Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
10.11.16, 18:16
Aktualisiert
12.06.17, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kultur, Schule, Soziales, Sport - Frau Kupferschläger
BE: Herr Steg
Kreuzau, 02.11.2016
Vorlagen-Nr.: 101/2016
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Erlass einer Satzung über die Erhebung von
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in Kreuzau
22.11.2016
06.12.2016
06.12.2016
Benutzungsgebühren
für
die
I. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Kreuzau ist verpflichtet, zur Unterbringung von zugewiesenen Asylbewerbern
geeignete Gemeinschaftsunterkünfte bereit zu halten. Hierfür stehen die gemeindeeigenen
Objekte Auf dem Schildchen, Kreuzauer Straße, Hauptstraße, Brigidastraße und Heidbüchel zur
Verfügung.
Auf Grund einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes sollten grundsätzlich
Benutzungsgebühren erhoben werden, welche durch Satzung zu regeln sind.
Bislang besteht mit der Satzung aus dem Jahr 2008 die Möglichkeit, für das Objekt Hauptstraße
und das angemietete Haus in der Gereonstraße Benutzungsgebühren einzufordern. Hieran
angelehnt wurden auch für die übrigen Objekte Benutzungsgebühren erhoben, insbesondere nach
erfolgtem Rechtskreiswechsel in das SGB II.
In der Gereonstraße werden zwischenzeitlich Familien untergebracht mit der Aussicht, dass diese
nach erteilter Aufenthaltsgenehmigung den Mietvertrag übernehmen. Es handelt sich demnach
nicht mehr um eine Gemeinschaftsunterkunft.
Die in den letzten beiden Jahren zusätzlich erworbenen Objekte Auf dem Schildchen,
Brigidastraße und Heidbüchel sind in einer neuen Satzung zur Erhebung von
Benutzungsgebühren zusätzlich zu dem Objekt Hauptstraße mit aufzunehmen. Die Satzung vom
10.12.2008 tritt damit außer Kraft.
In dem Objekt Kreuzauer Straße gab es in der Vergangenheit Einzelmietverträge. 4 Wohnungen
dieses Hauses werden zwischenzeitlich ebenfalls als Gemeinschaftsunterkunft genutzt, deshalb
ist dieses Haus ebenfalls in die Satzung aufzunehmen. Die zwei vom Ordnungsamt genutzten
Wohnungen zur Unterbringung von Obdachlosen werden hiervon nicht berührt.
Eine Widmung der Objekte als Asylunterkunft ist nach geltender Rechtslage nicht notwendig.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Benutzungsgebühren führen für die Dauer der laufenden Asylverfahren zu keiner
Verbesserung des Haushalts, es handelt sich lediglich um objektbezogene Gegenbuchungen.
Erst nach erfolgtem Rechtskreiswechsel in das SGB II oder bei Erwerbstätigkeit der Asylbewerber
werden die Benutzungsgebühren tatsächlich in Rechnung gestellt und müssen gezahlt werden.
Dies führt zu einer nicht zu beziffernden Verbesserung des Haushalts in Höhe der tatsächlich
anfallenden anteiligen Kosten.
Der Satzung liegen die tatsächlich entstandenen und kalkulatorischen Kosten aus dem Jahr 2015
zu Grunde.
III. Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Form
beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-2-