Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
207 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
16.05.17, 13:06
Aktualisiert
16.05.17, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 zu VL 44/2017
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Kreuzau bei Einsätzen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom
06.07.2017
Der Rat der Gemeinde hat aufgrund
der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen,
des § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und
der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen,
in seiner Sitzung am 06.07.2017 folgende Satzung beschlossen:
Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist verallgemeinernd in der Satzung die Form der
männlichen Anrede gewählt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die
gewählte Ausdrucksform im Zuge der Gleichstellung von Frau und Mann auf beide
Geschlechter bezieht.
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr
nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27
BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht
genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht
nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr und die überörtliche Hilfe
anderer gemäß § 39 BHKG wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
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1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem
Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30
Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen seiner Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
4. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb
von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der
dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist,
sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5. von dem Transportunternehmer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung
von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund
ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser
gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6. von dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn
die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder
wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich
nicht um Brände handelt,
7. von dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge
einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne
eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die
kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die
Einsatzleitung. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen,
insbesondere für die Zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten der
Feuerwehr. In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch
zurückzugeben.
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde
oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich
ist.
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§3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge
festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des
Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten
einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die
Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den
Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der
Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich
ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im
Kosten-/Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine
besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit
für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif,
der Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden
in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis, sofern dies nicht möglich ist, zum
jeweiligen Beschaffungspreis berechnet.
(5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird
Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes
richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder
aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§4
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten
verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der
Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet.
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4
entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden einen Monat nach
Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig.
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(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder
von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
§6
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 Abs. 3
dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen ohne Verschulden
der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige
Schadenersatz zu leisten.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung
des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom
02.05.2016 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den 07.07.2016
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
Anlage
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Anlage 5 zu VL 44/2017
Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Kreuzau bei Einsätzen der Feuerwehr
Personal
je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade
31,15 Euro/Std.
Fahrzeuge
Kommandowagen (KdoW)
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)
Löschfahrzeug (LF)
Gerätewagen (GW-Logistik)
76,00 Euro/Std.
71,98 Euro/Std.
96,85 Euro/Std.
142,12 Euro/Std.
Sachmittel
z. B. Schaummittel, Ölbindemittel
in voller Höhe zum jeweiligen
Tagespreis, sofern dies nicht
möglich ist, zum jeweiligen
Beschaffungspreis
Brandmeldealarm
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 8 werden pauschal
504,46 €/ Einsatz
erhoben.
Einfangen herrenloser Tiere
Für das Einfangen herrenloser Tiere werden in der Zeit von 06.00-22.00 Uhr
90,00 €/ Einsatz
und in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr
105,00 €/ Einsatz
erhoben.
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