Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
89 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
15.11.16, 18:16
Aktualisiert
15.11.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu VL-Nr. 101/2016
Satzung
der Gemeinde Kreuzau
über
die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkünfte für
Asylbewerber in Kreuzau, Auf dem Schildchen 7a, Kreuzauer Straße. 44,
Hauptstraße 131, Brigidastraße 36 und Heidbüchel 4
vom ……………
Auf Grund der §§ 7 i.V.m. 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. 1994 S.
666 ff/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW.
S. 208), des § 53 Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
02.09.2008 (BGBl. I, S. 1798), der § 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NW. S. 712/SGV.NW.610) in der derzeit
gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), hat der Rat
der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ……………. folgende Satzung beschlossen:
§1 Benutzungsgebühr
(1) Die der Gemeinde Kreuzau durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesenen Asylbewerber werden in den unten aufgeführten Gemeinschaftsunterkünften
für Asylbewerber untergebracht.
(2) Die Gemeinde Kreuzau erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber der Gemeinde Kreuzau eine Benutzungsgebühr.
(3) Zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern unterhält die Gemeinde
Kreuzau nachfolgend aufgeführte Häuser als Gemeinschaftsunterkünfte:
Auf dem Schildchen 7a
Kreuzauer Straße 44
Hauptstraße 131
Brigidastraße 36
Heidbüchel 4
§ 2 Zahlungspflichtige
(1) Zur Zahlung der o.g. Benutzungsgebühr sind die Asylbewerber verpflichtet, die auf
der Grundlage der ihnen erteilten Einweisungsverfügung in die Räumlichkeiten der
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber eingewiesen wurden.
§ 3 Beginn und Ende der Entschädigungspflicht
(1) Die Entschädigungspflicht entsteht ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der ersten Einweisung des Asylbewerbers in die Gemeinschaftsunterkunft folgt.
(2) Die Entschädigungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in welchem der Asylbewerber die zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft verlässt.
(3) Die Entschädigungspflicht besteht unabhängig vom rechtlichen Status des Asylbewerbers für die gesamte Dauer der Nutzung der Gemeinschaftsunterkunft.
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Anlage zu VL-Nr. 101/2016
§ 4 Gebührenhöhe
1) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach den für die Asylbewerberunterkunft im
Vorjahr der Berechnung entstandenen, berücksichtigungsfähigen Kosten und der max.
Personenzahl, welche die Asylbewerberunterkunft nutzen kann.
2) Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. Werktag eines jeden Monats im Voraus an die Gemeindekasse in Kreuzau zu zahlen.
3) Zurzeit ergeben sich folgende Maximalbelegungen im Sinne des Absatzes 1:
a.
b.
c.
d.
e.
Auf dem Schildchen 7a
Kreuzauer Straße 44
Hauptstraße 131
Brigidastraße 36
Heidbüchel 4
63 Betten
22 Betten
17 Betten
18 Betten
22 Betten
4) Aufgrund der durchgeführten Gebührenkalkulation aus den Ausgaben für das Jahr 2015
ergeben sich ab dem 01.01.2017 folgende zu zahlenden Gebührensätze pro Asylbewerber in den einzelnen Asylbewerberunterkünften:
a)
b)
c)
d)
e)
Auf dem Schildchen 7a
Kreuzauer Straße 44
Hauptstraße 131
Brigidastraße 36
Heidbüchel 4
209,08 €/mtl.
223,42 €/mtl.
237,12 €/mtl.
348,30 €/mtl.
237,14 €/mtl.
§ 5 Rechtsverbindlichkeit
Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft und gilt für den Zeitraum 01. Januar 2017 bis 31.
Dezember 2019.
Zum 31.12.2016 tritt folgende Satzung außer Kraft:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangsheimen
der Gemeinde Kreuzau für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern, Flüchtlingen und
Zuwanderern in der Fassung vom 10. Dezember 2008, in Kraft getreten am 01.01.2009.
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