Daher kann die
nachfolgende Maßnahmenliste im weiteren Verfahrensverlauf an veränderte Gegebenheiten und
Anforderungen angepasst werden.
Straßen- und Platzgestaltung (u.a. Umgestaltung/Aufwertung Hauptstraße, Bahnhofstraße,
Teichstraße, Neugestaltung des Platzes vor der Grundschule, Naherholungsbereich
Mühlenteich, Aufwertung der Ortseingänge)
Verbesserung der fußläufigen Querbeziehungen (u.a. zwischen Bahnhof, Hauptstraße,
Anknüpfung an die Rur und das Schulzentrum/Festhalle)
Erschließung und (Um-)Nutzung von Potenzialflächen
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Stadtbildpflege (u.a. Lichtkonzepte, Bauberatung zur Aufwertung des Ortsbildes,
Leerstandsmanagement)
Tourismus (u.a. Verbesserung der Erreichbarkeit und Orientierung durch Leit- und
Informationssysteme, Verknüpfung Ruruferradweg ins Ortskern)
Erstellung eines Marketingkonzepts (u.a. Findung eines gemeinsamen Images, Einrichtung
einer Baustellenzeitung)
Ortskernmanagements und Quartiersbüros (Anlaufstelle für ortsinterne Angelegenheiten,
Anregungen etc.)
Öffentlichkeitsarbeit (u.a. Flyer, Bürgerbeteiligungen, Internetauftritt zum InHK)
Auswirkungen der Sanierungsmaßnahme
Wesentliche nachteilige Auswirkungen für die Betroffenen sind durch die Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Da die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten
Verfahren durchgeführt wird und hauptsächlich den Erhalt und die Verbesserung des Bestandes
betrifft, viele Maßnahmen im Bereich öffentlicher Raum stattfinden und Modernisierungen lediglich
auf freiwilliger Basis und durch Anreizförderung erfolgen. Somit kann auch von einer Aufstellung
eines Sozialplanes gem. § 180 BauGB abgesehen werden.
Beteiligung und Mitwirkung gem. §§ 137 und 139 BauGB
Gemäß §§ 137 und 139 BauGB ist die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und
sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig zu erörtern und diese zur Mitwirkung anzuregen. Bei
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind die §§ 4 (2) und 4a
(1) und (6) BauGB sinngemäß anzuwenden. Finden Änderungen von Zielen und Zwecken der
Sanierung oder Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange statt, die aufeinander
abgestimmt wurden, haben sich die Beteiligten gem. § 139 BauGB miteinander ins Benehmen zu
setzen.
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen gem. § 137 BauGB
Im Rahmen der Erarbeitung wurde die Öffentlichkeit umfänglich informiert (Gemeindliches
Amtsblatt, Auftaktveranstaltung, Bürgerwerkstatt, Presse) und hatte die Gelegenheit, die
Sanierungsmaßnahmen frühzeitig zu erörtern und mit zu gestalten. Der vorliegende
Satzungsentwurf wird mit dem Beschluss vom Gemeinderat öffentlich bekannt gemacht.
Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger gem. § 139 BauGB
Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange werden gem. § 139 (2) BauGB
aufgefordert, ihre Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen abzugeben.
Abwägung der Anregungen und Einwendungen
Anregungen und Einwendungen, die abgegeben werden, werden im Hinblick auf private und
öffentliche Belange untereinander und gegeneinander abgewogen.
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets gem. § 136 (1) BauGB
Ein Sanierungsgebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände kann festgelegt werden, wenn die
einheitliche Vorbereitung der Sanierungsmaßnahmen und deren zügige Durchführung im
öffentlichen Interesse liegen.
Die Sanierung des Ortskerns Kreuzau liegt im öffentlichen Interesse. Durch die
Sanierungsmaßnahmen soll eine Aufwertung, Umgestaltung und Belebung des Zentralorts
Kreuzau als Zentrum von Einzelhandel, Dienstleistung, Gastronomie, Tourismus und öffentlichen
Einrichtungen erreicht werden. Hiervon werden Gewerbetreibende, Kreuzauer Bürger und
Besucher gleichermaßen profitieren.
Die einheitliche Vorbereitung der geplanten Sanierungsmaßnahmen ist gewährleistet, da diese in
einen ganzheitlichen Konzeptionsprozess zum InHK erfolgt ist. Damit sind die Einzelmaßnahmen
auf ein einheitliches Ziel ausgerichtet und abgestimmt.
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Um die zügige Umsetzung aller Maßnahmen zu gewährleisten, sollen die betroffenen
Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden durch regelmäßigen Informationsaustausch
motiviert werden, die Sanierungsmaßnahmen auch aktiv zu unterstützen.
Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Das Sanierungsgebiet ist eindeutig und zweckmäßig abzugrenzen. Die Abgrenzung des
Sanierungsgebiets folgt daher weitgehend der Gebietsabgrenzung, in der auch die vorbereitenden
Untersuchungen vorgenommen wurden.
Der Untersuchungsraum umfasst das Zentrum des Zentralortes Kreuzau. Im wesentlichen wird der
Untersuchungsraum im Westen durch den Verlauf der Rur, im Süden durch den Windener
Weg/Mühlengasse/Hauptstr., im Osten durch den Verlauf der Rurtalbahn und im Norden durch die
Bebauung entlang der Bahnhofstraße abgegrenzt.
Im Untersuchungsraum befinden sich die Hauptstraße in Nord-Süd-Richtung als
Hauptgeschäftszentrum des Ortes. Entlang der Hauptstraße befindet sich zudem die Grundschule
mit seinem Schulhof. Im Osten befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Kreuzau das
Bürgerhaus als Bürgerbegegnungsstätte sowie das Kreuzauer Rathaus. Westlich der Hauptstraße
folgt die Pfarrkirche St. Heribert und der durch Kreuzau fließende Kreuzauer Mühlenteich.
Westlich anschließend befinden sich das Schul- und Sportzentrum im Sanierungsgebiet sowie
auch die Kreuzauer Festhalle und das Freizeitbad MonteMare. Die westliche Sanierungsgrenze
schließt mit dem Naherholungsbereich an der Rur, an dem der Ruruferradweg entlang führt.
Wahl des vereinfachten Sanierungsverfahrens
Die Sanierung kann im sog. vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt werden, wenn das
umfassende Verfahren zur Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung
nicht erschwert wird. Da durch die Sanierungsmaßnahme der historisch gewachsene Grundriss
des Ortskerns mit seiner bau- und ortsgeschichtlichen Bausubstanz keine erhebliche
Gebietsumgestaltung erfahren soll, die ganz überwiegende Anzahl von Maßnahmen im Bereich
des öffentlichen Raumes durchgeführt werden sollen und das Hauptaugenmerk auf den Erhalt und
die Verbesserung des Bestandes liegt sowie sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen nicht zu
erwarten sind, kann die Sanierung im vereinfachten Verfahren erfolgen. Die besonderen
bodenrechtlichen Vorschriften gem. §§ 152 bis 156 BauGB sind daher auszuschließen.
Ausschluss der Genehmigungspflichten gem. § 144 und 145 BauGB
Bei der Durchführung des vereinfachten Sanierungsverfahrens kann die Kommune die
sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten nach §§ 144 und 145 BauGB ausschließen (§ 142
(4) BauGB). Von diesem Recht macht die Kommune Gebrauch, da hierfür kein Erfordernis
besteht.
Weitere rechtliche Wirkungen
Neben den allgemeinen städtebaulichen Vorschriften können im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet “Zentralort Kreuzau“ weitere Vorschriften zur Anwendung kommen. Die
Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften ist im vereinfachten Verfahren
ausgeschlossen, so dass die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nicht möglich ist.
Die Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen, Enteignungen sowie die Aufstellung eines
Sozialplans und Gewährung eines Härteausgleichs sind für das Sanierungsgebiet “Zentralort
Kreuzau“ zwar grundsätzlich möglich, aber nicht vorgesehen.
Kosten- und Finanzierungsplan gem. § 149 BauGB
Gem. § 149 BauGB hat die Gemeinde eine Übersicht über Kosten und Finanzierung
Gesamtmaßnahme nach dem Stand der Planung darzulegen. Im Rahmen der Erarbeitung
Integrierten Handlungskonzepts wurde eine entsprechende Gesamtkostenübersicht erstellt.
Plan liegt als Anlage 2 bei. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen
Haushaltsplanberatungen berücksichtigt.
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Der
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II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Durch den Erlass der Sanierungssatzung entstehen keine Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
1. Gemäß § 142 (3) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) in der derzeit gültigen Fassung, wird die in der Anlage beigefügte Satzung
einschließlich der Karte des Sanierungsgebietes zur förmlichen Festsetzung des
Sanierungsgebietes Zentralort Kreuzau beschlossen.
2. Gemäß § 142 (2) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Durchführungszeitraum der Sanierung auf
acht Jahre begrenzt. Die Gesamtmaßnahme ist spätestens bis zum 31.12.2025
abzuschließen.
3. Gemäß § 142 (4) BauGB wird in der Sanierungssatzung die Anwendung der besonderen
sanierungsrechtlichen
Vorschriften
§§
152-156a
BauGB
(sanierungsbedingte
Bodenwertsteigerung,
Mitfinanzierung
der
Sanierungsmaßnahmen
über
Ausgleichzahlungen (Abschöpfung sanierungsbedingter Werterhöhung)) ausgeschlossen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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