Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Textl. Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
145 kB
Erstellt
02.11.17, 13:06
Aktualisiert
02.11.17, 13:06
Allgemeine Vorlage (Textl. Festsetzungen) Allgemeine Vorlage (Textl. Festsetzungen) Allgemeine Vorlage (Textl. Festsetzungen)

öffnen download melden Dateigröße: 145 kB

Inhalt der Datei

Anlage 4 zu VL 47/2017, 1. Erg. GEMEINDE KREUZAU TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR 2. ÄNDERUNG DES B-PLANS F 8B TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B GEMEINDE KREUZAU STAND: SATZUNGSBESCHLUSS GEMEINDE KREUZAU TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR 2. ÄNDERUNG DES B-PLANS F 8B 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Gewerbegebiete (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1, 8 BauNVO)  Im Gewerbegebiet sind Veranstaltungshallen als bestimmte Art der Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Alle weiteren Arten von Vergnügungsstätten sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet nicht zulässig.  Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO folgende allgemein zulässige Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig:  Bordelle, bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution  Sex-Shops mit Videokabinen  Spielhallen, Spielkasinos, Spielbanken  Wettbüros im Sinne eines Gewerbebetriebes  Swinger-Clubs Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes F 8b bleiben von der 2. Änderung des Bebauungsplanes unberührt. Hinweise Bergbau Im Plangebiet befindet sich die verlassene Tagesöffnung Versuchsschacht III (2536/5625/002/TÖB), Rechtswert: 2536228 Hochwert 5625105. Für die Tagesöffnung muss festgehalten werden, dass über den Ausbau, die Beschaffenheit des Schachtkopfes, die Verfüllung und letztendlich über die Sicherung keine Angaben gemacht werden können, da der Abteilung 6 diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen. Aufgrund der Lagegenauigkeiten von 30 m kann der Schacht eine Gefährdung darstellen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der o.g. Tagesöffnung ist aus vorerwähnten Gründen nicht möglich. Sie stellt daher eine latente Gefahr dar. Beim Absacken oder Abgehen der vorhandenen Füllsäule oder beim Einsturz des Schachtes muss in der näheren Umgebung mit einer Absenkung oder Einbruch der Tagesoberfläche gerechnet werden. Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von hier aus möglich: g. umgegangenen Ein Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder ein Einstürzen der im Bereich der Planung gelegenen Tagesöffnung, lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. Bei einem Eintritt eines solchen Ereignisses muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem Einbruch und/oder einer Absenkung der Tagesoberfläche gerechnet werden. Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o.g. Bergbaus empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen einzusehen und sich über die bergbauliche Situation zu informieren. Die Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 1 /2 GEMEINDE KREUZAU TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR 2. ÄNDERUNG DES B-PLANS F 8B beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch den o. g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Brandschutz Es ist eine Löschwasserversorgung von 1.600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung (z.B. Löschwasserbehälter) ist abzustimmen. Bodenbewegungen Die Bestimmungen nach §§15, 16 DSchG NRW sind zu beachten. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 2 /2