Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Erlass einer neuen „Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten“ (Feuerwehrsatzung))

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
136 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
16.05.17, 13:06
Aktualisiert
16.05.17, 13:06
Allgemeine Vorlage (Erlass einer neuen „Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von
Entgelten“ (Feuerwehrsatzung)) Allgemeine Vorlage (Erlass einer neuen „Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von
Entgelten“ (Feuerwehrsatzung))

öffnen download melden Dateigröße: 136 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Herr Klüser BE: Herr Klüser Kreuzau, 12.05.2017 Vorlagen-Nr.: 44/2017 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 21.06.2017 06.07.2017 Erlass einer neuen „Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten“ (Feuerwehrsatzung) I. Sach- und Rechtslage: Durch Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 28.04.2016 wurde die bis dahin geltende Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) an die neuen rechtlichen Grundlagen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) angepasst. Es wurde bereits in der Sitzungsvorlage 21/2016 darauf hingewiesen, dass eine Anpassung des Kosten- und Entgelttarifes, verbunden mit einer Neukalkulation der Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgrund der gesetzliche Grundlage BHKG, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Bisher war die Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz nicht eindeutig definiert und wurde in der Praxis durch verschiedene Gerichtsurteile immer wieder geändert. Im § 52 Abs. 4 BHKG ist jetzt festgelegt, dass der Kostenersatz so bemessen werden darf, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Damit orientieren sich aktuell die Kosten, die in den Kostenersatz eingestellt werden können, vollständig an einem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff. Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Grundlage, dem FSHG wird im BHKG erstmalig von Kosten gesprochen. Hierzu gehört gem. § 52 Abs. 4 BHKG auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteilige Abschreibung sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Nähere Ausführungen sind hier nicht enthalten. Es wird auch kein Bezug auf die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) genommen. Die Möglichkeit zur vollständigen Kostendeckung, wie etwa bei Gebühren auf der Grundlage § 6 KAG vorgesehen, wird durch die Bestimmungen im BHKG nicht eröffnet. Aufgrund der Erfordernis, eine Neukalkulation durchzuführen, wurde die Kommunal Agentur NRW am 18.04.2016 beauftragt, die gesamte Kalkulation zu überarbeiten. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bei einer Kalkulation aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlagen möglich ist, höhere Erstattungsbeträge abrechnen zu können. Diese Vorgehensweise führt zu einer höheren Rechtssicherheit bei möglichen Streitverfahren. Die Erarbeitung der Unterlagen wurde in enger Zusammenarbeit zwischen dem Sachbearbeiter Herrn Klüser, der Controllerin Frau Mey und den Mitarbeitern der Kommunalagentur durchgeführt. Ein Kurzbericht zur rechtlichen Darstellung ist als Anlage 1 beigefügt. Die Ermittlung der Kostenersatzbeträge sind auf Grundlage des Kalkulationsvermerkes (Anlage 2) durchgeführt worden. Die Kalkulation ist als Anlage 3 beigefügt. Ein Vergleich der Mustersatzung des Städte und Gemeindebundes und der bisherigen Feuerwehrsatzung ist als Anlage 4 ebenfalls beigefügt. Aufgrund der notwendigen Änderungen und in Anlehnung an diese Mustersatzung ist es sinnvoll, keine Änderungssatzung, sondern eine neue Satzung zu erlassen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Bekanntmachung stehen haushaltsmäßig bereit. Die Entwicklung der Einnahmesituation ist nur schwer zu prognostizieren, da dies unmittelbar von Art und Anzahl der kostenpflichtigen Einsätze abhängt. III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau (Feuerwehrsatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister Gez. - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-