Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
145 kB
Erstellt
02.11.17, 13:06
Aktualisiert
02.11.17, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zu VL 47/2017, 1. Erg.
GEMEINDE KREUZAU
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR 2. ÄNDERUNG DES B-PLANS F 8B
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR
2. ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS F 8B
GEMEINDE KREUZAU
STAND: SATZUNGSBESCHLUSS
GEMEINDE KREUZAU
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR 2. ÄNDERUNG DES B-PLANS F 8B
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1
Gewerbegebiete (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1, 8 BauNVO)
Im Gewerbegebiet sind Veranstaltungshallen als bestimmte Art der Vergnügungsstätten
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Alle
weiteren Arten von Vergnügungsstätten sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO im
Gewerbegebiet nicht zulässig.
Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO folgende allgemein
zulässige Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig:
Bordelle, bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution
Sex-Shops mit Videokabinen
Spielhallen, Spielkasinos, Spielbanken
Wettbüros im Sinne eines Gewerbebetriebes
Swinger-Clubs
Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes F 8b bleiben von der 2. Änderung des
Bebauungsplanes unberührt.
Hinweise
Bergbau
Im
Plangebiet
befindet
sich
die
verlassene
Tagesöffnung
Versuchsschacht
III
(2536/5625/002/TÖB), Rechtswert: 2536228
Hochwert 5625105. Für die Tagesöffnung muss
festgehalten werden, dass über den Ausbau, die Beschaffenheit des Schachtkopfes, die Verfüllung
und letztendlich über die Sicherung keine Angaben gemacht werden können, da der Abteilung 6
diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen. Aufgrund der Lagegenauigkeiten von 30 m kann der
Schacht eine Gefährdung darstellen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit der
Tagesoberfläche im Bereich der o.g. Tagesöffnung ist aus vorerwähnten Gründen nicht möglich. Sie
stellt daher eine latente Gefahr dar. Beim Absacken oder Abgehen der vorhandenen Füllsäule oder
beim Einsturz des Schachtes muss in der näheren Umgebung mit einer Absenkung oder Einbruch
der Tagesoberfläche gerechnet werden.
Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o.
bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von hier aus möglich:
g.
umgegangenen
Ein Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder ein Einstürzen der im
Bereich der Planung gelegenen Tagesöffnung, lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. Bei einem
Eintritt eines solchen Ereignisses muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem
Einbruch und/oder einer Absenkung der Tagesoberfläche gerechnet werden.
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o.g. Bergbaus
empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage dieser
Untersuchungsergebnisse eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen.
Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit,
die hier befindlichen Unterlagen einzusehen und sich über die bergbauliche Situation zu
informieren. Die Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem
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beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist
hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch den o. g. Eigentümer der bestehenden
Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Brandschutz
Es ist eine Löschwasserversorgung von 1.600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von zwei
Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das
jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80
m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung (z.B. Löschwasserbehälter)
ist abzustimmen.
Bodenbewegungen
Die Bestimmungen nach §§15, 16 DSchG NRW sind zu beachten. Bei Bodenbewegungen
auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße
45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
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