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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
10.11.16, 18:16
Aktualisiert
12.06.17, 18:15
Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in Kreuzau)

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Gemeinde Kreuzau Kultur, Schule, Soziales, Sport - Frau Kupferschläger BE: Herr Steg Kreuzau, 02.11.2016 Vorlagen-Nr.: 101/2016 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in Kreuzau 22.11.2016 06.12.2016 06.12.2016 Benutzungsgebühren für die I. Sach- und Rechtslage: Die Gemeinde Kreuzau ist verpflichtet, zur Unterbringung von zugewiesenen Asylbewerbern geeignete Gemeinschaftsunterkünfte bereit zu halten. Hierfür stehen die gemeindeeigenen Objekte Auf dem Schildchen, Kreuzauer Straße, Hauptstraße, Brigidastraße und Heidbüchel zur Verfügung. Auf Grund einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes sollten grundsätzlich Benutzungsgebühren erhoben werden, welche durch Satzung zu regeln sind. Bislang besteht mit der Satzung aus dem Jahr 2008 die Möglichkeit, für das Objekt Hauptstraße und das angemietete Haus in der Gereonstraße Benutzungsgebühren einzufordern. Hieran angelehnt wurden auch für die übrigen Objekte Benutzungsgebühren erhoben, insbesondere nach erfolgtem Rechtskreiswechsel in das SGB II. In der Gereonstraße werden zwischenzeitlich Familien untergebracht mit der Aussicht, dass diese nach erteilter Aufenthaltsgenehmigung den Mietvertrag übernehmen. Es handelt sich demnach nicht mehr um eine Gemeinschaftsunterkunft. Die in den letzten beiden Jahren zusätzlich erworbenen Objekte Auf dem Schildchen, Brigidastraße und Heidbüchel sind in einer neuen Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren zusätzlich zu dem Objekt Hauptstraße mit aufzunehmen. Die Satzung vom 10.12.2008 tritt damit außer Kraft. In dem Objekt Kreuzauer Straße gab es in der Vergangenheit Einzelmietverträge. 4 Wohnungen dieses Hauses werden zwischenzeitlich ebenfalls als Gemeinschaftsunterkunft genutzt, deshalb ist dieses Haus ebenfalls in die Satzung aufzunehmen. Die zwei vom Ordnungsamt genutzten Wohnungen zur Unterbringung von Obdachlosen werden hiervon nicht berührt. Eine Widmung der Objekte als Asylunterkunft ist nach geltender Rechtslage nicht notwendig. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Benutzungsgebühren führen für die Dauer der laufenden Asylverfahren zu keiner Verbesserung des Haushalts, es handelt sich lediglich um objektbezogene Gegenbuchungen. Erst nach erfolgtem Rechtskreiswechsel in das SGB II oder bei Erwerbstätigkeit der Asylbewerber werden die Benutzungsgebühren tatsächlich in Rechnung gestellt und müssen gezahlt werden. Dies führt zu einer nicht zu beziffernden Verbesserung des Haushalts in Höhe der tatsächlich anfallenden anteiligen Kosten. Der Satzung liegen die tatsächlich entstandenen und kalkulatorischen Kosten aus dem Jahr 2015 zu Grunde. III. Beschlussvorschlag: Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-