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Allgemeine Vorlage (Feuerwehrsatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
207 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
16.05.17, 13:06
Aktualisiert
16.05.17, 13:06
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Inhalt der Datei

Anlage 5 zu VL 44/2017 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Kreuzau bei Einsätzen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom 06.07.2017 Der Rat der Gemeinde hat aufgrund    der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, des § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen, in seiner Sitzung am 06.07.2017 folgende Satzung beschlossen: Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist verallgemeinernd in der Satzung die Form der männlichen Anrede gewählt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Ausdrucksform im Zuge der Gleichstellung von Frau und Mann auf beide Geschlechter bezieht. §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr. §2 Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr und die überörtliche Hilfe anderer gemäß § 39 BHKG wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1 Anlage 5 zu VL 44/2017 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen seiner Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von dem Transportunternehmer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen, insbesondere für die Zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr. In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben. (5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. 2 Anlage 5 zu VL 44/2017 §3 Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten. (2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten-/Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis, sofern dies nicht möglich ist, zum jeweiligen Beschaffungspreis berechnet. (5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §4 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. §5 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen (1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig. 3 Anlage 5 zu VL 44/2017 (2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. §6 Haftung (1) Die Gemeinde haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 02.05.2016 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 07.07.2016 Der Bürgermeister - Ingo Eßer - Anlage 4 Anlage 5 zu VL 44/2017 Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Kreuzau bei Einsätzen der Feuerwehr Personal je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade 31,15 Euro/Std. Fahrzeuge Kommandowagen (KdoW) Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) Löschfahrzeug (LF) Gerätewagen (GW-Logistik) 76,00 Euro/Std. 71,98 Euro/Std. 96,85 Euro/Std. 142,12 Euro/Std. Sachmittel z. B. Schaummittel, Ölbindemittel in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis, sofern dies nicht möglich ist, zum jeweiligen Beschaffungspreis Brandmeldealarm Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 8 werden pauschal 504,46 €/ Einsatz erhoben. Einfangen herrenloser Tiere Für das Einfangen herrenloser Tiere werden in der Zeit von 06.00-22.00 Uhr 90,00 €/ Einsatz und in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr 105,00 €/ Einsatz erhoben. 5