Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
136 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
16.05.17, 13:06
Aktualisiert
16.05.17, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Herr Klüser
BE: Herr Klüser
Kreuzau, 12.05.2017
Vorlagen-Nr.: 44/2017
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
21.06.2017
06.07.2017
Erlass einer neuen „Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von
Entgelten“ (Feuerwehrsatzung)
I. Sach- und Rechtslage:
Durch Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 28.04.2016 wurde die bis dahin geltende
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie zur Regelung des Kostenersatzes
und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) an die neuen rechtlichen Grundlagen des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
angepasst.
Es wurde bereits in der Sitzungsvorlage 21/2016 darauf hingewiesen, dass eine Anpassung des
Kosten- und Entgelttarifes, verbunden mit einer Neukalkulation der Kosten nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgrund der gesetzliche Grundlage BHKG, zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
Bisher war die Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz nicht eindeutig definiert und wurde in
der Praxis durch verschiedene Gerichtsurteile immer wieder geändert. Im § 52 Abs. 4 BHKG ist
jetzt festgelegt, dass der Kostenersatz so bemessen werden darf, dass die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Damit
orientieren sich aktuell die Kosten, die in den Kostenersatz eingestellt werden können, vollständig
an einem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff. Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen
Grundlage, dem FSHG wird im BHKG erstmalig von Kosten gesprochen. Hierzu gehört gem. § 52
Abs. 4 BHKG auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteilige Abschreibung
sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Nähere Ausführungen sind hier
nicht enthalten. Es wird auch kein Bezug auf die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) genommen. Die Möglichkeit zur vollständigen Kostendeckung, wie etwa bei Gebühren auf
der Grundlage § 6 KAG vorgesehen, wird durch die Bestimmungen im BHKG nicht eröffnet.
Aufgrund der Erfordernis, eine Neukalkulation durchzuführen, wurde die Kommunal Agentur NRW
am 18.04.2016 beauftragt, die gesamte Kalkulation zu überarbeiten. Dies geschah insbesondere
vor dem Hintergrund, dass es bei einer Kalkulation aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlagen
möglich ist, höhere Erstattungsbeträge abrechnen zu können. Diese Vorgehensweise führt zu
einer höheren Rechtssicherheit bei möglichen Streitverfahren.
Die Erarbeitung der Unterlagen wurde in enger Zusammenarbeit zwischen dem Sachbearbeiter
Herrn Klüser, der Controllerin Frau Mey und den Mitarbeitern der Kommunalagentur durchgeführt.
Ein Kurzbericht zur rechtlichen Darstellung ist als Anlage 1 beigefügt. Die Ermittlung der
Kostenersatzbeträge sind auf Grundlage des Kalkulationsvermerkes (Anlage 2) durchgeführt
worden. Die Kalkulation ist als Anlage 3 beigefügt.
Ein Vergleich der Mustersatzung des Städte und Gemeindebundes und der bisherigen
Feuerwehrsatzung ist als Anlage 4 ebenfalls beigefügt.
Aufgrund der notwendigen Änderungen und in Anlehnung an diese Mustersatzung ist es sinnvoll,
keine Änderungssatzung, sondern eine neue Satzung zu erlassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Bekanntmachung stehen haushaltsmäßig bereit.
Die Entwicklung der Einnahmesituation ist nur schwer zu prognostizieren, da dies unmittelbar von
Art und Anzahl der kostenpflichtigen Einsätze abhängt.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau (Feuerwehrsatzung) wird in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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